914

#ST#

Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses des Hrn. Johannes Riggenbach, Banquier in Basel, betreffend Gerichtsstand.

(Vom 6. November 1 872.)

Der schw e iz e r i s eh .. B u n d e s r a t h hat in Sachen des Hrn. Joh. R i g g e n b a c h , Banquiers in Basel

und der Witwe Riggenbach z..m Arm daselbst, betretend GerichtsStand , nach angehortem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements nach Einsieht der Akten, woraus sich ergeben :

und

I. Mit Eingabe au den Bundesrath, eingelangt am 22. Juni 1872, machte Hr. Fürsprecher Strähl in Zofingen, Ramens des Hrn.

Bananiers J. Riggenbach und der Witwe Riggeubach, folgende VeSchwerde anhängig : Die Rekurrenten seien Gläubiger der Firma ,,Gebrüder Ackermann" in Frick (Aargau), über welehe im Sommer t 86l) der Konkurs erofsnet worden sei. Dieser Konkurs sei jezt noch nicht durchgeführt , indessen haben es Hr. Riggenbaeh und Witwe Riggenbaeh doch dahin gebracht, dass ihnen im Jnli 1870 Abschlagszahlungen aus ihr Guthaben gemacht worden seien, und zwar der intern Fr. ..)55 und dem erstern Fr. ..8,047.

Anfangs Mai

1872 sei ihnen nun vom Bezirksgerichte LaufenI.nrg

(Aargau) die Mittheilung gemacht werden, dass diese Abschlagszahlungen

.^5 von dem Geidtagsabgeordneten als regelwidrige Vorschüsse zuhanden der Massa zurükgesordert werden. Zugleich seien sie vor dieses ..BezirksBericht eitirt worden. Bei der Gerichtsverhandlung vom 6. Jnni 1872 habe der Geldtagsabgeordnete dal..in geschlossen: es seien die Rekurrenten verpflichtet, die empfangenen Beträge sammt Zins zn 4.^, ^on d.^m Empsangstage an, der Geldtagsmasse zurükzuerstatten.

Der Vertreter der gegenwärtigen Rekurrenten habe vor Gerieht erklärt, dass das Bezirksgericht .Laufenbnrg sur das Begehren des Geldtagsabgeordneten nicht kompetent sei, und dass er daher vor dem a.ar^ ganischen Richter ans dasselbe sich nicht einlasse. Dagegen .verde nichts eingewendet, wenn d...r Richter eine Frist bestimme, um diese Angelegenheit beim Bundesrathe anhängig zu machen. Die Gegenpartei habe

sich dann Bedenkzeit ansgebeten und das Gericht dieselbe bewilligt.

Der gegenwärtige Zeitpunkt werde nun für geeignet gehalten, um bei den B..ndesbehorden Wahrnng von versassungsmässigen Rechten zu suehen. Die Rekurrenten seien auch genölhigt, sehou sezt das Reeht des Rekurses in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht riskiren wollen, dieses Recht zu verlieren, da ihnen, wenn sie vorher vor dem aargauischen Richter sich auf die Kompetenzfrage einlassen würden, entgegengehalten werden tonnte, dass sie hied..rch den Gerichtsstand dieses Kantons an-

erkannt haben (l.lllmer, staatsrechtliche Praxis, Rr. 289, 290 und 29l).

.^un .^ualif^ire sich das Begehren des Geldtaasabaeordneten als eine condictio indebiti. Sowohl nach seinem Jnhaite, als nach der Art und Weise, wie es zur gerichtlichen Verhandlung gebracht werde, erseheine es als eine gewohnliehe Zivilklage, und zwar als eine personliehe Klaae. Mit dieser Klage werde nämlich aeaen die Rekurrenteu nieht bloss eine gewöhnliche Geldforderung erhoben, sondern es werde von il,.nen aneh ein bestimmte^ Zins verlangt, so dass auch über die ^.nspfl.cht nn Grundsaze, sow^e sogar über d.e R^t^gke^t der .^^.sBerechnung verhandelt werden müsse. Andererseits handle es sieh keinesweas um eine konknrsrichterliehe, von Amtes weaen ^u erlassende ^erfüauna, sondern um eine durch Parteibeaehren veraulasste aewohuliche Vrozessoerl^andlung vor dem ordentlichen Eivilgeriehte mit kontradiktorisehem Versahren, in welchem der Geldtagsabgeordnete als Klager auftrete und die Reknrrenten als Besagte erscheinen. - Für personliche Ansprachen sei aber gemäss Art. 50 der Bundesverfassung der aufrechtstehende sehweizerisehe Schuldner mit sestem Wohnte an seinem Wohnorte zu suchen:.

somit sei der Geldtagsabgeordnete mit seinen Ansprüchen vor den baslerischen Richter z.. verweisen.

Die

Richtigkeit dieser Beweissühruna

ergebe sieh auch ans dem

.^onroroare vom ^. .^un^ i.^i^ uno ^. ^n... i.^i.^, ve^re.^en.^ o^ .^e^u eines Falliten, die als .^sand in Kreditors Händen in einem andern ^.

^

^

^

^

^^

..

^

.^

^ ^ ^.^

..

^

^

.^.

.^^

.^^..^^

.^^^^^...^

^^

^..^ ^^ ^ ^ ^

91^ Antone liegen. Die Vorsehrist des Art. 2 dieses Konkordates, dem aue^ die Kantone Aargau und Basel beigetreten seien, fände aus den Speziai^ selbst dann wenigstens analoge Anwendung, wenn das Konkursgericht selbst gegen die Rekurrenten auftreten würde . um so viel mehr sei dies der Fall, als hier der Geldtagsaba^eordnete als Viager.

Ansprüche erhebe.

Hr. Fürsprecher Strahl stellte daher das Gesuch, der Bundesrath mochte verfügen, dass sür die Erledigung des fraglichen Begehren... des Geldtagsabgeordneten die aarganisehen Gerichte nicht kompetent seien, und dass der Kläger die Reknrrenten vor dem Richter ihres Wohnortes zu suchen habe.

H. Ueber diese Angelegenheit gab die Justizdirektion des Kantons Aargau der Regierung dieses Kantons ein vom 26. September 1872 datirtes Gutachten ab, in welchem sie sollende, aus das Aktenmaterial basirte Aufschlüsse maehte: Jm Geldstage der Firm... ..Gebrüder Ackermann^ in Frick seien mit Bezug auf die personliehen Verhältnisse der Antheilhaber vom Geld.^ tagsabgeordneten drei Massen ausgeschieden worden, nämlich: ^. Gebrüder Ackermann, alte Firma, nmsassend Vermogen und Schulden dieser Firma bis zum publizirten Austritte der Erbin des Hans Heinrich Ackermann ; b. Gebrüder Ackermann, neue ^irma, vom ledern Datum b.s zum

Ausbrm.he des Geldtages..

c. Heinrich Ackermann, in Begehung auf dessen Sondervergütungen.

Gegen die Ausscheidung in alte und neue ^irma habe Hr. Banquier Riggenbach ^war Einsprache erhoben, dieselbe jedoch später wieder fallen lassen. Raehdem dann auch die von einigen andern Gläubigern ge^ machten Einsprüche beseitigt gewesen, habe der inzwischen neu bestellte

^eldtagsabgeordnete, Hr. Vizepräsident ..^..nter in ^rick, die Ausmittluug

des Vermögens und die Ausscheidung desselben naeh den drei Massen vorgenommen und nach Vollendung dieser Arbeit hievon den Gläubigern unter Einräumung einer Einspruehssrist Kenntniss gegeben. Gegen die Vertheilung des Vermögens sei von keiner ^eite Einspruch ersolgt.

Jn diesem Stadium des Versahrens habe Hr. Suter, dem Drängen

einzelner Gläubiger nachgebend, ohne Ermächtigung des Bezirksgerichtes

Lausenburg den Kreditoren der .,Gebrüder .Ackermann.^ 50 ^ ihrer Forderungen auf Abschlag ausbezahlt. Aus diese Weise habe^ jedoeh mehrere Gläubiger, welche mit ihren Ansprachen an die neue Firma zu verweisen gewesen wären und daher erst nach Liquidation der Vassiven der alten Firma ^ur Bezahlung hätten gelangen konnen, bedeutend ^rossere Abschlagszahlungen bekommen, als .hnen naeh richtiger Be-

917 rechnung im Ganzen zugekommen wären. Das Bezirksgericht Lausen.^ lburg habe daher, als es von diesen Zahlungen Kenntniss erhalten. den Geldtagsabgeordneten beauftragt, die zu viel bezahlten Beträge wieder ^ur Masse zu bringen, worauf derselbe beim Konkursgerieht gegen die betreffenden Gläubiger ein bezügliches Begehren eingebracht habe.

An diese faktischen Eroberungen knüpfte die Jnstizdirektion des Kantons Aargau eine rechtliche Beleuchtnng der Angelegenheit und hob in dieser Hinsieht folgende Gesichtspunkte hervor: Bis dahin habe der aargauische Richter steh noch gar nicht als kompetent erklärt. die Beschwerdesührung bei den Bundesbehörden gestalte sich somit als voreilige, indem diese Behörden erst dann in der .Lage seien, znx Wahrung des Art. 50 der Bundesverfassung einzuBreiten, wenn die kantonalen Gerichte die dort enthaltene Vorschrift verlezen. Es hätten also die Beschwerdesührer, bevor sie an den Bundesralh sich wenden können, vor den aarganischen Gerichten die foridekli.^ natorisehe Einrede zu erheben und den Entscheid hierüber, eventuell auch beim Obergeriehte, zu veranlassen (Ullmer, Nr. 247).

J.i materieller Beziehung sei zu bemerken, dass Herr Suter die ^lusbezahlung vorgenommen habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, dies ergebe sieh ans ^ 95 und 98 der aarganischen Geldtagsordnung und müsse schon nach den .Prinzipien des gemeinen Rechtes anerkannt werden. Da in ^olge dieses vom Geldtagsbeamten begangenen Fehlers eine geordnete und den Verhältnissen der Gläubiger entsprechende Befriedigung derselben unmöglich gemacht worden sei, so habe das .KonkursBericht, als Auffiehtsbehörde, die zur Redressirung geeigneten Maßnahmen ^u treffen gehabt. Die zu diesem Ende vom Gerichte erlassene Verfügung sei also eine Verfügung in Geldtagssaehen gewesen. Die Hauptfrage, welche im gegenwärtigen ^tadi^m des Konkurses vom Richter geprüft werden müsse, bestehe nicht darin, ob die Rekurrenten das bereits Empfangene oder einen Theil davon zurü^uerstatten haben, sondern das Gerieht habe zu unterstehen, ob sein .Abgeordneter gesehlt habe und welche Maßnahmen zum Sehuze der übrigen Gläubiger ^u tresseu seien.

Hiesür sei einzig der Konkursrichter, welcher den Geldstag zu erledigen

habe, zuständig (^ 1 der zitirten Geldtagsordnung^. Eine condictio

indebiti liege nicht vor. Diese wäre allerdings Gegenstand eines reinen

Eivilprozesses, während hier nicht das gewohnliche zivilrechtliehe Ver-

fahren , sondern dasjenige in Konkurssachen zur Anwendung komme,

wonach sich die Thätigkeit des Konl^ursrichters nieht bloss aus die Ent-

feheidung eigentlicher Reehtsstreitigkeilen beschränke, sondern auch aus eine zwekmässige Leitung aller, die Kokursmasse betreffenden Angelegenheiten sieh ausdehne (^ .l, 49, 75, 91 und 95 der Geldtagsordnung).

.

^

Was endlich die Berusnng aus das Konkordat vom 7. Juni 1.^10

und 8. Juli 18l8 betreffe, so liege hier nicht im Streite, ob gewisse

Gegenstände in die Masse gezogen werden konnen; das Konkordat habe also auf den gegenwärtigen Fall keinen Be.^.g.

Die Justizdirektion des Kantons Aargau schloss ihr Gutachten dahin : Der Regiernngsrath mochte bei dem Bundesrathe die Ab....ei^ung der Reknxsbeschwerde beantragen.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1872 bemerkte dann die Regierung von Aargau, dass sie den Absichten ihrer Justi^direktion die Billigung nicht versagen konne, übrigens den Entscheid dem .Bundesrathe überlasse.

Il.L M.t dem gleichen Schreiben übermittelte die Regierung von Aargau noch eine Antwort des Bezirksgerichtes Laufeuburg, ^72, und die Antwort des Herrn Fürsprecher Haberstieh Bevollmächtigten des Herrn Vi^egeriehlspräsidenten Snter d.esen beiden Eingaben werden in rechtlicher Hinsicht

d. d. 22. Juli in Aarau^ als in ^rick. Jn die nämlichen

Gesichtspunkte geltend gemacht, welche die Justizdirettion zu Gunsten

der Kompetenz des aargauischen Richters hervorgehoben hat. Namentlich betonte Herr Fürsprecher Haberstieh noch besonders, es sei hier ent.^ scheidend, dass Herr ...^uter in amtlicher Stellung als Vertreter der Konkursmasse gehandelt habe, sowie dass die Rel^urrenten als K o n k u r s gläubiger aus der K o n k u r s m a s s e vor dem Vertheilungsurlheile VorSchüsse ^erhalten haben, und dass znr gesezmässigen Beendigung des Konknrses die Rückerstattung der Vorschüsse erforderlich sei. Hiernach handle es sich um eine .^rag.. der Konknrsli.^nidation. Für diese Frageu fe^en und bleiben die Gläubiger dem Kontursrichter unterworfen. Wie die Hingabe der sraglieheu Betrage als eine Konkursverhaudlung sieh dar..

stelle, so sei es auch die Rüksorderu..g. Wenn also auch der Rülsor..

derung der Charakter einer condictio iudebiti zukäme, so würde doeh hierans nicht folgen, dass d^e ^ache vor den Richter von Basel g^hore.

J n Erwägung: 1) Die Ansieht, es sei ^ie Besehwerde der Relurrenten bei dem Bundesrathe verfrüht, weil ...as aargauische Gericht die anhängig gemachte Kompeteuzfrage uoeh nieht entschieden habe, ist unrichtig. Der Art. 50 der Bundesverfassung würde grosstentheils seine Bedeutung verlieren, wenn der Beklagte gezwungen würde, zuerst in einen. andern Kantone, als in dem seines Domizils, einen Bro^ess über die Kompetenz durchzuführen, ehe er die Hülfe der Bundesbehorden in Anspruch nehmen dürste. Daher ist der Bundesrath stets in konstanter Praxis ans Besehwerden, betressend den Gerichtsstand, eingetreten, sobald solehe ..n ihn gerichtet wurden, ohne Rül^sicht daraus, in welchem Stadium sieh der Brozess befinde.

^

91^ 2) Was die Hauptsrage anbetrifft, so besteht sie darin, ob die Reknrrenten pflichtig seien, die ihnen aus der Konkursmasse der Firma .,Gebrüder Ackermann^ durch den zuständigen Geldstaasabgeor.^neten als Abschlagszahlungen zugeteilten Summen, die sie bona iide empsangen, und die bereit^ in ihr Eigenlhum übergegangen, wieder an die Konknrsmasse aushinzugeben haben, es liegt also eine condictio indebiti vor, eine rein persönliche Ansprache der Masse an die Rekurrenten, welche nach aligemeinen Re.^htsregeln und nach bestehenden Bundesvorschristen der Richter des Wohnortes der .Beklagten zu entscheiden hat (vide den durch die Bundesversammlung bestätigten Entscheid des Bundes^ ratlos vom 2.). Dezember l.^5 in Konknrssachen des J. M. Schindler in Glarus).

3,. Wenn der Regiernngsrath des Kantons Aargau glaubt, das Schwergewicht darin zu finden, dass das Gerieht zu untersuchen habe, ob sein Geldstagsabgeordneter gesehlt habe und welche Maßnahmen zum Schuz der übrigen Gläubiger zu tressen seien, so kann nicht bestritten werden, dass die Brüsuug und Entscheidung dieser Fragen sur das Gericht .Laufeuburg die Hauptsache bilden wird. Damit ist aber keineswegs gesagt, ^ass wenn das Gericht in .Lause^.burg finden würde, es sei in einem andern Kanton liegendes Vermogen wieder in die Konknrsmasse znrnkznverlan^en, es anch gleichzeitig kompetent wäre, über die bestrittene personliehe Forderung zu urtheilen, vielmehr muss die klagende Konkursmasse ihre Ansprüche, wie seder andere Gläubiger, der an die in Basel wohnenden Re.^urreuten eine ^or^erung maehen wollte, vor den. natürlichen Richter der Beklagten geltend machen .

b e schl o s s e n : 1. Es sei der Rekurs begründet und der Kläger angewiesen, die Rekurrente.. vor dem Richter ihres Wohnortes zu stehen.

2. .^ei dieser Besehluss der Regierung des Kaulons Aargau für sich und zuhanden ih..^er Justizdirektion, des Bezirksgerichtes Laufenburg und des Herrn Fürspreeher Haberstich in Aarau, als Anwalt des Geldst^gsabgeordneten, Herrn Suter, Vizegerieht.^präfident in Frick, sowie den. Herrn Fürsprecher Strähl in Zofiugen, als Anwalt und zuhanden der Rekurrenten, Herrn Bananier Joh. Riggeubach und der Witwe Riggenbach, zum Ar^n, in Basel, unter Rül^sen^ung der Akten milzutheilen.

Als.^ beschlossen, B e r n , den 6. Rovember 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u u d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kauzler der Eidgenossenschast:

Schiel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss in Sachen des Rekurses des Hrn. Johannes Riggenbach, Banquier in Basel, betreffend Gerichtsstand. (Vom 6. November 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1872

Date Data Seite

914-919

Page Pagina Ref. No

10 007 515

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.