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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Konzession fur eine Eisenbahn von Koblenz über Laufenburg nach Stein.

(Vom 18. Dezember 1872.)

Tit. l Unterm 28. Rovember I. J. hat der Grosse Rath des Kantons Aargau der schweizerischen Eentralbahngesellsehaft und der Nordostbahngesellsehast die Konzession sür eine Eisenbahn von Koblenz über Laufenburg nach Stein ertheilt, sür welche nun von der Regierung von Aargan mit Znsehrist vom 9. dies die Genehmigung des Vnndes nachgesucht wird.

Wie aus dem Eingang des diessälligen Grossrathsbeschlnsses sich ergibt, tritt diese Konzession an die Stelle derjenigen, welche unterm 30. Wintermonat 1871 von Aargau sür eine Eisenbahn von Stein über Laufenburg durch das Snrbthal ertheilt worden ist), aus welche KonCession das betreffende Eisenbahnkomite in .Lausenburg Verzicht geleistet hat.

Was die Konzession selbst anbetrifft, so ist dieselbe in allen wesentliehen Vnnkten wortlich gleichlautend mit der aargauisehen Vozbergbahnkonzession, und es sind auch die Rükkaufstermine sür die Linie Koblenz-Laufenburg-Stein mit denjenigen sür die Vozbergbahn in Ueber-

) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1872, Band I, Seite 390.

Bundesblatt. Jahrg. XXIV. Bd.IlI.

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910 einstimmung gebracht. Jm Rükkaussartikel der vorliegenden neuen Kon^ Cession (^ 40, 2. Alinea) ist die Bestimmung ausgenommen, dass ,,vom ,,Rükkaussreeht nnr Gebranch gemacht werden dürse, sofern mit dem ,,Rükkanse der konzedirten Linie Koblenz^tein auch alle die Linien, ,,welche in Art. 1 und 2 der Uebereinknnft vom 25. Hornung 1872 Zwischen dem Kanton Aargau und den Eentral- und .^ordostbahngesellsehaften erwähnt si^.d, rükgekaust werden.^ Es wäre nun Veranlassung vorhanden, eine entsprechende Bestimmung auch in die Rükkaussbedingungen der ...^....desgenehm^ung auszunehmen. es ist dies jedoch ans dem Grunde nicht thunlich, w..il der fragliche Vertrag dem Bundesrathe nicht mitgetheilt worden ist und dieser sich somit aueh nicht in der Lage befindet, die Linien bezeichnen zu konnen, auf welche sich der gleichzeitige Rükkauf erstreken soll.

Was den Termin für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises anbelangt, so schlagen wir vor, denselben übereinstimmend mit ^ 6 der Konzession ans 8. Juni 1875 sestznsezen.

Da uns im Uebrigen die vorliegende Konzession zu keinerlei weitern Bemerkungen Veranlassnng gibt, so beantragen wir Gntheiss.^.g derselben, und empfehlen Jhnen demgemäß den nachfolgenden Vesehlnssentwurs znr Genehmigung, wobei wir den Anlass benu^en, Jhnen, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung zu erneuern.

^ern, den 18. Dezember 1872.

Jm ^.amen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ief..

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(Entwurf) .

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l^e^el^end

^Ie I.^on^e^on tur eine ^enha.bn von ..^ol^Ien^ i^l.....^ .L^enburg n.^h .^teIn.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) einer vom ^rossen B.atbe des Kantons Aar^an unterm 28.

November 1872 der schweizerischen Centralbahn.. und der schnei^erischen ^ordosthabn.^esellschaft fur den Bau und betrieb einer Eisenbahn von Koblenz tiber Lauf.^nhur.^ mit Einmundun.^ in die Bö^ber^bahn bei 8tein, ertbeilten Konzession, 2) einer beruflichen Botschaft des Bundesrathes vom 18. De..

..^mber 1872,

in Anwendung des Bundes.^ese^es vom 28. ^uli 18.^2, bescbliesst.

Es ...vird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die ^enehmi^un.^ des Bundes ertheilt.

Art. 1. 1n An^vendun^ von Art. 8, Lemma .^ des Bundes^ se.^es uhcr dcn Bau und Betrieb von Eisenbahnen ^.vird dem Bundesrathe vorbelialten, fur d^n r^elmassi.^en periodischen Personeutrans..

port, je nacli dem Ertrage der Bahn und dem tlnan^cllen Eintlusse des Unternehmens auf den ^ostertra.^, eine jahrliche Kon^essions^ebuhr, die den Betrag von Er. .^00 fur jede im Betriebe befindliche ^Ve^streke von einer Stunde nicht uberstei.^en soll, ^u erheben. Der Bundesrath ..vird jedoch von diesem Rechte so lan.^e keinen ^ebrauch n.^acbcn, als die .Bahnunternehmun.^ nicht mehr als 4 .1/2 nach erfolgtem Ab^u^ der auf Abschreibun.^srechnun.^ getragenen oder .einem B.es.^rvefond einverleibten Summen abwirft.

^2 Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die koi.^cdirte Eisenbahn ^ammt dem Material, den ^ebaulichkeitcn und den Vorrathen, welche da.^u ^....borcn, mit Ablauf des 16., 31., 46., 61., 7^. und 8.^. Wahres, vom ^.'a^e dieses Beschlusses au ^.rechnet, ^egen Ent^ ^chadi.^un^ au sich ^u ^iehen^ falls er die Gesellschaft je^.veile^i tuuf .^ahre ^uin voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Vcrstandi^un^ uber die ^.u leistende Entschadi^nn.^s.

summe nicht erhielt ..verdau, so ^vird die lettere durch ein ^.chicd^ Bericht bestimmt.

Dieses ^chied^ericht, ^vird so ^usanimen^csc^t, dass jeder ^'heil ^vei ^chied^riehter ^r.vahlt uu.^ von den le^tern ein Obniann bezeichnet ^ird. Konnen sich die Schiedsrichter uber die Per^^n dcs Obmanns nicht v^.eiui^en, so bildet das Bundes.^ericht einen Dreiervorschla^, aus ..velch.^ni ^.u..rst der Klager und hernach der Beklagte je einen der Vor^cscl^la^eu.^n ^u streichen hat. Der I^ebri^.bleihende ist Obmann d^.s ^cbicds.^^richts.

1^ur die Ausmittlun.^ der ^u leistenden Entscl^adi^uu^ gelten folgende Bestimmungen .

.^. 1ni .l^alle des ^ukkaufes im 16., 31. und 46. .Ia.hr..^ ist d...r 2.^facl^ ^Verth des durchschnittlichen Reinertrages, und ^.^var bei B.^nn^nn^ des ersten I^ukka.nl.^ermins der funf, bei Benn^un^ d.^s 2. und 3. Rukkauftermins der ^.ehn .Iahre, die den. ^eitpunkte, in ^..velcl^em der Bund den Rukkauf erklart, unnutt...^ bar vorangehen, im ^'allc dcs l^ukkaufcs im 61. .la^u.c dcr

22^/.^fachc, im 1^alle des 1^lkkaufes im 7^. .Iahre ^ler 20faehe

und im ^'alle des 1^ul^kaufes im 8.^. .lahr.... der 1^fache ^Vcrth dieses ^inertra^e^ ^u befahlen, immerhin jedoch in der Mciuun^ , dass die Entschadi^un^ssnmnic in keinem 1^alle ^..veni^er als das urspriin^liche Anlagekapital be.tra^^.ii darf.

Von dem t^einertra^e, ^clch.^r bci dieser Berechnung ^.u .^rundc ^u le^cn ^st, sind ubri^ens Sumn^cn, ...velche auf Ab^ schr^ibun^srechnun^ .^etra^cu odcr eineni 1^eservefon^ einverleibt werden, in Ah^.u^ ^u bringen.

^. Die Bahn sammt ^n^ehor ist j.^veilcn, ^u welchem Zeitpunkte auch dcr l^.ukkauf erfolgen ma.^, in vollkommen befriedigendem Zustande dcni Bnnd.^ ab^utretcn. Sollte dieser Verpflichtung kein ^cnu^c .^ethan werden, so ist ein vcrhaltnissmassi^er ^etra^ von der I^kkauf^nmme in Ab.^u^ ^u bringen.

Streitigkeiten, welche hieruber entstehen mochten, sind durch das oben er^vabnt.^ Schiedsgericht aus^utra^cn.

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..)l3

Art. 3. Bis lan^stens den 8. .^uni 187^ ist der Anfang mit den Erdarbeiten fur die Erstellung der Bahn ^u inachen und ^u..

gleich ^euu^ender Ausweis ui^er die Mittel ^ur ^ebori.^en Eortfuhrung der Bahnuuternehmung ^u leisten, in der Meinung dass ^.vidri^en..

falls nach Ablauf jeuer l^.ist die ^enehmi.^un^ de^ Bundes fur die vorliegende ^on^ession erlischt.

Art. .1. Es sollen alle Vorschriften der Bundes.^ese^ebuug uber den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung lindeu, und es darf denselben durch die Bestimmungen der ^e^en^ärti.^en ^on.^ession in keinerlei ^Veise Eintrag geschehen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn von Koblenz über Laufenburg nach Stein. (Vom 18.

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1872

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21.12.1872

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