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Schweizerisches Bundesblatt

.^..V. Jahrgang. III. N^. ^7.

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^7. August ^7^.

E e rich t der

nationalräthlichen kommission, betreffend die Weltausstellung in Wien im Jahre 1873.

(Vom 17. Juli 1872.)

Tit. l Der

Bundesrath beantragt

Jhnen durch

seine Botschaft vom

26. Juni eine finanzielle Beteiligung Segens des Bundes bei der Weltausstellung in Wien, in der Weise, dass derselbe die einheitliche Organisation und Leitung der schweizer. Abtheilung und zugleich auch einen Theil der Kosten übernehme.

Der hiesür beanspruchte Eredit von Fr. 400,000 würde in zwei gesonderten Kategorien zur Verwendung kommen : einerseits zur Begünstigung der Aussteller dur.l, Uebernahme der allgemeinen Kosten..

anderseits zur Erleichterung des Besuches der Ausstellung durch Beiträge an Arbeiter und Handwerker. .

Rach vorliegendem Dekrets-Entwurfe würden dem Bunde zusallen : die Kosten der allgemeinen bauliehen Anordnung und Ausstattung des

Ausstellungsraumes. der Platzmiethe für alle Ausstellungsgegenstände

und Besorgung derselben . des Hin- und Rücktransportes bis zu einex bestimmten Granze . der Versicherung gegen Transport- und Feuerschaden ; der Unterstellung, Unterhaltung und Besorgung des ausgestellten Viehs, und endlich des Kommissariats und der Breisrichter.

Bundesblal.... Jahrg. XXIV. Bd.IlI.

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Die Aussteller dagegen hatten zu tragen: die Kosten der Herstellung der Fundamentirungsarbeite.. und sekundären Transmisstonen; der Aussteliungsbehälter, der Schauschränke, Tische und überhabt der innern Einrichtung der schweiz. Abtheilung, und sodann alles desjenigen, was nicht auf Kosten des Bundes selbst zu erfolgen hat.

Die Arbeiter und Handwerker, welche die Ausstellung besuchen und .Anspruch auf die Beiträge des Bundes machen, hätten den Rachweis zu leisten, dass sie von ihren xesp. Kantonen ebenfalls Beiträge.

und zwar im Verhältniss von ^wei Drittheilen erhalten.

Dless ist der Jnhalt des Dekretentwurses. Der Ständerath hat denselben mit einer einzigen wesentlichen Abänderung angenommen, welche dahin zielt, den Arbeitern und Handwerkern den Besuch der Ausstellung in einem erweiterten Masse zu erleichtern.

Zu diesem Zwecke hat er die hiesür ausgeworfene Summe von Fr. 25,000 aus Fr. 30,000 erhoht und die Beschränkung der Beiträge der Kautone von zwei Drittheilen aus. diejenige Summe, welche der Bund selbst dafür auswirst, reduzirt.

Die kommission, wel.^e Sie zur Vorberathung dieses Gegenstandes bezeichnet haben, hat sich zunächst die Frage gestellt :

1) Ob es überhaupt Sache des Bundes sei, sieh bei solchen Ausstellungen mittelst finanzieller Unterftü^ungen zu betheiligen, und 2) Ob im vorliegenden Falle die zu erzielenden Resultate den hiesür gesorderten Geldmitteln entsprechen.

Mit Bezug aus die erste Frage können wir uns kurz fassen, da dieselbe bei ähnlichen Anlässen sehon wiederhol^ zur Sprache kam.

Die Schweiz, als industrielles .Land, kann sich schlechterdings dem industriellen Konkurse , an welchem alle Volker der Welt theilnehmen, nicht entziehen; sie kann aus diesem Gebiete ebenso wenig, als auf denjenigen ^des politischen, soeialen und geistigen .Lebens eine Sonderstellung einnehmen ; sie kann dies um so weniger thun, als ihre ErZeugnisse ihre Absa^gebiete nicht oder zum grössten Theile nicht im eigenen .Lande haben.

Mit diesen wenigen Sätzen begründen wir die Rothw.^digkeit der Beschickung der Wienerausstellung.

Aber ebenso nothwendig wird es dann, die Betheiligung der Schweiz aus eine Weise zu organisiren, welche ihrer Stellung würdig ist. ^ Rieht nur der Jndustrielle als solcher, sondern das ganze schweiprische Volk hat ein Jnteresse daran, dass die Erzeugnisse seines Ge^..erbefleisses im vorteilhaftesten .Lichte dargestellt werden.

Run ist es einleuchtend, dass es nicht möglich wäre, ein soldes Resultat ohne Eingreifen des Bundes zu erreichen. Eine einheitliche

^ Organisation und Leitung der schweizerischen Abthei^ung, nach eine.n festgesetzten Blane, ist durchaus geboten. Ohne dieselbe würde die Betheiligung Seitens der Jndustrie, der Kunst und der .Landwirthschast.

eine weit geringere sein und die schweizerische Abtheilung würde nur ein unvollkommenes und verworrenes Bild unseres gewerblichen Lebend darstellen. Wir glauben desshalb, dass es für den Bund geboten ist, in der Weise vorzugehen, wie Jhnen der Bundesrath vorsehlägt.

Jn dieser Beziehung folgen wir nur den Ersahrungen und dem Beispiele anderer Länder.

Bezüglich der Frage, ob die zu erzielenden Resultate im Einklang stehen mit den für diese.n Zweck geforderten Mitteln, kann die Eommission nicht mit positiven Zahlen antworten. Sie weiss nur, dass sich unsere Jndustrien und mit ihnen der Wohlstand unseres Landes i^ den legten 20 Jahren bedeutend gehoben haben und sie ist geneigt, diess zum grossen Theil auf Rechnung der Ausstellungen zu seinen. E.^ lassen steh hiefüx Beweise anführen.

Wer die Verhältnisse unserer Jndustrien, deren Freuden und Leiden kennt, weiss, dass immer noch ein grosser Theil schweizerischer Erzeugnisse durch Zwischenhändler und Kommissionäre auf den Mar...t gebracht wird.

Es ist diess ein ungesunder Zustand ; denn in Folge dessen gelangt der Produzent eines Theiles nicht in den Vollgenuss des Ertrages seiner Arbeit, andern Theiles wird ex zu oft zu einem Geschäfte verleitet,

welches nieht aus solider Basis, das heisst nicht auf wirklichem Vex-

kaufe, sondern nur aus Verkaussaussichten beruht. Die grossen WeltAusstellungen, zu welchen die Käufer aller Länder hinstromen, bieten nun die günstigste Gelegenheit, den direkten Verkehr zwischen diesen und den Produzenten herbeizuführen. Es ist diess ein Umstand, auf welchen nicht genugsam hingewiesen werden kann, denn gerade hierin liegt ost die Eoneurrenzsähigkeit der Erzeugnisse mancher Jndustrie-

zweige.

Man konnte dagegen einwenden, dass der Jnduftrielle selbst da....

nächste Jnteresse habe, dieses Verhältniss herbeizuführen. Es kann dieß nicht bestritten werden, allein dex Staat ist nicht minder dabei interessi...^ wenn überhaupt zugegeben wird, dass das Gedeihen dex Jndustrie den .Wohlstand eines Landet hebe. Es ist daraus hingewiesen worden, de.^ die Jndustriellen selbst keinen grossen Eifer zur Beschickung der Ausstellung in Wien kundgeben. Wir mochten daraus nicht den Schluß ziehen, dass sie sieh keine nachhaltigen Vortheile. von der Ausstellung versprechen. Uns liegt eine andere Erklärung dieser Erscheinung näher.

Diejenigen Jndustxiellen, welche sich in thren resp. Branchen ein...

hervorragende Stellung errungen haben, bedürfen des Mittels dex Ausstellung nicht mehr oder doch in weit geringerem Masse; sie sind

den Kaufern bekannt, oder finden andere Mittel, sie aufzusuchen. Für diese blasse von Jndnstriellen sind die Ausstellungen mit keinem grosses Vortheile verbunden und es ist daher begreiflieh, dass sie eine reservirte Stellung gegen dieselbe einnehmen.

Auf der andern Seite erwartet man gerade von ihnen, als den ^pi^en der betreffenden Jndustriezweige, dass ste die Jnitiative hie.für ergreisen.

Weitaus der grossere Theil unserer Produzenten befindet sich jedo^

^icht iu dieser glücklichen .Lage und für diesen Theil kann die Be^.hicknng der Ausstellung zux Wohlthat werden.

Eine andere Ursache, welche aus die ungünstige^ Stimmung hin.wirkt, sind die bedeutenden Kosten und Umstände, welehe dem Anssteller immer erwachsen, ^und welchen er sich nur dann unterzieht, wenn

ex die Gewisshett hat, dass durch Mitwirkung des Bundes etwas Rechtes ^ Raffen werden kann.

Jn Würdigung aller dieser Verhältnisse ist die kommission znx Einstimmigen Ansieht gekommen, dass die Vortheile, welche das Land .aus der Ansstelln..g ziehe, die hiefür geforderten Mittel in unberechen^arer Hohe übersteigen, dass indem der Bund zur Forderung ^er Jndustrie und der Landwirthschast mit der einen Hand spende, er mit der ....ndern aus dem Wohlstande des Landes um so reichlicher sehopsen ^önne, und sie beantragt Jhnen daher unbedingte Genehmigung des verlangten Kredites.

Ganz besondere Aufmerksamkeit hat die kommission denjenigen theile des Dekretentwurfes gewidmet, welcher sich aus die Beiträge an ^.beiter und Handwerker zur Erleichterung des Besuches der Ansftellnug bezieht. Sie verspricht steh hievon für unsere Kleingewerbe und Handwerke bedeutende Erfolge und sie wünscht, dass von dieser Be^ünstigung in weitgehender Weise Gebrauch gemacht werde. Dadurch, ^ass es den Arbeitern und .Handwerkern er^oglieht wird, dur^ eigene ^ns^a.^..g die Leistungen und Fortschritte ihrer Gewerke und d^e dabei .^ux Anwendung kommenden Hilssmittel kennen zu lernen, wird bei ^.^elbeu der Jmpuls zur eigenen Vervollkommnung angeregt und es ^.nn ^iess ^ur eigentlichen Fortbildungsschule sür sie werden.

Jhre kommission war daher einstimmig der Ansieht, dass die sür diesen Zweck geforderten Fr. 25,000, welehe vom Ständer^tl.. auf ^r. 30,000 erhoht wurden, unzureichend seien, und sie beantragt Jhnen ^ine namhafte Erhohung der ^nmme.

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Rur über die Bedingungen, unter welchen die Beiträge verabfolgt werden sollen, theilten sich die Ansichten der kommission. Während die Mehrheit derselben von dem Standpunkte ausging, dass die Bei-

träge ohne Beschränkung, das heisst ohne die Bedingung, dass dieselben

nur solchen Arbeitern und Handwerkern verabreicht werden sollen, welche auch von ihren Kantonen nnterstü^t werden, nahm die Minder-

heit den legten Sa^ des ständeräthlichen Beschlusses aus. Die Gründe für beide Ansichten werden Jhnen bei der Spezialberathung in befondern Referaten dargelegt werden.

Die kommission beschäftigte sich sodann auch mit der Eingabe de.^ Grütlivereins, welcher für seine Mitglieder eine Separatausstellnng, Vorschüsse Seitens des Bundes bis auf 70^. der Ausstellnngsgegenstände und andere Begünstigungen verlangte. Die Sache war jedoch weder formell noch praktisch durchsührbar. Formell musste sich die Fragen erheben, in wie fern es sich mit den Grundsätzen unserer Konstitution pereinigen lasse, den Mitgliedern eines Vereins als solchen, gegenüber andern Schwei^erbürgern eine privilegirte Stellung einzuräumen, während

doch die Bundesverfassung alle Privilegien abschasst. Bei praktischer Durchführung des Gedankens wäre man aus beinahe unüberwindliche Schwierigkeiten gestoben, ohne dabei einen besondern Zweck zu erreichen. Die Mitglieder des Vereins sind ja ohnehin berechtigt, unter

den gleichen Begünstigungen , wie die Richtmitglieder, auszustellen.

Produeiren sie Artikel des ausländischem Eonsums, so stehen sie bezüglich der Ersolge ans ganz gleicher Linie ^.ie die übrigen Aussteller; sind dagegen ihre Produkte nur für den einheimischen Markt berechnet, so würde deren Ausstellung in Wien ohne irgend welchen praktischen Ru^en sein. Es scheint uns , dass eine erweiterte Begünstigung des Besuchs der Ausstellung mehr den Zwecken der Mitglieder des Vereins entsprechen sollte.

Was die Organisation der schweizerischen Abtheilung betrifft, so wird dieselbe analog derjenigen der Pariser Ausstellung stattfinden.

Die daselbst gesammelten werthvollen Ersahrungen werden bei dieser Gelegenheit zur Verwerthnng kommen und es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass wie in Paris, so auch in Wien die schweizerische Ab-

theilung ein vollständiges, geordnetes und anziehendes Bild der Gewerbsthätigkeit unseres Landes wiederspiegeln werde ; es ist diess um so eher ^u erwarten, als es dem Bundesrathe gelungen ist, eine ausgezeichnete Krast in der Person des Herrn Rieter als Generalkomm issar zu gewinnen.

Wir kommen nun schließlich ans den Kostenpunkt zurück. Als Basi^ der Berechnung der^ Kosten musste die Spezialreehnung der Ausstellung

^ .m Baris angenommen werden^ Durch d.^n frühern .^eneralkommissär Herrn Feer^Herzog und durch ^er^ ^.^ ^^ ^u^ ^s ^^ derselben eine detaillirte Kostenberechnung entworfen.

Rach dieser Zusammenstellung beziffert steh di^ Gesamtsumme der Kosten auf

Fr. 400,000.

Die kommission ist nicht im F-ll^ ^iu Urtheil über die Ansätze der einzelnen Bosten abzugeben^ si^ h^t a.^r ^in so unbedingtes Ver-

^trauen in die Gewissenhastigkeit und Sachkenntnis,. d^r mit dieser Arbeit betraut gewesenen Experten, dass .^s ihr ui^t einfiel, die Richtigkeit der Ansätze in Zweifel zu ziehen oder daran zu seilschen^ Dagegen will sie Jhnen noch einige Ausschlüsse geben.

Bei der Ausstellung in Baris fielen dem Generalkommissariate ^ämmtliche Kosten der Erstellung der Separatgebäude, der Triebkraft, der Ausstellungsbehälter und überhaupt der innern Einrichtung zu.

.Bei der Ausstellung in Wien dagegen übernimmt die österreichische Re-

^ierung einen Theil dieser Leistungen, während ein anderer Theil den Ausstellern überbunden wird. Trotz der hiedureh erzielten Ersparnisse pon zusammen eirea Fr. 160,00l) steigen dennoch die Gesammtkoften auf annähernd die gleiche Höhe, wie diejenigen der Ausstellung in Baris.

Der Grund hievon liegt theils in dem geforderten Blatz^eld im Betrage von Fr. 86,000, theils in den ausserordentlichen Verhältnissen des Blatzes Wien, welche ..^ei der Kostenberechnung berücksichtigt werden i^ussten, und endlich in der Summe, welche zur Erleichterung der Besu..he sür Handwerker ausgeworsen ist.

Da Jhnen die kommission beantragt, diese leztere Summe, gegen.über derjenigen, welche der Ständerath votirt hat, um Fr. 30,000 zu erhöhen, so hätte sie Jhnen konsequenter Weise auch eine Erhohung des Gesammtkredites beantragen sollen.

Man hat jedoch geglanbt, davon Umgang nehmen zu dürsen.

^ufolge einer Mitteilung des Generalkommissärs Herrn Rieter, welcher sieh zur Zeit in Wien befindet, wird bei Berechnung der Blatzmiethe nieht, wie angenommen wurde, der Gesammtraum, sondern nur de.r von den Ausstellern wirklich benutzte Raum in Ansehlag gebracht und

es dürste sich hieraus eine Minderausgabe von Fr. 10 bis Fr. 15,000 ergeben. Jm Fernern fällt der Ansatz für die Bureaux^ des GeneralKommissariats mit Fr. 15,000 weg. Man hatte hiefür ein SchweizerEhalet in Aussicht genommen, dessen Minderwerth bei ^ehlnss der AusStellung auf Fr.^ 15,000 veranschlagt war.

Die hiefür notwendigen .Räumlichkeiten werden nun von der kaiserlichen Regierung ^..r Ver-

59 fügung gestellt. Endlich glaubt der ^eneralkommissäx, dass .sich einige Ersparnisse auf der Manutention und andere Bosten machen lassen.

Diese Ersparnisse zusammen würden dem Betrage gleich kommen, welchen .vir ^..r Erholung der Beiträge an Arbeiter und Handwerker bean..

tragen, und die Eommifsion kam zum Schlusse, den ursprünglichen ...lnsa^

von ^r. 400,000 festzuhalten. Sollte derselbe in Folge dieses Um-

standes überschritten werden müssen, was wir jedoch bezweifeln, so wird der Rath keinen Anstand nehmen, denselben durch einen Raehtragskredit zu ergänzen.

Bern, den 17. Juli 1872.

Ramens der nationalräthlichen Eommifston .

Der Berichterstatter:

ler.

^...te. ^n der sranz^stschen Ausgabe ^euilIe fédéraIe,^ ist obiger Ber^t ersezt dur.h das Referat des .^errn D es or.

^

Kommisstonalbericht an

^ie schweizerische Bundesversammlung uber das Begnadigung^ gesuch ^on .^oh. ^ugster von .^ald, .^ts. Appenzell A. Nh., gewesenem Stations^erwalter in .^ese^, zur ^eit ^elegraphenausseher in Brunnen, .^ts. Schw^z.

^Vom 18. Juli 1872.,..

.^it. l Das der Bundesversammlung gegenwärtig zur Behandlung vorliegende Traktandum hat folgende, den Akten enthobene geschichtliche Veranlassung.

Am 8. Dezember 1870 wa^ aus den ,,Vexeinigten Schwede....bahnen^ der Zug 83a -- ein Güterzug -- bei seine... Fahrt von Zürich .bis Rappersweil und Wesen verschiedener Ursachen wegen mit ansehnliehen Verspätungen in Wesen eingetroffen.

.^aeh dem Fahrtenplan sollte dieser Zug aus der Station Unterterzen mit einem von Ehur kommenden Güterzuge 86a und dann auf

der Station Mels mit dem Sehnell^uge 86 kreuzen.

Jn der Absieht nun, die beiden von Ehur kommenden Züge keine ^n grosse Verspätung erleiden zu lassen, bestimmte der Stationsvorsteher Joh. Eugster in Wesen, die Kreuzungen des in Wesen verspätet angekommenen Güterzuges 83a von Wesen aus auf andere Stationen zu verlegen.

61 ^Er telegraphirte deshalb nach Wallenstadt und Sargans, dass die Kreuzung des Güterzuges 83a mit dem Güterzuge 86a nicht in Untertexzen, sondern auf der Wesen näher gelegenen Station Murg, und die .Kreuzung des gleichen Zuges 83a mit dem Schnellzuge 86 nicht auf der Station Mels, sondern auf der Station Wallenstadt stattfinde.

Einige Zeit nach diesen Anordnungen liess dann Engster den Güter- .

zng 83a von Wesen abgehen, und verliess dann, vorgeblich wegen da-

maliger Kränklichkeit, das ^Stationsgebäude, kehrte aber nach kurzer ^eit wieder dahin zurükk.

Bei

seiner Rükkkehr machte ihm der Einnehmer und Telegrafist

der Station die Anzeige, dass die Depesche nach Wallenstadt daselbst

verspätet angekommen sei, und dass sonach der von Ehur kommende Güterzug 86a von der Verlegung der Kreuzung nicht mehr habe perständigt werden können.

Run war die Verlegenheit gross. Die Generaldirektion stellt sie.

nach gepflogener Untersuchung in ihxem Berichte an den Verwaltung...rath also dar: ,,Zug 83 a stand in Murg, weil er gemäss gehorig erhaltener Weisung dort, anstatt in Unterterzen, mit Zug 86a kreuzen sollte.

,.Zug 86a stand in Unterterzen, weil hier die fahrplanmässige Kreuzung mit dem Zug 83a stattfinden sollte, und er von einer AbÄnderung keine .Anzeige hatte.

,,Zug 86 stand in Wallenstadt, weil er gemäss erhaltener Weisung

dort, statt in Mels, mit dem Zug 83.... kreuze^ sollte.

,,Um diese Züge wieder in Gang zu bringen , kam der BahnhofVorsteher in Wesen auf den Gedanken, gerade den aus der Station Wallenstadt stehenden ^ehnellzng 86 bis Unterterzen gehen und hier dem Güterzug 86a vorfahren zu lassen, um sowohl diesen von der Kreuzung mit 83a in Mnrg zu benachrichtigen, als ihn selbst nunmehr in Murg statt ^in Wallenstadt mit Zng 83a kreuzen zu lassen. ^Der.

Gedanke wurde durch daherige Depesche ausgeführt.)

,,Aus diese Weise, obschon die für Kreuzungsverlegungen bestehenden Vorsehristen nicht genau beobachtet werben konnten, wäre die ...^ache nach dem Berieht der Generaldirektion noeh gut abgelaufen , wenn mittlerweile nieht ein anderer fataler Zwischenfall vorgekommen wäre.

,,Jn Murg nämlich wartete der Zug 83^ schon 48 Minuten lange ...uf den Zug 86a gemäss angeordneter, und dieser auf jenen in Unterterzen laut fahrplanmäßiger Kreuzung. Beide Stationen sind gegenfeitig fiehtbar, und^ da man in Mnrg den Zug 86a auf der Station Uuterterzen zu erblikken glaubte, dieser aber fieh nicht vorwärts bewegte, erklärte man sich dort Letzteres dadurch, dass dieser ^ug keine^

62 Kenntnis.. von der nach Murg verlegten Kreuzung habe (was auel.^wirklieh der Fall war).

Der Stationsvorstand in Murg liess deshalb durch das Bahnperson...l vorschristgemäss eine schriftliche Anzeige nach Unterterzen bringen, dass der Zug 86a nach erhaltener Ordre in Murg mit Zug 83a kreuzen müsse.

,,Juf-l^e dessen fuhr Zug ^6a nach Murg vor, kreuzte hier mit dem Zug 83a und sezzte seinen Weg weiter sort. Der Zug 83a fuhr daraus nach Unterterzen und sosort von da wieder ab, um gemäss der in Wesen erhaltenen Weisung mit dem Zug 86 in Wallenstadt zu kreuzen.

,,Dieses gefchah leider zu derselben Zeit, als der Stationssteher Engster in Wesen die oben erwähnte Depesche naeh Wailenstadt zur Abfertigung des Zu^es 86 in dex Richtung nach Unterterzen gegeben hatte. Die beiden Züge, nichts von einander wissend, mussten sieh daher aus osfener .Linie begegnen und der Zusammenstoß, der i... der .^ähe der Ortschaft Mols ersolgte, war unvermeidlich.

.,Das Fahrpersonal beider Züge, bemerkt der mehrerwähnte Bericht, hat bei dem Znsammenstosse seine Pflicht vollständig gethan. Sowie die Führer sich in Sieht waren, wurde durch wiederholte Rothsignale, Bremsenanziehen und Kontredamps das Möglichste gethan, den Zug zu stellen.

,,Von Reisenden wurde zum Glukk Niemand verlezt. Dagegen trugen ausser zwei Bostbeamteten sieben Bahnangestellte mehr oder weniger schwere Verlegungen davon, durch welche sie zusammen 42^ Tage arbeitsunfähig gemacht wurden. . Die Bahnverwaltung selbst erlitt an .Betriebsmaterial, an den Transportgütern, an Zerstörung des Bahnkorpers, Arztkosten u. s. w. einen Schaden, der zu ^r. 20,8^0. 43 berechnet wurde.

.,Aus dem ganzen Sauberhalte, sagt der Bericht der Generaldirektion, geht hervor, dass die a l l e i n i g e Schuld an dem stattgefundenen Unfall dem Stationsvorstand E u g s t e r in Wese^ zugeschrieben werden muss, weil er, nachdem die Kreuzung des Znges 86 mit dem Zuge 83a ganz vorsehristgemäss nach Wallenstadt verlegt worden war, diese Verfügung einseitig wieder aufhob und den Zug 86 naeh Unterter^en, resp. Murg beorderte, o h n e den Z u g 83a d a v o n b e n a c h r i c h t i g e n zu k ö n n e n . Eugster ist infolge dessen sosort im Dienste suspendirt worden und hieraus ins Falliment gerathen.

Jm Weitern aber wurde gegen denselben , in Anwendung des

Art. 67 des Bundesgesezzes über das Bundesstrasreeht vom Jahr 1853,

^betreffend das D e l i k t der B e s c h ä d i g u n g und G e s ä h r d u n g von E i f e n b a h n z u g e n wegen fahrlässiger Gefährdung des EisenBahnbetriebes, eine Strasuntersuchung angeordnet und deren Behandlung und Aburtheilung den Gerichten des Kantons St. Gallen übertragen.

63 ^luf Grundlage einer umfangreichen, durch die Staatsanwaltschaft de... Kantons eingeleiteten Untersuchung, deren Ergebnisse durch die gründe der Verteidigung, wie dieselben im Berichte des Bundesrathes in Kürze zusammengestellt find, nicht entkräftet werden konnten, dagegen in Würdigung des konstanten damaligen kränklichen Zustande....

des Beklagten und anderer Verumständungen , welche mildernd in

Berükkstchtiguug fielen, erkannte das Bezirksgericht Sargans unterm 29. Januar 1.872, in Anwendung der Art. 64, Lit. d, sowie 4, 8 und 74 des Bundesgesezzes über das Bundesstrasrecht: den Beklagten der ihm znr Last gelegten Fahrlässigkeit für schuldig, und belegte ihn mit drei Monaten Gesänguiss und Fr. 300 Geldbusse, nebst Tragung der Untersuchung^ und Gerichtskosten.

Der Verurtheilte liess das Urtheil in ^Rechtskraft erwachsen, ohne dass er dagegen Appellation ergriff. Hingegen wurde die Strafe nicht angetreten und das Urtheil bis heute nicht vollzogen, weil sur den

^erürtheilten ein Begnadigungsgesuch in Aussieht gestellt wurde.

Bereits unterm 19. März abhin reichte denn auch Hr. Advokat Good in Mels, Rameus des Johann Eugster, ein solches Gesuch an die Bundesversammlung ein. Jn demselben wird vorab die Richtigkeit

des Urtheils über die Schuldsrage in Zweifel gezogen ; wegen bedenklieher Krankheit zur Zeit des Vorsalls konne ihm eine allfällige Sorg-

losigkeit nicht zur Last gelegt werden ., übrigens hätten die folgen einer solchen von dem Stellvertreter Hübscher durch rechtzeitiges Einschreiten, wozu dieser verpflichtet war, verhindert werden kounen ; günstig ^euge auch für Eugster, dass er tro^ seiner Krankheit den Dienst verrichtet habe, ferner dass selbst die Direktion dex Vereinigten Schwei^erbahnen ihm ein günstiges Zeugniss nicht versagen konnte, und dass endlich au^.h das Telegraphen-Jnspektorat in Zürich, unter welchem Eugster gegenwärtig als Telegraphenaufseher iu Brunnen stehe, mit seinem Verhalten sieh Zufrieden erkläre.

Endlich wolle die h. Bundesversammluug nicht minder in dem Umstande einen gewichtigen Grund der Begnadigung finden, dass der Petent eln mittelloser Familienvater sei, durch dessen Strafe Frau und Kinder unschuldiger Weise am härtesten betrossen werden.

Ueber dieses Begnadigungsgesuch wurde nun vorab die Regierung des Kautons St. Gallen einvernommen. Diese erklärte jedoch mit Schreiben vom 22. April letzthin, dass sie bei allseitiger Würdigung der Verhältnisse unmoglieh veranlagt sein konne, das Begnadigungsgesuch^ ^ur Eutsprechung zu empsehlen.

Dabei wollte die Regierung, weil das Begnadigungsgesuch selbst die Richtigkeit der dortigen Rechtsprechung in Frage gestellt hat, nicht unterlassen, auch das Gutachten ihrer Staatsanwaltschaft in Aachen

einzuholen. Unterm 17. April lässt sich diese Amtsstelle diesfalls also

^4 hernehmen, dass der Rechtsspruch, wenn auch ei^ daherige Rektifikation nicht in dex .Kompetenz der Bundesversammlung liegt, in allen .....heilen vollkommen gerechtfertigt und zudem keineswegs allznhart er^int.

(Der Berichterstatter theilt das Gutachten im ganzen Umfange mit.)

Der Bundesrath endlieh, nach Einholung des Gutachtens de.^ Justi^ und Bolizeidepartements, spricht sich dahin aus: ,,Wix unserer^eits schliessen uns der Anficht der Regierung von ^t. Gallen an und finden ebenfalls, es sei dem Gesuche des Betenten nicht ^u entsprechen^ und zwar wesentlich mit Rükkficht auf die grosse Gefahr, die jedes Versäumnis.. im Eisenbahndienst für das .Leben und Eigenthum Anderer haben kann. Engster konnte in seiner Stellung diese Gefahr ganz wohl und viel besser ermessen, als andere Funktionäre in untergeordneten Stellungen. Es erscheint daher wirklich als ein strafbares Versäumniss, dass er drei Eisenbahnzüge, die theils einander folgten, theils sieh kreuzten, nicht einer grössern Ausmerksamkeit würdigte, als er es gethan hat. Unter solchen Umständen finden wir Deinen Strafnachlass nicht am Biazze.^ Hr. Bräsidentl Meine Herren l -

Jhre Kommission hat gefunden,

dass es sich bei dem porliegenden Begnadigungsgesuch nicht b.^oss um eine dern heit der

Sache handle, weiche einzig die Berson des Betenten betrisst, sondass hier eine Angelegenheit in Frage stehe, bei welcher die Sicherder Bersonen im ofseutlichen Verkehr mit Leib und Leben, sowie gute Rus und das allgemeine Vertrauen, womit unsere schwere-

risehen Eisenbahnen bis dahin in besonders glükklicher Weise begleitet

waren, im hochften Grade betheiligt sind. Jhre Kommission hat daher die Angelegenheit in ernste und allseitige Berathung gezogen und darin eine hohe und schwerwiegende Bslicht des Bundes gesunden, dass ex hier seine Tutel, sein hoheitliehes ^chirmrecht mit aller Sorgsalt hand.habe und den Gegenstand dieses Schirmreehts mit aller Strenge gegen das Einreissen von Rachlässigkeiten jeder Art sieher stelle.

Was die Berson des Betenten und deren Berücksichtigung anbelangt, so wurden auch im ^ehosse der Kommsfion alle die Momente gewürdigt, welche zu Gunsten des Betenten in die Waage gelegt werden ko..nen. Derselbe hat 14 Jahre lang sich im Dienste gut gehalten und im Allgemeinen ausser kleinern Versehen sieh die Zufriedenheit der .Bahnverwaltung erworben. Er war bei einer massigen Besoldung genöthigt, sieh nebenbei noch mit einem andern Erwerbe zu befassen, um seiner Familie das nothige ^Auskommen zu sichern, mas wohl hie und da seinen osfiziellen Dienstverriehtungen nieht forderlich sein mochte.

Auch seheint das Verhältnis^ zu seinem Stellvertreter, dem Einnehmer und Telegraphisten des Stationsortes, ihm nicht immer die wünschbare .Unterstü^ung geboten zu haben.

Der Mangel von Telegraphen,

65 namentlich

auf den Kreuzungsstationen, welkem Umstand^ auch da^

Bezirksamt die Ursache des unglücklichen Vorfalls zusehreibt, hat ihm .offenbar die Abwehr des Unglükkes unmöglich gemacht. Durch die so-

fortige Dienstentlassung und die Nachnahme sür den angerichteten Schaden mit seinem ganzen Vermogen. ist der Betent mit seiner Familie ..a.ls armer Mann aus die Gasse gestellt und bereits so in empfindlichster Weise für seine Fahrlässigkeit gestraft worden.

Die Kommisston

hat allen diesen mildernden Momenten

Würdigung nicht persagt.

ihr^

Allein die Kommission durste vor Allem auch jenen ruhigen, rein objektiv gehaltenen Betrachtungen, welche die Staatsanwaltschaft an der Hand der Akten in ihrem Gutachten über das Begnadigungsgesuch angestellt hat, eine gleiche Würdigung nieht versagen. Und sie durste dieses um so weniger unterlassen, als jene Betrachtungen ungleich schwerer ins Gewicht fallen.

Es schien der Kommission hochst gefährlich zu sein, mit individuellen Verhältnissen nnd ungünstigen Situationen, wie sie wohl bei hundert andern Stationsvorständen zu finden sein dürsten, diesen wichtigen Beamtungen die grosse Verantwortlichkeit ihres Dienstes gegenüber dem Bublikum und ihren Bahnverwaltungen zu lockern und zu erleichtern.

Es schien der Kommission gesährlieh, gerade in dem vorliegenden Falle, in welchem es nur ein ^piel des Zufalls und keineswegs ein Verdienst

des Schuldigen ist, dass das Unglükk nicht eine grauenvollere Kata-

strophe, nicht ein sehrekklicheres Ereigniss in der Gesuchte des schweifeBischen Eisenbahnbetriebes wurde, dem .verlebten Geseze nieht einmal die schon von dem Richter gemilderte Sühne zu Theil werden zu lassen, bevor der Schuldige ...ie Gerechtigkeit dieser ^ühne saktiseh anerkannt und sieh dem Spruche dieser Gerechtigkeit unterzogen hat. Es schien der Kommisston endlieh auch nicht nur gesährlich, sondern zugleich hochst ungerecht zn sein, wenn sie die vorübergehende unglükkliehe Lage der Familie des Schuldigen als Beguadigungsgrund sür die Bestrafung ^.ines Vergehens geltend machen wollte, das mit einem Schlag Hunderte .von ^amilien ihrer theuersten Glieder berauben und in ein tiesstes, nie mehr gut zu machendes Unglükk versehen kann.

Jn Uebereinstimmung gierung von ^t. Gallen Mehrl..ei.. der Kommission gnadigungsgesuches Jhnen

daher sowohl mit den Ansichten der Reals denjenigen des Bundesrathes kann die selbst eine theilweise Entsprechung des Benicht beantragen, während eine Minderheit

geneigt wäre, dem Vetenten die Geldstrafe ganz und die Gefängnis..-

strafe ^u 1/2 ^u erlassen, d. h. die Lettere aus einen Monat zu ermassigen.

66 Wie bereits angedeutet, glaubte^ aber Jhre Kommission, den porliegenden Fall auch noch von einem allgemeinern Gesichtspunkt^ aus.

betrachten ^u sollen. Es wollte ihr nämlich seheinen, der in Frage liegende Vorfall dürste geeignet sein, die Aufmerksamkeit der Bundesbehorden nach verschiedenen Richtungen auch auf die Erzielung einer grossern Sicherheit des Eisenbahnbetriebes hinzulenken. Und sie stellte sich in dieser Beziehung die Frage: Ob der h. Bundesrath nicht zu veranlassen wäre, eine Untersuchung darüber anzustellen, ob und in welcher Weise von Bundeswegen allsällige Massregeln zum gr^sseren Schule der personlichen Sicherheit im Betrieb der Eisenbahnen zu exgreisen und reglementarisch vorzuschreiben wären.

Da jedoch gegenwärtig bereits ein neues Bundesgesezz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen bei den Räthen zur Behandlung vorliegt, so hofft die Kommission, es werden in demselben auch nach dieser Richtung entsprechende Bestimmungen Blazz greisen. Sie hat deshalb hier von einem bezüglichen Antrage Umgang genommen.

Dagegen hat die Kommission eine in die Akten wiederholt niedergelegte Bemerkung des mit der Untersuchung betrauten Bezirksamtes Sargans je^t schon einer einlässliehen Würdigung werth erachtet.

Die gedachte Amtsstelle schliesst nämlich am 16. März d. J. den Einbegleit der Untersuchungsakten an die Staatsanwaltschaft mit folgenden Worten: ,,Jmmerhin kann nicht genug betont werden, dass, um künstig derlei Unsällen vorzubeugen, nur aus solchen Stationen Kreuzungen stattfinden dürsten, aus welchen Telegraphenbüreaur^ vorhanden sind.

Dies wäre ebenso sehr zur Beruhigung des fahrenden Vublikums, als ^ im Jnteresse der Bahnen selbst."

Und in der That, es geht aus dem Hergang des Vorfalls, der

die Veranlassung des Eugsterschen Begnadigungsgesuches ist, bis zur Evidenz hervor, dass das Bahnunglükk vom 8. Dezember 1870 bei Mols nicht begegnet wäre, beziehungsweise hätte verhütet werden konnen und ganz sicher auch verhütet worden wäre, wenn aus allen Kreu^nngsstationen der dortigen Bahnlinie je ein Telegxaphenbüre..u vorhanden gewesen wäre.

Jn Umfassung des Vorgetragenen schliesst daher die Kommission ihren Bericht mit folgenden .Anträgen :

^

67 I. Betreffend das Begnadigungsgesuch.

a. A n t r a g der M e h r h e i t : Es sei in das Begnadigungsgesuch von Johann Engster von Wald, Kts. Appenzell A. Rh., gewesenem Stationsvorsteher in Wesen, nicht einzutreten.

b. A n t r a g der M i n d e r h e i t : Es sei dem Betenten die Geldstrafe ganz, und die Gesängnissstrafe zu ^ im Wege der Gnade zu erlassen.

II. ^ Bei diesem Anlasse sei der Bundesrath einzuladen, in Exwägung zu ziehen, ob die Bahngesellschaften nicht angehalten werden Rollten, im Jnteresse der öffentlichen Sicherheit Telegraphenbüreau^ auf allen Stationen, jedenfalls aber auf allen Kreuzungsstationen zu errichten.

.^ern, am 18. Juli 1872.

Samens der Kommission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r : ^. Heller, Ständerath.

6^

Konzession

^ Gunsten des domite fur eine ^nenthalbahn zu ^ande.....

einer zu bildenden Gesellschaft fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn ^on Aarau ..tber .^ulnt, Neina^ nach .^enziken (^antonsgrenze) und .^on Neinach nach Bein^ wr.l (eventuell bis zur .^antonsgrenze).

(Vom 28. Hornung 1872.)

Der

G r o s s e Rath d e s K a n t o n s ^.largau.

^.lus das vom Komite^ sur eine W^nenthalbahn zu Handln einer zu bildenden Gesellschast gestellte Konzessionsgesueh und den Vorschlag des Regierungsrathes, beschließt: ^1. Dem Komite für die W^nenthalbahn ist zu Handen einer zu bildenden Gesellschaft die Konzession ^m Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Aaran über Kulm, Reinaeh bis Menziken (Kantonsgrenze) und pon Reinach nach Beinweil (eventuell bis zur Kantonsgrenze) unter den in den nachfolgenden Bestimmuugen enthaltenen Be-

dingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschast vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

69

^

^ 2. Die Konzession wird für .....5 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum Auslausstermin der für die übrigen, auf aarganischem Gebiete konzesstonirten Eisenbahnen, ertheilt.

Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinknnft erneuert werden, wenn sie nicht in ^Folge mittlerweilen eingetretenen Rükkaufes erloschen ist.

^ 3. Die Balmgesellschast nimmt ihr Domizil im Kanton Aargau.

Dasselbe wird dnreh die Statuten näher bestimmt werden. An demselben kann sie sur Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Aargau eingegangen werden oder in demselben zu erfüllen sind, belangt werden.

Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^ 4. ^Die Statuten der Gesellschast unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und tonnen nach erfolgter Gntheissung nur mit Bewilligung dieser Behörde abgeändert werden.

^ 5.

Gesellschaft nehmigung nur nach

gestattet.

Bevor die Bauarbeiten begonnen werden konnen, soll die dem Regierungsrathe die Vläne über den^ Bau zur Gevorlegen. Raehherige Abweichungen von diesen Blänen sind neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes

Ueber die Anlegung der Bahnhose, Stationen und Haltstellen

und die Verbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten.

^ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert Jahressrist nach der von der Buudesbehorde ersolgten Genehmigung dieser KonCession die Erdarbeiten der Bahn a..s hiesigem Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener ^rist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll von Aarau bis Mengen l^Kantonsgrenze) und pon Reinach bis Beinw^l binnen 4 Jahren, vom Datum der BnndesGenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, vollendet und der regelmässige Betrieb derselben erofsnet sein.

Sollte diese Verpflichtuug bis zum besagten Termine unersullt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berülsiehtigung der Umstände einen ihm angemessen scheinenden Endtermin sestsezen.

^ 7. Die ^Gesellschaft verpflichtet sieh, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Knnst anzulegen , sie wird dieselbe sosort nach beendigtem Bau in Betrieb sezen und während .^er ganzen Kon^ zessionsdauer in regel.uässigem, wohlorganisirtem und unnn^erbrochen^m Betriebe erhalten. Zn diesem Zweke wird sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug a..s Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf andereu wohleingerichteten Bahneu des

Bund^blal.... ^ahrg. XXI^.. Bd.IIl.

6

70 Jn- und Auslandes^ eingeführt werden, auch aus dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierungsxathe wird überdies das Recht vorbehalten. ein.^ besondere Bauaufsicht während des Bahnbaues zu bestellen.

^ 8. Die Gesellschaft hat aus ihre kosten die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit die Kommunikation zu .Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dergl. weder während des Baues dex Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der lezteren unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde ersorderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliehe Vorrichtungen, welche behuss Erzielung einer ungestorten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürsen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sieh von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benu^ung gestattet hat. Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit Beförderung

zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, salls in Folge ungehöriger

Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu erfezen, der Gesellschast ob.

^ 9. Da , wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge nnd Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser^, Brunnen- oder Gasleitungen ^forderlich werden, sollen alle Unkosten der Geiellschast zufallen, so dass den Eigenthümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine gros.ere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen konnen.

Ueber die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet .m Falle des Widerspruches der Regierungsrath ohne Weitersziehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um ofsentliche ^trassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-Er^propriationsgesezes vorbehalten.

^ l0. Die Gesellschaft wird die Bahnstreken, wo es die ösfentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sieher-

heit gewährende Weise einfrieden und die Einsriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehren auf ihre Kosten ^u tressen. welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder in sonstiger Beziehung, jezt oder künftig, von dem Regierungsra^he zur öffentlichen Sicherheit nothig befunden werden.

^11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue .......trassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, ^on Staats-

^

^

oder Gemeindswegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für di^ daherige Jnansprnehnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung sowie die Unterhaltung ^anch derjenigen Bauten, welch.^ in Folge der Anlage solcher Strafen, Kanäle u. s. s. zu dem Zweke.

der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden, ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise den betretenden gemeinden oder Brivaten zur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb sür längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so ist die Gesellschast berechtigt, eine angemessene Entschädigung.

dafür anzusprechen.

^ 12.

Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder

zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath.. die Anbringung eines zweiten Geleise^ in Folge gesteigerter ^re.^uenz oder im Jnteresse der Sicherheit des Betriebes sür nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe perweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ l 3. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit .)..üksicht aus die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommeneu Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt , eine solche Untersuchung anzuordnen..

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gesährden, so ist der Regiernngsrath berechtiget, di^ sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellsehast zu fordern und, falls von der Lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

^ 1 4 . Die Eisenl^.ahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Vripatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des .Landes.

^ 15. Die Gesellschast als solche ist sowohl sür ihr Vermo^n als sür ihren Erwerb in F.olge des. Bahnbetriebes von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbeiträge an di.^ gegenseitige Brandverflcherung nicht inbegriffen. Ebenfo findet diese

72 Bestimmung. auf Gebäuiichkeiten und Liegensehasten, welche sich, ohn...

eine unmittelbare und notwendige Beziehung zn der Eisenbahn zu ^aben, in dem Eigenthnme der Gesellschaft befinden mochten, keine .Anwendung.

^ 16. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plafti^chem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Betre^ten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Baue der Ba.^n geRunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staate....

^ .17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der GeSeilschaft ob. Dabei bleiben jedoch den Anständigen aargauisehen BeBorden die mit der Ausübung ihres Oberanssiehtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahn.polirei werden in einem von der Gesellsehast zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglement^ ausgestellt.

^ 18.

Die Beamten

und Augestellten der Gesellschaft, welchen

.die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen

.Behorde für getreue Bsliehterfüllung ins Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen.

fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Besugniss zu, Solehe, ..velche de.. Bahnpoli^ei-Vorschristen zuwiderhandeln sollten, im Be^tretungssalle festzuuehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen .Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidirektiou die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten ^e.geu Vflichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immer^iu jedoeh unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath. eut^prochen werden.

^ 19. Bei der Wahl von Augestellten, welche behufs Erfüllung ^r.^. Dieuftverricht...ngen ihren Wohnfiz aus de.u Gebiete des Kautous ^rg......... a u f s eh l a g e n müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die ^tweder Bürger des .^antous Aar^au oder in diesem Kautou uieder^..ssene ^chwei^erbürger sind, der Vorzng .^n geben.

^ 20.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich .... gewohnlichen Bersonen^ügen je vou einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller .^lassen und mit .Berührung sämmtlicher ^talionsorte gefahren werden kann.

Rietet die Gesellschaft daneben ^chuellzüg.. ein, wozu sie er-

^chtiget ist, so ist sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen ^. Klasse mitzusühren.

^ ^ 21. Die Gesellschast hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Re.gierungsrathe rechtzeitig mittheilen.

^ 22.

Die zu bildende Gesellschaft hat sieh mit derjenigen .......ahn...

in welche die W.^nenthalbahn einmünden wird, behufs Erzielung eine....

angemessenen Anschlusses aus dem Territorium des Kantons Aargau zi...

verständigen. Kann eine Vereinbarung nicht erzielt werden, so steht dem Regierungsrathe das Entscheidungsrecht zu, soweit nieht der Bundesrathsbesehlnss betreffend Anschlussverhältnisse der schweizerischen Eisenbahnen, vom 11. August 1858, massgebend ist.

^ 23. Die gewohnlichen Versonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

^ 24.

Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden^ sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieserung aus die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine län^e.^ Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Bersonenzügen transportât werden sollen, sind^ wenn nicht ausserordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Z....^ dieser Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation gebracht werben.

^ 25. Für die Beförderung der Bersonen vermittelst der gewohnliehen Versonenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen ausgestellt. Die^ Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedel.t, zum ^izen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorriehtungen.

Es werden.

sollen

auch mit

einzeluen Waarenzügen Versonen

befordert

^ 26. Die Gesel.lschast ist ermächtigt, für den Transport von Bersonen vermittelst der Versonenzüge Tax^en bis ans den Betrag solpender Ansäze zu begehen : Ju der l. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schweizerstunde de^

Bahulänge.

Jn der II. Wagenklasse bis auf Fr. 0,35 per Schweizerstunde de..: Bahn länge.

Ju der lll.. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25

der Bahnlänge.

per Schweizerstnnd^

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

74 Die Gesellschaft ist verpflichtet, Bille^, für die ^n^ und Rükfahrt an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20.^..

auf obiger Tar.e auszugeben. Aus Abonnementsbillets für wenigstens zwolsmalige Be.nuznng der gleichen Bahnstreke während^ drei Monaten .ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäk der Passagiere (worunter aber kleines Handgepäk.

das kostenfrei beordert werden soll, nicht verstanden ist) darf eine Ta^ .oon höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Tax^e für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedriger sein, als die sür die Reisenden mit den gewöhnliehen Perfonenzügen festgesezte.

^ 27. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen .Tarnen bis aus den Betrag solgender .^lnsäze bezogen werden : Für Pferde, Maultiere und Esel das .^tük bis aus ^ 0^8l) .^er Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0^40 per Stunde.

Für Kälber, Sehweine, S.hase, Ziegen und H nude, das Stük bis ....us Fr. 0,15

per Stunde.

Die Tarnen sollen für den Transport von Heerden, welche minbestens einen Transportwagen süllen, angemessen ermässiget werden.

^ 28.

Für Waaren sind Klassen auszustellen.

Die höchste Tax^e, die für den Transport eines Zentners Waare Ermittelst der gewöhnlichen Waareuzüge per Stunde bezogen werden

darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet .werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu beWahlen sind.

^ 29. Für Wagen sezt die Gesellsehast die Transportta^e nach eigenem Ermessen fest.

^ 30. Wenn Vieh und Waaren mit Personenwagen transportât werden sollen, so darf die Tax.e für Vieh bis anf 40 ^^ der gewöhnlichen Ta^e und diejenige für Waaren bis ans 8 Ets. per Zentner und Stunde erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzengnissen .bis aus 50 Psund, welche in Begleitung der Träger mit den Personen^ügen transportât und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem .^alle ü.^ .50 Psund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

75 Die Gesellschaft ist berechtiget, zu bestimmen, dass Warensendungen .bis auf 50 Pfund stets mit den Personenzügen besordert werden sollen.

^ 31. Bei der Berechnung der Tax^en werden Bruehtheile einer halben Stunde sür eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruehtheile von Fr. 500 .bei Geldsendungen sür volle Fr. 500 angesehlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 sür eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 32. Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Tax^enBestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn Selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 33. Die Gesellschaft hat sür die Einzelheiten des TransportDienstes besondere Reglemente mit Genehmigung des Regierungschef auszustellen.

^ 34. Jede Aenderuug am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehorige Veröffentlichung bekommen , erstere, falls es sieh um Erhohnng handelt, mindestens l4 Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

^ 35. Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Tax^en herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben : mindestens drei Monate für die Personen und ein halbes Jahr für die.

Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung aus sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen

Anlässen.

^ 36. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung auf die Tax^en .Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 37. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10 .^ übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Transportarten, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschast aufzustellenden Tarife nicht übersehritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellsehast zu tretenden Uebereinkunst herabzusehen. Kann eine solehe

Verständigung nieht erzielt werden , so tritt schiedsgerichtliehe Ent^ scheidung ein.

^ 38. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kan-

tonal- oder eidgenossisehen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial aus Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte

76 der niedrigsten bestehenden Ta^.e dureh die ordentlichen Bersonenzüge zu befördern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Dosten. welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Bulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen, und für den Schaden zu hasten, der dureh Beorderung der lezterwähnten Gegenstände .^hne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer .Angestellten perursaeht werden sollte.

^ 39. Die Gesellsehast ist verpflichtet, auf Anordnung der zustandigen Bolizeiftelle Solche, welche aus Rechnung des Kantons Aargau polizeilieh zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu beordern.

Die Bestimmung der Art des Trausportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Tax^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Ta^en möglichst billig festgestellt werden.

^ 40. Znr Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern für ge.st.g.^ Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

^ 4l.

Soweit der Bund nicht bereits pon dem Rükkaussreehte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf

des 16., 31., 46., 61. und 76. Jahres, von dem Tage der Kon-

zessionsertheilung an gerechnet, und mit Ablaus der Konzession (^ 2),

gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen

5 Jahre vorher hievon benachrichtiget hat. Von diesem Rükka^.ssreehte dars jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls de^ ganze Bahnkörper der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 42. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere sehiedsgeriehtlieh bestimmt.

Für die Ausmittlung ^ der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen : a. Bei stattfindendem Rükkause im 16., 31. und 46. Jahre ist der 25saehe Werth des durchsck.nittlicheu Reinertrages zu bezahlen, welcher sich im Falie der Benuzung des ersten Rükkausstermines während der 5, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkausstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Aargau den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird; bei stattfindendem Rükkanfe im

61. Jahre der 221/2sache und im Falle des Rükkauses im

76. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages; immerhin

77 jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in ^keinem

Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde^ zu legen ist, stnd übrigens Summen, welche aus Abschreibungsxechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug ^u bringen.

b. Jm ^lte des Rükkaufes mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einxichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

..... Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rük-

kansssumme in Abzng zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 43. Raeh Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betriebt einriehtung , nebst einem Grenz- und Katasterplan, den Archiven des Standes Aargau und der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgesuhrt werden, oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursaehten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschast, zu beseheinigen.

^ 44.^ Der Regierungsrath ist berechtiget, ein Mitglied in den

Verwaltungsxath der Gesellschast zu wählen.

^ 45. Die Gesellschast ist verpflichtet, alljährlich einen Ber.^ und die Jahresreehnung über die Unternehmung der Bahn dem Regierungsrathe einzureichen.

^ 46. Ausser den in den ^ 12, 37 und 42 vorgesehenen fällen smd im Weitern alle Streitigkeiten privatreehtlicher Ratur, welche steh auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen , schiedsgerichtlich auszutragen.

.^ 47. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgerieht jeweilen so zusammengesezt, dass jeder

78 Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den .Leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmannes nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreierverschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte ^ einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleib.mde ist Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 48. Der Gesellsehast steht das Recht nicht zu, ohne Ermächtigung des aargauischen Grossen Rathes diese Konzessionsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Bei Uebertragnng der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auferlegt werden.

^ 49. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession ersorderliehen weiteren Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben in Aarau, den 28. Hornung 1872.

Der Präsident des Grossen Ralhes : ^l. ...^ei^en^ch.

Di e S e k r e t ä r e :

Eduard .^einli.

^. ..^u^aul.uer, Fürsprech.

79

Konzession .

^

Gunsten des ^isenbahnkomites des Stchrenthals zu fanden einer zu. bildenden Gesellschaft sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn .^on Aarau uber Suhr, ..^lliken, ins ^iggerthal bis an die .^antonsgrenze bei Niedern.^l.

(Vom 28. Hornung 1872.)

Der G r o s s e R a t h d e s . K a n t o n s A a r g a u , auf das vom Eisenbahnkomite des Suhrenthals gestellte Konzession..^ gesueh und den Vorsehlag des Regierungsrathes,

beschließt: ^ 1. Dem Eiseubal^nkomite des Suhrenthals ist zu Handen einer zu bildenden Gesellschast die .^on^ession zum Bau und Betriebe einer

Eisenbahn von Aarau über Suhr, ^olliken, ins Wiggerthal, bis an die

.^antonsgreuze ^ei Riederw.^l, unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgeseze.^ über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossensehast vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

^ 2. Die Konzesston wird für 85 aufeinanderfolgende Jahre, namlich bis zum Auslaufstermin der übrigen auf aargauisehem Gebiet^ bewilligten Eisenbahnkonzessionen, extheilt.

80 .^aeh Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Übereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in.

Folge mittlerweile eingetretenen Rükkaufes erloschen ist.

^ 3. Die Bahngesellschaft nimmt ihr Domizil im Kanton Aargau..

Dasselbe wird durch die Statuten näher bestimmt ^werden. An demselben kann sie sür Verbindlichkeiten, welche im Kanton Aargau eingegangen werden oder in demselben zu ersüllen sind, belangt werden.

^ür dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen ^aehe.

^ 4. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen nach exsolgter Gutheissnng nur mit Bewilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 5. ^ Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellsehast dem Regierungsrathe die Bläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Rachherige Abweichungen pon diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhofe, Stationen und Haltstellen und die Verbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten.

^ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert J.ahressrist nach der von der Bundesbehorde ersolgten Genehmigung dieser Kon-.

Cession die Erdarbeiten der Bahn aus hiesigem Territorium zu beginnen, widrigenfalls d.ese Konzession mit Ablaus jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll, Fälle von hoherer Gewalt vorbehalten, binnen 5 Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger KonCession an gerechnet, vollendet sein und dem regelmässigen Betriebe übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unersüllt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berechtigung der Umstände einen ^ihm angemessen scheinenden Endtermin feststen.

^ 7. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbesehriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie wird dieselbe sofort naeh beendigtem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke wird sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug .auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf anderen wohleingerichteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingesührt werden, auch aus dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierungsrathe wird überdies das Recht vorbehalten, eine .besondere Bauaufsicht während de.^ Bahnbaues zu bestellen.

^

^1

^ 8. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehren ^u treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der lezteren unter..

brochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behorde erforderlich. Gerüste, Brüken und andere .ahnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer ungestörten VerBindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre .nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sich von ihrer

Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat.

Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit Beorderung zu erfolgen.

Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung

Solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Vflicht, denselben zu er^ezen, der Gesellschaft ob.

^ 9. Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an ^trassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, .Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, follen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigenthümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Bersonen ^der Korporationen weder ein Sehaden, noch ein... grössere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachse.. konnen.

Ueber die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet ^im Falle des Widerspruches der Regierungsrath ohne WeitersZiehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer und Errichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-E^propriationsgesezes vorbehalten.

^10. Die Gesellschast wird die Bahnstreken, wo es die öfsentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen ^Vorkehren aus ihre Dosten zu treffen, welche ^in Hinsicht aus Bahnwärterposten oder in sonstiger Beziehung, jezt oder künstig, von dem Regierungsrathe zur offeutliehen Sicherheit nöthig befunden werden.

^ 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Ka.näle oder Brunnenleit.:ugen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeiudswegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Jnanspr.^chnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthänser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in

^2 F.olge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke de..^ Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betretenden Gemeinden oder Brivaten zur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats.. oder Gemeindswegen der Betrieb für längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so ist die Gesellschaft berechtiget, eine angemessene Entschädigung dafür anzusprechen.

^ 12. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eiues zweiten Geleises in Folge gesteigerter Frequenz oder im Juteresse der Sicherheit des Betriebes für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daherie.er Konflikt schiedsgerichtlich anzutragen.

^ 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor .der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksieht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandteilen^ die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath . jederzeit befugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath berechtiget, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellsehast zu fordern und , falls von der Lezteren nicht entsprochen werden wollte , selbst die geeigneten Anordnungen zur .Abhülfe aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

^ 14. Die Eiseubahnunternehmung uuterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschrankungen, im Uebrigen gleich jeder andern Vrivatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

^ 15. Die Gesellschaft als solche ist sowohl für ihr Verlogen als für ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von^ der Entrichtung alter Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedo.h die .^teuerbeiträge an die.

gegenseitige Brandversieherung nicht inbegriffen. Ebenso findet diesem Bestimmung auf Gebäuliehkeiten und Liegenschaften, welche sieh, ohn^ eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu.

haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, keine An^ wendung.

83

^

^ 1 6 . Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plasti^.hem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Betrefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürsten, find und bleiben Eigenthum des Staates.

^ 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschast ob. Dabei ^ bleiben jedoch den zuständigen a...rgauischen Behörden die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsreehtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betretend die Handhabung der Bahnpolipi werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aus.^ gestellt.

^ 18. Die Beamten und Angestellten der Gesellschast, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behörde sür getreue Bsliehtersüllung ins Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverrichtungen oblagen, haben sie in die Augen

fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Besngniss zu, Solche, welche den Bahnpolizeivorschriften zuwiderhandeln sollten, im Betretungsfalle festzunehmen. ^ie haben. dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreisen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten wegen Vflichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoeh unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsproehen werden.

^ .19. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstperrichtungen ihren Wohnst auf dem Gebiete des Kantons

Aargau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die

entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kanton niedergelassene Sehweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

^ 20. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich in gewohnlichen Bersonenzügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlieher ...^tationsorte gefahren werden kann.

Richtet die Gesellschaft daneben Schnellzüge ein, wozu sie erso ist sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen HI. ^Klasse mitführen.

^21. Die Gesellschaft hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Remächtiget ist,

gierun^srathe rechtzeitig mitzutheilen.

^ ^ 22. Die gewohnliehen Bersonenzuge ^llen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

^ 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, find spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Abliesexung auf die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaxen, die mit Versonenzugen transportirt werden sollen, find, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation .gebracht werden.

^ 24. Für die Beorderung der Personen vermittelst der gewöhnliehen .^ersonenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen ausgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern persehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorrichtungen.

Es werden.

sollen auch mit

einzelnen Waarenzügen Bersonen besordert

^ 25. Die Gesellschaft ist ermächtiget, sür den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Tarnen bis aus den Betrag solpender Ansäze zu beziehen:

Jn der I. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schweizerstunde der .Bahnlänge.

Jn der H. Wagenklasse bis aus Fr. 0,35 per .^chweizerstunde der

Bahulänge.

Jn der lll. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenkl..ssen die Halste.

Die Gesellschaft ist verpachtet, Billets, sür die Hin- und Rüksahrt

.an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20^/e aus obiger Tax^e auszugeben. Aus Abonnementsbillets sür wenigstens zwölfmalige Benuzung der gleicheu Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäl. der Vassagiere (woruuter aber kleiues Handge^äk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist) dars eine Ta^e von hoehstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Tax^e sür die mit Waaren^ügen beförderten Bersonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewöhnli.hen Ver^ sonenzügen sestgesezte.

^

^

^ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tarnen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden:

Für Pferde, Maulthiere und Esel^das Stük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0,4.) per Stunde.

Für halber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis

auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Tax^en sollen sür den Transport von Heerden, welche mmdestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässiget werden.

^ 27.

Für Waaren find Klassen auszustellen.

Die hochste Tax^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden

dars, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tar.e so berechnet werden, dass sür Fr. 1000 per Stunde hochstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^ 28. Für Wagen sezt die Gesellschast die Transportée nach eigenem Ermessen sest.

^ 29. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transport^ werden sollen, so dars die Tax^e sür Vieh bis aus 40^, der gewohnlichen Tax^e und diejenige sür Waaren bis aus 8 Ets. per Zentner und Stunde erhoht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen ^is aus 50 Psund, welche in Begleitung der Träger mit den Bersonenzügen transportât und am Besti^umungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Bracht. Was in diesem Falle über 50 Vsnnd ist, bezahlt die gewohnliehe Gütersraeht.

Die Gesellschast ist berechtiget, ^u bestimmen, dass Warensendungen bis aus 50 Bsnnd stets m.t den Personenzügen besordert werden sollen.

^ 30. Bei der Berechnung der Tax^en werden Bruchtheile einer halben Stunde sür eine ganze halbe Stunde, Bruehtheile eines halben Zentners sür einen ganzen halben Zentner, Brnchtheile von ^r. 500 bei Geldsendungen ^ sür volle .^r. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als ^r. 0,25 sür eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 31. Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten TarnenBestimmungen besehlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst,

BundesbI...^. Jahr.,^. XXIV. Bd. III.

7

^6 nicht aber denjenigen nach den Stationshansern der Eisenbahn nud von denselben hinweg.

^.32. Die .Gesellschaft hat sur die Einzelheiten des Transportdienstes besondere Reglemenle mit Genehmigung des Regiernngsrathes aufzustellen.

^ 33.

Jede Aenderung am Taris oder an den Transportreglementen soll g..horige Veroffentlichung bekommen ; erstere, salls es sich um Erhohnng handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrasltreten.

^ 34.

Wenn die Gesellschast es sür angemessen erachtet, ihre Ta^en herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Krast bleiben: mindestens drei Monate sür die Personen und ein halbes Jahr sür die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung aus sogenannte Vergnügungszü^e oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen Anlässen.

^ 35. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung aus die Ta^en Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall u..d Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 36. Wenn die Bahuuuteruehmung drei Jahre uach einander einen 10^ übersteigenden Reinertrag abwirft^ so ist der Betrag der Transportta^en, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in den. von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht übersehritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regiernngsrathe und l^er Gesellschaft zu treffenden Uebereinkunst herabzusezen.

^ann eine solche

Verständigung nicht erzielt werden , so tritt sehiedsgerichtliehe Entseheidung ein.

^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im ^antonal- oder eidgenossisehen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegs-

material auf Zuordnung der zuständigen Militärstelle um di^ .^älste

der niedrigsten bestehenden Tar^e durch die ordentlichen Personenzüge zu beforderu.

Jedoeh haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmassregeln sür den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwert veranlasst werden, zu tragen, und für ^en Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 38. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zuständigen Polizeistelle Solche, welche aus Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu beordern.

.^

^7

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmer.hin sollen die Tarnen möglichst billig festgestellt werden.

^ 39. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern sur geistige.

Getränke wird die Bahnverwaltnng im Einverständnisse mit den betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

^ 40. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaussreeht^ Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kauton Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäuli.^keiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf des 16., 3l., 46., 61. und 76. Jahres, von dem Ta^e der Konzession^ ertheilung an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (^ 2). gegen

Entschädigung au sich zu ziehen, salis er die Gesellschaft jeweilen fünf

Jahre vorher hievon benachrichtiget hat.

darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, der Gesellschaft abgenommen wird.

Von diesem Rükkaussxechte falls der ganze Bahnkörper

^ 41.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entsehädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere sehiedsgerichtlieh bestimmt.

Für die Ausmitllung der zu leistenden Entschädigung gelten fol^ende Bestimmungen :

a. Bei stattfindendem Rükkaufe im 16., 3l. und 46. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages, welcher sieh i.n Falle der Benuzuug des ersten Rükkausstermines während der 5, im ^alle der Beugung des zweiten und dritten Rükkausstermines während der l0 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Aargau den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird. bei stattfindendem Rükkause im 61. Jahre der

221/2sache und im Falle des Rükl^aufes im 76. Jahre der 20fache.

Werth dieses Reinertrages zn bezahlen , immerhin jedoch in der

Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde^ zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsrechnung getragen, oder einem Res^.rvesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm ^alle des Rükkauses mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde,

als Entschädigung zu bezahlen.

^ c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zei.punkte.

auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge.

gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rük-

kaufssnmme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 42. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung ü^.er die ^efammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer BetriebsEinrichtung, nebst einem Grenz- und Katasterplan, den Archiven des Standes Aargau und der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden oder das Betriebs.kapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch ver^.nlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen .die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Re^ierungsrathes als auch von Seite der Gesellsehast zu beseheinigen.

^ 43. Der Regierungsrath ist berechtiget, ein Mitglied in den Verwaltungsrath der Gesellschast zu wählen.

^ 44. Die Gesellschast ist verpflichtet, alljährlich einen Bericht ^nd die Jahresrechnung über ^ierungsrathe einzureichen.

die Unternehmung der Bahn dem Re-

^ 45. Ausser den in den ^ 12, 36 und 41 vorgesehenen Fällen ^ind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur, welche sieh .auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde begehen, schiedsgeriehtlich aufzutragen.

^ 46. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streit^ätle .wird das Schiedsgericht jeweilen so ^usammeugesezt, dass jeder ^heil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann be^ei.ch^t wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des ..^.bm.^nes nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgerieht einen Dreier.erschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je ^inen der Vorgeschlagenen zn streichen haben. Der Übrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes. ^

^ 47. Der Gesellschaft steht das Recht nicht zn, ohne Er..nächtignng des aarganischen Grossen Rathes diese Konzessionsakte an eine andere Gesellsehast zu übertragen.

^

^

.

^

Bei Uebertragnng der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auferlegt werden.

^ 48. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilun^ dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben in A..x..u, den 28. Hornung 1872.

Der Bradent des ^rossen Rathes:.

Pl. .^ei^e^ach.

Die Sekretäre: Eduard .^einli.

.^. .^u^aumer, Fürsprech.^

.^0

K o n z ession .^m

Ba.u und Betrieb einer Eisenbahn von .^asel bis zur ^antonsgrenze bei Aesch.

(Vom 13. April 1872.)

Der Kanton Basellandschaft ertheilt der bexn.s.hen Jurabahngesell.^ ^ehast die Konzession zum Bau und Betrieb der aus basellandschastlichem .gebiet liegenden Streke derselben von der Grenze des Kantons Baselstadt in der Rahe von Ruchseld bis zur Kantonsgrenze bei Aesch unter ......chsolgenden Bedingungen und mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorden : Art. 1. Die Konzession wird für 86 aufeinanderfolgende Jahre, .iämlich bis zum Auslaufstermin der für die Schweizerische Eentralbahn ..m hierseitigen Kanton bestehenden Konzession vom 6. Dezember 18.^2

ertheilt.

Rach Ablauf dieses Zeitraums soll die Konzession erneuer.. werden, insofern sie nicht in Folge eingetretenen Rükkauses erloschen sein sollte.

Art. 2. Der Kanton Basellandsehaft verpflichtet sich, den Kon^esstonaren dieser Eisenbahn bei gleichen Bedingungen den Vorrang vor andern Bewerbern um Bau und Betrieb von einmündenden oder Zweig....ahnen einzuräumen, soweit nicht bereits ältere derartige Berechtigungen bestehen.

Art. 3. Die Konzessionäre tonnen sür Verbindlichkeiten, welche ..m Kanton Basellandsehaft eingegangen worden, oder in demselben zu erfüllen sind, in Arlesheim belangt werden. ^ür dingliche Klagen gilt ^ Gerichtsstand der gelegenen Sache.

.^

91

Art. 4. Die Bauarbeiter dürfen erst begonnen werden, nachdem die Baupläne dem Regierungsrathe vorgelegt und dessen Genehmigung erhalten haben. Für naehherige Abweichungen von diesen Vlänen ist in allen vorkommenden Fällen die Genehmigung des Regierungsrathes ^or Beginn der Arbeit einzuholen.

Art. 5. Die Bahn soll vom Eentralbahnhof in B..sel aus in moglich direkter Dichtung znr Brüi.e bei Monchenstein, von ^ort vermittelst einer soliden B^üke an^s rechte User der Birs und diesem entlang z^r Ka^tonsgre^e bei Aesch geführt werden. Bei Mo^chenstein, Arlesl.^im^.Dornach und Aesch haben ^ie Konzessionäre den Verhältnissen angemessene Personen- und Güterstationen nebst Zufahrten zu denselben anzulegen.

^ür die Richtung der Bahn und die Anlage der Stationen sind die bezüglichen Bestimmungen der Uebereinkunst massgebe..d , welche unterm 13. April 1872 zwischen dem .^egier.^.gsrath und der Jurabahndirektion getroffen wurde.

Art. 6. Die Ko..zessto..äre si..d verpflichtet, spätestens innert 6 Monaten, vom Tage der Buudesgeueh...iguug an gerechnet, die Bauarbeiten zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession erloschen wäre.

Die Bahn soll von Basel bis Delsberg, Einflüsse hoherer Gewalt vorbehalten, binnen ^wei Jahren, ebenfalls vom Tage der Bundesgenehmiguug an gerechnet, vollendet und dem regelmäßigen .Betrieb übergeben werden.

Art. 7. Die Konzessionäre verpflichten sieh, die Bahn nach den besten Regeln der Knnst anzulegen, sofort uaeh vollendetem Ban in Betrieb zu sezen und für die ganze Dauer der Konzession in regelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betrieb zu erhalten. Zu diesem ^wek haben sie die aus andern Bahnen des Jn.. und Anslaudes mit Bezug aus Schnelligkeit und Sicherheit des Betriebs eiugesührten VerBesserungen ebenfalls eintreten zu lassen.

Der Regierungsrath behält sich das Recht vor, die Bauarbeiten zu kontroliren und überwachen zu lassen.

Art. 8. Die Konzessionäre haben in eigenen Kosten die geeigneten Vorkehren ^u treffen, dass die Zirkulation auf ^trassen und Wegen und sür Wasserleitungen sowohl während des Bahubaues als später durch den Bah..uuterhalt nicht unterbrochen werde. Für unvermeidliche Uuter^ bre^uugen ist die Zustimmung der betretenden Behorde erforderlich.

Art. 9. Wo in ^olge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchfahrten und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an^Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Dohlen, Flüsfen, Kanälen,

^2 Bachen, Wasserung- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder ..^asleitungen erforderlich werden, sollen alle vorkommenden Dosten den Konzessionären zufallen, so dass den Eigenthümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Korporationen weder Schaden noch eine grossere Last als die bereits getragene aus je^en Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Streitsall der Regierungsrath endgültig.

Dabeibleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, ...Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes..Ex^ropriationsgesezes vorbehalten.

Art. 10. Die Konzessionäre werden die Bahn, soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, einfrieden. Ueberhaupt haben sie in eigenen Kosten alle diejenigen Vorkehrungen zu tressen, welche mit Vezug aus die Erhaltung der ösfentliehen Sicherheit vom R^gier^ngsrath angeordnet werden.

Art. 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue ^trassen, Wege, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindswegen angelegt werden, so haben die Konzessionäre sur die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadureh nothwendig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen sällt die Herstellung sowie die Unterhaltung auch derjenigen

Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen. Kanäle u. s. s.

^u dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande ersorderlieh werden, aussehliesslich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Privaten ^ur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb für längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so sind die Konzessionäre berechtigt, eine angemessene Entschädigung dasür anzusprechen.

Art. 12. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rüksieht ans die volle Sicherheit ihrer Bennznng vorgenommenen Untersuchung und Erprobung

derselben die Bewilligung dazu ertheilt haben wird.

Auch während dem Betrieb der Bahn ist der Regierungsrath jederzeit zur Anordnung einer solchen Untersuchung befugt. Sollten dabei Mängel entdekt werden, welche die Sicherheit der Bahnsendung gesährden, so ist der Regierungsrath berechtigt, deren sofortige Beseitigung zu fordern und, falls^ diesem Begehren nicht entsprachen werden sollte,

^

93

gelbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf kosten der Konzessionäre zu treffen.

Art. 13. Mit Vorbehalt der in gegenwärtiger Konzession enthaltenen Beschränkungen unterliegt die Bahn gleieh jeder andern Brivatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des .Landes.

Art. 14. Die Jnrabahngesellschaft ist in ihrer Eigenschaft als Konzessionär dieser Bahn sowohl. für ihr Vermogen als sür ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von der Entrichtung von Kantonsund Gemeindesteuern befreit. Jn dieser Steuersreiheit sind jedoch die Steuerbeiträge an die obligatorische kantonale Brandpersichernngskasse nicht Inbegriffen. Ebenso findet diese Bestimmung keine Anwendung auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sieh im Besize der Konzessionäre befinden, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zur Bahn zu haben.

Art. 15. . . .ach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan derselben mit kontradiktorischer Begehung der betreffenden Gemeindebehörden ausnehmen lafsen, wovon authentische Aussetzungen ins Staatsarchiv niederzulegen sind. Später vorkommende Veränderungen sollen jeweilen auf Kosten der Konzessionäre nachgetragen werden.

Art. 16.

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem --- überhaupt wissenschaftlichem Werthe , als : Fossilien, Petresakten, Mineralien, Münzen .^e., welche beim Bau der Bahn gefunden werden, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst den Konzessionären ob. Dabei bleiben doch den zuständigen l.asellandschast^ lichen Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaussiehtsrechts verbundenen Befugnisse in vollstem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von den Konzessionären zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

Art. 18.

Die Beamten und Angestellten der Konzessionäre, welchen

die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behorde sür getreue Bflichtersüllung in's Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverriehtungen obliegen, haben sie in

die Augen fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Befugniß

zu, Solche, welehe den Bahnpolizei. Vorschriften zuwider handeln sollten, im Betretungssalle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch

94 sofort an die betreffenden ...^oll^ehungsbeamten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden. abzuliefern.

Wenn die Boli^eidirektion die Entladung eines Bahnpolizeibeamten wegen Bflichtverlezuug verlangt , so mnss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter .Vorbehalt des Rekurses an den Regierun^srath, entsprochen werden.

Art. 19. Bei der Wahl von Angestellten, welche behuss Erfülluug ihrer Dieustverrichtungen ihren Wohusiz auf dem Gebiete des

.Kantons Baselland aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit BeBerbern, die entweder Bürger des Kantons Baselland oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

Art. 20. Die Konzessionäre verpflichten sich, dasür zu sorgen, dass mindestens dreimal taglich in gewohuli.hen Versonenzügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtli.her Stationsorte gefahren werden kann.

Richten die Konzessionare dagegen Schnellzüge ein, wozu sie ermächtigt sind, so sind sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen Ill. Klasse mitzusühre...

Art.

21.

Die Konzessionäre haben die jeweiligen Fahrtenpiane

dem Regierungsrathe rechtzeitig milzutheilen.

Art. 22. Die gewohnlichen Berso..e..^üge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstnnd.. transportirt werden.

Art. 23. Waaren, welehe mit den Waaren^ügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung aus die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere ^rist gestatten würde.

Waaren, die mit Bersoue.^ügen trausportirt werden so.len, find, wenn nicht ausserordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nähten Zuge dieser Art zu besordern. Zu diesem Eude hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange derselben ans die Bahn.

station gebracht werden.

Art. 24. ^ür die Beförderung der Bersonen vermittelst der gewohnlichen Personenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt.

Die W^.gen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, zum ^izeu eingerichtet und mit Fenstern versehen sein . ebenso mit genügenden Heizvorrichtungen.

Es sollen auch mit einzelnen Waarenzügen Versonen befördert werden.

95 Art. 25. Die Konzessionäre werden ermächtigt, für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Ta^en bis auf den Betrag folgender Ansähe .^u beziehen : Jn der I. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 pe... Schweizerstunde der Bahnlänge.

^

Jn der Il. Wagenklasse bis aus Fr. 0,35 per Schweizerstunde der

Bahnlänge.

Jn der lll. Wagenklasse bis auf Fr. 0,25 per Schweizerstunde der

Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, Billets, für die Hin- und Rükfahrt an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20^ auf obige... Ta^e auszugeben. Auf Abo..neu.entsbille..s für wenigstens zwolsmalige Benu^uug der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer .Rabatt einzuräumen.

Fin. das Gepäk der Bafsagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befordert werden soll, nicht verstanden ist), dars eine Ta^e von hochstens ^r. 0,12 per^Zeutner und ^tnude bezogen werden.

Art. 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tax^en bis aus den Betrag solgender Ansäze bezogen werden :

^ür Vferde, Maultiere und Esel das ^tük bis auf ^r. 0,80 per Stunde.

Für stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0,40 per Stunde.

^ür Kälber, Schweine. Schafe, .Ziegen nnd Hunde das Stük bis ans ^r. 0,15 per ^lnude.

Die Ta^en sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

Art.

27.

Für Waaren sind Klassen auszustellen.

Die ho.hste Tar^e, die für den Transport eines Zentners Waaxe vermittelst der gewol^.lichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

^ür den Transport von baarem Gelde soll die Tar.e so berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde hochftens ^r. 0,05 ^u bezahlen sind.

Art. 28. ^ür Wagen sezen die Konzessionäre die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

96 Art. 29. Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportirt werden sollen, so darf die Tax^e für .^ieh bis auf 40^/o der^ gewöhnlichen Tar^e und diejenige für Waaren bis auf 8 Ets. per Zentner und Stunde erhöht werden.

Traglasten mit landwixthschastlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis aus 50 Bsnnd, welche in Begleitung der Träger mit den Versonen^ügen transportixt und am Bestimmungsorte soa.leich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Bsund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfraeht.

Die Konzessionäre sind berechtigt, zu bestimmen, dass Waarensendungen bis auf 50 Bfund stets mit den Bersonenzügen befördert werden sollen.

Art. 30. Bei der Berechnung der Ta^.en werden Bruchtheile einer halben Stunde sür eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners süx einen ganzen halben Zentner, Bruehtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen süx polle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport aufgegebene

Sendung in Ansaz gebracht.

^.Art. 3l.

Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Ta^enBestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nieht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

Art. 32. Die Konzessionäre haben sür die Einzelheiten des Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung des Regierungsrathes auszustellen.

Art. 33. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehorige Veröffentlichung bekommen. erstere, ^alls es sich um Erhöhung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrast^ treten.

Art. 34. Wenn die Konzessionäre es sür angemessen erachten, ihre Tarnen herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben : mindestens drei Monate sür die Bersonen und ein halbes Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung aus sogeuannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern

Anlässen.

Art. 35. Die Eisenbahnverwaltnng soll mit Beziehung auf die Tax^en Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nieht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

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Art. 36. Wenn die Bauunternehmung drei Jahre nach einander einen 10^ übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der ..Betrag der Transporten, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von den Konzessionären auszustellenden Tarife nicht übersehritten werden dars, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und den Konzessionären zu treffenden Uebereinkuuft herabzusehen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden , so tritt schiedsgerichtliche Ent-

Scheidung ein.

Art.

37.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, auf Anordnung der

zuständigen Militärstelle das im eidgenössischen oder kantonalen Dienste stehende Militär nebst Kriegsmaterial um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tax^e durch die ordentlichen Bersone.^üge zu besordern.

Jedoeh haben die Versender die Kosten, welche d.^rch ausserordentliche Sich..rheitsmassregeln für den Transport von Bulver und Kriegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen, und sur den Schaden ^u haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 38. Die Konzessionäre sind verpflichtet, auf Anordnung der Zuständigen Boli^eistelle Solche, welche aus Rechnung des Kantons Basel^Landschaft polizeilich ^u transportiren sind, aus der Eisenbahn zu besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, so...ie der für denselben zu entrichtenden Ta^en , bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tax^en mogli.hst billig festgestellt werden.

Art. 39. Zur Sicherheit des Bezugs der Konsumosteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

Art. 40. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rukkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zn wollen erklärt hat, ist der Kanton Basel-Landschast berechtigt, die den Gegen..

stand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren,

mit Ablauf des 18., 33., 48., 63. und 78. Jahres, von dem Tage

der Konzessionsertheilung an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession

(Art. t) gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die Konzessionäre jeweilen 5 Jahre vorher hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rükkaufsrechte dars jedoch nur Gebrauch gemacht wenden, falls die ganze Jurabahn in den Kantonen Basellan^, Solothnrn und Bern den Kon^essionären abgenommen wird.

98 Art. 4l. Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent^ schädigungssumme nicht er^elt werden, so wird die leztere schieds^ericht^ lich bestimmt.

Für die A...smittlung der zu leistenden E..tschäd.gnng gelten sol^ende Bestimmungen :

a,. Bei stattfindendem Rükkause im 18., 33. und 48. Jahre ist der 25sache Werlh des durchschnittlichen Reinertrages, welcher sich im Falle der Benuznug des ersten Rül^anstermines während der 5, im Falle der Benuzn..g des zweiten und dritten Rükkauftermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kauton Basel. Landsehast den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen , ergeben haben wird ., bei stattfindendem Rül^auf.. im 63. Jahre der 221/2sache und im Falle des Rükkanf^s im 78. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in ^er Meinung, dass die Eutschadig^ngssnmm...

in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be-

tragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde^ zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefond einverleibt werden.

in Abzng zn bringen.

b) Jm Falle des Rükkanfes mit Ende der Konzession ist die muth-

massliche ^umme, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtnng derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c) Die Bahn sammt Z..behorde ist jeweilen, zn welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreteu. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkansssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind s.^ieds^

gerichtlich auszutragen.

Art. 42. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die^

^gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betriebseinriehtung , den Archiven des Kantons Baselland und der Konzessionäre einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zux Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursachten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

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Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Re^ierun^srathes als auch von Seite der Konzessionäre, zu bescheinigen.

Art. 43. Die Konzessionäre sind verpflichte , alljährlich einen Berieht und die Jahresrechnung über die Unternehunng der Jurabahn dem Regierungsrathe einzureicheu.

^rt. 44. Ausser den in den ...lrt. 13 und 40 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur, welche sich

aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde bezieh .n, schiedsgerichtlich ausfragen.

Art. 45. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege ausfragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so ^usammen^ese^t, ^ass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den Lezte..n ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sieh die Schiedsrichter üb^r die Berson des .^b..

manns nicht vereinigen, so bildet das Bnnde.^g..richt einen Dreiervorsehlag, aus welchem zuerst der Kläger und hern.ich der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen ^u streichen h..beu. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Art. 46. Den Kouzessiouären steht das Re.ht nicht ^n, ohne Ermächtigung des Landrathes diese Konzessiousakte an eine andere Gesellschast zu übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auserlegt werden.

Art. 47. Für die Ersülluug sämmtlicher durch gegenwärtigen Konzessionsvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten leistet die JurabahnGesellschaft bei der Regierung des Kantons Basellan^ drei Monate nach Genehmigung der Konzession durch die Bnndesbeho^den eine annehmbare Real- oder Bersonaltaution von hunderttausend Franken. Falls diese Kaution in Baar geleistet wird, hat der Kanton dieselbe mit vie.^ Vrozent per Jahr zu verzinsen.

Die Hälfte der Hinterlage wird der Gesellschaft aus ihr Verlangen . zurükerstattet, sobald der Landerwerb zum Bahubau auf bafellaudfchast-

liehem Gebiete erledigt sein wird. Die andere Hälste wird zurükgegeben, nachdem die Bahn im Sinne der .^lrt. 6 und 12 dieser KonCession dem Verkehr übergeben fein wird.

.^lrt. 48. Sollte die Gesellschaft in Konzessionsakten oder später während des Baues oder des Betriebes der Bah.. andern Kantonen.

günstigere Bedingungen bewilligen , als gegenwärtiger Konzessionsakt

100 enthält, so sollen dieselben auch für hierseitigen .Danton und die. durch denselben gehende Streke der Jurabahn ihre Anwendung finden.

Art. 49. Die Regierung des Kantons Baselland ist berechtigt, eine Stelle im Verwaltungsrathe der Jurabahngesellschast zu besten.

Axt. 50. Der Regierungsrath wird die in Folge diesem KonCession erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Also übereingekommen unter Vorbehalt der erforderlichen RatistNationen.

.Lieftal, den 13. April 1872.

Samens des Regiexungsrathes, Der P r ä s i d e n t :

..^h. .Bussar.

Der H a n d s c h r e i b e n : ^. ..... .^ebntann.

Ramens der bernischen Jnrabahngesellschaft : .^arti.

Der Landrath des Kantons Basel-Landschast, aus den Antrag seiner in Sachen ausgestellten Spezialkommission, beschließt: Genehmigung der Konzession in ihrer Gesammtheit und Vorlage derselben an die nächste Volksabstimmung.

.^iestal, den 15. April 1872.

Der Landrath des Kts. Basel-Landschast, Der V r ä s i d e n t : I^r. ^. ^aader.

Der .^ a n d schr e i b e x :

^. ^. ^e^wann.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Weltausstellung in Wien im Jahre 1873. (Vom 17. Juli 1872.)

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Bundesblatt

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1872

Année Anno Band

3

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37

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.08.1872

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53-100

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