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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend die .Konzession übe den Bau .und Betrieb einer Eisenbahn von Lausanne nach Echallens.

(Vom 16. Juli 1872.)

Tit. l Gleichzeitig mit der Konzession für die Eisenbahn Payerne-Yverdon übermittelte die Regierung von Waadt auch eine solche für eine Eisenbahn von Lausanne nach Echallens, sür welche ebensalls die Genehmigung des Bundes nachgesucht wird.

Diese Konzession unterscheidet sich von den gewohnlichen Eisenbahnkonzessionen wesentlich dadurch, dass in derselben für die Ausführung der Bahn ein in der Schweiz noeh unbekanntes System, das System des Jngenieurs L a x m a n j a t in erster .Linie in Aussicht genommen ist. Da dieses System, wie es scheint, nicht von vornherein vollem

Garantie des Gelingens bietet, so ist in zweiter Linie, da es sich bei

dem projektirten Unternehmen vorderhand nur um die Erstellung einer sekundären Bahn, einer sogenannten Regionalbahn handelt, die Anwendung des gewohnlichen Eisenbahnsystems jedoch mit schmaler Spurweite, und in dritter .Linie endlich das ganz gewohnliche Bahnsystem vorgesehen. Diese ungewöhnlichen Voraussezungen bedingen, wie z. B.

bei den Rigibahnkonzessionen, eine Abweichung von den gewöhnliehen

937 ^enehmigungsbedingungen in Bezug ans die Anwendung der VerOrdnung über die technische Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen.

Wir haben demgemäss im Art. 5 des beifolgenden Beschlussentwurfes ....ine entsprechende Bestimmung betreffend die Anwendbarkeit, resp.

.^ichtauwendbarkeit genannter Verordnung aufgenommen.

Jm Art. 6 der dem Konzessionsdekrete zu Grunde liegenden Konmention ist bestimmt, dass der ^tand Waadt sich verpflichte, keine andere Konzession für eine mit Kampfkraft zu betreibende Eisenbahn bis auf eine Entfernung von fünf Kilometern zu beiden Seiten der konzedirten .Linie zu ertheilen. Dieser .^usschlussbestimmung gegenüber wird im Art. 4 des Beschlussentwurfes der Art. 17 des Eisenbahnwesens vor.behalten.

Was die Termine für den Rükkaus der Bahn anbelangt, so haben wir dieselben im befolgenden Bes.hlussentwurfe den Bestimmungen des Vflichtenheftes angepasst. Dessg.eicheu haben wir auch den Termin für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des ^inanzausweises, entsprechend der einschlagigen Bestimmung des Art. ..) der Konvention, auf acht Monate vom Datum der Bundesgenehmigung an gerechnet

Bestellt.

Bezüglich der übrigen Bestimmungen der Konzession sehen wir uns .zu keinen weiteren Bemerkungen veranlasst, und stehen daher nicht .an, Jhnen dieselbe mit beifolgendem Beschlussentwurfe zur Genehmi^ung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., Achtung.

die Versicherung unserer vollkommen Hoch-

B e r n , den 16. Juli 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespxe.sident:

.^elti.

De... Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schi^.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Lausanne^challens.

der

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

1) eines Dekretes des ..^rossen Rathes des Kantons Waadt vom 6. Juni 1872, durch welches den Herren A. Vermont, .^rossrath; ^. Bur...., Kantonsrichter. A. de Ccrjat, Grossrath; J. E^tel, Grossrath. H. Juat, Grossrath , und Ernest Ruchonnet, Grossrath, sämmtlich wohnhast in Lausanne , die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (System Larmanjat) von Lausanne nach Echallens er-

theilt wird;

2) einer zwischen Herrn ^taatsrath L. H. Delarageaz , Ramens des Staatsrathes von Waadt, und ^ den Konzessionären abgeschlossenen Konvention ; 3^ eines bezüglichen, vom Staatsrathe von Waadt unterm 6. Juni ^1872 ausgestellten Bflichtenheftes, und 4) eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 16. Heu-

monat 1872;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Henmonat 1852, beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen di.^ Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bnndesgesezes.

über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nael^ dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Bostertra^, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag

93^ ^von Fr. 500 für jede in. Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erhehen. D.^r Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahn...

unternehmung nieht mehr als 4^ nach erfolgtem Abzug der aus Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänlichkeiten und den.^Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablaus des 30., 45., 60., 75. und 90. Jahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstreke an ge^ rechnet, gegen Entschädigung an fich zu ziehen, fall^ er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat. Kann eine

Verständigung über die zn leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird ledere durch ein Schiedsgericht bestimmt. Dieses Schiedsgericht

wird so zusammenleset, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinten, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkause... im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen ^ im Falle des Rükkanses im 75. Jahre der 221/2saehe ......^erth dieses Reinertrages, und im 90. Jahre dessen 20saeher Werth zu bezahlen, immerhin jedoch

in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle

weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsrechuung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkt^ auch der Rükkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rül.kaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht ..uszutragen.

^40 Art. 3. Binnen emer Frist von a.ht Monaten, vom Tage diesel ...Beschlusses an gerechnet , ist der Ansang mit de^ Erdarbeiten dieser Eisenbahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehorigen Fortführung der Bahnunternehmung ^u leisten , in der .Meinung , dass widrigenfalls mit Ablauf jener ^rist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung , namentlich das ^esez über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Heumonat 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen. Jnsbesondere soll den Besngnissen , welche der Bundesversammlung gemäss Art. 17 des erwähnten Bundesgesezes zustehen , durch die im Art. 6 der Konvention enthaltene Bestimmung nicht vorgegriffen sein.

Art.

5.

Dagegen ist die Verordnung des Bundesrathes vont

^). Antust 1854 über die technische Einheit im sch^izerisehen Eisen-

.bahnwesen (1V, 327)^ für die vorliegende Bahnunternehmung nur in so weit verbindlich, als dies mit dem anzuwendenden Bausysteme ver^ ^inbar ist.

Sollte die Bahn nach dem gewohnlichen Bahnsystem erstellt werden, so findet die genannte Verordnung in vollem Umfange ihre Anwendung auf dieselbe.

Art. 7. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Lausanne nach Echallens. (Vom 16. Juli 1872.)

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1872

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20.07.1872

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