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Dekret betreffend

die Eisenbahn zwischen Lausanne und Ballens nach dem Systeme Larmanjat.

(Vom 6. Juni 1872.)

Der G r o s s e R a t h d e s c a n t o n s Waadt, nach Einsicht des vom Staatsrathe vorgelegten Dekxetsentwurfs,

beschließt: Art. 1.

Den Herren A. Vermont, Deputirter; S. Burn, Kan-

tonsrichter; A. de Eerjat, Deputier; J. Entel, Deputier; H. Jnat, Deputier , und Ernest Ruehonnet , Deputirter , wird die Konzession ertheil.t sür den Vau und betrieb einer Eisenbahn zwischen Lausanne und Echallens naeh dem System des Jngenieurs Larmaniat, gemäss den Klauseln, Lasten und Bedingungen, wie sie enthalten sind in der Uebereinkunst und dem Vfliehtenheste, --- Aktenstüfe, welche vom Staatsrathe am 1.). März 1872 festgestellt worden und die dem gegenwärtigen

Dekrete beigefügt sind.

Art. 2. Der Staatsrath ist mit der Vollziehung des gegenwär-

tigen Dekrets beauftragt.

Gegeben unter dem Grossen Staatssiegel , zu L a u s a n n e , den

6. Juni 1872.

Der Präsident des Grossen Rathes: (L.

S.

A.

de

Bos.

Der Sekretär: L. Jarrard

396

Uebereinkunft betreffend

die Konzession einer Eisenbahn zwischen ^challens und Lausanne nach dem System .^arman^at.

Zwischen dem Baudepartement, vertreten durch Hrn. L. H. Delarageaz, ^taatsratl.., namens des Standes Wa..^t, unter Vorbehalt der^ Ratifikation von .^eite der zuständigen Behoben, einerseits, Und einer für den Bau einer Eisenbahn von Lausanne nach Eehallens, naeh dem Systeme des Jngenieurs .^armanjat, sich bildenden Gesellschaft, vertreten dnrch die Herren Auguste Ber.uont, Abgeordneter zum Grossen Rathe , Samnel Bur^, Kautonsri.hter . Auguste de Eersat, Abgeordneter. Jules E.^tel, Abgeordneter, Henri Jna.., Abgeordneter, und Ernest Rnchonnet, Abgeordneter, alle in Lausanne, anderseits ^ ist Folgendes vereinbart worden : Art. 1. Der Kanton Waadt ertheilt der obgenannten -- aeeeptirenden --- Gesellschaft fnr die Daner von 9.) Jahren die Konzession für eine Eisenbahn nach dem ^steme des Jngenieurs Larmanjat, welehe vom Vlaze Ehauderon zu Lausanne aus nach Echallens sühr^, wobei sie fast ans der ganzen ^treke der ^trasse erster Klasse solgt, --- Alles gemäss dem gegenwärtiger Uebereinkunst beigefügten Plane.

Art. 2.

Der Kanton Waadt stellt es der Gesellschaft srei, ihre

Bahn aus dem Strassenrande zu erstellen und ans ihren Schienen srei zu eirkuliren, zu dem im Pfliehtenhefte bezeichneten Bedingungen. Auf den Punkten, wo die ^trasse Reigu^gen darbieten sollte, ^elehe die Fraktion zu sehr beeinträchtigen würdeu, räumt der Kauton Waadt der Gesellschaft das Recht ein, deren ^ivellirung zu modifi^iren und davon abzuweichen, indem fie den für die Erstellung ihrer Ba^n erforderlichen .Boden e^.propriirt, .-.- Alles gemäss dem vorgewiesenen Plane.

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397

Die dermalige Strasse soll in der Breite von mindestens 18 Fuß beibehalten werden, Gräben und Boschungen nicht inbegrissen.

Art. 3. Der Danton Waadt wird sich an der Unternehmung betheiligen mit einer Subskription in Aktien zweiter Klasse, repräsentirend einen Werth von 200,000 Franken.

Die Aktien zweiter Klasse partiripiren an den Gewinnsten nach gleichem Titel wie die Aktien erster Klasse, nach Bezahlung von Zins und Dividende zu 7^/o au die Aktien erster Klasse und Amortisation des fi^en und Rol^Mat..rials.

Der Amortisationssnss. sowie die Theile der Unternehmung, welche ihm zu unterstellen sind, sollen nach vier. Betriebsjahren einverständlich mit dem Staatsrathe sestgesezt werden.

Die Aktien zweiter Klasse werden, was die Verwaltung betrifft, üa.h dem Verhältnisse von zwei Aktien zweiter Klasse für eine privi legirte Aktie gerechnet.

Jm Falle der Auslosung der Gesellsehast durch Rükkaus oder irgend eine andere Ursache sind die Aktien zweiter Klasse auf dem nämlichen Fusse wie die Aktien erster Klasse zu behandeln.

Art. 4. Die Subskription des Staates wird wie folgt ausbezahlt werden : 1) Zwei Fünftel nach der Anerkennung der Linie und nach einem Monate regelmäßigen Betriebes .^ 2) Die drei andern fünftel in drei Annuitäten, vom Zeitpunkte der ersten Zahlung au. Diese drei lezten Fünstel werden zu Gunsten der Gesellschaft bis zu vollständiger Auszahlung mit 41/2 ^/o verzinst.

Art. 5.

Die Gesellschaft hat das der gegenwärtigen Uebereinkunst

beigefügte Bflichtenheft einzuhalten.

Art. 6. Unter gleichen Bedingungen verpflichtet sich der Staat, der konzessiouirten Gesellschaft vor jedem andern aus die Verlängerung der konzedirten Bahn Bezug habenden Konzesstonsbegehren den Vorz..^ ^u gewähren.

Jm Weitern verpflichtet sich der Staat, keine andere Konzession nach einem Dampf^Tral.tionss.,.steme, auf der ^treke Lansanne^Echallens, zu ertheilen, und ^war ans eine Entfernung von 5 Kilometer auf jeder Seite der konzedirteu Linie.

Art. 7. Die konzefstonirte Gesellfehast verpflichtet fieh, beim Betriebe alle Verbesserungen einzuführen, welche an dem verwendeten

398 Systeme angebracht werden konnten , und es darf der Danton Waadt derselben nöthigenfalls diese Verbesserungen auserlegen.

Art. 8. Gegenwärtige Uebereinkunst wird gültig erst nach Gedurch die eidgenössischen Räthe.

Art. 9. Die konzessionirte Gesellschaft verpflichtet sich, ihre Ar-

nehmigung derselben durch den Grossen Rath des Kantors Waadt und

beiten in der Frist von acht Monaten zu beginnen und in der Frist von zwanzig Monaten die Linie dem Betriebe zu übergeben, Alles gerechnet von dem Tage, wo die Konzession durch die Bundesversammlung ratifizirt sein wird, und zwar bei Strafe des Dahinfalls der Konzession.

Der Dahinfall findet jedoch nicht ohne Weiteres (de plem d...oit) statt, fondern es muss ihm eine .Aufforderung von Seite des Kantons Waadt vorausgehen.

Art. 10.

Sollte nach Erstellung der Linie dargethan werben,

dass das vorgeschlagene System die Bedingungen des Bflichtenheftes nicht

zu erfüllen vermag, so wird diess von Rechts wegen zur Folge haben, dass dte Konzession dahinfällt, die Aktiven der Gesellschaft verkaust werden und der Erlös wie folgt znr Vertheilung gelangen wird : 1^ Erhebung der erforderlichen Summen für die Reparatur der Strasse^ Laufanne^Echallens in denjenigen Theilen, wo sie durch die Eisenbahn beschädigt worden sein wird .

2) Der ^aldo wird ganz in die Kasse der Gesellschast fliessen.

Es versteht sich jedoch, dass in diesem Falle die konzessionirte Ge-

fellschaft bei gleichen Bedingungen den Vorzug haben wird für die Erstellnng einer andern Bahn zwischen Lausanne und Echallens.

Art.

11.

Jn Abweichung vom Jnhalte des Art. 1 gegenwärtiger

Konzession wird ausbedungen , dass die Gesellschaft berechtigt ist , der Eisenbahn Larmanjat eine Bahn mit zwei Schienen und schmaler ..^pur zu substituiren.

Jn diesem Falle würde die in obigen Artikeln 3 und 4 erwähnte .participation des Staates von 2 auf 300,000 Franken erhöht, und pon der Gesellsehast^ die Verpflichtung übernommen, für die Erstel.^un^ dieser Linie die Klauseln und Bedingungen eines technischen ..^fliehtenheftes einzuhalten, welches z.^ diesem Zweke dureh den Staatsrath auszuarbeiten wäre.

Uebrigens findet das die gegenwärtige Uebereinkunft begleitend...

.^fliehtenheft auch auf eine solche schmalspurige Bahn Anwendung.

3^

Pfl.chteuhest ^ die Konzession einer Eisenbahn zwischen Lausanne und ^challens nach dem Systeme .^armaniat.

.^itel L ^u.

Art. 1. Die Konzessionäre find ermächtigt, auf ihre Kosten und Gefahren eine Eisenbahn nach dem Systeme des Jngenieurs Larmanjat, zwischen Lausanne und Eehallens, zu erstellen und zu betreiben, gemäß dem, dem .^taatsrathe vorgelegten Plane und der unterm 1..). März 1872 abgeschlossenen Uebereinkunst.

Art. 2. Die definitiven Pläne find der Genehmigung des Staatsrathes zu unterstellen ; ohne dessen Erlaubniss darf keine Aenderung ein denselben vorgenommen werden und die Ausführung der Arbeiten hat unter seiner Kontrole zu geschehen.

Art. 3. Während des Baues der Eisenbahn find von den Konzesfionären alle erforderlichen Vorkehren ^u treffen, dass der Verkehr auf den bestehenden Strassen und sonstigen Verbindungswegen nicht unter....roehen werde. ^ie haben die Massregeln zu übernehmen, welche der Staatsrath als znr ossentliehen Sicherheit nothwendi^ vorsehreiben wird, und hasten für allen ^ehaden, weleher in ^olge dieser Arbeiten entstehen sollte.

Art. 4. Ueberall, wo der Eisenbahnbau Uebergänge, unterirdische Gänge und Wasserdurehlässe, oder überhaupt Veränderungen an ^trassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserleitungen, Brunnen^ oder Gasrohren nothig macht, fallen alle .bezüglichen Kosten der Gesellsehast zur Last, und es find die daheri^en

400 Arbeiten in der Weise auszuführen, dass die Versone, denen der Unterhalt obliegt, in Folge dieser Veränderungen keinerlei Schaden oder grössere Last als früher sollen zu tragen haben.

Anstände über die Rothwendigkeit und die Ausdehnung derartiger Bauten entscheidet der Staatsrath unweiterzüglieh.

Werden nach Erstellung der Eisenbahn vom Staat oder von de^ Gemeinden Strassen, Wege, Kanäle oder Brunnenrohren, welche die Eisenbahn durchkreuzen, ausgeführt, so darf die Gesellschaft kei.ie Ansprüehe ans Grund von Eigenthnmsbeschädigung erheben ; im Weitern hat sie alle Kosten aliein zu tragen , welche aus dem dureh diese Aenderungen nothig gemachten Baue neuer Bahnwarthäns.r und der Ausstellung weiterer Bahnwärter resnltiren sollten.

Jm ^alle diessäll.ger Uneinigkeit zwischen den Gemeinden und der Gesellschaft wird der Staalsrath entscheiden.

Art. 5. Es ist eine genaue Rechnung zu fertigen über die Kosten der Erstellung der Bahn, ihrer Aeeessorien und des Betriebsmaterials.

Art. i.l. Raeh Vollendung der Arbeiten haben die Konzessionäre, in einer vom .^taatsratl..e sestzusezenden Frist, ans ihre Kosten eine kontradiktorische Abgrenzung des von der Eisenbahn und ihren Depen^ denzen besäten Bodens, außerhalb der ossentliehen Domäne, so^vie einen vollständigen Katasterplan über besagten Boden nebst ..^.pendenze...

fertigen zu lassen. Ein Doppel dieser Aktenstnke ist in die Staats-

Archive niederzulegen.

.^itel II.

^trieb und ^nterh.rtt.

Art. 7. Der Betrieb der Bahn dars erst nach Anerkennung der Arbeiten durch den ^taatsrath und mit seiner Erlaubniss beginnen.

Art. 8. Die Bahn nebst Zngeh^r ist von der Gesel^sehast stets in einem guten, volle Sicherheit biet^nden Zustande zu erhalten.

Der Staatsrath kann jederzeit die Eisenbahn nebst den dazu gehorenden Bauten besichtigen lassen und die Massnahmen vorschreiben, welche die Jnstandhaltung der Bahn und die ossentliehe Sicherheit erheisehen sollten.

Wird die Ausführung der vorgeschriebenen Massnahmen unterlassen oder verspätet, so geschieht dieselbe aus Kosten der konzessionirten Ge-

sellschaft.

Die Konzessionäre find gehalten, dem vom Staatsrathe mit dieser Ueberwa^hnng beantragten .^pezialagenten einen Freiplaz einzuräumen.

.^

401

Art. 9. Die für die Erstellung der Bahn nebst Dependenzen anZustellenden Bersonen müssen zu zwei Drittheilen Schweizerbürger setn.

Art. 10. Die Bersonenzüge haben mit einer mittler.. Ges.hwindigkett von 19 Kilometer per Stunde, die Haltezeit nicht inbegrissen, zu fahren.

Die Gesellschaft ist gehalten, mindestens drei Züge täglich in jeder Richtung zu orgauisiren, und es sollen die Fahrtenpläne sür gewohnliehen Dienst der Genehmigung des Staatsrathes unterstellt werden.

Dieses Minimum kann sür die Monate Dezember, Januar und Februar aus zwei tägliche Züge reduzirt werden.

Ueberhaupt hat der Dienst den Verkehrsbedürsnissen zu entsprechen; zu diesem Z^veke verpflichtet sich die Gesellschaft, ans der ganzen Linie die erforderliche, vom Staai.sra^h festgefezte Anzahl pon Zügen zu verAnstalten.

Art. 11. Die Waaren konnen als Eilgut und in gewohnlicher Fuhr befordert werden.

Das Eilgut soll durch den nächstfolgenden Bersonenzug befördert werden, wofern dasselbe mindestens zwei Stunden vor Abgang diesel Zuges ausgegeben wird.

Die gewohnliche Fracht soll dem Bestimmungs-Bahnhos spätesten.^ 48 Stunden nachdem sie im E^peditions-Bahnhofe aufgegeben worden, abgeliefert werden.

Die Gesellschaft darf jedoch nicht angehalten werden, mehr ^ 50 .Tonnen täglich in jeder Richtung zu besordern,

Art. 12. Aus die Linie Lausanne-Echallens finden die Gesez...

über die Eisenbahnpolizei Anwendung.

Die Gesellschaft wird im Vereine mit den dem Straßendienste vor^esezten Staatsangestellten die innere Bolizei ihrer Bahn und der DeTendenzen handhaben, und es sind ihre Angestellten zu diesem Zweke zu beeidigen.

Die Angestellten find vorzugsweise aus Kantonsangehorigen zu wählen.

Der Staatsrath kann verlangen, dass diejenigen, welche in Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Veranlassung geben sollten, zur Ordnung gerusen nnd nothigensalls entlassen werden.

Art. 13. Die Gesellschaft ist gehalten, die össentliche Sicherheit ^u wahren, unter Anderm die Schnelligkeit der Züge beim Durchpaß ..n bewohnten Orten zu verlangsamen, sowie solche Lokomotiven zu verwenden, deren Feuer beim Bassiren der Dorser und vor den .Land.häusern gedekt wird.

B .

^ d e .

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^ .

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^.

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^..

X .

^ V.

Bd .I 1 I.

3 2

402 Die von ihr getroffenen Massregeln sind der Genehmigung de.^ Staatsraths zu unterstellen, welcher noch anderweitige verschreiben kann.

.^itel

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l L

^ris.

Art. 14. Die Konzessionäre sind berechtigt, für die Transport^ folgende Ma^imaita^en zu beziehen : A. B e r s o n e n : 10 Centimes per Kilometer für die ersten Klassen.

7 ,, ., ,, .. ,, zweiten Klassen.

Die Wägen der beiden Klassen sollen verschlossen, gedekt und geheizt, und die Rüklehnen und Size der ersten Klasse.. gepolstert sein.

Kinder von 3 bis 10 Jahren zahlen die Hälfte obiger Tax^en ; Binder unter drei Jahren werden unentgeltlich befördert.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ta^.e der für die .Hin- und Rnksahrt am gleichen Tage gültigen Billets um 20^.. zu reduziren, sowie Abonnementsb.iehlein zu noch günstigeren Bedingungen für eine xegelmässige Benuzung auszustellen.

Jeder Reisende hat Anspruch auf uuentgeltliche Beforderung des kleinen Gepäks, das er .^ei sieh behalt, uud dessen Gedieht nicht 30 .l..f..ud übersteigen dars. Jedes Vak , das raumsperrend (embarrar nt) oder schwerer als 30 Bsund ist, wird als Eilgn^ behandelt.

B. W a a r e n :

^ 1. Vieh. a) Vserde und Grossvieh, per Stük und per Kilo-

^ 2.

meter .

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. 20 Eent.

b) Kleinvieh und Hnnde, per Stük und per Kilometer ^.

.

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.

. 7 Eent.

a) Baumaterialien, Brennholz, Korn und Kartosseln, per Kilometer uud per Zentner . 11/2 Eent.

b) Füx alle andern Waaren .

.

2 ,,

Jede Waare, die auf Begehren des Versenders als Eilgut reist,.

kann einer ^upplementarta^e von 50 ^ uuterworsen werden.

Die Gesellschaft verpflichtet sich , die Waaren zwischen dem Bahnhofe von Ehauderon und dem ^laze Ripouue, in Lausanne, zu dem obbezeiehneten kilomelrischen Breise zu befordern.

Die Gewichtsäze aller transportirten Waaren runden sieh nach

50 Bfund ab, ein Bruchtheil unter 50 Bfund wird als ein halber Rentner gerechnet.

^

403

Jede Aenderung am Tarif oder Transportreglement ist in gehorigex Weise dem Bublikum zur Keuntn.ss zu bringen , und zwar sind die .Aenderungen am Taris mindestens 14 Tage vor ihrer Jnkraftsezung zu

publiziren.

Wenn die Gesellschaft ihre Tarife herabseht , so hat diese Herabfezung zu gelten : sür die Reisenden mindestens drei Monate und für die Waaren ein Jahr.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Vergnügnngszüge oder aus sonstige ausnahmsweise Vergünstigungen, welche unter besondern Umstanden eingeräumt werden sollten.

Art. 15. Die Ta^en find überall und für Jeden gleichmässig zu berechnen.

Die Eisenbahnverwaltung darf Niemandem Vortheile gewähren, die sie unter ähnlichen Umständen nicht auch ändern gestatten würde.

.^itel IV.

^ül.^ns der ^ifen^hn.

Art. 16. Der Kanton Waadt hat das Recht, gegen Entschädigung die Eisenbahn nebst dem gesammten Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , mit Ablauf des 30., 45., 60.^, 75. und ^ Jahres , von dem Beginne des Betriebs auf der ganzen ^inie an gerechnet, zurückkaufen, nachdem der Gesellsehast sünf Jahre zum Voraus der beabsichtigte Rükkans uotifizirt sein wird.

Kann eine Verständigung zwischen den Barteien über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die l.eztere sehiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten ^ende Bestimmungen : a^ Es ist zu bezahlen: im Falle des Rükkauss im 30., 45., Jahre das 2.^fache des durchschnittlichen Reinertrages der Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Waadt

sol60..

^ehn den

Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkaufes

im 75. Jahre das 221/2sache, und im 90. Jahre das 20faehe dieses Reinertrages; immerhin in der Meinung, dass die Ent-

schädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind die Summen in Abzug zu bringen, welche dem in Art. 3 der Uebereinkunft vorgesehenen Amortisationssond einverleibt sein werden.

404 h) Jm 90. Jahre wird die Bahn dem Staate anheimfallen.

...) Es wird jedoch, in Abweichung von vorstehenden Klauseln, aus^ bedungen, dass wenn es sich darum handeln sollte, die Bahn nach dem Systeme Larmanjat durch eine Bahn zu erfezeu, die unter die Bestimmungen der Verordnung über die technische Einheit der schweizerischen Eisenbahnen sällt, der Rükkauf jederzeit stattfinden darf gegen die vom Staate zu leistende Bezahlung einer, den ursprünglichen Kosten der Linie gleichkommenden Summe, nach Abzug de.^ Beträge, welche dem in Art. 3 der Uebereinkunst vorgesehenen Amortisationsfond einverleibt sein sollten.

Die hierüber allsällig entstehenden Anstände sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht abzuurtheilen.

Art. 17. Die Gesellschaft hat alljährlich dem ^aatsrathe einen einlässlichen Bericht über die Resultate des Betriebs und der Erträgnisse der Unternehmung zu erstatten.

Art. 18. Die Gesellest darf ohne Gutheissung des Staatsxathes ihre Unternehmung weder ganz noch theilweise verkaufen oder abtreten.

.^itel V.

^gemeine ^....uf^n und ^n.gnn^en.

Art.

19.

Die

zwischen .Lausanne und Eehallens zu erstellende

Eisenbahn wird als ein Werk öffentlicher Rüzlichl.eit erklärt. Demnach sind die Konzessionäre ermächtigt, die sür die Erstellung de... Eisenbahn und ihrer Dependenzen nothigen Terrains und Jmmobiliar-Rechte auf dem Wege der Expropriation zu erwerben.

Art. 20. Der Kanton Waadt hat übrigens in Bezug ans Alles, was den Bau und Betrieb der Eisenbahn betrifft, die gleichen Rechte

wie diejenigen, die ihm durch die der schweizerischen Westbahngesellschaft ertheilte Konzession vom 10. März 1856 vorbehalten sind.

Art. 21. Die Gesellsehast kann keinen kantonalen oder kommunalen Jmmobiliarsteuern unterworfen werden, sei es sür die Eisenbahn, sei es für das Betriebsmaterial und andere auf den Dienst bezügliche Aeeessorien.

Die im vorhergehenden Paragraphen nicht inbegriffenen Gebäude und sonstigen Jmmobilien der Gesells.hast unterliegen den gewohnten Steuern.

Art. 22. Für die Vollziehung des gegenwärtigen Bflichtenheste.^ und der aus dieser Konzession hexsliessenden Verpflichtungen wählen die

405 unterzeichneten Konzessionäre .Domizil in Lausanne und unterwerfen sich der Jurisdiktion der zuständigen Gerichte des Kantons Waadt.

Sie werden, vor dem Beginne der Arbeiten,

eine Kaution von

20,000 Franken erlegen, als Gewähr sür die gute Ausführung dieser

Unternehmung. Diese Kaution wird ihnen, nebst Zins zu 41/2 ^, erstattet, sobald die .Linie endgültig kollaudirt und angenommen sein wird.

Art. 23. Das Bundesgesez vom 28. Juli 1852 über Bau und Betrieb von Eisenbahnen auf Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie dasjenige vom 1. Mai 1850 über Expropriation aus gemeinnüzigen Z.veken, sind aus die Eisenbahn, welche Gegenstand des gegenwärtigen Vflichtenhestes ist, anwendbar.

Dagegen wird dieselbe mit Rüksieht auf die eigentümliche ^atur des hier zur Verwendung kommenden Systems und Moteurs, nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. August 1851 über technische Einheit der Eisenbahnen unterworfen.

Art. 24. Die Konzession dieser Bahn tritt erst .^..ch Genehmigung derselben durch den Grossen Rath des Kantons Waadt und durch die Vergebenden Behorden der schweizerischen Eidgenossenschaft in Kraft.

Gegeben, unterm grossen Staatssiegel, zu . L a u s a n n e , am 6. Juni 1872.

Der Präsident des Grossen Raths: (L.

^.

^.

de

.

.

l ^ .

Der Sekretär: .^. ^ard.

406

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Dekret über

Konzession einer Eisenbahn von Panerne nach Yverdon über Yvonand aus waadtländischem Gebiete.

(Vom 29. Juni 1872.)

D e r G r. o s s e R a t h d e s K a n t o n s W a a d t , Rach Einsicht des vom Staatsrath vorgelegten Dekretentwurfs,, beschliesst: Art. 1. Dem interkantonalen Comité der Brohebahn, vertreten durch Hrn. de Erousaz, Vizepräsidenten desselben, Richter beim Kantonsgeriet, und Hrn. Jol.,., Jnspektor für Vrüken- und Strassenbau, wird die Konzession ertheiit für den Bau und Betrieb des aus waadtländ.schem Gebiete gelegenen Theiles einer Eisenbahn , die sieh von der .Linie.

Freiburg-Lausanne in der Richtung von Baderne nach Yverdon über Yvonand erstrekt, --- gemäss den Klauseln, .Lasten und Bedingungen.

wie sie in den Beilagen zu gegenwärtigem Dekrete -- Uebereinknnft nebst Bfliehtenhest -- enthalten sind, unter dem Vorbehalte, dass die

Artikel dieser Titel wie folgt redigirt sein sollen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Dekret betreffend die Eisenbahn zwischen Lausanne und Ballens nach dem Systeme Larmanjat. (Vom 6. Juni 1872.)

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Jahr

1872

Année Anno Band

3

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1872

Date Data Seite

395-406

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10 007 445

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