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Botschaft

des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Konzession sur eine Eisenbahn Otelsingen-Baden.

(Vom 20. Dezember 1872.)

Tit. l gleichzeitig mit den Konzessionen sür die Eisenbahnen KoblenzLansenburg Stein, Baden-Mellingen-Lenzburg-Aarau und Oberentfelden(Kölliken)-Luzernergrenze ist uns auch eine vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 30. vorigen Monats der Nordostbahngesellschaft ertheilte Konzession sür eine Eisenbahn von Baden bis zur zürcherischen Kantonsgrenze bei Otelfingen behuss Auswirkung der Bundesgenehmigung für dieselbe eingereiht worden.

Die Behandlung dieser Konzession wurde verschoben, weil gleicg nach ihrem Eingange von Seite der Tossthalbahngesellschast und der Eisenbahngesellschaft Winterthur-Singen-Kreuzlingen eine Einsprache gegen die Genehmigung derselben angemeldet wurde. .

Diese Einsprache, datirt vom 14. Dezember, ist uns am 1.). dies zugekommen. Jn derselben beschweren sich die Betenten der Hauptsache nach darüber, dass der Stand Aargau der R o rd o s t b a h n die Konzession sür die Streke B..den..Otelsingen ertheilt und in derselben der genannten Gesellschast sür den Fall einer weitern Konzessionsertheilnng sür die nämliche Streke überdies ein Prioritätsrecht in Bezug auf die Wahl

957 des Traee eingeräumt habe , während das von den Reknrreuten bei Aargau weit frühe.. einreichte Konzesstonsbegehren für erwähnte Bahnftreke einfach uuberüksichtigt gelasseu worden sei. Durch diese Kouzessionsertheilnng seien die Jnterefsen und Rechte der Tossthalbahngesellschaft und der Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen, welche gemeinschaftlich bereits die Konzessionen für die Linien Winterthur-Bülaeh..

Kantonsgrenze bei Otelfingen und Baden-Mellingen-Lenzburg, eventuell Aarau erworben haben, in hohem Grade perlest, indem ihnen nun die Verbindung zwischen den genannten Linien , weiche bestimmt seien, einen Theil der im Werden begriffenen ^schweizerischen Nationalbahn" zu bilden, durch die Nordostbahn verlegt sei, und zwar in einer Weise, dass. wenn ihnen auch die Konzession für diese Verbindungsbahn nachträglich noch ertheilt werde, durch die der Rordostbahn gewährte Brio-

rität bezüglich der Wahl des Traee infolge der besonderen lokalen

Schwierigkeiten des Limmatüberganges bei Baden die Anlage der Bahn so ersehwert werde, dass es im Effekt einer formlichen Verhinderung derselben gleichkomme.

Die Rekurrenten beschweren sich im Fernern darüber , dass diese Konzessionsertheilung vor sich gegangen sei, ohne dass, wie es Art. 16 des Eisenbahngesezes vom 28. Heumonat 1852 verschreibe, dem Bundesxal.he von dem betretenden Konzessiousgesnche Mittheilung gemacht worden wäre , während gerade diese Konzessionsnuterhandlungeu unter der Mitwirkung des Bundes hätteu geführt werden sollen.

Die Einsprache schließt mit dem Begehren, dass die vorliegend..

Konzession an die Regierung von Aargau zurükgewiesen werde, mit dem .Austrage, das Kouzessionsbegehren der Tossthalbahn und der Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen vom 22., 27/28. Januar l. J. und

der schweizerischen Rordostbahugesellschaft gleichzeitig, jedenfalls das lettere

nicht vor dem ersteren zn erledigen, und zwar unter Beobachtung des Art. 16 des Eisenbahngesezes vom 28. Heumonat 1852 u. s. w.

Was

zunächst die Besehwerde anbelaugt, dass die Unterhandlungen

über die Ertheilung fraglicher Konzession ohne Mitwirkung der Bundes-

behorde stattgefunden, ist zu bemerken, dass zwar allerdings nach dem

Wortlaute des zitirten Art. 16 des Eisenbah:.gesezes dem Bundesrathe

von dem bezüglichen Konzessionsgefnehe hätte Kenntniss und Gelegenheit gegeben werden so.len , sich bei den diesfälligen Unterhandlungen vertreten zu lassen. Es ist jedoeh hinstchtlich dieses Einwurfes zu berüksichtigen , dass solche Anmeldungen von Konzessionsgesuehen nur in sehr seltenen fallen stattgesunden haben, und auch, wenn es geschehen, der Bundesrath in der Regel auf eine Vertretung bei den Unterhandlungen verzichtete. Uebrigens hätte im vorliegenden Falle eine Vertretung des Bundesrathes bei den diessälligen Unterhandlungen nur in Bezug auf

BundesbIatl.. Jahrg .XXIV. Bd. .III.

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958 die gerade vorliegende Konzession der Rordostbahngesellschast, nieht aber in Bezug anf das von der Regierung von Aargau zurükgelegte Konzessionsbegehren der Betenten mitsprechen konnen, so dass also dnreh eine solche Mitwirkung des Bundes für Lettere nichts gewonnen worden wäre.

Wir sind desshalb der Ansicht, dass ans der ....iessälligen Unterlassung kaum ein hinreichender Grund hergeleitet werden konne , um die Behandlung der von Aargau der Rordostbahn ertheilten Kon...

zession zu verschieben, um so weniger, als mit dem Jnkrasltreten des neuen Eisenbahngesezes anderweitig die Mittel an die Hand gegeben sind, die berechtigten Jnteressen der Rekurrenten bei Ertheilung einer bezüglichen Konzession durch den B u n d zu berüksichtigen.

Jndem wir ans diesen Gründen Jhnen die von Aargan der Nordostbahn ertheilte Konzession zur Behandlung . vorlegen , sehen wir uns bezüglich des Jnhaltes derselben noch zu einigen wenigen Bemerkungen veranlagt.

Was in erster Linie das von den Reknrrenten angefochtene, der Rordostbahn durch Art. 1 (3. Alinea) der Konzession zugesicherte Prioritätsrecht bezüglich der Wahl des .......raee anbelangt, so scheint uns allerdings in dieser Bestimmung ein Moment zu liegen, welches unter Umständen für eine weitere Konzessio.isertheiluug für die in Frage steheude Bahnstreke von oneroser Vräjudiz sein konnte. Wir sind desshalb der hinsieht, es solle diese Bestimmung von der Bundesgenehmigung ausgeschlossen werden.

Die R ü k k a u f s t e r m i n e anbelangend, stimmen dieselben m.t denjenigen der Jhnen in gegenwärtiger Session vorgelegten Aargauer KonZessionen überein . jedoch ist für die Geltendmaehung des Rükkaufes (§§ 37 und 38) der erste Termin (16 Jahre vom Tage der BundesGenehmigung an gerechnet) weggelassen. Da uns nicht bekannt ist, ob diese Weglassung eine zufällige oder absichtliche ist und hierseils keine Gründe vorhanden find, diese Konzession anders als die srüher vorgelegten zu behandeln, so haben wir im Rükkaufsartikel des diessälligen Beschlussentwurses besagten ersten Termin eingeschaltet.

Jn § 37 der ersten Konzession ist im Weitern die Bestimmung enthalten , dass von dem Rükkanssrechte nnr Gebranch gemacht werden dürfe, salls die ganze Bahn ans dem aargauisehen und z ü r e h e r i s e h e n Gebiete der Gesellsehast abgenommen werde. Da, zur Zeit wenigstens, noch keine Konzession für eine Fori.sezung des Bahnstükes Baden-Otelfingen durch die Rordostbahn aus zürcherisehem Gebiete existirt, so haben wir den angesührten Zusaz in nnserm Genehmigungsbesehlussentwnrse weggelassen.

95.)

Den Termin für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung s Finanzausweises haben wir, dem Art. 7 der Konzession entsprechend, f zwei Jahre, vom Tage der Bundesgenehmigung an gerechnet, gestellt.

Jn der vorliegenden Konzession haben wir noch einige Bestimingen, z. B. §§ 19 und 20: Zahl.. der täglichen Fahrten und Eoindenzverhältnisse betreffend, gesunden, welche mit den derzeitigen Beebs- und Anschlussverhältnissen der schweizerischen Eisenbahnen nicht .hr im Einklange stehen. Jndessen ist sür die gehörige Regelung all' eser Verhältnisse durch das neue Eisenbahngesez in hinreichende Weise sorgt , so dass in dieser Beziehung für die allgemeinen VerkehrsPressen keinerlei nachtheilige Konsequenzen zu befürchten sind.

Jndem wir unsere Berichterstattung über die Konzession Badentelsingen schliessen , beantragen wir Jhnen die Gutheissung derselben, welchem Zweke wir Jhnen den nachfolgenden Beschlussentwurf zur enehmigung empfehlen.

Jm Uebrigen benuzen wir diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollmmenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. Dezember 1872.

Jm Ramen des schweif Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Welti.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft :

Schieb

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(Entwurf)

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betreffend

^ I^on^.^Ion l.u.r e^e ^en^n ^.n ^l^ng..^ .

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B ^ d .

^ n .

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer vom ^rossen Rathe des Kantons Aa^au unterm .^ November 1872 der sch..vci^erischen ^ordostbahn^esellschaft fur .

Ban und Betrieb einer Eisenbahn von der aar^auisch^tn.cherisc ^ren.^.e bei Oteliingen bis nach Baden ertheilten Kon^^.ssion; 2) einer beruflichen Botschaft des Bundesrathes von^ 20.

^ember 1872,

in An^endun^ des Buudes.^ese^cs vom 28. .luli 18.^2, bescblies s t .

Es ^vird dieser Konzession, nnt Ausnahme des .^. Alinea ^ 1, unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bun.

ertheilt.

Art. 1. 1n An^veuduu.^ von Ar^ 8, Lemma 3 des Bund gesezes uber den Bau und Betrieb von Eisenbahnen ^vird de.in Bun.^ rathe vorbehalten, fln. den re.^clmassi^cu periodischen ^ersonentra port, je nach dem Ert.rage der Bahn und dein tman^iellen Eiullu des Unternehmens auf den ^ostertrag, eine jährliche Kon^essio gebühr, die den Betrag voii Er. .^00 fur jede im Betriebe beiindli ^egstreke von einer Stunde nicht uberstei.^en soll, ^u erhcb Der Bundesrath ^ird jedoch von diesem Rechte so lange keii

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brauch machen, als die .^ahnunternebmung nicht mehr als 4 ^ ^h erfolgtem Ab^..^ der auf Abschreibungsrechnun.^ ^etra^enen ^r einem Reservefond einverleibten ^nmmen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die kon.^edirte Eisenbahn ^imt dem Material, den .^ebaulichkeiten und den Vorräthcn, lche da.^u ^ehoren, mit Ablauf des 16., 31., ^., 61., 76. und Wahres, vom T.age dieses Beschlusses an gerechnet, .^egen Entadigung an sich ^n ziehen, falls er die Gesellschaft jev.^eilc^ f^nf u.e ^um voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung uber die ^u leistende Entschädigung^ime nicht erhielt werden, so ^vird die lettere durch ein ^chiedsicht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht ^ird so ^usammen.^ese^t, dass jeder ^'heil ^i Schiedsrichter er.^vahlt und von den le^tern ein C^bmaun be..

^hnet v^h.d. Kennen sich die Schiedsrichter uber die Person des ^nanns nicht vereinigen, so bildet das Bundes.^ericht einen Dreier^.

schlag, aus welchem zuerst der ^lä^er und hernach der Beklagte ^inen der Vor^eschla^eneu ^u streichen hat. Der l^ebri^bleibende Obmann des Schiedsgerichts. ^ ^'ur die Ausmittlung der ^u leistenden Entschadi^un^ gelten ^ende Bestimmungen.

.. Im t^alle des l^ukkaufes in^ 1^., 31. und 4^. .^ahre ist der 2.^facbe Vvertl^ des durchschn^ttlicheu Reinertrages, und ^^vai.

bei Benu^uu^ des ersten l^ukkauftermins der funf, bei Benu^uug des 2. und 3. l^ukkauftermins der ^ehn Salire, die dem ^cit..

punkte, in welchem d.^r Bund den ^.ukkauf erklart, unnnttelbar vorangehen , im 1^alle des R.ukkaufes im 61 . .fahre der 221/2fache, im ^'alle des t^ukkaufes im 76. ^a,hre der 20fache und ini i^alle des R.ukkaufes im 8.^. .fahre der 18fachc V^erth dieses Reinertrages ^u befahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Eutschadi.^un^ssumme in keinem ^'alle weniger als das urspruu^liche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertra^e, welcher bei dieser Berechnung ^u Grunde ^u le.^en ist, sind ubri^ens Summen, ^velche auf Absclireibun.^srechnuu.^ .^etra.^en oder einem Reservefond einverleibt werden, in Ab^u.^ ^u bringen.

Die Bahn sammt ^n^ehor ist jev^eilen, ^u v.^elchein Zeitpunkte auch der Rukkauf erfolgen ma.^, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein ^ennge .^ethan werden, so ist ein verhaltnissmässi^er .Betrag von der Rtikkaufsumme in Ab^ng ^u bringen.

962 Streitigkeiten, ^.velehe hierüber entstehen mochten. s durch das oben ermähnte Schiedsgericht ans^utra^eii.

Art. .^. Binnen einer Frist von 2 fahren, vom T^e die Besclnsses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erd^rbeiteu die Erstellung der Bahu ^u machen und ^.u.^leich ^enu^end^.r A ^eis uber die Mittel ^.ur .^ehori.^en Fortführung der I^ahnun^ nehmung ^u leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls na^.h Abl jener Frist die Genehmigung des Bundes fur die vorli.^end... K cession erlisel^t.

Art. 4. Es sollen .^lle Vorscliriften der Bund^^sc^eb.

tiber den Bau und Betrieb der seh^vei^erischen Eisenbahnen .^n Beachtung tinden,^ und es darf denselben durch die Bestimmung der gegenwärtigen .^oii^.ession in keiiie^lei V^eise Eintrag .^esch^

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn Otelsingen-Baden. (Vom 20. Dezember 1872.)

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1872

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30.12.1872

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