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Botschaft de...

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die .Konzession fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Rofé-Payerne-Yverdon auf Waadtlandergebiet.

(Vom 16. Juli 1872.)

Tit.!

Mit Schreiben vom 2. l. Mts. übermittelte die Regierung des .Kantons Waadt das vom Großen Rathe dieses Kantons unterm 29.

Juni 1872 erlassene Konzessionsdekret für die aus Waadtlandergebiet gelegenen Theile der Eisenbahn Ros.^Ba.^erne.^verdon mit dem Ersuchen um Auswirkung der Bundesgenehmigung sür dasselbe. Da dem bezüglichen Sehreiben nur ein einziges Exemplar der Konzession beilag, so ersuehten wir die Regierung um Zusendung der sür die Verkeilung an

die Mitglieder der beiden Räthe nothigen Anzahl Exemplare und Bei-

gabe eines entsprechenden Situationsplanes zu denselben, welchem Verlangen jedoch Seitens dex Regierung nicht vollständig entsprochen worden ist, indem sie statt jedem Exemplare ein Situationsplänchen beizugeben , sieh darauf beschränkte , auf zwei Blättern einer grossern topographischen Karte das Traee der konzedirten Linie einzeichnen zu.

lassen und so vorzulegen.

Für die Linie Rosé-Payerne Yverdon ist, soweit es Freiburgergebiet betrifft , von Seite des Grossen Rathes des Kantons Freiburg die Konzession bereits unterm 17. Rovember 1869 ertheilt und von de-

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Bundesversammlung durch Beschluß vom 18. Juli 1871 genehmigt^ worden.. ^) Die vorliegende Konzession bildet nun die Ergänzung der ^esammtlinie Ros.^Ba^erne^verdon.

Jn ihren wesentlichen allgemeinen Bestimmungen ist diese neue ..Konzession derjenigen sür die Broyethalbahn aus Waadtändergebiet konform, und es sind in dem zum Konzessionsdekrete gehörenden Buchtenhefte auch die Rükkausstermine mit denjenigen der Bro^ethälbahn in Uebereinstimmung gebracht. Jn.der Freiburgerkonzession hingegen sind die genannten Termine nach denjenigen der Oronbahn regulirt. Hienach

datirt die Waadtländerkonzession die Rükkausstermine vom 30., 45. .....

Jahre vom Tage der Exosfuung der Bror^ethalbahn, während die Freiburgerkonzession dieselben vom 30., 45. ..e. Jahre vom 1. Mai 1858 an rechnet. Da es nun selbstverständlich unstatthast ist , dass bei der Bundesgenehmigung für die einzelnen Theile einer, ein abgegrenztes ganzes bildenden Linie verschiedene Rükkaufstermine ausgestellt werden,.

so erseheint es hinsichtlich dieses Bnnktes vorgezeichnet, dass die Rüki.aus^termine in der Bundesgenehmigung mit denjenigen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung dex Freiburgerkonzession in Einklang.

gebracht werden.

Jm Art. 3 des Bslichtenhestes ist die Bestimmung aufgestellt, dass der Stand Waadt ohne Zustimmung dex Konzessionäre keine andere Konzession für eine Eisenbahn in gleicher Richtung extheilen dürfe.

Dieser Ausschlussbestimmung gegenüber ist in üblicher Weise der Art. 17 des Eisenbahngesezes vom 28. Juli 1.^52 vorzubehalten.

Jm Uebrigen gibt uns die vorliegende Konzession zu keinerlei weitern Bemerkungen Veranlassnng, und. wir nehmen daher keinen Anstand, Jhnen dieselbe mit nachfolgendem Beschlussentwurs zur ^enehmi.^ung zu empfehlen.

Bern, den 16. Juli 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

S^ie^ ^) Siehe eida. ..^esezsammInng , Band X, Seite .^..4.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betretend

die Konzession für eine Eisenbahn Ros.^anerne-.^erdon auf Waadtlandergebiet.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g de.x s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Dekretes des Grossen Rathes des Kantons Waadt vom 29. Juni l 872, durch welches dem interkantonalen Komite für die^ Bro^ethalbohn die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Ros.^Ba^erne^verdon, soweit es waadtländisches Gebiet betrifft,.

ertheilt wird ; 2) eine zwischen den Vertretern des Staatsrathes von Waadt und der Konzessionäre abgeschlossenen Konvention vom 3. Juni 1872; 3) eines bezüglichen, vom Staatsrathe von Waadt unterm 2. Juli

1872 aufgestellten Bflichtenhestes ; 4) eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 16. Juli 1872; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

b e s eh l i esst : Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesxathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport,.

je naeh dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Voftertrag, eine jährliehe Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von ...inex

Stunde nicht übersteigen^ soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedo..^ ....on diesem Rechte so lange keinen ..gebrauch machen, als die BahnUnternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen .oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier kon^esstonirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen,

welche dazu gehoren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90 und 99.

Jahres, pom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen , falls er die Kunzessionäre jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschadigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht Bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammensetzt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende .Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25saehe Werl.h des durchschnittlichen Reinertrages, und zwar bei Benuzung des ersten Rükkaustermins der fünf, bei Benuzung des ^weiten und dritten Rukka^stermins der zehn .Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittel....ar vorangehen ^ im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der

221/2sache ; im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20sache, und im ^alle des Rükkauses im 99. Jahre der 18sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung,

das.. die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das

ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen , welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzng zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf ersolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten.. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

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Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch das oben erwähnte ^Schiedsgericht auszutragen.

^rt. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage diesel .Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten sur die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die ..^e.uehmigung des Bundes für die vorliegende ..Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgefezgebung über ^den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen. Jnsbesondere soll den Befugnifsen, welche der Bundesversammlung gemäss Art. 17 des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 zustehen, durch die im Art. 3 des BflichtenHeftes enthaltene Bestimmung nicht vorgegriffen werden.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen .Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Rosé-Payerne-Yverdon auf Waadtländergebiet.

(Vom 16. Juli 1872.)

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20.07.1872

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