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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die .Konzession fur eine. Eisenbahn von tester nach Effretikon.

. ...

^ (Vom

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Tit..

16. Februar 1 872.)

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Gleichzeitig mit den Konzessionen sur die Eisenbahnen WiuterthurSingen-Kreuzlingen und Etweilen-Feuerthalen (Zürichergebiet) über..

mittelte die Regierung von Zürich anch noch eine Konzession für .eine Eisenbahn von U.ster nach Effretikon, für welche .ebenfalls die Bundesgeuehmiguug. nachgesucht wird.

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Diese Konzession ist in allen wesentlichen Bestimmungen wortlieh gleichlautend mit denjeuigeu, welche vom Kanton Zürich uuterm 4. Juli 1871 sür die Linie Effretikon-Hinweil-Wald ertheilt und von der Bundesversammlung unterm 20. gl. Mts. genehmigt worden ist.

Wir beantragen daher Genehmigung unter den gleichen Bedingungen, und empfehlen Jhnen demgemäss den nachsolgenden eutsprechenden Besehlussentwurf zur Annahme.

B e r n , den 16. Februar 1872.

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Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, .

Der B u u d esp . r ä s i d. e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieb.

Siehe Bnndesblatt ...m Jahr 1871, Band III, Seite 323.

Siehe eidg. Gesezsammlung, Band X, Seite 495.

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(Entwurf)

Bnndesbeschlnß ^

Betreffend

die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Uster nach ^sfretikon.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Ein^cht 1) einer vom Kantonsrathe des Kantons Zürich unterm 19. Januar 1872 dem Gründungskomite für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Uster nach Efsretikon ertheilten .Konzession ; 2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 16. Februar

1872, .

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, b e schl i esst :

Es wird dieser Konzession unter

Genehmigung des Bundes ertheilt.

nachstehenden Bedingungen die

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bandesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Boftertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nieht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^.. nach erfolgtem Abzuge der auf .^lbsehreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einver^ leibten Summen abwirst.

322 Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbah.i sammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und auf 1. Januar 1969 gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insofern er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievou benachrichtigt hat. ^ Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sieh die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorsehlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gende Bestimmungen:

gelten sol-

a. Jm Falle des Rükkauses im 33., 48. und 63. Jahre ist der 25saehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen , im Falle des Rükkauses im

78. Jahre der 221/2sache , im Falle des Rükkauses im 93. Jahre der 20sache, und im Falle des Rükkauses auf 1. Jauuar 1969

der

18saehe Werth

dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin

jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Vunde abzutreten. Sallte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von

der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von einem Jahre, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die

323 Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die. Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten,

in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist die ^..e.nehmigung des Bnnde.^ für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bnndesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weife Eintrag gesehehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses^ Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Uster nach Effretikon. (Vom 16. Februar 1872.)

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1872

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1872

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320-323

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