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Botschaft de...

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Abstimmung vom 12. Mai 1872 über die revidirte Bundesverfassung.

(Vom 24. Mai 1872.)

Tit. l Unmittelbar nach dem Schlusse der lezten bedeutungsvollen Winter Cession wurden die erforderlichen Massnahmen ergrifsen, um den am 5. März 1872 festgestellten Entwurf einer neuen Bundesverfassung in geeigneter Weise und mit Thunlicher Beorderung bekannt zu machen.

Bereits am 7. März erliess die Vundeskanzlei an die sämmtlichen Kantonskanzl.eien die Einladung, die Zahl der stimmberechtigten ...SchweizerBürger in jedem Kantone mittheilen, um die ...lnflage des zu drukenden Bundesgesezes vom 5. März bestimmen zu konnen, mit der sernern Einladung an die sprachlich gemischten Kantone, gleichzeitig anzugeben, .vie viele Exemplare in jeder Sprache gewünscht werden müssten.

Die Rükäusserungen aus dieses Kreisschreiben erfolgten bis und mit dem 16. März, so dass erst zu diesem Zeitpunkte es moglich war, die Auflage in jeder der 3 Landessprachen wenigstens annähernd festzu-

stellen.

Der Druk der Versassungser.emplare wurde hierauf in der Weise beschleunigt, dass Die ganze Operation bis längstens zum 14. Aprit zum Absolusse zu bringen war.

3^

^

Konnte das 2. Alinea im Art. 4 des Gesezes vom 5. März auch ^nieht so verstanden werden, als ob die Abstimmuug über die Verfassung .nicht eher vorgenommen werden dürfe, ^als bis die Abstimmungsvorlage ^ier Wochen in den Händen eines jeden Bürgers sich befunden habe, so sezte man andererseits doch Werth darauf, den Kantonskanzleien die Möglichkeit zu verschaffen, wenn nicht schlechthin allen, doch der über^ wiegenden Mehrzahl der Bürger die revidirte Verfassung selbst vier Wochen vor dem Abstimmungstage einhändigen zu können, und diese Absicht glauben wir im grossen Ganzen vollständig erreicht zu haben.

Die Vertheilnng des Verfassungsentwurses begaun sofort in der ^weiten Hälfte des März, nnd zwar erhielten in diesem Monate alle Kantone eine kleinere oder grossere Anzahl von Exemplaren zur Be-

. friedigung wenigstens des ersten Bedürfnisses. Rur die italienischen Exemplare waren erst Anfangs April abzugeben, weil dieser Tex^t nur zu Ende des Monats März hatte festgestellt werden können.

Bei der Verkeilung der Vorlage wurde in sehiklicher Weise auf die territorialen Sehwierigkeiteu Rükstcht genommen, welche ihrerseits die Kantone bei der Verbreitung zu überwinden hatten , und es wurden daher die Gebirgskantone mit dünner oder zerstreuter Bevölkerung zuerst bedacht, dagegen die Kantone mit dichter oder vorwiegend städtischer Bevölkerung, sowie diejenigen, welche sich in höherem Masse des Ver.bindungsmittels der Eisenbahnen erfreueu, in zweite .Linie gestellt.

Rach diesem Grundsaze waren die einzelnen Kantone für ihren ursprünglich angezeigten Bedarf, und Nachbestellungen vorbehalten, sol^endermassen ausgerichtet worden :

am ,, ,, ,, ,, .

27. März Glarus, 28. ,, Graubünden und Wallis, 30.

,, Uri, beide Unterwalden, Solothurn 3. April Appeseli J. Rh., 4. ,, Basel-Landschast und Gens,

und Reuenburg,

,, ^ 5.

..

6.

., 8.

,, ,, ,.

Ludern, ^chw^z, Zug, Schaffha..sen und Waadt, .^hurgau,

.,,

.,.

St.

9.

" 10.

Gallen,

,, Zürich und ^reiburg,

., 11.

" Basel^tadt, Appenzell A. Rh. und Aargau, ,, 13.

,, Bern und Hessin.

Jn Beziehung aus den Kanton Bern ist jedoch zu bemerken, dass derselbe für seine Bezirke im Jura ebenfalls schon am 28. März vollständig ausgerichtet war, und dass ihm für seine entserntern deutsehen

Bezirke bis zum 6. April 35,000 Exemplare zur Verfügung gestellt

gewesen sind.

^0 Somit dürfen wir annehmen, daß dem Art. 4 des erwähnte^ Gesezes vollständig genüge gemistet werden sei, und wir sü^en nur noch bei, daß vom Verfassun^entwurs.. ...u d^ Antone abgegeben worden sind :

deutsche l.^empl^ 4^1,120.

französische ,.

164,982.

italienische ,, 2.^,776.

Wir halten auch dafür, dass die ...^rtheilung an die .^.rger im Sinne des Gesezes und ^en Umständen gemass vor sich gegangen s.^i ; wenigstens find in dieser Begehung uns keine klagen zur ^ennl^niss ....ekommen, und einzelne Beschwerden aus sranzosisch sprechenden ..^.ntonen, dass deutsche Exemplare nicht re.^tz..iti^ ....... bekommen seien, ko..nen wir nicht als begründet betrachten, n:.d der Argwohn, als ob solche Ex^m^ plar... absichtlieh vorenthalten würden, war in keiner Weise gerechtfertigt.

Die betretenden Kantone wa.^en nämlich zunächst sür ihre.. Bedarf an Exemplaren für die grosse Mehrheit der Bevölkerung bracht worden, und erst einige Tage später erhielten sie die theilweise nachträglich be.^ stellten Exemplare in den andern Jdiomen.

Von da hinweg si^d denn auch jegliche Reklamationen unter^ blieben.

Die Regierung des Kantons Graubünden maeht^ unterm 2^. Mär^ noch daraus aufmerksam, ^ass die Uebersezung der ^undespersa^sung in die beiden romanischen Dialekte wünschenswert^ wäre, weil ein bedeutender Theil der bündnerisch^n ^evolkerung des Deutschen eben so wenig mächtig sei als des Jtalienisehen, und dass desshalb um die l^rmächtigung ersucht werde, diese Ueberse^ungen und den Druk derselben .iuf Bundesposten anordnen zu dürfen.

Wir ertheilten am 30. Mär^ diese Ermächtigung, und ^ar mit Rükstcht auf die grosse Wichtigkeit der Frage, immerhin mit dem Bemerken, dass nach Art. 10..) der Bundesverfassung diesen Uebersezun^en niemals der Eharakter eines Authentikums beigemessen werden konne,.

und dass aus die heutige Uebernahme der betreffenden kosten für di.^ Zukunft nicht als aus einen weiter verbindlichen Vorgang Bezug genommen werden dürfe.

Jn .^olge dieser Versügung wurd... die Verfassung in ^sammen etwa 9000 Exemplaren in den beiden romanischen Dialekten gedrukt und unter der betreffenden Bevol.l.erung verbreitet.

Unterm 13. März erliessen wir ein Ausführungsdekret znm Bundesaeseze vom 5. März, in welchem wir unter Anderm die KantonsVierungen benachrichtigten, dass fie die Bundesverf^ffung sowohl als^ ^die benothigten Stimmkarten von .^er ...^undeskan^et erhalten würden.

361 ^mit wurde di.. Einladung verbunden, für eine angemessene Verbreitung der Druksachen unter die Bürger ^n sorgen und über die diesfalls getroffenen Maßnahmen hiehe.r Bericht ^u erstatten.

Endlich sezten wir in dem gleichen Dekrete den 12. Mai als Abstimmungstag fest, und liessen das Dekret Samstag den 16. März im Bundesblatte veröffentlichen^) und diesem leztern als besondere Beilage das Bundesgesez vom 5. März anschliessen.

. Diese einleitenden Massnahmen haben überall den erwünschten Erfolg gehabt, so dass auch nach dieser Hinsicht das mehrerwähnte Bundesgese^ sowohl dem Wortlaute als dem Geiste nach vollständig zur Durchführung gekommen sein dürste.

Was den Abstimmungstag betrifft, so sprach allerdings die Regierung pon Bern mit Zuschrift vom 20. März. unterstü^t von den Ständen ^raubünden und A^rgau, den Wunsch aus, dass der Abstimmungstag aus den 26. Mai hinausgeschoben werden moehte, weil der 12. Mai, also der Sonntag vor Bangsten, in einzelnen. protestantischen Kantonen als Kommunionstag begangen werde.

Wir konnten diesem Begehren nicht entsprechen, schon weil die Anxe^ung von der grossen Mehrzahl d.er Kantone nicht berüksichtigt ward und wir also annehmen durfteu, dass mit der Fi^iruug des ^lbstimmungstages aus den 12. Mai die Mehrheit des Volkes und der Kantone einverstanden sei. ^ Sodann fiel in Betragt, dass der für die Verschiebnng vorgebrachte Grund jedenfalls nur sür die Minderheit der Kantone ^treffen konnte ; dass ferner die Verschiebung und damit die Abänderung bereits getroffener Massnahmen immerhin mit vielfachen Storungen und Verwirrungen begleitet gewesen wäre, da selbstverständlich eine so grosse Operation sich in ihrem ^lusse nicht so leicht wieder auf^ halten lässt, wie etwa diejenige, welche nur ans einen kleinern Kreis Berechnet ist.

Endlich fiel noch besonders in Betracht, dass mit dem 26. Mai die Jahreszeit schon so bedeutend vorgerükt gewesen wäre, dass namentlich in den Gebirgskantonen ein nieht unbedeutender .^.heil der Bevölkerung das Stimmrecht nnr noch in beschränktem Masse hätte ausüben konnen.

Die von der Bundesversammlung beschlossene und dem vereinigten Bureau zur Abfassung übertragene Ansprache ...... das ^ehweizervolk wurde in den drei Landessprachen und in den beiden romanischen Dialekten gedrukt und verbreitet.

Die Vertheilung diesem Aktenstükes anlangend, so erhielten die Kantone zunächst die gewohnliche^ Anzahl von Exemplaren in Vlakatformat. Sodann wurde die Proklamation noeh in Quartformat abge-

^) Siehe Bundesbtatt v. .^. 1872, Band 1, Seite 449.

362 zogen, und es erhielt hiepon jeder Danton den dritten Theil dessen, wa... er ...n Ver^assnngsent.vürf...n erhalten hatte. Dabei wurden jedo..l,.

die Kantone durch ^isschr.^ben vom 18. April benachrichtigt, ^ass, wenn sie von der Proklamation n. der einen ^oder andern Form weiterer templare bedürfen, sie solche ^nsach bei der Bundeskanzlei erheben lassen möchten. ^) Stimmkarten erhielten alle Kantone naeh Verlangen, mit Au.^.

nahme der Stände Ob- und Ridwalden, Glarus, die beiden Appenzell, Graubünden, Hessin und Genf.

Die 7 ersten der genannten .Kantone haben ossene Abstimmung; Gens dagegen hat ein besonderes Versahren, indem dort die sogenannten Estampilles (Mar^eichen) eingeführt und die in den übrigen ^antonen üblichen Stimmkarten ^esezlieh ausgeschlossen sind.

Weitere ^r^reitun^n zur ^lbstimn^nn^.

Jn formeller Beziehung schienen die Artikel 5 und 6 des Gesezes vom 5. März die ersorderliehe Wegleitung zu enthalten, um sämmt.^ lichen berechtigten Bürgern ihr Stimmrecht angemessen zu wahren.

Dagegen erhoben sieh einzelne Anstände, in Beziehung aus die ^timm.^ abgabe der Niedergelassenen und Ausenthalter.

Es perdient zunächst alle Anerkennung, dass di... meisten Kantone in Beziehung ans diese Klasse von Bürgern mit der grossten Liberalitat vorgegangen sind. Einige wenige Kantone dagegen glaubten anfänglieh, ^ewiss aber auch in guten Treuen, für die eidgenosstsehe Stimmgebung einen eben so langen Ausenthalt im Danton fordern zu können, welcher zur Theilnahme an kantonalen Abstimmungen durch ihre Verfassung oder durch Geseze vorgezeichuet ist.

Diese Anschauung veranlagte nun allerdings eine Rei^e von Reklamationen und bewog uns, am 19. April ein .^reissehreiben .^u er^ lassen. ^^) Damit erlaubten wir uns, folgende, das materielle Wahlrecht be^ schlagende Bnnkte einer nähern Erorternng zu unterziehen.

Jm Art. 5 des Geseze.^ vom 5. März, bemerkten wi^, sei der allgemeine Grundsaz ausgefüllt, dass jeder ^ehweizerbürger ftimn.berechtigt erseheine, welcher bei den Wah^n in den Rationairath mitwirken könne.

^) Stehe Bundesblatt ^. ^. 1872, Band I, Seite 81^.

^

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^3.^^

^

363

.^un sei nach Art. 63 der Bundesverfassung bei den Nationalrath...wahlen jeder Schweizer stimmberechtigt, der das 20. Altersjahr zurükgelegt habe und im Uebrigen nach der ..^esezgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnfiz habe. nieht vom Aktivbürgerrechte ausge-

schlossen sei. Hienach erscheine bundesrechtlich sestgestellt , dass das

Stimmreeht über die Bundesverfassung in der ganzen Schweig mit dem zurükgelegten 20. Altersjahre eintrete, sosern nicht einzelne Kantone nach ihrer Gesezgebu.:g das Stimmrecht schon früher eintreten lassen, in welchem ^.alle dieselben aber verpflichtet seien, die Angehörigen anderer Kantone den eigenen Angehorigen gleich zu halten.

Ein weiteres Erforderniss sei nur noch der Besiz des Aktivbüxgerrechtes am Wohnorte. Diese Eigenschaft werde von demjenigen, der darauf Anspruch mache, bewiesen werden müssen. Jm Sinne des Revifio..sges^es vom 5. März sei aber zu er.varten, dass ein solcher Beweis nur da verlangt werde, ^o begründete Zweisel walten, und müssten wir na.... Art. 4 der Bundesverfassung fordern, dass die Kantone auch hierin also sowohl in Beziehung aus die Art der Ausweise, als aus die Termine zu deren Vorlage, die Angehörigen anderer Kantone den eigenen Bürgern vollständig gleich halten. Wir sprayen dabei serner die Hoffnung aus, dass von einem solchen Rachweise überall Umgang genommen werde, sofern ein Bürger einige Zeit am dermaligen Wohnorte stch ansgehalte habe, ohne dass Gründe vorliegen, ihn vom Aktivbürgerreehte ausgeschlossen ^u betrachten. Das ^timmreeht dürfe nicht an lästige und uunüze Bedingungen geknüpft werden. Man werde in den meisten fällen aus den Bapieren des Betreffenden oder dureh

Zeugen hinlänglich ermitteln konnen, ob Jemand das Aktivbürgerrecht

noch besi^e, ohne dass man ihn zn Korrespondenzen un^ Auslagen nothige, wel.^he nicht bloss dem Handwerker u. s. w. ost lästig fallen, sondern die Ausübung des Stimmreehtes selbst von Zufälligkeiten abhängig machen, die er beim besten Willen oft nieht zu heben vermoge.

Wie nur der Besiz des Aktivbürgerreehtes am Wohnsize massgebend erscheine, so dürfe das Stimmrecht nicht davon abhängig gemacht werden, ob gewisse Steuern bezahlt seien oder n.cht. Daraus .folge, dass jeder Handwerker, Taglohner oder Angestellte am Wohnfize mitstimmen konne, ohne dass es daraus ankomme, ob ex sormlieher Niedergelassener oder blosser Aufenthalter sei.

Was die Frage betreffe , wie lange Angehörige anderer Kantone befugt seien, an ihrem jezigen Wohnsize die Zulassung zur ^timmgebung zu verlangen , so sei nicht zu übersehen , dass es sieh gegenwärtig um eine allgemeine Landesangelegenheit handle, aus welche die Gründe für längere fristen unmöglich passen konnen.

Die Bundesversassuug selbst knüpse das ^.timmreeht an keinen kürzern oder längern Aufenthalt, und dahex konnte streng genommen

364 Jedermann verlangen, bi^ zum ^age der Abstimmung in die Stimme resister eingetragen zu werden. D.. indessen den kantonalen Behörden zum Abschluß der Kontrollen und für die nothigen Vorbereitungen eine gewisse Zeit verbleiben müsse, ^o werde es angemessen sein, den Endtermin zur Anmeldung nicht früher als bis und mit dem 4. Mai ein^ treten zu lassen , immerhin unter dem Vorbehalte , dass auch bezüglich dieser Frist die eigenen Bürger den andern vollig gleichgestellt werden.

Jndem wir die Antone ersuchten , für die Abstimmung vom 12. Mai alle nur möglichen Erleichternngen eintreten ^u lassen, erklärten wir schliesslieh, dass Einsprachen gegen einzelne kantonale Verfügungen im Sinne der porstehenden Bemerkungen erledigt werden müssten.

Es gereicht uns zur lebhasten Befriedigung, die Erklärung abgeben zu können, d..^ überall, anch da, wo früher ei..^ andere Meinung waltete, aus die eben von uns entwi..elte Anschauung eingegangen worden ist, wosür der beste Beweis darin Iiegeu dürfte, dass von keiner ^eite ein^ Beschwerde wegen Schmälerung des Stimmrechtes hieher gelangt ist.

^stimmung^e^el^.

Die nach Vorschrift Sonntags den 12. Mai vollzogene Volk.^ abftimmung über die vorgelegte Bundesverfassung hat nun die naeh^ stehenden Resultate ergeben :

^^immun^n ü^r die re.^rte ^un.^nert^ssun^ ..m .l.^.^^i 18^.

Kantone.

Zürich Bern .Lnzern Uri .

^chw^z Obwalden .

Ridwalden Glaras Zug .

^reiburg Solothurn

. Basel-^tadt Basel^andsehast .

.^chasfhauseu

Appenzell A. Rh.

Appeseli J. Rh.

Uebertrag

Annehmende.

49,830 50,730 9,445 153 1,640 212 306 4,697 1,333 5,651 9,610 5,419

8,287 6,230 3,804 197

157,544

Verwerfende

11,463 22,428 17,9l 1 4,067 8,980 2,870 2,138 1,623 3,234 20,680 5,966 1,244 1,6l8 435 6,375 2,546 113,578

365 Kantone.

^ .

.

Annehmende.

Verwerfende.

Uebertrag 157,544 113,578 St. Gallen . . 22,534 22,505 Graubünden . .

8^390 11,206 Aargau . . . 24,962 15,289 Thuxgau . . . 17,484 3,467 Dessin . . .

5,871 6,902 Waadt . . .

3,318 51,465 .Wallis . . . ^ 3,005 19,686 .....euenburg . .

7,960 9,066 Genf . . .

4,541 7,908 ^255,60..)

26^.072^ Hieuach haben die Verfassung angenommen 255,609 Bürger und ....erworsen 261,072 Bürger, und es überwiegt^ die Zahl dex Verwerfenden diejenige der Annehmenden um 5463 Stimmen.

Wir fügen hier sollende Bemerkungen bei : ^

1) Aus allen eidgenossis.^e... oder kantonalen Wassenpläzen wurde den Wehrmännern Gelegenheit gegeben , ihre Stimme gleiehsalls abzugeben.

Die Voten wurden dem Gesamtergebnisse derjenigen Kantone bei-

gewählt, in welchen die Militärs als Bürger ihren ordentlichen Wohnstz

haben, ein Verfahren, das als ein vollkommen korrektes bezeichnet werden muss.

Jn Folge dessen verändert fleh die ^.auptsumme in deu Kantonen Luzeru und Genf nachträglich um eine Stimme.

Deu Annehmenden des Kantons Ludern sind nämlich noch 6 Berner beizuzählen , welche zwar im Kanton ^uzern wohuen , allein mit dem Bataillon ^.r. 37 in Huttw...l einen Wiederholungskurs durchzumachen hatten, und welche von .....u^rn deshalb nicht aufgenomu.en worden sind, weil man irrig von der ...l.nsicht ausging, dass es sich um Lu f e r n e r handle, welche im Kanton ^ern niedergelassen seien. Die ^umme der luzernischen ^..ehmendeu steig. damila auf 9445, während d.e ursprüngliche Tabelle. ^eren nux 9439 nachweist.

Den Annehmenden des Kautous Geus ist die Stimme eiues Militärs iu der ^hule von ^iere beizuzählen, welche zu spät, nämlich erst am 14. Mai, nach Gens gelangte, während hier das .Resultat bereits abgeschlossen und die Akten nach Bern versandt waren.

Die

Gesammtsumme

nach 4541.

der

gensersehen Annehmenden beträgt

da-

^6 2^ Mehrexe Eisenbahn und .^ostangeste^t.. hatten sieh m.t d^.n Gesuche an uns gewendet, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, an der eidgenössischen Abstimmung vom 12. Mai ebenfalls teilnehmen zu dürfen.

Wir gaben den Ständen hievon durch .^.einschreiben vom 1. Mai Kenntniss, mit dem ..^emerlen : da die Regelung der ^,ti.nmabg...be zu.^ nächst Sache der Kantone sei, so befinden wir uns ni.^t in der ^.age, für die genannten und ähnliche fassen von Stimmberechtigten besonder Anordnungen zu treffen. dagegen werden die Regierungen eingeladen, dem Wunsche einer nicht unbedeutenden Anzahl von Bürgern ihre Ansmerl.saml^eit zu widmen und sowohl den Post^ als den Eisenbahn- und Dampsschisfangestellten die .^heilnahme an dem grossen vaterländischen Akte nach Thunliehkeit zu ermogliehen. ^) Wie man nach den eingelegten Protokollen. schlössen darf, ist dieser Einladung wohl überall u^d so weit es anging, die gewünschte Folge gegeben worden.

Die eidgenossische Volksabstimmung seheint durchwegs mit der eines

republikanisch gebildeten Volkes würdigen Ruhe und Besonnenheit si..h vollzogen zu haben, wenigstens sind keinerlei Einsprachen gegen ^ie Abstimmungsergebn.sse hier bekannt ^ewor.^en.

Einzig in der Gemeinde Schuld im Unterengadin hat sich ein Anstand erhoben, welcher von beiden ^a.^teien so ziemlich übexeinstim^ mend folgendermassen dargestellt wird : Die Gemeinde war am t 2. Mai Rachmittags 1 Uhr zur ^timmabgabe in das .^chulhaus Berufe.., als unmittelbar nach Erosfnung der Versammlung durch den Gemeindsvorstand von Seite der Gegner der Revision der Antrag gestellt wurde, sosort und mit Beseitigung ^.glicher Diskussion zur Abstimmung zu sehreiten. Hiegegen erhoben die freunde der Revision lebhaste Einsprache, welche jedoch bei der andern Vartei keine Verüi.siehtignng scheint gesunden zu haben, woraus die Revisionsfreunde die Versammlung verliefen und gegen die ^ortsezung der VerHandlungen protestirten.

Die zurückgebliebenen ^lntirevisionisten schritten dessen ungeachtet zur Abstimmung und erklären in ihrem Protokolle, dass die Verfassung mit 137 gegen 1 Stimme verworfen worden sei.

Wie sich die Zahl der beiden Parteien gegen einander verhalten habe, ist aus den Akten nieht ersie^tlieh , eben so wenig vermogen wir anzugeben, wie es im Kanton Graubünden bei derartigen Anlässen mit de^ Diskussion gehalten zu werden pflege, ^umal auch das grossräthliche Dekret

^) Siehe Bunde^Iatt v. ..^ 187..., Band II, Seite 10....

367

^.^27. Ap.^l 1872. welches die Vorschriften über die Abstimmung a.usstellt, di...se^ Vunkte.s nicht erwähnt.

Jn ihrem Schreiben vom 17. Mai spricht die Regierung von Graubünden die Ansicht ans , dass vielleicht genügende Gründe vorliegen

dürsten, um die gan^e Verhandlung in Sehuls als ungültig zu kasnren und das Ergebnis.. aus der Klassifikation ^u streichen.

Es wird nun Sache de... Bundesversammlung sein, hierüber einen m^ssgebe.nden Entscheid zu fassen, nach welchem sich die Gesamtsummen alsdann gestalten werden.

^tandesstimme.... .

Besondere Standesvoten haben nur abgegeben Uri am ..... Mai

di.. be^en Unt..rwalden am 28. April und Glarus ebenfalls am 5. Mai.

.Jn den drei ersten Ständen hat die ^andsgemeinde die.Versassung abgelehnt, in Glarns dagegen angenommen.

Jn allen übrigen Kantonen gilt das Ergebniss der Volksabstimmung auch als Standesstimme.

Jn ^ürich ist dies durch den Art. 35 der Kantonsversassung bestimmt vorgeschrieben, in den andern Kantonen haben die zuständigen, obersten Behorden durch besondere Dekrete das Zusammen sallen dex Standesstimme mit der Volk.^stimme ausdrüklich erklärt, und zwar datiren diese Dekrete: in ^ern vom

,, Lnzern .

,, Schw.,z .

.

.

.

.

.

.

^

^reiburg ,, Solothurn ,^ Basel^tadt ,, Basel^andschast ,, Sehaffhausen ,, Appen.^ell beide Rhoden ,, St. Gallen ,, Graübünden ., Aargau ,, Thurgau ,, Tesstn ,, Waa^t

,, Wallis

,, Reuenburg ,, Gens

3. Mai, ,, 5. April, ,, 22. Mai, ,, 24. April, ,, 8. Mai, ,,

^.^

,,

,, ,,

^.

1^

,, ,,

^

1.^.

,,

,, 17. Apri^ ., 24. November 1871, ^, 27. April 1872, ,,,,

^ Januar, ^ 8.

,, 21. April, 6.

30.

9.

3.

.

.

3^ ....ach Massgabe dieser Beschlüsse haben die Verfassung angenommen die Stände: Zürich, Bern, Giarns, Solothurn, Ba^el, S.hafshausen, St. .^all^n, Aarg..u und ^hur^ (9 Stande).

Dagegen haben die ^erfassu.tg verworfen die Kantone: Lnzern, Uri, Schw^z, Unterwalden, .^ug, Freiburg, Appenzell, ^raub^nden, Hessin, Waadt, Wallis, .^uenburg und Genf (1.^ Stände).

Jndem wir schliessli^ die Ehre haben, den Entwurf eine.^ .^ie Er.^ wahrung des Abstimmungsergebnisse.^ betreffenden Beschlusses Jhnen hiemit einzubegleiten, ermangeln wir im weitern nicht, nach Art. 10 des Revisionsstatuts von.. 5. März abhin die Protokolle über die eidgenos-

fische Abstimmung gleichzeitig beizulegen und zu bemerken, dass ^die

Stin.mkarten selbst, wo solche gebraucht worden find, zu Jhrer ^er.^ fügung in den Kantonen zurückgehalten werden.

Genehmigen ^ie , Ti^., .^i^ Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Mai 1872.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft .

Schiel

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die ^rwahrung der Abstimmung üb^r die am ^. ^ar^ 1872 vor.^ gelegte, revidirte Bundesverfassung.

D i e .B u n d e s p e r s a m m l u u g d e r s eh w e i z e r i s eh e n E i .^ g e n o s s e u scha s t ,

nach Einsieht der ^rot^olle üder di.. in der ganzen Eidgenossensel.ast Sonntags den 12. ^ai 1872 stattgehabte Abstimmung de...

Sehwei^ervolkes über die d^.reh ^u^desgesez vo^n 5. März 1872 vor^ gelegte, revidirte Bundesversassnng ;

369 ^ nach Kenntnisnahme der von den zuständigen kantonalen Beiden ^n Beziehung auf die Stand esstimme abgegebenen Erklärungen ; nach Einsicht einer Bot^ft des Bundesrathes vom 24. Mal 1^72, an^ welchen Aktenstüken Folgende^ erhellt :

.^. in Beziehung aus die Volksabstimmung haben die Wahl-

Verhandlungen vom 12. Mai folgende ^Resultate ergeben :

.......bftimmn.^en iiber die re.^rte .^.^....erfassu^ am 1.^. .^ai 1..^.

Kantone.

Annehmende.

Zürich

.

Bern Ludern

.

Uri

.

.^ ...

.

.

.^ .

Schw^ .

Unterwalden ob dem Wald Uuterwalden nid dem Wald

Glarus .

^

.

Freib^.rg .

.

.

. .^ .

Solothurn .

Basel^tadt

Basel^andschaft .

..^ehaffhauseu

Appeu^ell ...l. Rh.

Appena J. Rh.

St. Gallen Graubünden ^largau Thurgau .

Hessin Waadt

Wallis

Reuenburg Gens

.Verwerfende..

49,830 .50,730 9,445 153 1 ,640 212 306 4,697 1,333 5,651 9,610 5,4l9 8,287 6,230 3,804 197 22,534 8,390 24,962 17,484 5,871 3,318 3,005 7,960 4,541

11,463 22,428 17,911 4,046 8,980 2,870 2,138 1,623 3,234 20,680 5,966 1,244 1,618 435 6,375 2,546 22,505 11^,206 15,289 3,467 6,902 51,465 19,494 9,066 7,908

255,606

260,859

Hienaeh haben sich sür Annahme der revidirten Bundesverfassung Ausgesprochen 255,606 Bürger, dagegen haben die Vorlage verworfen.

260,859 Bürger.

Mithin mehr Verwesende als Annehmende 5253.

Bundesblalt. ^...hrg. XXI^. Bd. II.

27

370 ...... Jn Beziehung auf di... S t a n de s stimme n : Besondere Standesstimmen haben abgegeben: Die .Landsgemeinden von Uri. (am 5. Mai,., von beiden .theilen des Kantons Unterwalden (am 28. April) und von Glarus ebenfalls am 5. Mai, und zwar die drei ......stern Landsgemeinden in per^ersen^ dem, diejenige von ...^iarus in annehmendem Sinne.

Die sämmt.ichen übrigen Stande dagegen erklären, die Volksal.^ stimmnng gleichzeitig auch als Standesstimme gelten lassen zu Bollen.

Hienach haben folgende 9 Stände die Verfassung angenommen : Zürich, ^ern, Gl.arus, Solothurn, Vaset, Schafshausen, St. fallen, Aargau und Thurgau; da^e.^en haben spende .l 3 Stände die Verfassung abgelehnt : Luzern, Uri, Schw^z, Unterwalden, Zug, Freiburg, Appenzell, ^raubünden, Tesstn, ^..aadt, Wallis, ^euenburg und ^enf, erklärt: ^

1. Die durch Bunde^gesez vom 5. März 1872 vorgelebte, ve^ änderte Bundesverfassung ist sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbür^er, als von der Mehrheit der Kantone verworfen worden.

2. Dem Bundesrathe wird hievon zur angemessenen Ve..offent^ lichung und weiteren Vollziehung ^enntniss gegeben.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Abstimmung vom 12. Mai 1872 über die revidirte Bundesverfassung. (Vom 24. Mai 1872.)

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