#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

Jahrgang. I..

Nr. 14.

#ST#

6. April 1.872.

Konzession

des Standes Zurich sur eine Eisenbahn von Wald nach Rüti.

(Vom 30. Oktober 1871.)

Der K a n t o n s r a t h , nach Einsicht eines vom 22. Oktober 1871 datirten Besuches des betreffenden Gründungskomite um Ertheilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wald nach Rüti ; auf den Antrag des Regierungsrathes,

.. ^ . ^

.^.

b e s ch l i esst .

§ 1. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuchstellexn zu fanden einer von ihnen zu gründenden Gesellschaft unter den in den nachsolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei

übrigens gemäss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb

der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten

bleibt.

§ 2. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum 1. Januar 1.^69. Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäß einer da.inzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauss erloschen isi.

f 3. Die zu bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Kantonsrathes die Bahn an eine andere Unternehmung abtreten,

Bundesblatt Jahrg. XXIV. Bd. I.

44

^4 eine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr Streke überlassen.

den Betrieb einer

^ 4. Soweit der Bund nicht bereits vom Rükkaussrechte Ge^raueh.

gemacht oder von demselben gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Danton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Ma..er.al, den ^ebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren^ mit

1. Mai 1903 und von da an je mit 1. Mai 1918, 1933, 194.^.

und 1963 gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insofern er di^. Gesellsehaft jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtig. h.^t.

^ 5. Kann im Falle des Rükkauses eine Verständigung über die ^u leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wir^ die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der z.. leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses bis zum Jahre 1933 ist das Fü.^sundzwanzigsache des durchschnittlichen jährliehen Reinertrages der.^ jenigen ^ehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rük^

kauses im Jahre 1948 das Zweiundzwanzig und einhalbsache und im Falle des Rükkaufes im Jahr 1963 das Zwanzigste

dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung,

dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger al^ das

ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Jm Falle des Rük..

kauses im Jahre 1.^69 hat der Staat nur noch die Erstellung^

kosten als Entschädigung zu bezahlen.

h.

Als Massstab für die Ermittlung der Erstellungskosten kann dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die ..nnth^ massliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Ein-

riehtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte ..es Rü.^kauss

kosten würde, in dem Sinne, dass der Staat berechtigt ist^ da.^ Eine oder Andere sür sich in Anspruch zu nehmen.

..... Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt^ aueh der Rükkaus ersolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpsliehtung kein Genüge gethan werden, so ist ein perhältnissm^ssiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zn bringen.

^ 6.

Das Domizil der Gesellschaft ist in Wald.

^ 7 . Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solcher ausgestellt wird, ^ll aus Sehweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Sehweiz haben, bestehen.

5^5 ^ ^ 8 . Die Statuten der zu gründenden Gesellschaft unterliegen dex Genehmigung des Regiexungsrathes und können nach erfolgter Gutheissung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

^ 9. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt dex in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder anderen Vrivatunternehmung, den allgemeinen Gesezen nnd Verordnungen des Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bun^.e sachbezügliche Vorsehristen ausgestellt werden, dem Regiernngsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

^ 10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen Stellen, wo dnreh den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gesahr droht, Schuzmittel zu erstellen. Der Voli^idixektion wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen.

^11.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge-

sellschast ob. Dabei bleiben jedoch der Boiizeidixektion, bez.ehungsweise .^em Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechtes verbundenen Befugnisse im vollen Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsx.^thes zu unterlegenden Reglemente auf-

gestellt.

^ 12. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die .Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Halste aus Schweizerbür^exn bestehen.

Sie sind von dex Bolizeidixektion für treue Pflichterfüllung in^ Handgelübde zn nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Angen fallende Abzeichen zu tragen.

Wenn die Volizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Bslichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses ...n den Regierungsxath, entsprochen werden.

^13. Die zu gründende Gesellschaft hat vor dem Beginne dex Bauarbeiten einen Vlan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbe^ sondere über die dex Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung dex Bahnhofe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eifenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Stxassen und Gewässern dem Reglerungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte fpätex ...on dem genehmigten Banplane abgewichen werden wollen, so i^t hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

596 ^ 14. Die Gesellschaft ha.. ..us ihre kosten die geeigneten .^o...Gehrungen zu treffen. damit die .Kommunikation zu Land und zu Wasser, .bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Bane^ der Bal^n, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhalten^ der.^ selben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist ^ie Zustimmung der kompetenten ..Behörde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behuf...

Erzielnng einer solchen ungestorte.. Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die zuständige Behorde si..h von ihrer Solidität überzeugt und

in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diesfällige Ent..

seheidung hat jeweilen mit thunlichster Beförderung zu erfolgen.

Dabei

liegt jedoch, falls in Folge ungehöriger Aussührung solcher Bauten

Schaden entstehen sollte, die Bflicht, denselben zu erfezen, der Gesellsehaft ob.

^ 1 5 . Wenn nach Erbaunng der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn krenzen, von Staats...der Gemeindewegen, ebenso wenn Brunnenleitungen durch Korporationen oder Brivaten angelegt werden, so hat die Gesellschast si.^r die daherige Jnanspruchnahme ihres Eig.^nthums, sowie sur die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch ^othwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu fordere.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen , welche in Folge solcher Bauten auf dem Gebiete der Bah.. zur Wiederherstellung des Bahnkorpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt werden, zur Halste dem Staat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder Brivaten und znr Halste der Gesellsehast, die Unterhaltung aber ganz der lezteren zur Last.

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Korporationen oder einzelnen Brivaten verlangt, so dars dieselbe pon der Ge^ellschast nur mit Zustimmung des Regiernngsrathes verweigert werden.

Die in diesem Baxagraphen bezeichneten Bauten führt die Gesellsehast ans und stellt dasür detaillirte Rechnung.

^ 16. Es bleibt der Gesellest überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath später die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe perweigern, so wäre e^ derartiger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 17. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehoren, in kunstgerechter, volle Sicherheit für ihre

^

597

Benuzung gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Zustande zu erhalten.

^ 18. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rüksicht ans die Siehexheit ihrer Bennzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung der.selben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit besugt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sieh dabei Mängel herausstellen, welche die Benu^ng der

Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortig^ Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der lezteren nicht entsprochen werben wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhilfe aus Kosten der Gesellschast zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten ist unentgeltiche Fahrt zugesichert.

^ 19. Die Besorderung der Bersonen sol.l täglich mindesten.^ drei Mal naeh beiden Richtungen geschehen.

^ 20. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens süns Wegstunden i24 Kilometer) in einer Zeitstunde befördert werden.

^ 21. Waaren, welche mit allen Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer

Ablieferung aus die Bahnstation, den ...iblieserungstag selbst nicht ein-

gerechnet, zu spediren. es wäre denn. dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonen^ügen besordert werden sollen, sind, wenn nicht ansserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgang desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

^ 22. ^ür die Beorderung von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge, welche die ton^irte .^inie besahren, werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt. Auch den Schnellzügen sind Wagen dritter Klasse beizugeben, soweit nicht der Regieruugsrath eine Aus-

nahme bewilligt. Die Gesellschast hat moglichst dafür zu sorgen, dass

alle aus einen Zug sieh meldenden Bersonen mit demselben besordert werden konnen. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet. u^it Fenstern versehen, stets gehorig beleuchtet und im Winter gehest sein. Jn jedem Bersonenzng ist ein Abtrittlokal an.^ubringen.

5.^ Es sollen auch mit den Waar^nzügen Personen befördert werden können.

^ 23. Jn de.1 sür den .......iehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Vieles und ^u gehöriger Lüstun^ ...er Wagen anzubringen.

^ 24. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Bersonenzüge Ta^en^ bis aus den .Betrag so^en.^ der Ansäze zu beziehen : Jn der 1. Wagenklasse bis aus Fr. 0,^0 per Schw.-Stnnde (4,8 Kil^m.)

der Bahn länge ^ ^

,, ^.

,, ^.

,, ,,

,, ,,

,, ,,

,, ,,

0,^ ^,.-o

., ..,

,, .,

.., ,,

,, ,,

Binder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die ^alste.

Fiir das Gepäk der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäk, ^as kostenfrei befördert werben soll^ nicht verstanden ist, dars eine Tax^ von hochstens Fr. 0,12 per Zentner (50 Kilogramm) und Stunde bezogen werden.

Die Ta^e für die mit Waar^nzügen besörderten Personen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Ver^onenzügen festgesezte.

Für Hin- und Rüksahrten am gleichen .^age, sowie für .^ahrabonnements sind die Versone.itax^n niedriger zu halten als für einfache Fahrten.

^ 25. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tarnen bis auf den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : Für ^ferde, Manlthiere und Esel :

Das Stük bis auf Fr. 0,80 per stunde.

.^ür Stiere, O.^fen und Kühe : Das Stük b.is auf Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hnnde : Das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Tarnen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens ...inen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

^ 26. Die höchste Ta^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnliehen Waarenzüge per Stunde bezogen werden dars, beträgt Fr. 0,05.

Jedoch darf sür Steinkohlen und Roh^ eisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0,012 (per Zentner nn^ Stunde) bezogen werden, nebst ..iner festen E^peditionsgebühr von ^x. 2 per Waggon.

5^

^

Fur den Transport von baarem Gelde fol.l die Ta^e fo berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu be^hlen sind.

^ 27. ^ür Wagen sezt die Gesellschaft die Transportée n..^ eigenem Ermessen fest.

^ 28. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transport^ werden sollen, so dars die Ta^e für Vieh mit 40 Prozent und diejenige der Waaren um 100 Prozent der gewohnlichen Tax^e erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche ^on ihren Trägern in einem Personenzuge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu 50 Psund (25 Kilogramm) stets mit den Personenzügen befördert werden sollen. Auch steht derselben zu, die in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen festgesezte Tax^e füx Bahnstreken mit mehr

als 21/2 ^/e Steigung im Verhältniss zur größeren Steigung zu erhöhen.

^ 29. Bei der Berechnung der Tarnen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine volle halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen vollen halben Zentner, Brnchtheile von .^r. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 30. Die in den vorhergehenden Paragraphen aufgestellten Tar.Bestimmungen besehlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 31. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung auf die.

Tarife Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall .tnd Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im kantonalen oder eidgenossischen Dienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial auf .Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tax^e durch die Personenzüge zu befördern.

Jedoch hat die Kriegsverwaltung die Kosten, welche durch ...usserordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Pulver und

^0 ^..iegsfeuerwerk veraniasst werden, ^u tragen unl.. für Schaden ^ hasten , der durch Beförderung .^er lezterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zu^ ständigen Bolizeistelle Berson.^n, weiche aus Rechnung des Kanton.^ Zürich polizeilich zn transportiren sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für ...en.^ selben zu entrichtenden Ta^e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Ta^.en n^gli^st b.llig festgesezt werden.

^ 34. Wenn die Bahnunte...nehmung 3 Jahre nacheinander e.nen 8 Prozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwärtiger .Konzessionsurkunde ^ulass.ge Maximum der Transporten gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschast ^u Messenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahngesellschast ist nicht berechtigt, zn verlangen., dass de^ Reinertrag des Unternehmens na^.h der von den Organen der Ge^ sellsehast selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allsällige Disferenzen zwischen dem Regierungsrathe und der Eisen.^ bahngesellschast betreffend Fest^ezung des Reinertrages oder neue Re^ gulirung der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 35. Rach Vollendung der ^ahn hat die Gesellschaft aus ihre kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan und ein Län^en^ profil mit genauer Bezeichnung sämmtlicher Bahnbanten anzusertigen und dem Regierungsrathe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage der Bahn als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe

theils dem Archiv des ...^tand^s ^üri..^, theils demjenigen der Ge^ell^ schast selbst einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgesührt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Re^iexnngsrathes als auch von ^eite der Gesellsehast einzutragen.

^ 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahres^ bericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresrechnung und einen ..^u....^

601 ^ug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Reg.erungsrathe einzusenden.

^ 37. Ausser den in ^ 5, 16 und 34 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur, welche sich aus die Auslegung dieser .Konzessionsurkunde beziehen , schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 38. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege anzutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, dass jeder .......heil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lezteren ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Ber^on des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen DreierVorschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist

Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 39. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch ^rundu^ eines

Jnvalidensonds sur Unterstüzung

von Arbeitern

oder deren

Hinter^

lassenen, die durch nicht selbst verschuldete Unglükssälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstüzungsbedürstig werden, zu sorgen.

^ 40. Die. Gesellschaft hat innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesverfammlung an gerechnet, mit den Erdarbeiten sür die Erstellung der Bahn zu beginnen, und sieh zugleich beim Regierungsrathe über die gehörige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Es steht ihr frei, vorläufig nur die Streke Uster-Vsäfsikon zu .bauen und ^u betreiben, in welchem Falle die Konzession sür das Stük

Bsäffll.on^aaland dahin fällt.

Sollten obige Bedingungen mit Bezug auf die eine oder die andere .^treke nicht erfüllt werden, so erlischt die Konzession.

^41. Jn Bezug auf allfällig bestehende Prioritätsrechte ist die Gesellschast, welche daraus Anspruch machen will, verpflichtet, dieselben innerhalb sechs Wochen nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung geltend zu machen und dem Regierungsrathe sür die fristgemäß Aussührung des Unternehmens eine Kaution von wenigstens Fr. 10,000 per Kilometer der ^u erbauenden Bahnstreke zu hinterlegen.

Jm Unterlassungsfalle tritt diese Konzession sür die Eingangs bezeichneten Bewerber in Kraft.

.^02 Dasselbe ist der Fall, wenn die geleistete .Kaution wegen nicht fristgemäßer Ausführung als verfallen erklart wird, wobei sur den ursprünglichen Jnhabex die in ^ 40 bezeichnete Frist erst vom Tage des Jntrasttretens der ^onzession zu lausen beginnt. Die versallen..

.Kautionssumme wird bei wirklicher Ausführung des Unternehmens ...urch den ersten ^onzesfionsinhaber an denselben verabfolgt.

Die

^ründungskosten

sind im Falle der Geltendmaehung des

Prioritätsrechtes durch die betreffende Gesellschaft dem ursprünglichen .^onzessionsinhaber zu ersezen.

^ 42. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Erthe.lun^ dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Zürich, den .^0. Oktober 1.^71.

Jm .^amen des Kantonsrathes, Der Präsident:

S. ^leuler.

Der erste Sekretär:

I^r. ^. ^to^el.

60.^

Konzession de...

Standes Zurich fur eine Eisenbahn oon ^fsretikon uber .^l.lna^ ^ehraltors, Psafsikon und .^empten nach .^inweil u. s. w.

(Vom 16. Ehristmonat 187l.)

Der

Regierungsrath,

nach Einsicht eines vom l 9. Wintermonat datirten .Besuches des betreffenden Gründungskomite um Ertheilung einer Konzession für den .Bau und Betrieb einer Eisenbahn, die von Essretikon ausgehend mit Berührung der Ortschaften Jllnau, Fahraltors, Bsässikon, Kempten nael, Hinweil sich richten und von Hinweil aus eine Verbindung mit den Vereinigten Schwe^erbahnen, sei es in Rüti, sei es in Bubikon, erhalten soll, und ermächtigt dureh Kantonsxathsbesehluss vom 22. Wintermo^at

187l,

b e schl i esst : ^. .l. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuehstellern zu Handen einer von ihnen zu gründenden Gesellsehast unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei

übrigens gemäss .^lrt. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 di...

Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum 1. Januar 1969. .^ach Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäss einer dann-

604 zumal zu treffenden Ueberein.^unft erneuert werden, wenn sie ni.^t in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkaufs erloschen ist.

^ 3. Die zu bildende ..Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Kantonsrathes die Bahn an eine andere Unternehmung abtreten, eine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Streke überlassen.

^ 4. Soweit der Bund nicht bereits vom Rükkaufsrechte gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt ha^, ist dex Danton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vor.....the.., welche daz.. gehoren, mit 1. Mai

1903 und von da an je mit 1. Ma. 1918, l933, 1948 und ^63

gegen Entschädigung an sich zu ^ehen, insofern er die Gefellf^ast j.^ weilen vier Jahre znm Voraus hievon benachrichtigt hat.

^ 5. Kann im Falle des Rüki.auss eine Verständigung übe.. die ^n leistende Entschädigungssumme ..i.^t erhielt werden, so wird die leztere

schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlnng der zu leistend.... Entschädigung gelten sol^ende Bestimmungen .

a. Jm Falle des Rükkaufes b.s zum Jahre 1933 ist das Fünsnnd.^ zwanzigfaehe des durchschnittli.^n jährliehen Reinertrages derje^ nigen zehn Jahre, ^ie dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rül^ kauses im Jahre l 948 das ^.v.uundzwanzig und einhalbfache und im ^alle des .^nkkaufes i^u Jahre 1963 das ^wanzigsache dieses Reinertrages zu bezahlen, im^rhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ur^

sprüngliehe Anlagekapital betragen dars. Jm Falle des Rüktanses

im Jahre 1969 hat der ^taat nur noch die Ersteilungstofte^ als

Entschädigung zu bezahlen.

b. Als Massstab für die Ermittlung der Erstellnngskosten kann dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die mnthmassliche .^nmme, weleh.. .^ie Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkauss kosten würde, in dem Sinne, dass de.. ..^..taat berechtigt ist, das Eine oder An^ dere sür sieh in Anspruch zu nehmen.

c. Die Bahn sammt ^ubehorde ist jeweiien, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kantou ^ürich abzutreten. Sollte dieser Verpflich^ .^ tung kein Genüge gethan werben, so ist ein verhältnissmä^iger Betrag von de^ Rükkansssu.^m^ in Abzng zu bringen.

605 ^

^. 6.

Das Domizil der Gesellschaft ist in Vsäsfikon.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnst in der Schweiz haben, bestehen.

^ ^ 8. Die Statuten der zu gründenden Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können naeh erfolg.er G^theissung nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

.^ 9. Die Eisenbahnuntexnehmung unterliegt, mit Vorbehalt ^er in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder anderen Vrivatunternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bunde sachbezügliche Vorschristen ...usgeste.lt werden, dem Regieru..g...rathe zur ^ nehmigung vorzulegen.

^ 10. Die Gesellsehast ist perpflichtet, an allen Stellen, wo durch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht, Se^uzmittel ^u erstellen. Der Bolizeidirektion wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen.

^ 11. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschast ob. Dabei bleiben jedoch der Bolizeidirektion, beziehungsweise

dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaussiehtsrechtes verbundenen Besugnisse im vollen Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolirei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden , jedoeh der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Regiamente aus-

gestellt.

^ 12. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens ^ur Halste aus .^.hweizerbürgern bestehen.

Sie sind von der Volizeidirektion für treue Pflichterfüllung in^s Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtu^gen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen ^u tragen.

Wenn die Volizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizei..r.gestellten wegen Vflichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, jedoeh unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 13. Die zu gründende Gesellsehast hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Blau über die Eisenbahnbauten, und zwar .nsbeson-

606 dere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahn^ hose und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplan..^ abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zu^ stimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^ 14. Die Gesellschast hat aus ihre Kosten die geeigneten Vor^ kehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werben. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die ^ustimmung der kompetenten Behorde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behuss Erzielnng einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche.

errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bev.^r die zuständige Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge Dessen

ihre Bennzung gestattet hat. Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichster Beorderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch, falls in

Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauteu Schaden entstehen sollte, die Pslieht, denselben ^n ersehen, der Gesellschaft ob.

^ l 5. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats^ oder Gemeindewegen, ebenso wenn Brunnenleitnngen durch Korporationen oder privaten angelegt werden, so hat die Gesellschaft sur die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums , sowie sur die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch noth^ wendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu sordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solcher Bauten auf dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkorpers nnd zur .Sicherung des Betriebes erstellt werden, ^ur Halste dem Staat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder Privaten und zur Hälfte der Gesellschaft, die Unterhaltung aber ganz der lezteren zur Last.

Wird die Ausführung derartiger Bauten nn Jnter.esse von Kor^ porationen oder einzelnen Privaten verlangt, so dars dieselbe vo^ der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Regiernngsrathes verweigert werden.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten führt die Gesell-

fehast aus und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^16. Es bleibt der Gesellsehast überlassen, die Bahn ein- oder Zweispurig zu erstellen. Sollte der Re^erungsrath später die A.^brin^

607 ^ung eines zwe.ten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein derartiger .Konflikt schiedsgerichtlich aufzutragen.

^ 17. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welehe dazu gehören. in kunstgerechter, volle Sicherheit für ihre Benuzung gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

^ 18. Die Bahn dars dem Verkehr nicht übergeben werden, be^ vor der Regierungsrath in Folge einer mit Rüksieht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben

in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in ..betrieb gesezt worden, ist der Regiexnngsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen , welehe die Benuzung der B..hn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und , falls von der lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten ist unentgeldliche Fahrt zugesichert.

Mal

^19. Die Beorderung der Bersonen soll täglich mindestens drei nach beiden Richtungen geschehen.

^ 20. Die Versonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens süns Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitstunde beso^dert werden.

^ 21. Waaren, welche mit allen Waarenzügen transportirt werden Rollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer A.^ lieserung auf die Bahnstation, den Abliesex^ngstag selbst nicht ein^erechnet, zu ^pediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonenzügen besöxdert werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zu^...

dieser Art zu beforde.m. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgang desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 22. Für die Beorderung von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge, welche die konzedirte .Linie befahren, werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. Auch den Sehnellzügen sind Wagen dritter Blasse be^ugeben, soweit nicht der Re^iexungsrath eine Ausnahme be-

^ willigt.

Di... ^selts.l^t h..t m^t^ da^r ...u forain, daf. alle auf

..^inen ^ug sich meldend^. ^..rs.^e^ mit demselben beordert werden

kennen. Die Wagen sämmtlicher ^lasf.... müssen zum ..^izen einbrachtet.

mit Fenstern persehen, stets ^e^r^ leuchtet und im Winter ^hei^t ^i... Jn jedem .^rsonen^ ist ....i^. ^btrittlok..^ anzubringen.

^ sollen auch mit d.^ W.^^n^^.t ^rsonen befördert werben können.

^ 23. Jn den sur den V^tra..sport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum ^....n^n d.^ Vi..h^ und ^u ^h.^riger Rüstung der Wagen anzubringen.

^ 24. Die ^^s^s^aft w^^ ..r.na^ti^t, für ^^n Tran.^po^t von Personen vermittelst der ..^ersonen^^e ..^a^en b.s aus den Betrag folpender Ansäze zu beziehen : Jn der 1. Wagenklasse bis .^s Fr. 0,50 per S.^hw.-Stunde (4,.^ ^lom.)

der ..^ahnlänge.

,,

^ ,, .^..

,,

,,

,,

,,

^

,,

,, .^.

,,

,,

,.^

,,

^,^^

..^.^ ..,,^.^

,,

,,

,,

,,

,,

,,

,,

,,

Binder unter zehn Jahren ^ahl^n in allen Wagenklassen die .^älfte.

Für das Gepäl^ der Reisenden, worunter ..bex kleines Handgepäk, da.^ kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf ein^ .^ai.e von hoehstens Fr. 0,l2 per Zentner (50 .Kilogramm) und ..^.tun^e be^ ^ogen werden.

Die Ta^e für die mit Waare^.zügen besorgten Personen soll niedriger fein, als die für die Reisen^e^ mit den gewöhnlichen Personen.^ügen sestgesezte.

^ür Hin- und Rükfahrten am gleichen .^age, sowie für ^ahrabonnements sind die Personenta^en niedriger ^u halten als für einfache fahrten.

^ 25. Für .^.n .^ra^.spor.. von Vieh mit Waar^ü^en dürfen ^ax^en bis aus den .betrag solg^nd^r ^nsäze bezogen werden : ^ür Pserde, Maulthier.^ und ^sel:

Das Stük bis a^s Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Achsen und ^h..: Das ^tük bi.^ a..^ ^r. C,40 p.^r ^tun^e.

Für Kälber, Schweine, Scha^, Ziegen und H..tnde :

Das Stük bis aus Fr. 0,15 per Stunde.

Die ^a^en sollen für den Transport ^on Heerde.^, wei^e minde^ ^tens .^inen Transportwagen sülien, an^e^essen erm^ssigt werden.

60^

^

^ 26. D^ höchste T^e, die fur den Transp......t ^in.^ Zentne^ Waaxe vermittelst d.^ gewohnlichen Waaren^ge per Stunde .^zogen werden darf, betragt Fr. 0,05.

Jedoch darf für Steinkohlen und Roheisen in Wagenladungen nicht mehr als Fx. 0,012 (per Zentner und Stunde) bezogen werden, nebst einer festen E^editionsgebühr von ^x. 2 per Waggon.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet

werden, dass sür Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^ 27. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transportta^e nach eigenem Ermessen fest.

^ 28. Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportât .werden sollen, so darf die Tax^e für Vieh um 40 Brozent und di^jenia^ der Waaren um 100 Vrozent der gewöhnlichen Tax^e erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von ihren Trägern in einem Bersonenzuge, wenn auch in einem andern Txansportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nicht diese e.rhöhte, sondern nur die.

gewöhnliche Waarentax^e zu bezahlen.

.Die Gesellschaft ist berechtigt zu bestimmen, dass Warensendungen

bis zu 50 Bsund) 25 Kilogramm) stets mit den Versonenzügen beordert werden sollen.

^ 29. Bei der Berechnung der Tarnen werden Bruchtheile einer halben Stunde sür eine volle halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners sür einen vollen halben Zentner , Bruchtheile von Fr. 500 .bei ^Geldsendungen für polle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 sür eine zum Transport ausgegebene Sendung in

Ansaz gebracht.

^ 30. Die in den vorhergehenden Paragraphen ausgestellten Tar,Bestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen naeh den Stationshäusern ^der Eisenbahn ur.d von denselben hinweg.

^ 31. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung auf die Tarife Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Milita, welches im kantonalen oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehörendes Kxiegsmaterial aus Anordnung der zuständigen Militäxstelle um die Halste der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die Bersonenzüge zu befördern.

B .

.

.

.

.

^ .

.

.

^ .

.

.

.

.

.

.

.

^ .eg .

X X I I n .

B .

I .

4 5

^0 Jedoch hat die ^riegs.^erwaltung die .kosten, welche durch ansser^ ordentliche Sicherheitsmassregeln fü.^ den Transport von .^ulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, ^u tragen unl... für Sehaden zu haften, der durch Besorderung der lezterwähnte.. Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 33. Die Gesellschaft ist ve...psliehtet, ans Anordnung der zustän^ digen Bolizeistelle Personen, welche aus Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transportixen sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Tax^e bleibt spater.^ Vereinbarung vorbehalten. J^nmer^ hin sollen die Tax.en mogliehst billig ^est.^efezt werden.

^ 34. Wenn die Bahnunternehmung 3 Jahre nach einander einen 8 .Prozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach ^egen.^ wärtiger Konzessionsurkunde zulässig Maximum dex Transporten ge^.

mäss einer zwischen dem Regierun^srathe und der Gesellschaft zu treffen^ den Vereinbarung herabzusehen.

.

Die Eisenbahngesellsehast ist ni.ht berechtigt, zu verlangen, dass der Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellschaft selbst bestimmten Dividende beurteilt werde.

Allsällige Differenzen zwischen dem Regierungsrathe und der Eisenbahngesellschaft betreffend Festsezung des Reinertrages oder neue Regu^ lirung der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 35. Rach Vollendung der Vahn hat die Gesellschaft aus ihre Kosten einen vollständigen Grenz^ und Katasterplan und ein Längenprosit mit genauer Bezeichnung sämmtlicher Ba^nbauten anzufertigen und d^n Regierungsrath eine Kopie davon ei^...geben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über ^ie gesamten Kosten so^ wohl der Anlage der Bahn als a.^ch ihrer Einrichtung zum Betriebe

theils den. Archiv des .^tan.^s Zürich, theils demjenigen der Gesellschaft selbst einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ansgefül^rt werden, oder das Betriebs^ material vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch ver.^ anlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist ieweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regiexungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 36. Die Gesellschast ist ...erdichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresre^nung und einen Auszug au.^

611

^

dem Protokolle über die wahrend des betreffenden Jahres von der ^eneralversammlnng gepflogenen Verhandlungen dem Re^ierungsrath ei.iznsenden.

^ 37. Aussex den in .^5, l 6 und 34 vorgesehenen Fällen find ini Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur, weiche ^ieh auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 38. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichen. Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammensetzt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lezteren ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorsehlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

^ 39. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jn-

validenfonds für Untexstüzung von Arbeitern oder deren Hinterlassenen, die durch nicht selbst verschuldete Unglüksfälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstüzungsbedürstig werden, zu sorgen.

^ 40. Die Gesellschaft hat innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet, mit den Erdarbeiten für die Erstellung dex Bahn zu beginnen, und sich zugleich beim Regierungsrathe über die gehorige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Bei Richtersüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

^ 41. Jn Bezug aus abfällig bestehende Prioritätsrechte ist die Gesellschaft, welche darauf Anspruch machen will, verpflichtet, dieselben innerhalb sechs Wochen nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung geltend zn machen und dem Regierungsrathe für die fristgemäß Ausführung de^ Unternehmens eine Kaution von wenigstens Fr. 10,000 per Kilometer dex zu erbauenden Bahnstreke zu hinterlegen.

Jm Untexlassungsfalle tritt diese Konzession für die Eingangs bezeichneten Bewerber in Kraft.

Dasselbe ist der Fall, fristgemäßer Ausführung a.ls sprüngliehen Jnhaber die in Jnkrafttretens der Konzession

wenn die geleistete Kaution wegen nicht versallen erklärt wird, wobei für den ux^ 40 bezeichnete Frist erst vom Tage des zu lausen beginnt. Die verfallene Kautions-

^12 .^umm^ wird bei wirklicher Ausführung des Unternehmens dur^ den ersten Konzessionsinhaber an denselben verabfolgt.

Die Gründun^skosten find im Falle der Geltendmaehung des .^ri^ .^tätsxeehtes durch die betreffende Gesellschaft dem ursprünglichen Kon^essionsinhabex zu ersezen.

^ 42. Der Regierungsrath ^ird die in Folge der Ertheilun^ dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Z ü r i c h , d.m t 6. Eh^stmonat 1.^71.

Jm Ramen de.^ Re^ierungsrath^s, Der P r ä s i d e n t : ^ebel^.

Der Staatssehreiber :

Heller.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession des Standes Zürich für eine Eisenbahn von Wald nach Rüti. (Vom 30. Oktober 1871.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.04.1872

Date Data Seite

593-612

Page Pagina Ref. No

10 007 214

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.