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Schweizerisches Bundesblatt

XXrV.gaïprgang. IH.

Nr. 52.

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23. Noöember 1872.

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über das Verhältnis der Ursulinerinnen zum Orden der Jesuiten.

(Vom 11. November 1872.)

S t t. l

-.Set Slittasi der .-Behandlung des Rekurses des Herrn Adüokat 3.

©enbre in FreilHirg und ©enossen , betressenb Versasfungsverlejiti.g durch das sreiEurgtsche .Sdjulgese-j vom 9. Mai 1870, hat der ©tänderath mit -.Seschluss vom 5. .-Dezembex 1871 den 23unde8ratl) eingeladen, bie Frage etner nahem Brüsnng 5« unterziehen und bavu&er ..Bericht ju erstatten, ob der Orden der Ursulinerinnen als dem Orden der Jesiiite« osfiliixt 511 betrachten sei und der 3lrt. 58 der -.Sunbesoersassnitg auc.1) aus den erster« Anwendung finde. Wahrend aber der ©tanberath den ..Rt-furS gegen das sretburgische ©chulgesez in abweisendem Sinne «r:edigte, dagegen die Frage Über die Asstliation ju einet gesonderte« .tntersitchung on den ..öundeSrath wies, hat der Rattonatrath oin 2. Juli abhin beschlossen, in dieser Weise nicht vorzugehen, fondent erst wenn die Akten »ottstandig vorliegen, auf den Rekurs in feinem ©anzen einjutreten.

Jn Ausführung der erwähnten <3chlujjnahme haben wir am 5. 9fujust 1872 die Regierungen der Kantone Freiburg und ..Bern ans dereit Gebiet gegenwärtig noch Kloster der Uïsuline-innen bestehen, joioie die BundeeBlatt. ..'Jahrg. XXIV. Bd.Ili-

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^50 ..^egie...^ von .^enenbur^ eingeladen, uns alle zur .^hellung der vorwürben Frage ^.eigneten Ausschlüsse zukommen zu lassen, und das auf den Gegenstand bezü^l.che^ Aktenmaterial uns einzusenden. Aehnlieh...

Gesueh... richteten wir anch an die Regierungen von Lnzern und Schw.^z mit der Einladung, die Ende der Vierzigerjahre dort erlassenen Dekrete^ ^betres^end die Wegweisung der Ursulinerinnen, uns zu übermachen, und endlich ersuchten wir Herrn Advokat Gendre, uns mittheilen, auf welche Thatsachen und Wahrnehmungen gestüzt er in der fraglichen Rekur.^besehwerde zu der Behauptung gekommen, dass die Ursuliner.nnen den Jesuiten assiliirt seien.

Wir haben nun die Ehre, über den Jnhalt der eingelangten Antwerten, sowie über die ^.l^ehlüsse, welche aus den uns zur Verfügung ^estel^ten Akten zu entnehmen waren , Jhnen im Folgenden Bericht zu erstatten : N.ich einer geschiehtli.hen Einleitung, die den Statuten und Ordensregeln ^es Klosters der Ursul.nerinnen zu Freiburg vorangestellt ist, wurd...

der Orden der Ursnlinerinnen im Jahr 1606 von ..^n^ (Marie) de

..^in^on^e gegründet. Es wird erzählt , dieselbe habe eines Tages im

Gebet eine innere Stimme vernommen, die ihr zugerufen habe, die .

Heimat nnd das Elternhaus zu verlassen und einen religiosen Orden für Personen des weiblichen Geschlechtes naeh dem Muster desjenigen der ^sellsehast Jesu zn gründen. Erst naeh Besiegnng von vielfachen Schwierigkeit..^. aber, nnd namentlich erst nachdem einige Geistliche ron.

D.^n und Dole, d.e ansangl.eh .hr Projekt angegossen haben, schl.enlieh demselben die Zustimmung gegeben , habe sie ihr Ziel erreichen und ^u Dole unter Erlanbniss des ^isehoss ...on Besancon das erst...

....^rd^nshaus erstellen können. Die Korporation habe sieh der .Klausur n.cht unterworfen , um .hren Zwet des Unterr.ehtes der weiblichen Jugend besser erfüllen und bequemer die hl. Sakramente, die Predigten und andere geistliehe Uebungen in der .^irehe der Jesuiten besuchen zu kön..en, welche die Korporation, wo solche sieh befinde.., für ihre Gew.s^.nsrathe zu wahlen, ubere.n^ekommen se..

Der ueue Orden sasste schnell festen Boden und breitete sich namentlich rasch über das Visthnm Besancon ans. Von dort zweigte er s^ch nach der ^tadt Vrnntrut ab , wo der B.schof von .^asel noch zn Lebzeiten der .^an.tonge den Ursnlinerinnen ein Ordenshans errichten ließ. Von Vruntrut kamen diese Schwestern 1634 na..h .^reibu.g. Jn dieser Stadt wurde ihnen ansänglieh von der Regierung bloss Duldung gewahrt , unt ^..eschlns. vom i . ^ebruar i o4^ wurdensieaber m Betracht ihres ex^emplarisehen Wandels unt. des Eisers, womit sie der Erziehung ^ch widmen. von dem Kle.nen nnd Großen ^athe von ^re.bnrg sorml^eh ausgenommen und ihnen der Unterricht der weiblichen Jugend . über.trafen. ^..e ...^rdenshau^er tn .^rnntrut nno m ^retburg nno o^

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^inz.^en, welche ....^n dem Orden de... U.^ulinerinnen gegenwärtig in de.: Schweiz noch bestehen.)

Es find sowohl die Statuten des .^..rdenshanses zn Brnntrut, .....s diejenigen des Hauses zu Freiburg bei den Akten. Die erstehen tragen den Titel : .. .^tatnt^ et Constitutions do la Co.^r.^auon des I^n.i..i...s sondee en Bour^o.^ae p.^r Marie de ^..mton.^ en. 1606 et ap^rouv..^ par le.... R. R. et .I. .I. ..^..beveques de Besancon et Evequ..^ de l.^de^ und bestehen aus 24 Artikeln, welche, soweit sie hier von .^edeutung sein konnen, folgenden Jnhalt haben : Jm Art. 1 wird als erste .^flieht der in die Kongregation .iusgenommenen Personen bezeichnet: ..de vaquer .i leur propre ^lut et perIec^on et d'y porter les personnes du s....^ p^.r leurs instructions et e^emplcs.^ Sie leben in ^emeinschast unter einer Oberin in mit Zustimmung der Diozesanbischose errichteten Ordenshäusern (Art. 2).

Jm Art. 4 wird bestimmt, dass der Orden keine Klausur habe , und dies dadurch begründet , dass d.e .^..rdensmitgiieder, da deren Haupta...^^abe der Unterricht der Jugend sei, nothwendig mit den Leuten ..usserhalb des Klosters in Verbindung stehen müssen. Der Art. 6 lautet : . .La Dire.^.on et Vl.^s des Maisons d^endent .inmediat^me.^.^ des ^ei^nenrs Eveques Dloe^s^ms^ qui ont toule l'antorll^ qne les Canons et les Conciles leur donnent sur les Co^r.^.inons re^ieres.^ Rach ^lrt. 8 legen die Rov^en bei der Brose^ keine Ordensgelübde (voen....

.^olen^els) ab, sondern sie sind gebunden dureh die Gelobnisse ^voen.^ ^m^les) der Keuschheit, der Armut, des ..gehorsames und der Stabilitat (i. e. des steten Verbleibens im Kloster und unter dessen Regeln).

Judessen tonnen Angehorige des Ordens durch Vesehluss der Mitglieder des betretenden Ordenshauses , immerhin e.ber erst nach Bestätigung des Vese^lusses dureh den Bischof , wegen Unverbesserlichst und ähu..

liehen Gründen , entfernt werden (A^t. 8 und ..)). Sie haben dex Oberin, sowie denjenigen , welche von dieser Anstrag haben, ^u ^e.horchen (^lrt. 1 l). Der Oberin steht es ^u , diejenigen Mitglieder ^u ^e^eiehnen , welche mit dem Unterrichte der Jugend sieh ^u befassen, ^der welche allsällige pensionare zu überwaehen und zu unterrichten haben (Art. 13 un^ 14). Die Regierung eines Ordenshauses besteht aus eioer Oberin, ihrer Assistentin, der Rovizenmeisterin und drei
Räthen (Conseillères). Jn wichtigen Angelegenheiten versammelt die.

Oberin di^.se Ossi^ialen zur Beralhung, wobei die Mehrheit der Stimmen den Aussch.ag gibt. Bei solchen Versammlungen hat die Oberin .^wet ^tin.men (^rt. 16 und 17). Diese und ihr erwähnter Rath werden ..n jedem Hause von den Ordenssrauen des Hauses aus 3 Jahre a,ewäh t. Die Wahlen der Oberin , ihrer Assistentin und der Rovizenmeisterin finden in Gegenwart des .^sehoss oder seines Deligirten unte.: .Assistenz von zwei geistlichen .^eiiizern statt. (Art. 18. 1.). 20 und 21).

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^..ie Verweserin des Hanses w^d pon der Oberin und ihrem Rath^ gewählt; sie ist .für ihre Gesehästsfichrnng der Oberin verantwortlich

(Art. .^2). D..r A.t. 23 bedroht die Wahlintriguen mit dem Verluste des Wahlrechtes, sowie de... Wahlfähi..keit, und der Art. 24 endlich empfiehlt, bei den Wahlen einzig den Ruhm Gottes und den Vortheil des Hanses itn Auge zu halten.

Die Statuten des Ordenshauses zu Freiburg hat Herr Bierre Tobie .^enni, Bischof von Lausanne und Genf, 1838 dr..ken lassen.

Sie tragen dessen vom 28. November 1837 datirte Approbation. H^.rr Vischo^ ^enni erklart in dem Approbationsschreiben, dass er die M.n.uskripte vor dem Druke habe durchsehen lassen, und dass u..ter sorgfältiger Vermeidung von Aendernngen rüksichtlich des Jnhalt^s nnr .n der stilistischen Form, sowie zur besser^ Ordnung der Gegenstände und zur grössern Deutlichkeit in gewissen Stellen Aendernngen angebracht worden feien . indessen habe er die Jnstruktionen betretend den Unterricht den Anford.rungen der heutigen Zeit angepasst.

Diese Statuten sind sehr weitläufig und enthalten namentlich sehr detaillnte Vorschriften über die Ordenspfli.^ten der Eonventnalen, wobei hauptsächlich der unbedingte Gehorsam besonders betont ist. Sie zerfallen in drei Abschnitte : in die allgemeinen Regeln , die speziellen Vorschristen für di.^ einzelnen Beamtungen, und in die Vorschriften über ^,en Unterricht. Jhrem Hauptinhalte nach fallen sie mit den Statuten pon Vrnntrnt zusammen. Auch in den freibnrgisehen Statuten ist der Grnndsaz ausgesprochen, dass die Ordenshäuser direkt den Dio-

zesanb^schöfen unterstellt seien (Abschnitt I, Eap. I, Art. 5), und es sind namentlich verschiedene Verfügungen von der Einwilligung de^ Bischofs abhängig gemacht (Abschnitt .I, Eap. I. Art. 4, 7, 12, Eap. l.....

Art. 10, Eap. lll. Art. 2, Eap. VH, Art. 3, litt. e etc.). Ferner

sind die Vorschriften bezüglich des Regimentes die gleichen, wie in den prnntrutischen Statuten ; nur sind die .Kompetenzen der einzelnen Veamteten und der Generalversammlungen der Schwestern detaillirt behandelt und diejenigen der leztern bedeutend erweitert, indem der Generalversammlung nicht nur die Wahlen und der Vesehluss über di^ Entfernung eines Mitgliedes zukommen, sondern au.h die Beschlüsse über Aufnahme der Rovizen, über die Ausnahme eines neuen Statutes in die Ordensregeln oder das Fallenlassen eines bestehenden , sowie

über grössere ökonomische Geschäfte (Abschnitt I. Eap. Vll. Art. 3).

.Laut diesen Statuten (Art. 1 des leztzitirten Eap. V.ll) soll iedes Orde^shaus seine besondere Regierung haben . diese Bestimmung wird dadurch motipirt, das man vorausgesehen habe , dass eine einzige General^berin nicht alle Ordenshäuser hätte leiten konnen..

Diese freiburgisehen Statuten enthalten indessen einige Stellen, ....^ ^.r anzuführen am Blaze finden. Es sind die folgenden: Jm E..-

553 .^itel I (de.^ ersten Abschnittes) , betitelt .^n abrégé de l'lnstnnt^.

lautet Art. 1l : ^Dans les lieux on il y a des .lésui....^ l'on s'adr.^se à eux pour la concession que l'on sait d.ms leur é^hse ., là on.

il n^ en a pomt. on choisit des pretrcs secnhers avec l'.^prohation

de l ()...dma.re^ . Jn Uebereinstimmu..g damit ist im Eap. ll, Art. 2^ (gleichen Abschnittes), welcher von den Wirkungen der Oxdensgelobnisse

handelt, mit Bezug auf dasjenige der Stabilität gesagt: ^Amsi en

vertu de ce voeu on ne pourra ni .....

m consentir à des inno..

valons qui altéreraient ^Institut en des points impor^ts, tels qne ceux . . . . dn clioix des confesseurs parmi les Peres Jésuites dans les lieux oi.i il v en aur...u^.. Ferner labtet der Art. 19 des Eap. VH (Abschn. l) : .La nomination à tons les emplois se scra en présence de l'.^ntorné ecclésiastique . amsi M^r. l'Eveqne diocésain sera prié d'y présider par lui^meme on p.^.r nn député . on le priera aussi de sc f.nre accomp.^^.icr de deux aeces...curs , en lui exprimant le voen que ce soit de R. R. Percs Jésuites .^ s'il y en aura dans l'endroit^.

Endlich bestimmt der Art. 10 der Regeln für die Oberin (im H. Ab^.

febnitt) : ^La supérieure consultera les R. Pcres .lésuaes dans les al^ires de ^r.^ude importance . et s^ls oi^t nn él^l^lissem^nt dan.^ l'endroit, elle les priera de k.^n.e deux exhortations p^.r mois à sa communaulé^.

Uebergehend aus die aus den oben erwähnten Kantonen eingelangten Berichte, so ist folgendes der wesentliche Jnhalt derselben : a. Die Regiernng von Ln^ern übermittelte mitschreiben vom 12. Au-

gnst 1872 das vom 2. ..Dezember t 847 datirte Dekret der damaligen provisorischen Regierung dieses Kantons , womit unter .Einweisung auf den .^esehluss der ......agsazung vom..... September 1.^4^ beschlossen wurde: ,,Der Jesnitenorden und die ihm affiliirten Orden , als namentlich die Ursnlinerinnen zn Mariahils und die Schwestern der Vorsehung in ^..nzern und Sursee, sind aus dem Kanton sur immer verwiesen.^ Die Gründe, welche die Regierung veranlassen, diese 2 ledern .^rden als den Jesuiten assil.irte .^n bezei..hnen , sind in dem Dekrete nicht angegeben.

Jm Uebria..n bemerkte die Reaieruna von Lu^rn , dass weitexe Akten, die Anssehluss geben konnten über die Fraae, ob der Orden der Ursulinerinnen demjenig.n der Jesuiten assiliirt s.i , im dortigen Archiv ^tch u.cht vo.nnden.

b. .^ach der Antwort der Regierung ......m Schw^. d. d. 22. Au^nst a. c. , sind in diesen. Kantone keine Konvikte von Ursnlinerinnen bestanden. Ende 1847 oder Ansangs 1848 und indessen einzelne MitGlieder des Ordens in den Bewirk Sehwv^ gekommen. Die R aieruna erkannte jedoch am 25. April 1848, daß dieselben, als Augehorige eines den Jesuiten assiliirten Ordens, in Gemässheit des Beschlusses

^54 der L.^nds^melnd.. vom 15. Dezember 1847, sich nicht f^.^r im .^ant.^u Aushalten dürsen.

Die. R.g.erung von Sehwr,z fügte bei, es sei damals weder von den .Ausgewiesenen noch von den Protektoren derselben die Einrede erhoben worden, daß die Ursulinexinnen den Jesuiten nicht asfiliirt seien.

Die Regierung sei deshalb nicht .n den Fall gekommen, diese Frage zu untersuchen.

^. Der Staalsrath des Kantons Freiburg sah sieh veranlagt, der dortigen Kongregation der Ursnlinerinnen von den.. Sehreiben des Bundesra..hes Keuntniss zu geben. Die Oberin der .Kongregation sandte hieranf ein vom l0. September 1872 datirtes Memorial ein, u.orin sie eine Affiliation des Ordens mit demjenigen der Jesuiten in Abrede stellte und znr Unterstü^ung solgende Beweisführung anbrachte : Unter dem Begrisse der ,,Asfiliation^ sei nach den zuverlässigsten Worterbüehern verstanden: ^l'asso.^.tion à une corporation^. Dies...

Assoziation konne bei einer religiosen Korporation entweder rein geistig fein, in welchem Falle sie bioss Gewissenssache und daller der Staats..

gewalt nicht unterworfen sei, oder sie koune sich auf die Temporalien beziehen. Die temporelle Assoziation bestehe in einer Unterordnung unter die .Korporation, der man aisiliirt sei. Wäre also die Gesellschaft der Ursulinerinnen dem Orden der Jesuiten asfiliirt , so müsste der leztere der erstern Ordensregeln zu dittiren berechtigt und die Ur^ linerinnen verpflichtet sein , der Autorität des Ordens der Jesuiten sieh zu unterwerfen. ..^eder .^as E^ne noch das Andere se. jedoch der Fall.

Jn ^en Konstitutionen des Ordens der Ursulinerinnen ^ei niehts enthalten , was direkt oder indirekt der Vermuthnng Raum geben konnte, dass je die Jdee gewaltet habe, den ^rden demjenigen der Jesuiten zu assiliiren. ^ehon zur Zeit der Gründung habe eine solche Absieht nicht geherrscht, und aueh spater se.. d^essalls ke..ne ^lenderung eingetreten.

Namentliche bestehe zwischen dem Ordensl^anse zu Freiburg und den .^en..ten re^ne ..^ltnl..at^on. Das Geaentne.l eraebe uch aus den ^tatnten selbst. Die gemäss denselben dem Bisehose zustehende Autorität sehl.^sse durchaus d.^e ^ogl^ehte^t e^ner von seinem Wollen unabhang.aen Verbindung , also auch der Affiliation mit den Jesuiten aus. Der B.schos se. der ausschl^essl..che und e..nz..ae Voraesezte der .^onareaat^on.

Vo^. ihm seien
auch im Jahr 183.^ die revil^irten Statuten bestätigt worden , und er h.^be steh h^ebe. sogar d^e m^t der Ze.t noth^gen und nü.,lichen Veränderungen vorbehalten.

ferner schließe auch die Selbst^ ständigkeit, welche die ein^.lnen K o r p o r a t i o n e n der Ursuliner.n^en e^nnel^nen , d.e Verniuthuna der ..^bh^ng^at .t oes ^ r o e n ^ ^on einem andern aus.

Es sei u.n so unwahrscheinlicher, dass die Ursulinerinnen mit den Je niten assort se.en . als d.e a..n^e .^rgan^Ration der b..id..n .^rden aus gerade entgegengesehen Prinzipien beruhe.

^ Uebrlgens ^i die gleiche Frag... seit 1847 mehrmals a.^ewo.^en, immer aber im verneinendem S.nne beantwortet worden.

Was die Stelleu in den freiburgischen Statuten betreffe, aus welchen der Beweis für die Affiliation des Ordens mit den J..sn...en gesehopst werden wolle, so folge au^ Art. 11 des Eap. l nur so viel, dass die Ursnlinerinnen .für die Beichte an Jesuiten sich wenden T o n n e n , sofern die Vollmacht hiezu den betreffenden Patres vom Bischose ertheilt worden sei. keineswegs lasse sich aber aus jener Stelle folgern , dass die Ursnlinerinnen in einer abhängigen Stellung zu den Jesuiten stehen. Der erwähnte Art. 11 enthalte einfach einen Gewissensrath. Diese Stelle sei au..h nicht in allen Statuten der Ordens.hänser der Ursulinerinnen ausgenommen , somit nicht eine allgemeine ^egel des Ordens, und es hange nur von dem Willen des Bischoss ab, sie ans denjenigen des Hauses zu Freiburg zu streichen. Dieses leztere sei bestanden, obschon seit .l847 keine praktische Anwendung von dem fraglichen Artikel moglieh gewesen sei. Ferner handle es sieh in dem Passus des Art. 19 des Eap. Vll, der sieh aus die Assessoren des Bischofs bei dem Wahlgesehäste beziehe, nnr um einen an den Bischof zu richtenden Wunsch, dem dieser nach Belieben entsprechen könne .^dex nicht. Dann räume der Art. ...0 ^er Regeln sür die Oberin, lautend: .^la sn.^rieure consultera les R. Pères ^suites dans le^ al^nres de grande importances dieser die F a k u l t ä t ein, die J.suiten zu konsnltiren. Diese. Stelle sei aber nie so verstanden worden, als ob die ..Oberin hiezu v e r p f l i c h t e t wäre. Zndem st^.he es ihr, w^.nn ein .bezüglicher Rath bei den Jesuiten eingeholt würde, immer noch srei, darnach zu handeln oder nicht. Auch seien andererseits die Jesuiten nicht verpflichtet, ihr Räthe zu ertheilen. Es lasse si l. sonach au.h aus dieser Stelle kein Sehluss daraus ziehen , dass zwischen den beiden Orden eine Verbindung oder dass eine Abhängigkeit desjenigen der Ursnlinerinnen von der G.sellsch.ist J^sn besteh.... M.t dem gleichen Rechte konnte man alle Katholiken, welche dem Orden der Jesuiten und dessen Mitgliedern Aehtung und Zutrauen bezeugen , als diesem Orden assiliirt betrachten. - Wenn endlieh zwischen den Statuten der Ursu^ linexinnen und denjenigen der Gesellschaft Jesn , xüksi..htli.b der BeStimmungen über
das innere Leben , einige Analogie gesunden werden wolle, so sei eine diessäl.lige Aehnliehkeit zwischen ^en Statuten daraus erklärlich, dass die Gründer der Orden die bei andern geistliehen KorpoNationen gemachten Ersahrungen verwendet haben.

Das M.morial der Oberin des Ordenshauses der Ursulinerinnen

zu Freiburg schliesst mit der Versicherung, dass im Hinblik aus die Ad-

miuistration weder direkt noch indirekt irgend ein Bezug zwischen de^ ^..iden ..^rden weder je bestanden habe, noch gegenwärtig bestehe.

^ .^ndem der Staatsrath von Freibnrg mit Schreiben vom 23. Sep^ tember .... c. dieses Memorial dem Bundesrathe übermachte, fügte e^ ^ei, e.. finde in den Anbringen der Oberin den unzweifelhaften Ve^..eis , dass eine Affiliation des Ordens der Ursulinerinnen zu der Gefeilschet Jesu nicht bestehe. Es sei nicht gedenkbar, dass die Ordenshauser der erstern den Diozesanbisehosen und gleichzeitig dem Orden der Jesuiten unterstellt seien , denn diese beiden Autoritäten seien von wesentlich verschiedener Ratur , so dass Konflikte nicht zu vermeiden wären. Sodann habe die ^anze Organisation der Gesellsehast Jesn einen absolutistischen Ehar.^te.... Die Gewalt komme von Oben herab, sie ge^e vom Ordensgeneral aus , alle übrigen Würdenträger seien nur ^eine Bevollmächtigten und haben seinen Willen zu erfüllen. Bei den Ursulinerinnen dagegen herrsche das demokratische Brinzip. Bei dieser Grun^versehiedenheit der Organisation der beiden Orden sei eine VerBindung irgend welcher Art zwischen denselben nicht anzunehmen.

Der Staatsrath habe zn noch besserer Jnformation steh an den Bischos gewendet , welcher ihm hieraus folgende Erklärung übermacht habe : ,..le me f.ns nn devoir de dec^rer moyennement que nos rcli..

^.euses Insulines d^pende^it exclusivement de l'^nloril^ diocesane qui a ..pi rouv.... leur r^le ea ...o re^ervant le droit d'y apporter les modi.

n^.auons et les developpements qui pourraient etres .u.^^ ava^la^eu.^ dans la sune des tem^s. .-- C'est l'Eveqne diocésain en effet oui en delioi^ de toute immixtion d'une .^ntorhé quelconque, k.iit les visite^ .ee.^ul^r^ clioisn les comes..eurs et leur donne les pouvoirs., surveille et di^.i^e l'o^anisation .^nsi que le gouvernement soirn.^el et teinoorel de la communauté. .ll snu de la que celle communaux ne saurait en aucune i^con elre env^sa^ee comme amnee au^ .le^unes^.

Uebrigens habe die Regierung des Kantons Freiburg vom Jah.^ .1.....^ (oon welcher d.e .^lnfnahme der auf d.e .^sf..l..at.on vezugl.chen Stelle in die Bnndesversassnng (^lrt. 58) angeregt worden sei, und wel....... diese Bestimmung ans vieie sreiburgisehe Kloster angewendet habe), im Dekret vom 19. Rovember 1847 das Kloster der Ursulinerinnen Bestehe.. lassen. Dies sei hinlänglicher Beweis dasür , dass sie den Orden nicht als demjenigen der Jesniten assiliirt betrachtet habe, denn ^.. hätte
keinen Grnnd gehabt , dieses Kloster mehr als ein anderes zu ^ehonen. Auch die Regierung von Bern habe vor noch nicht langer ^it entschieden , dass die Ursulinerinnen ^u ^runtrnt mit den Jesuiten

nicht assiliirt seien.

Wenn endlich Herr Advokat J. Gendre und Eonsorten in ihrer .^ekurseingabe, belressend das ......ehulgesez , behaupten, dass die Ursn.^ liner.nnen zu ^reibnrg seit 1848 stets einen Jesu.ten als Direktor gehabt haben und ..ass dies aneh gegenwärtig . noeh der Fall sei, so sei di.. ..^..gierun^ ^im ^alle, diese Behauptung des. ^entschiedensten verneinen

.

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^

zu können. Seit langer Zeit sei Herr (.......md Vi.^.iro Chabot der Direktor des .Klosters. Es ^i zwar richtig, dass der Bil^f, wenn au.^ dem Danton gebürtige Jesuiten sich zufällig und vorübergehend in Freiburg befunden , diese aus Mangel von verfügbaren Weltgeistliehen zeitweilig beauftragt habe, im Kloster der Ursulinerinnen als Kaplan.^ die Kirche zu bedienen, d. h. dort M...sse zu lesen. Andere Funktionen feien von ihnen nicht ausgeübt worden, und als Kaplane seien sie aus^.hliesslieh unter der Autorität des Bischofs gestanden. Das Amt des geistlichen Direktors und Beichtigers habe aber gleichwohl ohne Unterbruch Herr Ehassot inne gehabt, was übrigens fchon der Staatskalender ausweise.

d. Von der Regierung des Kantons Bern ging folgender vom 23. Okt. 1872 datirter Bericht ein: Zur Zeit der Vereinigung des Bisthums mit dem alten Kautonstheile seien in ersterm keine religiosen Orden bestanden, da sie alle unter der sranzosischen Herrschaft ausgelöst worden

^eien. Erst im Jahr 18l..) habe die damalige Regierung die Wieder-

herstellnng des Klosters der Ursnlinerinnen zu Bruntrnt unter gewissen Bedingungen und Vorbehalten gestattet. Nachdem aber in der Folge die staatlichen Behorden zu wiederholten Malen Veranlassung erhalten, mit dieser Kongregation sich beschäftigen zu müssen , sei durch Vesehluß des Trossen Rathes vom ..). Februar 1849 deren Auflosung erfolgt .^laut dem Te^.te dieses Beschlusses aus dem Motive, dass die Existenz klosterlieher Bedingungen mit den Zeitverhällnissen nicht mehr vereinbar erScheine.) Der Beschluß sei jedoeh niemals vollzogen worden , und .....

Folge dessen bestehe das Kloster jezt noch. Jn jüngster Zeit habe indessen die Regierung der Kirehendirektion den Austrag gegeben , die ^rage zu untersuchen, ob das Kloster nicht definitiv anzuheben sei.

Ueber die Frage, ob der Orden der Ursnlinerinnen demjenigen der Jesuiten assiliirt sei, konne die Regierung leider keine bestimmte Anskunst ertheilen , da es ihr nicht gelungen sei, hierüber etwas Sicheres zu erfahren. ^ Diesem Berichte legte die Regierung ein vom 27. August a. c.

datirtes Schreiben des Bräsekten von Vruntrut bei, mit welchem diesem ihr die Ordensregeln des dortigen Klosters der Ursulinerinnen übermacht hat.

Jn demselben bemerkte der Bräsekt , es sei müssig , die Frage zu diskntiren , ob ein Orden demjenigen dex Jesuiten assiliirt sei , denn für Jeden, der die Sache in der Rahe ansehe, sei klar, dass im ^inne des S.^llabus der jesuitische Geist über den ganzen katholischen Klerus und was mit ihm zusammenhange, verbreitet sei, und dass die Tendenz.

der J.sniten, die Volker zu verdummen und sie dem päpstlichen .......tuhle zu unterjochen , dex ganzen katholis..hen Heeresmacht als .Losungswort

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.^lt.... Es sei endlichen d....: Z^it, gegen die romis.h.. ^........schaft stch .^ rüsten.

^ ..... ^r. S t a a t s .. a t h des Cantons ..^euenburg berichtete mit S.hrei...

.ben vom 3l. Augnst 1872, es besteh... in diesem .Canton überh..upt kein .Küster ^ und es seien an.h einzelne S.hwestern des Ordens der Urs..^ lin^rin.^en. nicht in demselben thätig. Es befinden sich einzig vier Lehrfeh.vestern des .Causes .^t. Vinrent. de ..^.nl von Besan^n an e.n.....

....sfentlich..^^ Schule des K.intons ; dieselben müssen aber nach Ablaus von 3 Jal,ren weltlichen Lehrerinnen Blaz ma.hen, indem lant dem Geseze über ...en ^....imars.hulnnterri..ht vom 23. Februar 1872 kein Mitalied e.nes religiösen Ordens den Unterrieht in den öffentlichen Schulen ^theilen dürfe.

k. Von Herr^ Advokat J. ..^ndre langte bis zur Ab^sfn..g dieses Berichtes keine ...lnt.vort ein. derselbe erklärte zwar ans eine bezüg^ lich^ R.ch..rge mit S^reiben vo.n 23. Oktober a. c., dass e^ eine Ant^...ort in Bereitschaft habe, zu deren Beendigung er noeh Einsieht nehmen müss.. in das vo^ der R.gieru..g des Antons Freiburg abgegebene Memoriai und in verschiedene im Staats..r.hive zu Freiburg liegende A^enftüke. ^u diesem Ende g..w..^rt.. ihm das eidg. Jnst.z- und Volizeidepartem.ut .^^n 24. Oktober eine Frist von 10 ..^gen , um inner derselben aus der D...part..mentskanzlei von der Antwort des Staatsratl^s von Freiburg Einsicht zu nehmen , wovon er zwar Gebrauch machte , ohne jedo.h bis h.ute eine weitere V.rnehmlassu.ig einzugeben. Sollte das in einem spate^n S.hreib...^ nochmals .n Aussicht gestellte Memorial

wirklieh einlangen, so wird es den Akten beigefügt.

^. Endlieh fand sieh unse... J..fti., ^ nnd Volizeidepartement no^, ^eranlasst, st.h an die schw^iz. Gesandtschaft in Berlin mit d..r Anfrage zu wenden , ob die Kongregation der U.sulinerinnen deutscherseits ^ls eine mit den Jesuiten assiliirte Gesellsehast belra.h.et werde , und bejahenden Falles, welche Maßnahmen in Folge der jüngsten Ver-

fügnn^n des deutschen Reichstages gegen die J .sniten ^..nd die ihnen ..ssil^irten G...sells^hast.n , mit B.^ng ans die K.^.tgr..g..tion der Ursnli-

n.rinn..n ergrisf.n ......rden seien. Aus diese A^srage übermittelte die ^G..s....dts.h..st eine vom 19. Oktober a. c. datirte Antwort des ans-

warten Aait^s des d^uts^... R.ich..s des J^.l^lts, es seien die Er^

mittelun^.n, weleh.. .^.....en und Kongregationen der katholischen Kirche als .^en J^.sniten verwandte an.^useh...n s^ien, no.h nicht w..it g^.nng gediehen , u^n schon je.^t die Frag.^ beantworten zu konnen , ob die KonNegation der Ursulinerinnen als eine mit den Jesuiten afsiliirte betrachtet werde.

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^

^

.^ .^ll.en bi.^ .^r B.^ndlun^ dle^ ^ch.^ ..n der Bunde^e.^ .^.mmlnng noch weitere ^..richte a.^ Berlin eingehen , so werden wi...

nicht ermangeln, dieselben den Akten b^.^usü^n. Es ist indessen ka.im zu erwarten, dass dieses geschehen werde.

Jndem wir glaube.., mit diesem Beriete Jhrem Anfrage ein ^eni.ge geleistet zu haben, benu^en wir den Anlass, um Jhnen die .^...rstcherung unserer ans^ezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

.Bern, den 11. November 1.^72.

Jm .....amen de.^ ^hweizer^chen Bnnde^rat^^.

Der .^undespra^ident:

^elti.

Der Kanzler der Eid^enossen^..^ :

^irs..

5600

#ST#

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs des Hrn. Karl Glend in Schweizerhalle,. wegen Ohmgeldverschlagniss.

(Vom 22. Mai 1.1872.)

T t t. l Herr Karl G l e n c k , Vesper derchemischenFabrik in Schwel zerhalle, hat sich unter.n t 5. Januar dieses Jahres mit einer Vorst...llnng an den Vnndesrath gewendet, dahin schließend , es wolle diese Behörde ein gegen ihn wegen Anklage der Oh.ngeldverschlagniss bei der Einsuhr von Sprit zu technischen Zweken ergangenes bezirk- und obergerichtliches Urtbeil der basellandschastliehen Behörden ausheben und

bis nach erfolgter Entscheidung dieser Angelegenheit die Sistirung der Urtheilsvollziehung veranlassen.

Der Tatbestand ist folgender : Herr Glenck hat im Jahr 1863 ein Fassehen Sprit von 225 Mass , der zu seinen Fabrikzweken bestimmt gewesen sei, in den Danton

Baselland eingesübrt und dafür das Ohmgeld bezahlt. Damals er-

klärte er den betreffenden Steuerbeamten, er halte sieh zur Entrichtung dieser Gebühr nieht sür verpflichtet, weil der eingeführte Weingeist denaturirt gewesen. Seither hat Herr Glenck 2753 Mass Weingeist eingesührt, ohne sieh behnss Entrichtung der Getränksteuer beim Steuerbeamten zu melden. Zu bemerken ist hiebei, dass der Weingeist nicht

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über das Verhältnis der Ursulinerinnen zum Orden der Jesuiten. (Vom 11. November 1872.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.11.1872

Date Data Seite

549-560

Page Pagina Ref. No

10 007 478

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