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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend einen zweiten Nachtragsertrag zum Postvertrag zwischen der Schweiz und den Bereinigten Staaten von Amerika.

(Vom 5. Juni 1872.)

Tit. l Mit den Vereinigten Staaten von Amerika unterhält die Schweiz eine direkte Bostverbindung über die deutschen Staaten, Ostende und England mittelst geschlossener Briespostsendungen, welche durch den Ver-

trag vom 11. Oktober 1867 ans 1. September 1869 eingeführt worden, wobei die zwischen den Grenzen beider Staaten entstehenden Transitkosten von den zwei Kontrahenten gleiehmässig getragen werden. Die.

Gesammttaxe, welche durch diesen Vertrag festgesezt und dann durch einen ...Nachtrag vom 7. Februar 1870 modifizirt worden, beträgt dermalen: von Briefen für je 15 Gramme 50 Eentimes (von unfrankirten Briefen mit einem Zuschlag von 20 Centimes) ; von Druksachen und Warenmustern sür je 40 Gramme 15 Eentimes.

Die Versendung ersolgt von Basel ab täglich und die Uebex-

lieserung bis Rew-York geschieht in 12 bis 13 Tagen.

Es schien uns nun angemessen, den Korrespondenten anch die anderweitige Versendungsgelegenheit zu erossnen , welche die zwischen Bremen oder Hamburg unt.. Rew-York zirkulirenden Dampfer mit geringern Preisen gewähren, wenn auch der Transport mit etwas weniger Schnelligkeit vollzogen wird und dermalen bloss zwei Abfahrten wöchentlich (Sonnabend und Mittwoch) stattfinden.

593 Ueber diese Linien bestehen folgende Gesammttax.en : von Bliesen für je 15 Bramme 40 Centimes, von Druksa.hen und Waareumustern sür je 40 Gramme 10 Centimes.

Von den Gesammtta^en fliessen, ohne Unterschied der Leitung, nach Vorabzu^ der Transportkosten der Zwischengebiete, -/.. an die Schweiz und ^/.. an die Vereinigten Staaten, wonach der schweizerischen Bostkasse sür den einfachen Briefsaz beiläufig 10 Centimes und für den einfachen Sa^ der Druksachen und Waarenmuster beiläufig 2 Centimes zukommen, welcher Antheil. ungefähr der Ta^e vom internen Verkehr gleichkommt.

Den. Korrespondenten ist die Wahl der einen oder andern Route freigestellt. auch konnen dieselben ihre Briese ...e. über Frankreich versenden, in ^welchem Falle dann freilich die Tax^e nach dem Tarife des Einzeltransits berechnet wird und von Briefen bis 10 Gramme 110 Eeutimes und von Drnksachen und Warenmustern bis 40 Gramme 20 Centimes beträgt.

Da der Vertrag vom 11. Oktober 1867 die Versendung über.

Bremen oder Hamburg und die bezügliche tiesere Tax^e nicht vorsieht, so war die Aufstellung eines zweiten Rachtragvertrags erforderlich, den wir hiemit der Bundesversammlung zur Genehmigung vorlegen, indem wir zugleich erwähnen, dass es uns unter eingetretenen Umständen wohl zulässig erschien, die .^ersenduug über Bremen oder Hamburg nach dem^ Wunsche der Vereinigten Staaten und nach Verlangen von Korrespoudenten, vorläufig schou vom 1. Juli 1872 an zu gestatten.

Die Gesammtzahl der Korrespondenzen ^wischen beiden Ländern hat 1871 betragen:

Briese .

.

.

.

Druksachen und Waarenmuster

. 281,000.

.

108,000.

Rachstehend der Entwurf eines bezüglichen Beschlusses, dessen Genehmigung wir hiemit beautragen.

Genehmigen Sie, Hochachtuug.

Tit., die Versicherung unserer vollkommensten

Bern, den 5. Juni 1872.

Jm Ramen des schweig. Bandesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieb.

594

^Entwurf,

Bundesbeschluß betreffend

einen ^weiten ..^achtragsv.^trag ^um .^ostoertrag ^wischen der Schweig und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Juni 1872, b e schl i esst :

1. Dem zweiten Rachtragsvertra.ge vom 6. und 31. Mai 1872 zum Bostpertrage vom 11. Oktober 1867 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Einführung direkter Briespostsendungen über Bremen und Hamburg, wird hiemit die vorbehalten.. Genehmigung ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beauftragt.

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^weiter Nachtragsvertrag

^ dem zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den .bereinigten Staaten .oon Amerika Unterm 11. Oktober 1867 abgeschlossenen Vertrag, betreffend Verbesserung des Postoerkehrs.^

(Vom 6^31. Mai 1872.)

Nachdem den Bostverwaltungen der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika die Möglichkeit geboten worden, zu billigern Transitpreisen als sie dermalen süx die belgisch^britisehe Route bestehen, einen Austausch geschlossener Briespakete auf dem Wege über Bremen oder Hamburg einzuführen, haben die Regierungen der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika beschlossen, diese neuen Beforderungswe^e . den Korrespondenten beider Lander zu folgenden Bedingungen zu erossnen : .^lrt. 1. Die Briefe aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten und umgekehrt, welche die Versender über Bremen oder .^amburg zu leiten wünschen, unterliegen folgenden Tax^en :

1) 40 Rp. für jeden einfachen Gewiehtsaz in der Richtung aus der Schweiz :.

2) 8 Eents für jeden einfachen Gewiehtsaz in der Richtung aus den Vereinigten Staaten.

Die unsrankirten oder ungenügend frankirten Briefe unterliegen

überdies der durch Art. 7 des Vertrages vom 11. Oktober 1867 vorgesehenen Zusehlagsta^.en.

^lrt. 2.

Alle Briefe aus der Schweiz nach d^n Vereinigten

Staaten und umgekehrt, für welche der Versender nicht die Leitung .

über Bremen oder Hamburg (oder stükweise über Frankreich) verlangt hat, werden nach wie vor mit den geschlossenen Briespaketen über die

^ Siehe eidg. GesezsammIung, Band IX, Seite 4.^.

5.^ belgisch-britische Route versandt, und unterliegen den im Art. 1 des Rachtragsvertrages vom 7. Februar/13. April 1870 vorgesehenen Tax^en.^ Art. 3. Für den Fal.l,^ dass eine weitere Herabsezung der Transitkosten es ermöglichen würde, die Ta^e der zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten ausgewechselten Vriese noch niedriger zu stellen, als es durch gegenwärtigen Raehtragsvertrag geschieht, so sind die Bostverwaltungen der beiden vertragschliessenden Staaten ermächtigt, die bezüglichen reduzirten Ta^en im gemeinsamen Einverständniss festzusehen und für die Anwendung derselben das Rothige anzuordnen.

Art. 4. Der gegenwartige Vertrag gilt als IL Nachtrag zum Vertrag vom 11. Oktober 1867 und tritt mit 1. Juli 187.... in Kraft.

Doppelt ausgefertigt und unterzeichnet intern am 31. Mai 1872, und in W a s h i n g t o n den 6. Mai gleichen Jahres.

Das eidg. ..^ostdepartement :

.^. ^llet^neL Der Generalpostmeister der Vereinigten Staaten : .^uo. ^l. .^. ^re^well.

..........e. Der vorstehende .^ostver^ag ist am .^ ..^ai 187^ .^o... ..^räsiden^n und dem Staatssekretär der bereinigten Staaten von Amerika ..nterzelehn^ und mit dem Staatsstegel versehen worden.

^) Siehe eidg. .^esezsammI..ng. Band X^ Seite

...^4.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend einen zweiten Nachtragsertrag zum Postvertrag zwischen der Schweiz und den Bereinigten Staaten von Amerika. (Vom 5. Juni 1872.)

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