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Botschaft

des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der .Konzession fur eine Eisenbahn von Kloten nach Zurich oder Neumünster.

(Vom 4. Dezember 1872.,.

Tit. l

Unterm 7/12. September l. J. übermittelte die Regierung des Kantons Zürich die vom Zürcher Kantonsrath der Direktion der Eisenbalm Winterthur-Singen-Kreuzlingen und dem leitenden Aussehuss der Tossbal,..gesellsehast unterm 20. Angnst 1872 ertheilte Konzession sür eine Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Reumünster. Die Regierung stellte dabei das Ansuchen , dass der Bundesrath dieser Konzession von sieh aus gemäss der ihm von der Bundesversammlung gegebenen Vollmacht die Genehmigung ertheilen mo.hte. Da indessen in dem bezügliehen Sehreiben in keinerlei Weise berührt wurde, dass die sofortige

Genehmigung dringlieh sei, fragliche Voll.nacht aber ausdrüklich nur ans

dringliche und unbeanstandete Konzesfionen Anwendung findet, so glaubten wir im vorliegenden Falle die Genehmigung der h. Bundesversammlung selbst vorbehalten zu sollen, um so mehr als schon vor Eingang der Konzession Seitens der Direktion der Rordostbahn (mit Schreiben vom 28. Auaust 1872) eine aus dieselbe bezualiche Reehtsverwahruna eingegangen war. Diese Rechtsverwahrnng bezieht sich aus den Art. 2 des Genehm.gungsbeschlnsses des Kantonsrathes, gemass welchem ,,d.e "Gesellschaft fnr e..ne allfällige Entschädigung, welche der Rordostbahn"Gesellschaft sür den Aussall am Verkehr von Zürich in der Richtung .,nach Winterthnr und umgekehrt gesprochen werden mochte, hastba...

,,erklärt wird."

^28

Wie in der bezüglichen Eingabe der .^ordostbahndirektion de^ Rähern anseinandergesezt ist, werden die Entschädigungsansprüche, um die es sich handelt, auf dem der Rordostbahn vom Danton Zürich bei Konzedirung der Eisenbahn ^ürieh-Gundetsweil auf die Daner von 30 Jahren zugesicherten Ausschluss von Varallelbahnen hergeleitet.

Bei der Genehmigung lezterer Konzession durch die Bundesversammlung (Bnndesbesehluss vom 28. Januar t 853 , Eisenbahnal^lensammlung Band I, Seite 236) wurden gegenüber dem Art. 3 der Konzession die Rechte des Buudes ausdrükli..h gewahrt. Da nun dem^.solg.. die rechtlichen folgen und Ansprüche, welche die Rordostbahn aus dem erwähnten Art. 3 der Konzession für die Eisenbahn Zürieh-Gnndetsweil

und dem Art. 2 des Kautousrathsbeschlnsses vom 20. August d. J.,

betreffend Genehmigung der Konzession Kloten-^ürieh (.^eum..nster) herleiten will, das Verhältuiss ^..m Bunde in keiner Weise berühren, so ist auch keine Veranlassung vorhanden. dieses Punktes bei Genehmigung der leztern Konzession zu erwähnen. Dagegen dürste es unseres Eraehtens am .^laze sein, um die Verwahrung der Rordostbahn ni.cht

einsach mit ^tills.h.veigen ^u übergehen, bei Mitteilung des Ge-

nehmigungsbeschlusses für die Konzession Kloten-^ürich der Regierung des Kanlo..s Zürich sür sich und zuhanden .^er Kon^esuonäre und de..

Direktion der Rordostbahn unter Bezugnahme aus Art. 2 des BeSchlusses des Kautousrathes von Zürich vom 20. August ^n eroffnen, dass durch die Genehmigung der Konzession allfällig bestehende Rechte Dritter und die aus dieselben bezüglichen Verhältnisse nicht berührt werden.

Was nun im Uebrige.. die vorliegende Konzession selbst anbelangt,

so stimmt dieselbe ^mit Ausuahme der selbstverständlich noll^.igen Ab-

weiehung^..) ^ureh^.hend^ wortlieh mit der Konzession überein, welehe vom Stande Zürich seiner Zeit sür die .^inie Efsretikon-^säsfi^on-^in.^ weil erteilt und durch Bun^esrathsbeschluss von. 30. Dezember. 1871

genehmigt werden ist. (Eisenbalmaklensammlnng B^. V11, ^. 4l .).^

Wir beantragen daher Gutl.^issnug der Konzession nach den Bestimmung gen des lezterwähnten Beschlusses un^ empfehlen Jhueu demgemäß nachstehenden Besehlussent.vnrs ^ur Genehmigung.

Jm Uebrigen benuzen wir den Aulass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung ^u versichern.

B e r n , den 4. Dezember .l 872.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes,

Der B u u d e s p r ä s i d e n t : .^elti.

Der Kanzler der ^i^genossensehast.

Schiel

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(Entwurf) .

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l^re^end

^ .l^on^^o.^ .l.^. ..^ne ..l^en.^.^ von KIot^n ..aa^ .^uri^I..

o^e.r

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Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht.

1) einer vom ^antonsrathe des Standes ^uricb der Direktion der Ei^enbahnnuternehmnng ^Vintcrthu^in^en^reu^in^en und dem leitenden Ausschusse der ^ossthal^ahn^escllschaft zubanden der verbundenen Ei^nbahn^esellschafteu ^Vintcrthu.^Bauma uud ^Vinter^ thnr.^ingen-Kren^lingen fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Klot.^i nach Zurich oder ^eumun^ter ertheilten ^ou^^ssiou, 2) des beruflichen ^enehmi^un^sbeschlusses des Kantonsrathes von .Zurich vo^n 20. August 1872; 3) einer he^u^lichen Botschaft dcs Bundesrathes vom 4. De^

^ember 1872,

in An^.venduu^ des Bundes^ese^^s vom 28. .luli 18.^2, beschliesst.

Es ^vird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. 1u An^.vendun.^ von Art 8, Lemma 3 des Bundes..

.^se.^.es tlber d.^n Bau und Betrieb von Eisenbahnen v.^ird dem Bundesrathe vorbehalten, fur den re^elniassi.^en periodischen Personeutransport, j^ nach dein Ertrage der Bahn und d.^m finanziellen Eintlusse des .Unternehmens auf den Pc.^tertrag, eine jährliche Kon^ ^essions^ebuhr, die den Bet.^a^ von Er. .^00 fur jede im Betriebe befindliche ^vVe.g^treke von einer Stunde nicht ube^.stei^cn soll, ^u erheben. Der Bundesrath ^ird jedoch von diesem Rechte so lan.^e keinen Gebrauch niachen, als die Bahnuntcrnehinun^ nicht m.^hr

830 als 4 ^ nach erfolgt.em Ab^nge de.r auf Ab^^hr.^il^n^r..^.l,nnng getragenen oder .^inein l^e^.rvefond einverleibten ^iimme.n abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier kon^..^ionirte l^enbahn sammt d.^m Material, den .^...banl^hkeit.^n und den Vorr^th...n, welche da.^n ^.eh^ren, mit Ablauf d..^ ^., 48., ^3., 78. und .^.

Wahres, vom ^age die^ 1^..^hlnss..^ an gerechnet, und auf .l . .l^nuar

1.)^.) gegen Ent^hadignn^ a.n ^leli ^u ^ielien, falls er di.^ ^e^.ll^cbaft jeweilen fuuf .lahre ^nni voraus hie.von benaeln.lclitigt hat.

I^a.nn eine Ver^tändi^nng nl^er die ^u leistende Ei^t^cliadignn^summe nicht erhielt .^verd...n, s^ ^ird die lettere dur^h ...iu ^...liie.d^...

Bericht bestimmt.

Di^s^.s ^chied^gei.i^l^t wird s.^ ^ii^amme.nge.^e^t, dass j^der ^lie,il ^vei ^chied^rn.hter walilt. und von de.n le^tern ein Olnn^nn l^^ zeichnet wird. Tonnen si.^.h die ^chied^ricliter t..ber die .I^er^on des Obmmaiin^ nicht vereinigen, so bildet das Bnnde^gericht einen Dreiervor^chla.^, aus welchem zuerst der Kl^er und heriia^li der Beklagte je einei.^ der Vorgeschlagenen ^u ^treielien hat. I^.r

.^ebrigbleibende. ist Obmaiin d^s ^chied^gerielit^.

I^r die An^mit.tlnng der ^n leistenden Entschadi^un^ gelten folgende Bestimmungen .

a. 1m ^all..^ des ......nkkaufe.^ im 3.^., 48. und .^. .Ialire. ist der 2.^fache ^.Vert.li des durchs.^l^nittlicl^.n ^einertra^e^ derjenigen ^ehn .^a.hre, die dem Zeitpunkte, in welchein der Bund den I^.ukka.nf erklart, unmittelbar vorangehen; ini I^alle d^ I^.akkaufen im 78. .lahr.^ der ^2. ^fache , im ^alle d.^.^ l^nkkauf...s im .).^. ..lahre d.^.r 20lache, und im I^lle d^.s I^ukkaul^.s auf 1.. Januar 1^^^ der 18facl^ ^.V.^rtli di.^s.^s I^eiiiertrage^ ^u befahlen, imnierliin je.docli in der Me.innii^ dass die. Ent..

scl^adi^un.^ssumm.^ in keinem 1^alle we.iii.^er als das nr^prmi.^ liche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinerträge, welcher bei dieser Berechniing ^u Clruiide ^u l.egen ^st, sind ubri^ens Kimmen, ^.vel.^be anf Ab^chreihnn^rcclniung getragen oder einem ^e^ervefoiid einverleibt werden, in Ab^ug ^u bringen.

b. Die Bahn sanimt ^ngehor ist jeweilen, .^u welebem Zeitpunkte auch der Rukkauf erfolgen mag, in vollkommen befri.^di^end.^.m Zustande dem Bnnde Antreten. Sollte dieser Verpllichtun^ kein Clenu^e ^tha.n werden, so ist ein v.^haltmssmassiger Betrag von der .l^ukkaufsumme in Ab.^ng ^u bringen.

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831 Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, sind durch das oben erahnte ^chi.^ds^ericht auszutilgen.

Art. 3. Binnen einer l^rist von einem .Ia.hre, vom T'age dieses Beschlusses an gerechnet, ist der A^fan^ mit den Erdarbeiten fnr die Erstellung der Bahn ^u machen und ^leich^eiti.^ .^enu^ender Ausweis uber die Mittel ^ur gehori^en ^o^tfuhrun^ der Ba^hnunter^ nehmun^ ^u leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablauf jener ^rist die Genehmigung des Bundes fur die vorliegende Kon..

cession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgese^gebung tiber den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung ilnden, und es da^.f denselben durch die Bestimmungen der ^e^en^.ä.^tigcn Konzession in keinerlei V^eise Eintrag geschehen.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumünster. (Vom 4.

Dezember 1872.)

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Jahr

1872

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14.12.1872

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827-831

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