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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIV. Jahrgang. 1.

Nr. 12.

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. 23. März 1872.

Konzessionsakt des

Standes Bern über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von .Interlaken auf das Gummihorn (Scheinige Platte.,.

(Vom 4. Wintermonat 1871.)

De ..Grosse Rath des Kantons Bern,

Auf Bericht und Antrag des Regierungsrathes, b e s eh l i esst : Art. 1. Den HH. Ad. .Näff, Jngenienr in St. Gallen, olivier Zsehokke, Jngenieux in Aarau, und R. Riggenbaeh. Vorsteher der Ma

.schinenwerkstätte in Olten ; J. Stämpfli, Bankprästdent iu Bern, G. S.

Bürki, Präsident des gemeinnüzigen Vereins in Jnterlaken, I. Strübin, Präsident der Kurhausgesellschast in Jnterlaken, R. Kaufmann-Neukirch, Banquier in Vasel, und E. Stähelin-Bucknor, Bananier in Basel, wird hiemit für sieh oder zu .fanden einer nach den Gesezen des Kantons Bern zu bildenden Aktiengesellschaft nach Anleitung von Art. 2 ^

.Bundesgesezes vom 28. Jnli 1852 die Konzession zum B-u und Betrieb

einer Eisenbahn von Jnterlake.. anf das G u m m i h or n (Scheiniae

Platte) erteilt.

^

Jede spätere Abtretung der porliegenden Konzession und jede Fusion derselben mit einer andern G..sellsehaft oder Unternehmung bedarf der Zustimmung des Regierungsrathes.

B u n d e s b l a t t .

J ah r g. XXIv .

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Bd.I

38

^06 Art. 2.

Die nach vorstehendem Artikel zu bildende. Aktiengefell.^

Schaft nimmt ihr rechtliches Domizil in Bern.

Für personiiehe klagen, die auf Vertrag.^ oder Beschädigung Verhältnisse im Danton stch beziehen, ist die Gesellschaft oder deren Ver.^ treter por den Gerichten der Stadt Bern belangbar. Für dinglich^ klagen gilt hingegen das Forum der gelegenen Sache.

Art. 3. ...^ie Gesellschaft verpflichte^ si..^ die Bahn kunstgerecht anzulegen, in Betrieb zu sezen und solche während dem Bestand der.

.Konzession darin zu erhalten.

Art. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn m Rnzen und Schaden ist auf nennundneunzig auseinander folgende Jahre festgesezt, vom Tage der Erosfnung des Betriebs an.

.....ach Ablauf dieser Zeitdauer soll die Konzession nach dannzumaliger Uebereinknnft erneuert werden, sosern nicht vorher von den dem Bund und dem Kanton vorbehaltenen Rükkaussrechten Gebrauch gemacht worden ist.

.

Der Gesellschaft bleibt es jeder Zeit unbenommen, ans die Konzession zu verzichten und die .Liquidation des Unternehmens eintreten zu lassen.

Art. 5. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Verbindliehkeit znr Abtretung von Brivatrechten findet seine Anwendung auf di...

Erbauung, sowie aus die nachherige Jnstandhaltung der Bahn.

Die Befugniss für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstrekt sich: .^. aus den ersorderlichen Boden für die Erbaunng und den Unterhalt der Bahn, mit ein- oder zweispurigem Unterbau nebst leitengraben, sowie für Abweichungen und Bahnkreuzungen ; b. ans den Raum znr Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderliehen Materialien für die Bahn, sowie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und den Bauplänen , .

c. auf Grund und Boden für die der Bahn zngehorigen Anlagen, als : Zu- und .Abfahrten, Wasserleitungen, .......tationshose und Gebäude, .^ussichts- und Bahnwärterhänser, Wasser- und Vorrathsstationen u. s. w. ; d. aus Anlegung und Veränderung d^r Strassen, Wege, Wasser..

leitungen, welche in ^olge des Bahnbaues und gegenwärtigen Konzesstonsaktes erforderlich sein werden.

^507 Axt. 6. Die Gesellet ist verpflichtet, spätesten^ ein Jahr nach der von der Bundesbehörde.^ erfolgten. Genehmigung der Konzession den Bau der Bahn zu beginnen, widrigenfalls mit Ablauf jener .^rist die Konzession von der Regierung als erloschen erklärt werden kann.

Art. 7. Die Vollendung der Bahn soll innert drei Jahren von der Bundesgenehmigung an stattfinden und der .Betrieb mit Rüksicht aus die zur Verfügung stehende Betriebszeit darauf ehestens beginnen.

Der Regierungsrath kann für Beginn und Vollendung dex Bahn . angemessene Fristverlängerung gewähren.

. Axt. 8. Die Verpflichtung ^des Bahnbetriebes erstrekt sich nur ans ....ie Monate der Bergtouristen-Saison.

Uebex Beginn und Schluss^de.^ Betriebs, sowie über die Festste.lung der Fahrpläne hat sich die Gesellest mit der Kantonsxegierung zu verständigen.

Art. 9. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellsehast der Regierung die Vläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Rachherige Abweichungen von diesen Blänen sind nur naeh neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Art. 10. D.. wo in Folge des Baues der Bahn Veränderungen an Strassen, Wegen, Bächen, Wasserleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft ^fallen, so dass den Eigenthumern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Versonen oder Gemeinheiten weder ein Schaden noch eine grossere ..^ast als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen konnen. Ueber die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruches dex Regierungsrath, ohne Weiterziehung.

Art. 11. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche ^trassen, Wege oder Wasserleitungen von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn. dnrehkrenzen müssen, so hat die Gesellsehast

für die Ueberschreitung ihres Eigenthnms keine Entschädigung zn fordern.

Art. 12. Während des Baues sind von der Gesellsehast Vorkehrungen zu treffen, dass der Verkehr ans den bestehenden Wegen und Verbin^ungsmitteln nicht unterbrochen, noch an Grundstüken und Gebäuliehkeiten Schaden ^ugesügt w.erde.

^ür nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Erfaz zu leisten.

^ . ^ ^ ..llrt. 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rül^ieht auf die Sicherheit

50^ ihrer Benuznng vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandteilen die Bewilligung da^u ...rtheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Reg^ rnn^srath jeder Ze^t befugt, ein^ solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierung^rath ermächtigt, die sosortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern, und falls von der Lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten AnOrdnungen zur Abhülfe auf kosten der Gesellschast zu treffen.

Art. l 4. Raeh Vollendung der Bahn wird dle Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan derselben mit kontradiktorischer Beziehung der betreffenden Gemeindebehorden .^ufnehmen und zugleich mit ebenfalls kontradiktor^cher Beziehung von Delegirten der Bnndes- nnd Kantonalbehorden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und anderer Kunstbauten, sowie ein Jnventar des sämmtlichen Betriebsmaterials anfertigen. lassen.

Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebsemrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes nnd in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn, sowie die jeweilige Vermehrung des Betriebsmaterials sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden..

Art. t 5. Die Organisation der Gesellschaft wird dnrch ihre Statuten bestimmt, die der Regierung zur Genehmigung zn unterstellen sind.

..^rt. t^. Die Bahn sammt ^ewegliehe^ und unbeweglicher ^ubehorde soll stets in gutem, sicherm Zustande erhalten werden. Da n.^ es nothwendig erseheint, hat die Gesellschaft die Bahn einznsrieden.

Dieser Zustand, sowie sämmtliehe Einrichtungen der Bahn konnen jeder Zeit dureh Delegirte der Regierung untersucht werden. Sollte die Gesellschaft allsällig entdekten und ihr bezeichneten Mangelhastigkeiten oder Vernachlässigungen ni.ht sogleich abhelfen, so ist die Regierung .besugt,^ von sich aus aus Kosten der Gesellsehast das ^.othige vorzukehren.

.^lrt. 17. Die am .Berg liegen.de Fahrbähn ^ird durch ^ei ^chienenstränge von Ho.l^ oder ^laehsehienen gebildet,
ans welchen die ......ragräder der Lokomotiven und Wagen lausen ; ferner durch eine in der Mitte der ^ahrbahn liegende Zahnstange, in welche die geahnten Triebräder der Lokomotiven behuf.s Fortbewegung der Last eingreisen.

Die Fahrbahn der im Thal liegenden Bahn .^ir.^ den daherigen Grundsäzen entsprechend, für Lokomotiven. eventuell aueh ..^fer.^ebetrieb, konstruirt.

509 Art. 18. Die Lokomotiven fl,nd dem Zahnstangen-S^tem entsprechend konstruirt, ebenso die Güter- und Personenwagen. Jn Betracht der starken Steigungen, welche das angenommene B ahn h.. st e m bei entsprechend leieht beweglicher Einrichtung der Betriebsmittel zu überwinden besähigt ist, si...... die Lokomotiven und Wa^en - der. Solidität unbeschadet, moglichst leicht zn erstellen.

Die Personenwagen .sollen gedekt und mit Sizen versehen sein.

Art. 19. Die Gesells..h..ft ist nur zur Erstellung einer einspurigen Bahn verpflichtet, sie hat aber das Recht, diese nach ihrem ^Ermessen jeder ^eit zweispurig anzulegen.

^ .

Art. 20. Die Zahl der täglichen Bahuzüge und deren ZeitEintheilung richtet fich nach dem jeweiligen Bedürsniss der Besserung der Reisenden und deren^.päk einer- und der Leistungsfähigkeit der Bahn anderseits.

^ Die Gesellschaft .ist verpflichtet. von Beginn der Touristen.^aison an bis zu deren Schlnss täglich wenigstens einen Zug in jeder Riehtung gehen zu lassen.

Art. 21. Folgende ......absind der Gesellschast als Maximum sur den Transport gestattet:

B er so n e n : .^o lange nur eine W..genklasse ^eingesühxt ist,

sür die ^ahrt von

Jnterlaken bis Station Seheinige^latte im Maximum . Fr. 12. -Für die Fahrt von Station Seheinige glatte bis Jnterlaken im Mar^mnm . . . . . . . . . .

I.

I.

H.

II.

Wenn zwei Wagenklassen eingeführt werden : Blasse. Jnterlaken-- Station Scheinige Blatte .

,, Station Scheinige Blatte-Jnterlaken .

,, Jnterlal.en -- Station Scheinige Blatte .

,, Station ^eheinige Blatte---Jüterlaken .

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,. 15. ., 7. 50 ., 8. ..-,, 4. --

Kinder unter vier Jahren , sosern sie nieht einen Sizplaz für steh in Anspruch nehmen, zahlen die Halfte. Die Berechtigung aus Fahrbillets zu und von den Zwischenstationen mit einer den Längenverhältnissen entsprechenden Tar^e, bleibt aus die jeweilen disponibel Bläz..

.beschränkt.

Die Regierung hat nach Abiauf von 5 Betriebsjahren das Recht, zu begehren, dass ^wei Wagenklassen eingeführt werden. Sollte über die Thunliehl^t der Einsiihrung ^.veier W..genklassen ^wischen der Betriebsgesellschaft und der Regierung Meiuungsversehiedenheit eintreten, so entscheidet das in ^lrt. 32 vorgesehene Schiedsgericht und finden so-

^

510 dann , i... nach dem Ausfalle des Entscheidet , die vorstehenden Ta^en ihre Anwendung.

Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, ^..lbonnementsbillete für fünf Doppeltouren mit ..inem Rabatt von 30 ^ der oben angeführten Fahrpreise auszugeben.

Wahren:

Gepäk der Reisenden per Kilometer und Rentner . . . Fr. -. 40 Waaren und Baumaterialien per Kilometer und Zentner ,, --.30 Art. 22. Als Minimum des .^ewi.^ts einer einzelnen Frachtanfgabe wird 1/2 Zentner berechnet. Jn die Personenwagen darf kein Handgepak, welches über 10 ^sund wiegt, mitgenommen werden. Das Minimum der Transport^ eines Gegenstandes beträgt 1 Franken.

Art. 23. Es bleibt dem Ermessen der Betriebsverwaltung der Gesellschaft überlassen, die Gepäk- und Frachtwagen den Personenwagen anzuhängen, oder für solche gesonderte ^üg... abgehe..^ zu lassen.

Das Gepäk der Reisenden und Lebensmittel, leztere, die Einzelfendung jedoch nicht über einen Zentner, sind am Tage der Ausgabe ....der längstens innert 24 Standen, .....der... Waare.., die Ei..^sendun^ unter 3 Zentner Gewicht, innert 2 Tagen vom Datum der ^lusgab^ an gerechnet, zu besordern. Ueber Beorderung von Waaren, die das oben angeführte Gewicht übersteigen, hat ^ieh der Aufgeber mit der Geie..lsehast zu verständigen.

Art. 24. Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Transportdienstes ein Reglement mit Genehmigung der Regierung festzustellen.

Art. 25.

^ung.

Milltärpersonen haben keinen Anspruch auf Tai.ermässi-

Art. 26. Die Gesellsehast ist verpflichtet, dem ^unde gegenüber unentgeldlieh : a. die .Briespost zu befordern ; b. die Erstellung einer Telegraphenlinie längs der Bahn zu ge^ statten ; c. bei Erstellung der^ Telegraphenlinie und bei grosseren Reparaturen an derselben die diessälligen Arbeiter dureh ihre Angestellten beausstchtigen, sowie d. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinie durch das .^ahnpersonat besorgen ^u .a.seu, wo-e. das noth^

511 Material von der Tele^p^enverw..ltnng zu liefern ist. (Bundes

^esez vom 28. Juli 1852, Art. 9.^

^

Die unter .. ^und. d ..^...zeichneten Verpflichtungen find dex gesellSchaft nur während der D...uer des Bahnbetriebes .^ 8) uberbunden.

Art. 27. Die Gesellschaft ist berechtigt, auf ihre kosten an der ......elegraphenleitnng ...nsschliesslich für ihren Dienst einen besondern Draht und für diesen anf ihren Stationen ......elegraphenapparate anzubringen.

(Bunde.sgesez vom 28.^uli 1852, Axt. 5.)

Axt. 28. Die Regierung ...erpflichtet sieh, während der Bauzeit den polizeiliehen Sehuz auf der Bahnlinie zu übernehmen.

Die Handhabung ^ex^ Bahnpolizei während de^ Betriebes wird, unvorgreiflieh den Befugnissen der Landespolizei, der .Gesellschaft über-.

lassen, die hierüber unter Genehmigung der Regierung ein Reglement ausstellen wird. Die mit der Handhabung und Ausführung dieses Reglements zu betrauenden Beamten (Bahnwärter^, welche vorzugsweise aus Kantonsangehorigen zu .nehmen flnd, sollen eine kenntliche AusZeichnung in der .^leidun^ erhalten.

Dieselben sind von der St^tsbehorde für gewissenhafte und treu...

Pflichterfüllung in's Handgelübde ^ zu nehmen und sollen aneh auf motivirtes Begehren der besagten Behorde entlassen werden.

Sollte die durch die Bediensteten ausgeübte Bahnpolizei sich zeitweise und in besondern Vorfällen als ungenügend erweisen, so wird die ^antonspolizei von sieh aus die wirksamen Massr^geln treten, und dieses namentlich ...ueh während der Zeitdauer, in welcher die Bahn nicht ....etrieben wird.

^ ^ ^

Art. 2..). Die Regierung wird mit Vorbehalt der ^n den Bundesmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs .behorden auszugehenden Geseze für Ausstellung besonderer ^txasbestim-

^us derselben und Ueberschreitnng baupolizeilicher Vorsehristen besorgt sein. Storer nnd Besehäd.iger sind von den Bahnbeamten im Betre.tungssalle festzunehmen und an die zuständige Behorde abzuliefern.

^lrt. ....0. Die .^antonsreglerung verpfliehtet sich, während 30 Jahren weder eine Bahn in gleicher Richtung und mit gleichem Zwek, wie di.^ dureh gegenwärtigen Akt bestimmte ^ aus das Gummihorn (Seheinig..

glatte) zn konzediren, noch eine ^ol.he selbst zu bauen.

Die gegenwärtige ..^esellschast hat unter gleichen Bedingungen da.^ Vorrecht vor andern Bewerbern ^zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn .^on Schennge glatte bis zum ^....lhorn.

512 .^rt. 31. Die konzedirte Linie ist steuerpflichtig, sobald ihr Reinertrag den Aktionären eine Dividende von 4 ^ gestattet.

Art. 32. De.: Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem.

Material, den Gebäulichkeiten und den ..^orräthen, welche dazu gehoren,.

mit Abiauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem.

Zeitpunkte der Erosfnung ...es Betriebes auf der ganzen Bahnstre.l.e an

gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen , falls er die Gesellschast jeweilen fünf Jahre znm Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die ledere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den Leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Tonnen stch die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht einigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der .Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann de^ Schiedsgerichts.

(Bundesbeschluss vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 33. Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der .......und den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses^ im

75. Jahre der 221/2sache und im Faite des Rükkauses im

90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen; immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage , weleher bei dieser Be.^ reehnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens ^nmmen, welche auf Abschr^ibungsreehnung getragen, oder einem Reservesond einverleibt worden, in Abzug zn bringen.

b. Jm Falle des Rükkauss im 99. Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn uud^ die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung ^u bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte.

auch der Rükkauf ersolgen mag, in vollkommen^ befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung keine Genüge gethan werden, so ist ei..^ .^rhältnissmässiger Betrag von der Rükkansssnmme in Abzug zu. bringen.

^

51.^

Art. 34. Die .^...stehend (Art. 33) festgestellten Rükkaufsrecht^ des Bundes sind auch dem Danton vorbehalten, und z.vax in dem Sinn^, dass er zu den .^..bezeichneten Epochen, aber bloss uaeh vierjähriger Benaehriehtigung das Rükkaussrecht ausüben kann, im Falle der .......und j.^ ein Jahr vorher keinen Gebrauch gemacht hätte.

Jn Beziehung aus di.. Entschädigungsnormen, sowie aus die D..zwisehenknnft eines Schiedsgerichts und dessen Ausstellung gelten fämmt-

tiche Bestimmungen der Artikel 32 und ....3.

Art. 35. Beglich der Befreiung von Bahnbeamten und Angestellten vom Militärdienste sind die diessalls geltenden Bestimmungen der Bundesgeseze maßgebend.

Schienen, Schienenstühle, Zahnstange, Drehscheiben, Befestigung^ mittel, Räder, Achsen, Lokomotiven, fohlen und Eoake, die für di^ Eisenbahn vom Anslande bezogen werden, sind vom Eingan^szolle befreit. Den inländischen Fabriken, welche Schienen, Schienenstühle,.

Zahnstange, Drehseheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven füx die Eisenbahn liesern, wird der Eingang.^oll ans den hier erforderlichen Rohftoffen erlassen. Diese Bestimmungen finden jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Datum der ertheilten Konzession an gerechnet, ihre .^nwen^ung. Rach Ablauf dieses Zeitraums wird die Bundesversammlung die weitern geeigneten Beschlüsse fassen.

Bezüglich der Art. 25, 26, 35 und 36 wird die Zustimmung de.^ Bundes ausdrüklich vorbehalten.

Art. 37.

Streitigkeiten ^vilreehtlicher Ratnx, welche in Hinsicht

auf die Auslegung des gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellsehast entstehen sollten, unterliegen de^: Entscheidung durch ein ^Schiedsgericht, wie solches in Art. 32 vorgesehrieben ist, und zwar ohne Weiter^iehung.

.^lrt. 38. Die Fahrpläne, Transportreglemente und permanenten Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Genehmigung des.

Regiernngsrathes.

Art. 30. Wenn während drei aufeinanderfolgenden Jahren der Reinertrag der Bahn über 10 ^o beträgt, so sol.t das Maximum der Tax^.n verhältnissmässig herabgesetzt werden, und zwar naeh Vereinbarung zwischen dem Regiernngsrath nnd der Gesellschaft.

.^lrt. 40. Um die Erfüllnng ihrer Verpflichtungen zu gewährleisten, hat die Gesellsehast vor Beginn der Arbeiten eine Kaution von 30,000 ^rank^n zu leisten oder Werthsehriften vom gleichen Betrag zu hinterle^en.

514 .^rt. 4t. Der .^e^ierun^rath ist mit den in Fol^ der ^rthe^ lun^ dl^er .^onze^n ....^rderli.^n .^rkehrung.m ....eaustragt.

B e r n , den 4. Wintexm...nat 1^71.

Jm .^men de.^ ^rossen .^athe.^, ^e.: ..^xi.^.dent: ^. Narrer.

Der Staatsschreib^ : ^. ^. ^rler.

Konzession d^ Standes Zurich s^ur eine Eisenbahn ^on Uste^ nach Psassikon, beziehungsweise Saarland, zur .^e.^in.^ng mit der .pr^^ jektirten ...^o^thalbahn.

(V.^m .^0. ^..kto.^er 1.^71.)

Der . ^ a n t o n s r a t h , nach Einsicht eines .^m 24. Oktober 1871 datirten ^efn^el.. del^ propisorifchen ^ründungskomite um Erthellun.^ der .^onzesston für den .Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Uster über Vsässikon nach ^aatand; auf den Antrag des Regierungsrathes,

beschlte^t: ^ 1. Die ^.aehgesuehte ^nzesst.^n wird den ..^esuchsteilern zu ^anden einer ^on ihnen zu ^üudeuden ..^ese^seh...^ unter den in den naehsolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen erlheilt, wobei übrigens

51^ .gemäss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft^...^ 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum 1. Januar 1969. Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäss einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden , wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkaufs erloschen ist.

^ 3. Die zü .bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Kantonsrathes die Bahn an eine andere Unternehmung abtreten, eine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Streke überlassen.

^ 4. Soweit der Bund nieht bereits vom Rükkaussrechte Gebxau.^ gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänlichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit 1. Mai

1903 und von d... an je mit 1. Mai 1918, 1933, 1948 und 1963

gegen Entschädigung an si^.h zu ziehen, insofern ex die Gesellschaft jeweil.en vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

^ 5. Kann im Falle des Rükkauss eine Verständigung über die.

zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lezter...

schiedsgerichtlieh bestimmt.

.

^ür die Ausmittlung der ^u leistenden Entschädigung gelten folgende.

Bestimmungen : .

^ a. Jm Falle des Rükkauses bis zum Jahre 1933 ist das ^ünsund^.

zwanzigste des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses im Jahre 1948 das Zweiundzwanzig und einhalbsache und im Falle

des Rül.kauses im Jahr 1963 das Zwanzigfaehe dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoeh in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das uxspxüng-

li^.he Anlagekapital betragen daif. Jm Falle des Rükkaufes im Jahre 1969 hat der Staat nur noch die Erstellungskoste.n al^ Entschädigung zu bezahlen.

b. ^..lls Massstab sur die Ermittlung der .^rstellungskosten kann dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die mntl^massliche Summe , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rül.kauss kosten würde, ..n dem Sinne, .dass der Staat .^ereehtigt ist, das Eine oder Andere für sich in Anspruch zu nehmen.

516 c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zn welchem Zeitpunkte auch de.. Rükkaus erfolgen mag. in vollkommen befriedigendem ^ Zustande dem Danton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflich.^ tung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässige...

Betrag von der Rütkausssumme in Abzng zu bringen.

. .^6. Das Domizil der Gesellschaft ist Ufter.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solcher ansgesteltt wird, soll aus Sehweizerbürgern, welche ihren Wohnstz in der Schweiz haben, bestehen.

^ 8. Die Statuten der zu gründenden Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regieruugsrathes und konnen nach erfolgter Guthe^ung nur mit Einwilligung dieser Behorde .....^ändert werden.

^ 9. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen ^...schran^ngen, gleich jeder anderen Brivatunternehmnng, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen

des Landes.

Die Transvortreglemente sind , so lange nicht vom Bunde sach^ bezügliche Vorschriften ausgestellt werden, den. .)....giern..gsratl,e zur Genehmigung vorzulegen.

^ 10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen Stellen, wodurch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gesahr droht, Schnzmittel zu erstellen. Der Vollzeidirektion wird vorbehalten, hierüber besondere^ Weisungen zu ertheilen.

^ 1t. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschast ob. Dabei bleiben iedoeh der Bolizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsreehtes verbundenen Befugnisse im vollen Umsange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betretend die Handhabung der Vahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regiernngsrathes zu unterlegenden Réglemente ans-

gestellt.

^ 12. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte aus Sehweizerbürgern bestehen.

Sie sind von der Bolizeidirektion für treue Vfliehterfüllung in^s Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverriehtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

517 Wenn die Bolizeidirekti..... die Entlassung eines Bahnpolizelangestellten wegen Bfltchtverlezung verlangt, so muss einem solchen begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 1 3 . Die zu gründende Gesellschaft hat vor dem beginne der Sauarbeiten einen Blan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöse und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die ^nstimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^ 1 4 . Die Gesellsehast hat aus ihre Kosten die geeigneten Vorkehruugen zu treffen, damit die Kommunikation zu .Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten ^u .dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. ^ür unvermeidliche Unterbrechung ist die Zuftimmung der kompetenten Behorde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielun^ einer solchen ungesiorten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nieht übergeben werden, bevor die

zuständige Behorde sieh von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diessallige Entscheidung hat jeweilen mit thuuliehster Beorderung zu ^erfolgen. Dabei liegt jedoch, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Vfiicht, denselben zu erfezen, der Gesellschaft ob.

^ 15. Wenn naeh Erbauung der Eisenbahn neue. Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welehe die Bahn kreuzen , von Staatsoder Gemeindewegen, ebenso .venu Brunnenleitnngen durch Korporationen oder Vrivaten angelegt werden, so hat die Gese.llsehast für die daherige Jnanspruehnahme ihres Eigenthums , sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthänser und der Barrieren, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung ^u sordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solcher Bauten aus dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkorpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt werden, ^ur Hälfte dem Staat, beziehungsweise den betressenden Gemeinden, Korporationen.

.^.der privaten und znr Hälste der G....s..llsehast, die Unterhaltung aber ganz der lezteren zur Last.

518 Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von .^orporationen oder einzelnen privaten verlangt, so dars dieselbe von der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Regierungsrathes verweigert werden.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten führt die Gesell..

schast aus und stellt dafür. detaillirt... Re^.hnung.

^ 1 6 . Es bleibt der Gesellest überlassen, die Bahn eln- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath später die Anbrin^nng eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern,^ so wäre ein derartiger Konflikt ^ieds^richtii^ ...uszutragen.

^ 17. Die Bahn ist sa.mmt dem Material und den Gebäuliehkeiten, welche dazu gehoren, in kunstgerechter, volle Sicherheit sür ihre .Benuznng gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Zustande zu erhalten.

^ 18. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, be..

vor der Regiernngsrath in Folge einer mit Rül.stcht ans die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befngt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, weiche die Bennzung der Bahn ge-

fährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf kosten der Gesellsehast zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beantragten Staatsbeamten ist unentgeldliche Fahrt zugesichert.

Mal

^ 19. Die Besorderung der Personen soll täglich mindestens drei nach beiden Richtungen geschehen.

^ 20. Die Bersonen^üge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitftund^ besordert werden.

^ 2t.

Waaren, welche mit allen Waarenzügen transportirt werden follen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage na.h il^rer Ablieserung aus die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere ^.rist gestatten würde.

Waaren, die mit den Personen^ügen gefordert werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zu.^

519 dieser Art zu befordern. ^u diesem Ende hin müssen si^ aber minder stens eine Stunde vor dem Abzug desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

^ 22. Für die Forderung von Bersonen vermittelst der Versonenzü^e, welche die konzedirte ^inie befahren, werden mindestens drei Wagenkiassen aufgestellt. Auch den Schnellzügen sind Wagen dritter Klasse beizugeben, soweit nicht der Regierungsrath eine Ausnahme bewilligt.

Die Gesellschaft hat mogliehst dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zu^ sich meldenden Versonen mit demselben befordert werden können.

Die Wagen fämmtlicher Klassen müssen zum Si^n eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehor.g beleuchtet und im Winter geheizt sein. Jn jedem Bersonenzug ist ein Abtrittlokal anzubringen.

Es sollen auch mit können.

den Waarenzügen Personen Gefordert werden

^ 2 3 . Jn den für den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes und zu gehoriger Lüftung der Wagen anzubringen.

^ 24. Di... Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Ta^en bis auf den Betrag gender Ansäze zu beziehen :

fol-

Jn der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schw .-Stunde (4,8 Kilom..

der Bahnlänge ,,

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Binder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäk.

da.^ kostensxei besordert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Ta..^ von höchstens Fr. 0,12 per Zentner (50 Kilogramm) und Stunde bezogen werden.

Die Ta^e für die mit Waarenzügen besoxdexten Bersonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewohnliehen Bersonenzügen sestgesezte.

^ Für Hin- und Rüksahrten am gleichen Tage, sowie süx Fahrabonnements stnd die Bersonenta^en niedriger zu halten als sür elnsaehe^ Fahrten.

^ 25. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tax^en bis aus den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Für Bferde, Maulthiere und Esel:

Das Stük bis auf Fr.. 0,80 per Stunde.

^20 Für Stiere, Ochsen und Kühe:

Das Stük bis auf Fr. 0,40 per stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegeu und Hunde :

Das Stük bi^ auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Tarnen sollen ^für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 26. Die höchste Tar.e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen .werden dars, beträgt Fr. 0,05.

Jedoch dars für Steinkohlen und ^oh^eisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0,012 (per Zentner und Stunde) bezogen werden, nebst einer festen E^ped^tionsgebühr von Fr. 2 ^er Waggon.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet .werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu befahlen

find.

^ 27. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transport^ nach eigenem Ermessen fest.

^ 28. Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportât .werden sollen, so darf die Ta^e für Vieh mit 40 Bro^nt und diejenige der Waaren um 100 Prozent ^er gewöhnlichen Ta^.e erhoht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzengnissen, welche von ihren Trägern in einem Bersonenzuge, wenn auch in einem andern ^ransportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder 1n Empsang genommen werden, ist nicht diese erhohte, sondern nur die ^ew^hnliehe Waarenta^e ^u bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt zu bestimmen, dass Warensendungen ^is zu 50 Vsund (25 Kilogramm) stets mit den Bersonenzügen besordert werden sollen. Auch steht derselben zu, die in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen festgesezten Tarnen für .^.hnstreken mit mehr ....ls 21/2 ^/o Steigung im Verhältniss der grössern Steigung zn erhöhen ^ 2 9 . Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine volle halbe ...^tnnde, Brnehtheile eines halben Zentners sür einen vollen halben Zentner, ...^ruehtheile von Fr. 50.

^ei Geldsendungen sür volle ^r. 500 angesehlagen und überhaupt nie .weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport aufgegebene ^endnng in ^lnsaz gebracht.

^ 30. Die in den vorhergehenden Paragraphen ausgestellten Ta^Bestimmungen besehlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst,

^

521

nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 3 1 . Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung auf die Tarife Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 32. .^ie Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im kantonalen oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehörendes .Kriegsmaterial aus Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tax^e durch die Bersonenzüge zu besördern.

Jedoch hat die Kriegsverwaltung die kosten, welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln sür den Transport von Bulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und sür Schaden zu hasten, der durch Besorderuug der lezterwä.hnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltun^ oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zuständigen Bolizeistelle Bersonen, welche aus .Rechnung des Kantons Zürich polizeilich ^n transportiren sind, aus der Eisenbahn zu besördern.

Die Bestimmung ^er Art des Transportes, sowie der sür denselben zu entrichtenden Tax^e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmer-

hin sollen die Tarnen möglichst billig fest^sezt werden.

^ 34. Wenn die Bahnunternehmung 3 Jahre nach einander einen 8 ^rv^ent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzessionsurkunde zulässige Maximum der Transportarten gemäss einer zwischen ^em Regierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahngesellsehast ist nicht berechtigt, ^u verlangen, dass der Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellsehast selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allsällige Differenzen zwischen dem Regier^ngsrath und der Eisenbahngesellschast, betreffend Festsezung des Reinertrages oder ueue^Regulirung der Tarife, unterliegeu der schledsgeriehtl.chen Entscheidung.

^ 35. Raeh Vollendung der Bahn hat die Gesells..hast aus ihre Kosten einen vollständigen Gren^ und Katasterplan und ein ^ängenprosil mit genauer Beze.ehnung sämmtlicher Bahnbauten anzufertigen und dem Regiernngsrath eine Ko^ie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage der Bahn als au.h ihrer Ei..r.chtnug zum Betriebe theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellsehast selbst einzuverleiben.

Bundesblatt. ..^hrg.XXIV. Bd.I.

39

522 Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht ...loss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebt materia.. vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch ver...

anlassten kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als von Seite der Gesellsehast einzutragen.

^ 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Bro^okolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

^ 37. Ausser den in ^ 5, 16 und 34 porgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlieher Ratur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 38. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszukragenden Streit.^

fälle wird das Schiedsgericht jeweilen so züsammengesezt, dass jeder

T^eil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lezteren ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sieh die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreier^ vorsehlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der B..kia^te je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 39. Die Gesellschast ist verpflichtet, dureh Gründung eines^ Jnvalidenfonds für U..terstüzung von .Arbeitern oder dessen Hinter-

lassenen, die durchgeht selbst verschuldete Unglükssälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstüzungsbedürstig werden, zu sorgen.

^ 40. Die Gesellschaft hat innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die BundesVersammlung an gerechnet, mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen, und steh zugleich beim Regierungsrathe über die gehorige For.^sührung der Unternehmung auszuweisen.

Es steht ihr srei, vorläufig nnr d^ie Streke Uster-Vsässikon zu bauen und zu betreiben, in welchem Falle ^die Konzession sur das Stük Bfäsfikon-Saaland dahin sällt.

Sollten obige Bedingungen mit B...zug ans die eine oder die andere ...^treke nicht erfüllt werden, so erliseht die Konzession.

52.^

^

^ 4l.

Jn Bezug auf allfällig bestehende Prioritätsrechte ist die.

Gesellschaft, welche darauf Anspruch machen will, verpflichtet, dieselben .nnerhalb sechs Wochen nach Genehmigung der .Konzession durch di^ Bundesversammlung geltend zu machen und dem ......egiernngsrathe für die fristgemäße Ausführung des Unternehmens eine Kantion von wenigstens Fr. 10,000 per Kilometer der zu erbauenden Bahnstreke zu hinterlegen.

Jm Unterlafsungsfalle tritt diese Konzession für die Eingangs beZeichneten Bewerber in Krast.

Dasselbe ist der Fall, wenn die geleistete Kaution wegen nicht fristgemässer Ausführung als versallen erklärt wird, wobei für den ursprüngliehen Jnhaber die in ^ 40 bezeichnete Frist erst vom Tage de.^ Inkrafttretens der Konzession zu laufen beginnt. Die verfallene Kaution^^umme wird bei wirklicher Ausführung des Unternehmens durch den .ersten Kon^essionsinhaber an denselben verabfolgt.

Die Grüudungskosten sind im Falle der Geltendmachung des Brio.^tätsreehtes durch die betreffende Gesellschaft dem ursprünglichen Konressionsinhaber zu erfezen.

^ 42. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilun^ di^e... Konzeffion erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Z ü r i c h , den 30. Oktober 1871.

Jm Ramen des Kantonsrathes, Der Bräsident: ^. Ble^ler.

Der erste Sekretär:

..^ ^. ^to^el.

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Konzessionsakt des Standes Bern über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Interlaken auf das Gummihorn (Scheinige Platte.) (Vom 4. Wintermonat 1871.)

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1872

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12

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23.03.1872

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505-523

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