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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession für eine Reutzthalbahn.

(Vom 18. Dezember l 87t.)

Der schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht einer vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 30. Rovember 1871 dem Komite der Reussthalbahn zuhanden einer zu bil..

denden Gesellschaft sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brugg, eventuell von .......urgi dureh das Reussthal naeh der Kantons..

grenze bei Jonen, mit einer Abzweigung von Bremgarten nach Wohlen ertheilten Konzession ; in Anwendung der dem Bundesrathe durch Bundesbeschluß vom 5. Dezember 1871 ertheilteu Vollmacht,

beschliesst: Es

wird dieser Konzession unter

Genehmigung des Bundes ertheilt.

nachstehenden Bedingungen die

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Ban und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundes..

rathe vorbehalten, sür den regelmässigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn uud dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoeh von diesem Reehte so lange keinen Gebrauch machen, als

51 ^.die Bah..unternehm..ng nicht mehr als 4^.. nach ersolgtem Ab^uge der aus Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

^ Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzesfionirte E^.senbahn sammt dem Material, den Gebaulichkeiten und den Vorräthen,

welche dazu gehoren, mit Ablauf des 17., 32., 47., 62., 77. und 86.

Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen , falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zn leistende Entsehädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

^

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengefegt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den l.^teru ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen z.. streichen hat, der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Aus.nittlnng ^der zu leistenden Entschädigung gelten fol- ^ . gende Bestimmungen : .... Jm ^alle des Rükkauses im 17., 32. und 47. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittliche.^ Reinertrages , und ^var bei Benuzung des ersten Rükka..stermins der sünf, bei Beugung des

2. und 3. Rül.kaustermius der zel..n Jahre, die dem Zeitpunkte, in

welchem der Buud den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen ; im

Falle des Rükkauses im 62. Jahre der 221/2sache^ im ^alle des Rükkaufes im 77. Jahre der 20sache, und im Falle des Rükkaufes

im 86. Jahre der 18sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die. Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Buude abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug ^u bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, sind durch.

das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

52 Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage diesel Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablaus jener Frist die Genehmignng des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschulen der Bnndesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtnng finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

B e r n , den 18. Dezember 1871.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession für eine Surbthalbahn.

(Vom 18. Dezember 1871.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht einer vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 30. Ro..

vember 1871 dem Eisenbahnkomite in Lausenburg zuhanden einer zu .bildenden Gesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Stein über Lausenburg dureh das Surbthal bis an die Kantonsgrenze.

bei Sehneisingen ertheilten Konzession ;

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession für eine Reutzthalbahn. (Vom 18.

Dezember l871.)

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13.01.1872

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