753 Gestüt hierauf, beantragen wir Jhnen sollendes Bostulat: Der Bundesrath ist eingeladen, den Grossen Rath des Kantons Graubünden zur Beantwortung des Rekurses der Forstkommisston von Davos zu veranlassen.

B e r n , den 7. Februar 1872.

R a m en s

der

Kommission,

Der Berichterstatter: B .

N o t e. Angenommen am 8. Februar

#ST#

V o n

..r.

1872.

Bericht und Antrag der

kommission des Nationalrathes in Rekurssachen der Regierung des Kantons Aargau gegen die Regierung des Kantons Bern, betreffend den Entscheid des Bundesrathes vom 2. Juni 1 871. über streitige Jurisdiktionsverhältnisse am "Rothbach" bei Murgenthal.

(Vom 7. Febxuar 1 872.)

Ueber die Anwendung eines Staatsvertrages, welcher im Jahr 1823 zwischen den Kantonen Bern und Aargau zum Zwecke der Feststellung der staatshoheitlichen Rechte am Rothbache bei Murgenthal abgeschlossen worden ist,. hatten sich in neuerer Zeit zwischen den Regierungen der genannten Kantone verschiedene Differenzen erhoben.

Diese machten sich wesentlich in folgenden Fragen geltend : l. Ob die Errichtung eines vierten Wasserrades für die Mühle in Murgenthal von der Regierung des Kantons Bern allein konzesfionirt werden. konne, oder ob dabei auch die Behorden des Kantons Aargau mitzuwirken habend

Bundesblatt Jahrg. XXIV. Bd. l.

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II. Ob eine Veränderung des Getriebes der Oele und Säge i^ Murgenthal an eine .Konzession der Regierung ...es Kantons Aargau gebunden oder ob solche von der Regierung des Kantons Bern ^zu bewilligen sei.^

III. Ob die Beurteilung der Rechtsverhältnisse an dem Wuhrund Sehwellenwerk bei der Einmündung des Rothbaehkauals in die .Kompetenz der Berichte des Kantons Aargau oder des Kantons Bern fallet Nachdem die Regierung des Kautons Aargan seiner ^eit ans einen Entscheid der ersten Streitfrage verzichtet hatte, wurde die zweite ^rage unterm 12. Oktober 186..) vom Bundesrathe zu Gunsten ..^s Kautons Bern entschieden und die Regierung des Kantons Aargau zum Zwecke der Erledigung des dritten Punktes an das Bundesgerieht verwiesen.

Jn Folge Beschwerde der Regierung des Kantons Bern ...om 22. Juni l 870 hat aber die fchwei^. Bundesversammlung den Beschluß des Bundesrathes insoweit aufgehoben, als dadurch der Entscheid einer staatsrechtlichen Frage dem Bundesgeriehte zur Erledigung zug....^esen worden war. Der Bundesrath selbst wurde durch Bun^esbesehluss vom

2t. Dezember 1870 beantragt, die Streitsrage zu entscheiden. Es ist

dies unterm 2. Juni t 87l dahin erfolgt, dass den Gerichten des Kantons Bern die ausschliessliehe Befugniss zustehe, über Streitigkeiten in Betreff des fraglichen Sehleussenwerkes bei dem sogenannten Rothwuhr zu entscheiden.

Mittels Rekursbeschwerde vom l 8. August 1871 hat die Regierung des Kantons Aargan diesen Beschluss des Bundesrathes angefochten und verlangt, es fei von Bundeswegen auszuspreehen, ..^ass die JurisDiktion über die in ^rag.. stehende ^ehleusse dem ^tand^ Aargau ^n-

stehe.

Mit der Vrüfung des Gegenstandes beauftragt, hat die von.. Rationalrath bestellte Kommission, im Verein mit derjenigen des ..Ständerathes, am 3. Oktober 1871 an Ort und Grelle einen Augenschein eingenommen nnd ist sie nunmehr im Falle, über die einzig noch pendente Frage der Jurisdiktion über das ^.hleussenwerk ihre Ansichten zu äussern. Aus dem voluminösen Aktenm.aterial mag es genügeu, solgelide Thatsaehen zu entheben.

Vom Kloster ^t. Urban her fliesst westlieh uaeh der Aare die .,Roth^, auch ,,Rothbach^, und da, wo er der Aare sieh nähert, ,,Murg^ geheissen. Aus dem linken Ufer befindet sieh die Mühle zu Murgen..

thal, und aus dem rechten eine Oele und Säge. Diese Gebäulichkeiten und Gewerbe waren ehemals ein Lehen des Klosters St. Urban, dem aueh der Rothbach sammt den .^is.^enzen daselbst gehorte.

755 Roch um die Mitte des stebenzehnten Jahrhunderts waren die rechts von der Roth liegenden Ortschaften .^berw^l, Riederw.^l u. s. w.

arm an Wasser, während der Rothbach den berechtigten Wasserwerken von Murgenthal mehr Wasser zuführte, als sie in der Regel bedursten.

Um das überflüssige Wasser für die Ortschaften von Riederwpl u. s. w.

zum ^wecke der Wiesenbewässerung zu gewinnen, wandte sich der da- .

malige bernisehe Landvogt auf Marburg mit einem bezüglichen Besuche au den ..^lbt des ..Klosters zu St. Urban. Letzterer erklärte sich unterm 9. Angnst 1640 bereit, ^ie Abführung des Ueberwassers durch einen Kanal uub mittels eiuer Schwelle zu gestatten, jedoch unter ausdrü.^ li.hem Vorbehalte aller Rechte .^.s Gotteshauses für seine Mühle, Säge, Stampse u. s. w. in Mnrgent^al, ^welche allezeit und in alle Wege das bessere Recht aus das Wasser behalten sollen.^ Der Landvogt Jakob Wyss ertheilte unterm 20. August 1640 ^em Kloster einen Revers zur Sicherung des erwähnten Rechtsvorbehaltes, und übernahm die Ausführung der Wasserleituug, welehe er alsdann gegen gewisse Leistungen der dabei interessirten privaten zur Bewässerung ihrer Grundstücke überliess. ^on jener .^eit an bildete sieh die W .^ l e rW ä s s e r u n g s g e s e l l s eh a s t.

^ie bezieht ihr Wasser durch den Kanal, der ungefähr zwanzig Minuten oberhalb Murgenthal aus ^em Rothbache nördlich abzweigt.

Da befinden sich zwei Schleusen, wovon die grossere a^uer den Rothbaeh durehsehn.^idet und den ^..sluss ^ur Mühle, ^äge, ^ele n. s. n^.

regulirt, während die kleinere am Eingang des ^ässerungstanals sich befindet und den Decken desselben dient. ^ie Grnudsehwelle der

Kanalsehlensse liegt et^vas tiefer als diejenige des Hauptwuhrs und ift

es daller .moglieh, bei niedrigem Wasserstau^ ^eu verschiedenen Etablisse^nents zn Murgeuthal das erforderliche Wasser ^u entziehen, oder über Gebühr zu schmälern.

Jn neuerer ^eit sind an dem W.^ler Wässerungskanal verschiedene Fabriken gegründet worden und. u.^rde somit bas Wasser dieses Kanals nicht mehr ^ie srüher aussehliesslieh sur landwirthsehaftliehe ^wecke benutzt, sou.^ern zugleiel^ der Jn.^ustrie dienstbar geu.aeht.

^um Betriebe der Fabriken war ein mogliehst gleiehmässiges Wasserquantum ersorderlieh un^ liessen daher l^ie Fabrikbesitzer an den Kanalschleussen ^orriehtuugen anbringen, wornach der Wasserlauf nur mit Hülfe eines Schlüssels geregelt werden konnte. Seinerseits liess dann auch der Müller von Murgenthal ohne Vorwissen seiner Gegner einen Schlüssel machen, um den Wasserstand nach den Bedürsnissen der Mühle reguliren zu tonnen. Darin l^.gt die Veranlassung zum gegenwärtigen Streit. Die Wässerungsgesellsehast erhob nämlich beim aargauisehen ...^e^rksgeriehte Zofingen eine Klage gegen den Mühlepächter .lohnen-

756 ....lnst wegen Entführung von Wasser ans dem Rothbache. Die bernische Anklagekammer verweigerte die Bewilligung der Vorladung. Der Bundesrath seinerseits verfügte die Suspension des Versahrens bis nach definitivem Entscheide der zuständigen Bnndesbehorden in der bezügliehen Jurisdiktionssrage. Für diese sällt wesentlich ins Gewicht der Staatsvertrag, weicher im Jahre l 823 zwischen den Ständen Bern, Aargan und Luzern in Gren^bereinigungssachen zu Stande gekommen ist.

Nachdem nämlich der gegenwärtige Kanton Aargau theilweise ans altem Beruergebiet sich gebildet hatte, nahm die Regniirnng der GrenzVerhältnisse längere Zeit in Anspruch. Jn Artikel ll des angeführten ...^taatsvertrages wird sestgese^t, dass von dem dreiseitigen Grenzstein bei St. Urban hinweg, bis zu demjenigen bei der Murgenthalbrücke, und von diesem hinweg bis zur Aare, .^as jeweilige rechte User ^,es Rothbaches, ohne Rücksicht ob genannter Bach seinen Knrs hin und wieder verändere oder nieht, die Grenze zwischen beiden Kantonen Bern und Aargau ausmachen soll.

Jn Artikel lll des Vertrages ,,werden alle bisherigen Wässernngsund Wasserwerkrechte hergebrachtermassen ...u Gunsten der Berechtigten bestens dahin vorbehalten, dass ihnen die gegenwärtige Markung ganz unnaehtheilig sein soll.^ ,,Was hingegen die neue Errichtung znküns^ tiger Wasserwerke aus dem rechten .^ot^user anbetrifft, so soll jede diesfällige Bitte an die hohe Regierung von Bern gelangen und somit auch von derselben zugestanden oder abgeschlagen werden kennen, sowie daherige .Streitigkeiten oder Uebertretnngen der Fischenden- o^er Schwellen^ Polizei von der richterlichen Behorde des Kantons Bern gesertiget werden.^ . Wenn es sich nun um die Beantwortung der Frage handelt, ob das dem Mühlepächter Bohnenblust zu Murgenthal von der W...ler Wäfser..ngsgesellschast ^..r ^ast gelegte Vergehen in die ^oguition der G^ri^hte des Kautons Aargau, oder ^erseuigen des Kantors Beru salle, oder ob Streitigkeiten bezüglich des ^chleussenwerkes ani Rothbach ^ie Jurisdiktion von B.^rn oder Aargau bedingen, so kann es mit Rücksicht auf den angeführten ^taatsvertrag von 1823 keinem gegründeten Zweifel unterliegen, dass hierüber das Entscheidungsrecht ^en Bel^ordeu ^es Kantons Bern Ansteht.

Das Bett .^er.^oth, respektive der Murg, befindet sich unbestritten aus Berner Gebiet , das
^tauwuhr, welches .^uer das ^lussbett durehschneidet, liegt ebenso unbestritten auf Berner Boden , die .^chleusse des Wvler Wässerungskanals, abgesehen davon, ob sie allsällig anf Aargauer Boden sieh besinne oder nicht, sleht iu solchem Zusammenhange ^uit de^u ^tanwnhr, dass beid.^ als eiu Kauzes betrachtet werden unisse n un^ als solches einer einheitlichen Jurisdiktion anheimfallen, welche ^...r sragliehe Vertrag sür deu Kauton Bern konftituirt hat und zwar nicht nur rück^.htlich der Bewilligung nnd Erstellung uener Wasserwer^,^ sondern auch

757 rücksichtlich der gesammten am Rothbach in Frage kommenden Schwellenund Wasserpolizei. Jn den Bereich dieser Schwellenpolizei fallt auch die Handlungsweise des Pächters Bohnenblust und es liegt darum die Begründung der vom Kanton Bern diessalls in Anspruch genommenen

Jurisdiktion ausdrücklich in dem Staatsvertrage von 1823.

Die reserirende Kommission stellt mit Rücksieht auf ihre Anbringen den Antrag aus Zustimmung zum Besehlusse des Ständerathes vom 8. Rovember 187l, respektive aus Abweisung des Rekurses der Regierung von Aargan.

B e r n , den 7. Februar 1872.

Für d i e K o m m i s s i o n : B. Ficher Note.

Angenommen am 7. Februar 1872.

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.kommission der Bundesversammlung betreffend den .Kompetenzkonflikt des Kantons Hessin gegen die .bereinigten Schweizerbahnen in Sachen der Lukmanier-Kaution

(Von. 8. Februar 1872.)

Tit.l Der Kanton .Hessin gab den 4. Ehristmonat 1856 der dentschschweizerischen Kreditbank in St. Gallen eine Eisenbahnkonzession von der sardinischen Grenze bei Brissago dureh den Kanton Hessin bis an die Grenze.

von Graubündten auf dem Lukmanier, welche vom Bund genehmigt wurde. Der Art. 23 dieser Konzession schreibt vor, .,dass alle Streitigkeiten, die zwischen der Regierung von Hessin und der Gesellschast entstehen sollten, vor einem Schiedsgericht zu erledigen sind, für welches

jeder Theil gleich viele Mitglieder zu ernennen hat. Die Schiedsrichter

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Bericht und Antrag der Kommission des Nationalrathes in Rekurssachen der Regierung des Kantons Aargau gegen die Regierung des Kantons Bern, betreffend den Entscheid des Bundesrathes vom 2. Juni 1871 über streitige Jurisdiktionsverhältnisse am "Rothba...

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20.04.1872

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