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Bo t s c h a f t des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend Fristverlängerung fur die auf Bernergebiet liegenden Streken der Bäubahn.

(Vom 16. Dezember 1872.)

Tit. l Dnrch Art. 3 des Bnndesbeschlnsses vom 26. Hornung d. J., betreffend Genehmigung der Konzession für die auf bernisehem Gebiete gelegenen Streken der Eisenbahn Aarau-Solothurn-Lyss (Gäubahn) ist der .Termin sür den Veginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises für dieses Unternehmen aus 3 Monate, von der BundesGenehmigung an gerechnet, also bis 26. Mai sestgesezt worden.

Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass inner derselben der Ausweis geleistet oder von Seite der Konzessionäre eine Verlängerung des Termins nachgesucht worden wäre.

Mit Zuschrift vom 25. v. Mts. übermittelt nun die Regierung von Bern einen bezüglichen Beschluss des Grossen Rathes vom 23. Wintermonat 1872, mit welchem diese Behorde in E r w ä g u n g .

dass zwar das Initiativkomite der Gäubahn Konzessionär der ans bernis.hem Gebiet gelegenen Sektionen Lyss-Büren-Lenzingen und der Streke von der Grenze des Bezirkes Wangen bis nach Oensingen,

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inner der im Art. 6 der Konzession vom 3. Februar 1872 vorgeschriebenen Frist die Arbeiten nicht begonnen und den finanziellen Ausweis

nicht geleistet hat, dass aber die Ursache dieser Unterlassung hauptsächlich den Schwierigkeiten zuzusehreiben ist, welche bezüglich der Wahl des Traees auf dem rechten oder linken Aarufer in den Kantonen Bern und Solothurn^ entstanden sind, beschlösse n hat, die genannte Konzession zu erneuern und aufrecht zu erhalten und den Termin für den Arbeitsbeginn und die Leistung des Finanzaus-

weises aus 23. September 1873 sestzusezen.

Raehdem dureh vorstehenden Beschluß die Konzession, welche nach dem Wortlaute des eitirten Bundesbeschlusses mit dem 23. Mai erloschen ist, von Seite der konzessionirenden Behörde selbst erneuert worden, so nehmen wir, da hierseits keine Veranlassung zu Einwen^ dungen gegen diese Erneuerung vorhanden ist, keinen instand, Jhnen die Gutheissung fraglicher Fristverlängerung zu beantragen, und empfehlen Jhnen nachfolgenden Beschlussentwurs zur Genehmigung.

Jm Uebrigen bennzen wir diesen Anlass. Sie, Tit., kommenen Hochachtung zu versiehern.

unserer voll-

Bern, den 16. Dezember 1872.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes , Der Bundespräsident :

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

908 (Entwurf, ^ .

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l^e^e^end

.^.^.^^ng^.l^g ..^ ^e ....^ ^ .^.. ..^g^et. I.^gen.I.^n .^t.re.k^.. ^ e^. ^a.uI^n.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsieht 1) eines Beschlusses des ^ro.^en B.athes des Kautons Bern vom 23. November 1.872, betretend Ernenernng de.r Kon^sion fur die auf Berner^ebiet fallenden ^heil.^ der Eisenbahn Aa,ra.u..^olothurn..

Lvss (^a.ubahn), und 1^ri^tverla,n.^ernn^ fur die^lbe; 2) eines bezüglichen Beruhtes des Bundesrathes vmn 16. De..

.^niber 1872,

b e sc h l i e s st.

1. Die im Art. 3 des Buud.^sbeschlusses vom 26. IIorniin^ 1872., betreffend .^enelimi^iing der Konzession fur die auf berni^.h^m ^e^ biet.^ ^ele^enen ^tr^.ken der Eisenbahn Aara.u.^olothurn-Lv.^ lur d.^u Beginn der Erdarb.^iten und di.^ Leistung des Einan^an^v....^.^

fest^.^se^te Ei.lst ^vird .^is ^uni 23. ^....pteniber 1873 verlai^.ert.

2. Alle nbri.^en Bestim^nun.^en des genannten 1^ud...sb....s..^blnsse.s verbleil^u in Kraft, und .^s soll denselben durch ^e..^.n..va,rt.i.^en Be..

scl^luss iu keinerlei ^Veise Eintrag ^e^cheheii.

3. I^er Bundesrath ist mit de.. Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die auf Bernergebiet liegenden Streken der Gäubahn. (Vom 16.

Dezember 1872.)

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Bundesblatt

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Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1872

Date Data Seite

906-908

Page Pagina Ref. No

10 007 513

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