.

^

#ST#

B

e

r

i

c

h

t

der

Minderheit der nationalräthlichen .kommission über den Rekurs von Julius Wyler, betreffend Doppelbesteurung.

(Vom 12/17. Juli 1872.)

Tit. l Der Rekurrent, Julius Wyler von Oberendingen, hat im Jahre 1855 zu Gunsten der Gemeinde Oberendingen folgende Eklärung ausgestellt : ,.Die Unterzeichneten geben andur.ch die Verpflichtung, zu allen -Zeiten und unter allen Umständen, wo dieselben sich a...ch aufhalten ,,oder niederlassen, ohne irgend welche Einwendung die Gemeindesteuern, ,,welchen Namen sie aueh trafen mögen, wie jeder hier wohnende Eor,,poratisgenosse, zu bezahlen."

Diese Erklärung involvirt .eine privatrechtliche Verpflichtung, eine Obligation, und wenn die Rechtsverbindlichkeit dieser Obligation in Frage kommt, so sind selbstverständlich die Geriete rompetent, in Sachen zu entscheiden.

Wenn ich nun die Frage auswerfe, ob eine solche Verpflichtung amnio donandi, beziehungsweise mit freiem Willen eingegangen, verkindlich, einklagbar sei, finde ich feinen Grund, warum dies nicht sein sollte, denn a. es liea.t darin rechtlieh keine Doppelbesteurung, weil Rekurrent nicht aus d....n Grunde der Steuerhoheit der Gemeinde Endingen belangt wird, Andern gestüzt auf seine Zahlungsvrsprechen und

^6 das Steuerbetrefsniss nur die Grosse des Beitrage... bestimmt, welchen der Rekurrent jährlich zu leisten sich perpflichtet hat, b. auch von einem unerlaubten Steuervertrage kann nicht die Rede sein, indem ein Hauptre.^uisit fehlt, nämlich das, dass die Gemeinde perpflichtet ist . sie hat keinerlei Verbindlichkeiten eingegangen, sie hat die Wahl, die Zahlungen des Rekurrenten entgegenzunehmen oder nicht , die Steuerhoheit von Endingen ist weder beeinträchtigt noch gefährdet,

c. die fragliche Urkunde enthält ein gewöhnliches Zahlungshöhenkungs)versprechen, und es steht nun nirgends geschrieben^ dass eine derartige Entäusserung von Vermögen unerlaubt se^. so wenig jemanden verboten^ werden kann, sosern nicht etwa Erl.^ geseze entgegenstehen, sein ganzes Vermögen einer Gemeinde zu schenken, ebensowenig wird es unerlaubt sein, sich zu jährlichen, wenn auch unbestimmten Leistungen zn perpflichten.

Etwas Anderes wäre es, wenn Rekurrent sich verpflichtet hätte, für . immer Jude zu bleiben, oder perltet aus individuelle Rechte, welche durch die Verfassung gewährleistet sind . aber der Besi^ von Vermögen ist doch kein unveräußerliches Recht.

Wenn nun das lnzernische Obergerieht erklärt, eine Verpflichtung, wie sie vorliegt, ist einklagbar und unter Umständen verbindlich, so wurde dadurch keine Vorschrist der Bundesverfassung, noeh überhaupt Bundesgese^e verlebt.

Die Frage , ob die Ausstellung der fraglichen Verpslichtungsurkunde ein f r e i e r Willensakt gewesen, kann die Bundesversammlung nicht berühren, die Brüsung von Einreden, die gegen eine an und für steh einklagbare Obligation erhoben werden, ist .^aehe der Geriete und fällt nieht in die Eognition der Bnndesbehörden.

.Wenn auch berechtigte Zweifel walten können, ob -as Urtheil des luzernisehen Obergeriehtes ein xi^.hti^es sei , ob das ledere die gestellten Einreden gehorig gewürdigt habe, so sind die Bundesbehörden nicht eompetent, gleichsam als .......berappellationsinstanz über kantonale gerichtliche Urtheile .^n Gericht zu st^en, sofern nieht eine Läsion verfassungsmassiger Rechte vorliegt.

Diese Anschauung entspricht au^.h der bundesrechtlichen Vra^

(vide Rechensehastsbericht pro 1863).

Es wird beantragt :

,,Es fei der Rekurs als unbegründet abzuweisen.^

B e r n , den 12^17. Juli 1872.

^

..

.^

Der Beriehtexstatter der Minderheit :

S^^.

37

#ST#

Bericht der

standeräthlichen .kommission über den Rekurs von J. B.

^ Bernard, betreffend Gerichtsstand.

(Vom .^. Juli 1872.)

Der Rekurs des Herrn Bernard richtet stch gegen ein Urtheit des Handelsgerichtes in Freiburg, wonach erkannt wurde, es habe der Rekurrent sowohl in eigenem Ramen als im Ramen des Hauses Dord u. Eomp. in New-York für bestellte und efsektuirte Warensendungen, welche diesem Hause von Seite eines Herrn Thedy-Gremion in Frei.burg zugegangen seien, die Summe von Fr. 48,325 zu bezahlen.

Das Urtheil erfolgte m contumaciam, da der Beklagte Bernard zu der Verhandlung nicht erschienen ist. Die freiburgisehe. Brozei..Ordnung ^ 47^ ermächtigt den Richter, in solchen Fällen auf einseitigen Vertrag des Klägers demselben naeh Untersuchung der Aetenstücke seine Forderung zuzusprechen.

Das Haus Dord u. Eomp., welches pon diesem Urtheil faktisch .mit betrossen wird, hat sieh über dasselbe nicht vernehmen lassen und tritt auch nicht als. Rekurrent auf ; wir haben daher ausschließlich die Verson des Bernard , seine Rechtsstellung und feine vorgebrachte.....

Gründe zu prüsen.

Bunesblatt. JAhrg. XXIV. Bd.III.

4

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Minderheit der nationalräthlichen Kommission über den Rekurs von Julius Wyler, betreffend Doppelbesteurung. (Vom 12/17. Juli 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.08.1872

Date Data Seite

35-37

Page Pagina Ref. No

10 007 377

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.