762 hinterlegten Kautionssumme" por dem in Art. 23 der sachbezüglichen .Konzession festgestellten Schiedsgerichte Recht zu nehmen.

2. Mittheilung des Beschlusses an das Bnndesgerieht und di...

Partheien durch Vermittlung des Bundesrathes.

B e r n , den 8. Februar

1872.

Rumens der ..kommission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r .

Kappeler.

#ST#

Bericht der

ständeräthlichen kommission betreffend den Rekurs Eggmann und Konsorten.

(Vom 16. Februar 1872.)

Die Thatsachen, welche dem Rekurse zu Grunde liegen, sind folgende.

.Am 22. August 1871 wurden mehrere, theils verheiratete, theils unverheiratete Männer in Basel vo.n dortigen Kriminalgeriehte, wie vom korrektionellen Gerichte, wegen Schändung von Minderjährigen und Unzucht mit Kindern von 13 bis 16 Jahren zu Strasen verurtheiit.

Einige derselben erklärten die Appellation, andere nahmen das ertassene Strafurtheil an.

Die Angeklagten, welche appellirt hatten, stellten vor Appellationsgericht das Verlangen, dass sämmtliche Protokolle der Kriminal-, resp.

korrektionellen Gerichtsverhandlungen, zu den Akten gebracht werden, somit auch jene, welche die übrigen Angeklagten betrossen, die nicht

appellirt hatten.

7^3 Das ...lpp e il a t io n s ^ e r .cht wies unterm 28. Dezember 1871 das Beehren ab, aus dem Gründe, weil s ä m m t l i c h e A k t e n der gesüßten, schriftlichen V o r u n t e r s u c h u n g vor Appellationsinstanz vorgelegt worden seien, bezüglich der erstinstanzlichen, gerichtlichen Verhandlangen aber, soweit diese die nicht appellirenden Angeklagten betreffen, solches nicht notwendig sei, weil nach ^ 109 .^er baslerscheu Strafprozeßordnung diess nur dann stattzufinden hätte, wenn vor Gericht neue Zeugen verhort werden, o.^er aber von den Verhorten abweichende Depositionen gemacht worden ^vären, was Alles nicht einmal speziell behauptet werde.

Gegen diesen Beschluss des Appellationsgerichtes ergrifsen die 18 Appellanten mit Eingabe vom 6. Januar 1872 den Rekurs an den Bnndesrath wegen Rechtsver^eigeruug und Beeinträchtigung der Vertl^eidigung, mit dem ^eitern Verlangen, es moehte das Appellationsgericht von Basel dnrch .^en Bundesrath zur Beibringung des vollständigen Verl^andlungsprotokolles angewiesen werden.

Der Bundesrath .vies unterm 13. Januar 1872 diesen Rekurs ab, weil aus den Erwägungen des Appellationsgerichtes hervorgehe, dass der urtheilende.. Behorde sämmtliche Akten vorliegen, die ^zur Fest-

stellung des objektiven und subjektiven Thatbes.^ndes und zur Würdigung des Grades der Schuld der A p p e l l a r t e u nothwendig, sowie dass .^ie von de^ Bereuten ..^iter verlangten Aktenstüke zur rechtlichen

Würdigung der Strafklage gegen die Appellanten ohne Bedeutung seien.

Das Appellat^ns^erieht hatte nämlieh aus dem Wege amtlicher Erkundigung bei dem erftiuftauzlichen Gerichte (sei es bei dessen Brasideuten oder d^.r Gerichtskauzlei), wie es in seinem Urtheile erklärt, in Ersal^rung gebracht, dass das Brotoko.l der erstinstauzlichen Verhandlung,

soweit dasselbe die Richtappellanten betresfe, von kein.er Erheblichkeit für die Beurtheilung der Appellanten sei.

.

Gegen d..n Entscheid des .^..desratl^es rekurxirten nun die 18 Appellanten dur^ die ^^. Fürsprecher Brul^iu. Brosi und Lev^ mit Eingabe vom 17. Januar 1872 an die Bundesversammlung und verlangten gleichzeitig erneuert Sistirung des vor dem Appellatiousgerichte in ^sel schwebenden Brozesses.

Die .^eknrrent.m suchten diesen Rekurs damit zu begründen .

Die ins Recht verlangten Akten seien durchaus nothwendig zu ihrer

...^ertheidigung. Es sei ^ache der Verthei.^igung, darüber zu urtheileu, was sie zu ihrer Verteidigung nothwendig finde oder nichts --- eine Erklärung der erstinstanzlichen Gerichtskanzlei oder diejenige einzelner Gerichtsbeamter, die ins Recht verlangten Akten enthielten nichts Er-

hebliches für die Appellanten, sei weder für die Vertheidignng, noch für das Appellationsgerieht massgebend.. --- nnr bei der Vorige der Akten

764 selbst konne man sich darüber vergewissern, ob dieselben etwas Erheb-

liches enthielten ; - die daherige Beschränkung des Rechtes der Vertheidigung sei ein Einbruch in die Verfassung von Baselstadt, welche

das Recht der Verteidigung gewährleiste und hätten die Bundesbehorden nach Art. 90, Ziff. 3 und 74, Ziff. 8 der Bundesverfassung, der die Kautonalverfassungen garantire, die Bfl^t, folehe Reehtsverle^ungen zu verhindern.

Der Bundesrath überwies diese erneuerte Eingabe dem Appellationsgerichte in Basel zur Vernehmlassung und verfügte gleichzeitig, es solle bis zum Eingange dieser Vernehmlassuug jedes weitere Verfahren der baslerschen Gerichte sistirt werden.

Das Appellationsgericht reichte seine Vernehmlassnng unterm 25 Januar 1872 dem Bundesrathe ein und protestierte gegen jeden

Eingriff in ihr gerichtliches Versahren, im Weitern beifügend, dass die Akten, welche die a p p e l l i r e n d e n Angeklagten betreffen, vollständig

seien, -

die erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolle der ü b r i g e n An-

geklagten aber, welche nieht appellirt, für die Beurtheilung der Appel-

lauten unerheblich seien, weil eine Konne^ität der Klage nicht bestehe, indem je.^es einzelne Unznchtsvergehen sür sich ein selbständiges Vergehen bilde und die Rekurrenten auch der. Zeit nach in keiner Weise behaupten konnten, ^ass dnreh dieselben die Voruntersnchnngsakten in irgend welcher Weise verändert worden seien.

Uebrigens anerbot das Appellatiousgericht und hat der Bundesrath dasselbe bei dieser Erklärung behastet, die Exekution des Urtheils jedenfalls einzustellen, bis die Bundesversammlung über die eingelangte Beschwerde entschieden habe.

Der Bundesrath hob nun am 2. Februar 1872 die provisorische ^istirung des Vrozesses nieder auf und stellte mit Botsehast vom gleichen Tage den Antrag . die Bundesversammlung wolle die Reknrrenteu mit ihrem Begehren abweisen.

Da in .^olge dessen di... Gerichtsverhandlung auf heute, Freitag den l 6. ^ebruar. vor Appellationsg.^rieht in Basel wieder augeordnet worden , so stellten die Detenten mit nachträglicher Petition vom 1t. ^ebruar, gerichtet an den ...^tän.^rath, noeh das besondere Gesuch: es mochte die weitere Behaudlung des Prozesses den Basler Gerichten untersagt werden, bis die Bundesversammlung in Aachen entschieden

hätte.

Die Rekurskommission fühlte sich pflichtig, wegen der Dringlichkeit der Sache, sofort nach stattgehabter Ueberweisung sich zu besammelu und heute schon zu referiren, damit im Falle der Zustimmung noch die Mogliehkeit vorhanden wäre, die Gerichtsverhandlung in Bafel auf telegraphifchem Wege einstellen zu lassen.

765 Bei der Kürze der uns zugemessenen Zeit war es nns nicht moglich, das Rekursmaterial in materieller Beziehung einlässlieh zn prüfen.

Diess konnte aber der Abgabe unseres Gutachtens gleichwohl nicht hinderlich sein. Wenn es auch einigermassen ausfallend erscheint, dass dem Begehren der Verteidigung um ..Vorlage ^es gesammten, erftinstan^

lichen Verhandlungsprotokolls auch bezüglich jener Angeklagten, die nicht

appellirt hatten, vom Basler^Appellationsgerieht nicht^ entsprochen wur^e, .-.- so kam die Kommission in ihrer Mehrheit in Folge stattgehabter Beratung gleichwohl zu dem ^.chlusse, wegen mangelnder Kompetenz Jhnen ..ue Abweisung ^es Sistirungsbegehrens wie der Reknrsbeschwerde beantragen zu sollen.

Die G r ü n d e hiesür sind folgende.

Es besteht sür die Bundesversammlung nur dann ein konstitutionelles Recht, in das Gerichtsverfahren .^er Kantone sich eiuznmischeu, weun durch dasselbe eine Bestimmung der Bundesversassuug oder eine Vorschrift der belassenden kantonalen Verfassung eingebrochen worden wäre.

Diess ist nun hier in keiner Weise der ^.all. Es kann kein.. Bestimmung der ^Bundesverfassung von den Rekurreuteu angeführt werden, welche eingebrochen worden wäre.

Dieselben berufe... sich auf eine Einmischung des Bundes überhaupt nur deswegen, weil die Bundesverfassung die kantonalen Verfassungen und die durch diese den Bürgern garantirti Rechte gewähr..

leiste (Art. .^ und 74, Ziff. 8 der Bundesverfassung), gleichzeitig behauptend, .^ass das Recht der Verteidigung durch eine besondere Bestimmnng der Ba^ler^.^ersassung garantirt sei.

^tere Behauptung ist schon au und sür sieh unrichtig . die Verfassung von Baselstadt von. 28. Februar 18.^8 enthält nirgends eine

solche ausdrükliche Vorschrift. Der Art. ..^ besagter Verfassung erklärt nur. R i e u . a u ^ d a r s s e i n e m or de n tlich eu R i c h t e r , w e l c h e n d a s G e s e z s ü r d e n ^ ... l l a n w e i s t , e n d o g e n w e r d e n .

Von einer Verlegung dieser Verfassungsbesl.immuug kann keine Rede sein, da die Rekurrenten an .^as ^ständige Appellationsgericht selbst die Appellation ergrissen haben.

Eine weitere Bestimmung der Verfassung von Baselstadt, das gesichtliche Versahren betr.^feu^, e^istirt uicht und kann soumit auch von keiner Verlegung eiu.^r positiven Vorschrift besagter kantonaler Verfassung gesprochen werden.

.^..r dann konnte allfällig von einer Verl^ung verfassung^mässiger R^hte gesprochen werden, -^ im Sinne des legten Sazes von Art. 4 der Verfassung von Baselstadt, -.-. wenn den Rekurrenteu die Vertheidiguug

766 vor Bericht v e r w e i g e r t worden wäre. Besagter Art. ..^ erklärt nä.nlieh: ,.alle B ü r g e r s i n d v o r d e m G e s e z e g l e i c h . ^ Da laut der Basler - Strasprozessordunug das ^ Recht der ^er.^ theidigung vorgesehen ist, so hätten die Reknrreuten, wenn ihnen die Verteidigung überhaupt verweigert worden wäre, mit Recht über derartige, ungleiche Behandlung sieh beklagen können. Die Rekurrenten ^haben ab..r mit keiner Silbe auf den Art. 4 der Basier^erfassung abgestellt. Sie könnten solches eben auch materiell nicht, weil ihnen

di... Verteidigung durch ihre selbst gewählten Verteidiger ja gestattet

wird und im konkreten Falle vom Appellationsgeriehte nur die Beibriugung weiterer Akten als unnothig befunden wurde.

Es war dies im Grunde genommen nichts Weiteres, als ein Akten^ vervollständignngsbegehreu, welches von. Gerichte ablehnend beschieden worden.

Wir haben nun nicht zu untersuchen, ob dieser Entscheid des Ge^ riehts materiell genüglich begründet war oder nicht, da die Bundesversammlung weder Appellations^ noch Kassationsinstanz der kantonalen Gerichte ist, sondern als politische Behorde nur dann einzuschreiten befugt ist,^ wenn nachgewiesen wird, dass ausdrükliehe Versassungsbestim^ muugen verlezt worden seien.

Wir machen hiebei zu.^em aus die Konsequenzen aufmerksam, die entstehen würden, u^enn j^.dem Angeklagten, der behauptet, es sei ihm die Vorlage von Akten oder Zeugen verweigert und er dadurch im Rechte seiner Verteidigung verkürzt worden, der Rekurs an die Bundesversammlung ossen stünde.

Wir ermähnen noeh eines ferneren Momentes. - Es war bisher .^ra^.is, ....^ss Returrenten, .velehe glaubten, sieh uber die .^erlezung einer kantonalen Verfassung beklagen zu konueu, sich vorerst an ihre kantonalen Behorden, den Regierungsrath nud deu Grossen Rath zu wenden halten. Au diesen ^äre es dann in erster Linie gestanden, zu eutscheiden, ob die Verlegung eines versassungsmässig garantirten Rechtes

stattgefunden. Solches ist aber hier gleichfalls nicht geschehen. Die

Bnndesversammluug hätte somit um so weniger einen Anlass, in der ^orm, wie die ...^ache vorliegt, in die Materie einzutreten.

Wir wollen aber das leztere Moment hier ganz ausser Acht salleu lassen, weil naeh unserer Ansteht die Bundesversammluug überhaupt nicht kompetent ist, in vorwürsiger Frage sieh in die Gerichtsbarkeit von Baselstadt einzumischen.

Mangelt aber diese Kompetenz, so kann auch kein Grund vorliegen, dem Appellati onsgeriehte in Basel die weitere Behandlung des Brozesses zu untersagen.

^

767 Die Kommission stellt daher den Antrag, es sei wegen Mangel der Kompetenz über den eingelegten Rekurs zur Tagesordnung zu gehen und demgemass auch von der bezeichneten Sistirnng der Geriehtsverhandlung Umgang zu nehmen.

Bern, den 16. Februar l 872.

Der B e r i c h t e r s t a t t e r .

^. .^orel.

Kommissionalbericht betretend

den Rekurs des ....Wilhelm .^eim.

(Vom 17. November 1871.)

Tit. .

Das Geschichtliche dieses Rekurses ist folgendes: W i l h e l m H e i m von Gais, Appenzell A. Rh., Fabrikant, gab dem Johann Walser am Gotziberg in Altstätten, Kantons St. Gallen, Arbeit als Weber und lieh ihm auch zur Ausführung dieser Arbeit einen Ja.^uard^Webstuhl nebst andern Webgeräthen. Als Walser aber die Arbeit nicht zur Znsriedenheit ausführte, machte Rekurrent ihm ansäug-

lieh .Lohnabzüge und entzog ihm später die Arbeit ganz. Walser belegte.

nun die Ja^uard^Masehine und zwei Mousselinestüke mit einem vom Bezirksammann von Oberrheinthal bewilligten Arreste und machte dem Rekurrenten die Anzeige, dass dieselben versteigert werden, wenn ex ihm nicht den gesorderten Lohn ...on ^r. 52. 65 Et. vorher bezahle.

Wir bemerken hier, dass nach der Aktenlage diese Behauptung des Rekurrenten eine unrichtige ist, dass Walser keinen wirklichen Arrest legte.

sondern diese Effekten nur als Faustpfand zurükbehielt.

768 Rekurrent legte gegen dieses Vorgehen des Bezirksammannamtes Oberrheinthal Verwahrung ein. Um indessen wieder in den Vesiz seines Ja.^uardwebstuhls , der einen bedeutenden Werth habe, und der zwei Mousselinestüke zu gelangen, deponirte er die geforderten Fr. 52. 65 Et.

beim Amte, unter der ausdrüklichen Erklärung jedoch, dass er das Forum der St. Gallischen Berichte zur Erledigung seines Anstandes mit Walser n i ch t anerkenne, und gegen ein weiteres Einschreiten dortiger Behorden zu Gnnsl.en des le^tern^ mit Rüksicht aus Art. 50 ^er Bundesverfassung formlieh protestare und verlaufe, dass Walser eine allfällige Forderung an ihn in Appenzell A. Rh. geltend mache, wo er wohne.

Als gleichwohl das ^ezirl.sammannamt Oberrheinthal den Arrest nicht ausheben oder das Faustpfand nicht herausgeben wollte und sogar .^as deponirte Geld dem Walser behändigte, ua.^dem Rekurrent nicht innert der ihm gesezen achttägigen ^rist denselben vor Vermittleramt belangt hatte, rekurrirte Heim unterm 17. Jenner 1870 an den Regie^ ruugsrath von ^t. Gallen direkte und nahm gleichzeitig auch die Jnter^ vention der .^tau^eskommission seines Heimat^antons in Anspruch, welch' lettere jedoch dieselbe aus ^en Erlass eines Schreibens an die Regierung St. Gallens beschränkte und später ablehnte.

^ie Regierung von St. Gallen wies den Heim nnterm ....6. Jnni mit seinem Rekurse ab, gestü^t aus folgendes Motiv : dass das ursprüngliche Forum in Altstätten für die Forderung des Walser deshalb be-

gründet sei, weil derselbe bezüglich dieser ^or^ernng das durch litt. c

von Art. .).) des ^chuldentriebgesezes gesezlich eonstrnirte ^austpsaudrecht au dem Webstuhle und den zwei Mousfelinestüken gel.tend ^nachte., ^la..

gen über Herausgabe von Faustpfändern aber ^a anzubringen seien, wo Dieselben liegen, und .^ass ^as ursprüngliche ^ornm ^urch die ^eposition ^es gesorderteu ^aarbetrag^ ^on ^r. 5^. 6^ ^l. au^ ^.^r Stelle ......s ^austpsandes nicht nnr nicht geändert, sondern vielmehr anerkannt wor^ ^en sei.

Ueber diesen abweisenden ^eschluss der Regierung ^t. Gallen^ be^ schwerte sich nun Heim unterm 14. Januar l 871 beim Bundesrathe, indem er sich aus .^eu Wortlaut des Art. 50 der Bundesverfassung be rief und behauptete, dass l^terer, da die Anforderung d...s Walser an il.^n für Weblohn nur ein.^ rein persönliche sei, ^ur Anwendung konnne, mithin Walser il^n vor den Gerichten ^es fanions Appen^.ll A. Rh.

Gelangen müsse. ^ach Einvernahme ^er beklagten Regierung, in welcher ledere sich auf das kantonale Betreibungsgesez berief und behauptete, dass je^em .^antonsb^wohner auf die von ihm bearbeiteten oder ihm zur .Besorgung l.bergeb.^neu Gegenstände, so lange lettere in seiner Hand liegen, für .^en Arbeitslohn und für jede darauf gemachte Verwendung oder dafür bestritteue Auslage ein ^austpfandrecht eingeräumt und daherige Klagen a^f Herausgab... von Faustpsanden vor ^.en..jenigen Gerichte au-

769 zubringen seien, wo dieselben liegen, übrigens Rekurrent diesen ..Berichtsstand durch Deponirung der dem Faustpsande entsprechenden Baarsehaft auch anerkannt habe, - wies der Bundesrath den Rekurrenten ab, unter folgender wesentlicher Motivirung : Durch Art. 50 der Bundesperfassung sei den Kantonen keineswegs benommen, durch ihre Gesezgebun^ für gewisse Klassen von Forderungen ein Retentions- oder Pfandrecht auszustellen. Wo dieses geschehen, seien solche Forderungen nicht als rein persönliche im Smne des Art. 50 der Bundesverfassung zu betrachte^., daher auch der amtliehe Sehu^ eine^ solchen Pfandrechtes nicht als bundeswidrige Arrestlegung bezeichnet wer-

den ^nne. Rach Artikel 99 des Schuldentriebgesezes des Kantone St. fallen werden nun aber einem dortigen Kantonseinwohner auf die noch in seinen fanden liegenden, von ihm verarbeiteten oder ihm zur Besorgung übergebenen ..Gegenstände sin. den Arbeitslohn oder hiesür gehabt.. Auflagen ^..ustpsandreehte eingeräumt.

Diesem Entscheide des Bundesrathes will sieh nun W. Heim nielt unterziehen, sondern ergreist gegen denselben den Rekurs an die Bundes^ versammlung. Zn dessen Begründung stellt er die Behauptung aus, dass Art. 50 der Bundesverfassung sene Auslegung nicht gestatte, welche ihm der Bundesrath gegeben . derselbe schlösse bestimmt und positiv jegliehe Ausnahme aus, dass unter Umständen süx eine personliehe Ansorderung ausser dem Kanton, in welchem der solvente Schuldner seinen Wohufiz habe, ein Arrest gelegt werden louue. Wenn ^ie Kantone gesezliche Bestimmungen aufstellen dürsten, dass sür gewisse Klassen von Forderungen eine Arrestlegung zulässig sei gegenüber nicht ini Kauton wohnende ^chweizerbürger, so wäre hiedurch die Bedeutung des Art. 50 vollständig illusorisch gemacht und es würden si.h Konsequenzen ergeben, die mit einem festen Reehtszuftande unverträglich wären. Die gleiche und nämlich... Forderung u^üsse in allen Kautonen entweder als eine personliehe o^er als eine nicht personliehe angesehen werden, während dieses nach der Ansicht des Bundesrathes uieht der Fall sei. Rach derselben wäre den Kautonen gestattet, Gesezesbestimmungen auszustellen, die den Art. 50 der Bundesverfassung unwirksam machen, ja geradezu ansh.^beu. Unmöglich konne deu Kantonen das Recht eingeräumt werden, ..^s.^e zu erlassen, die mit den zu Recht bestehenden Bundesgesezen im Widersprnche seien, und, wenn solehe er^istiren, so müssen diese sich jenem unterordnen und vor denselben zurüktreten. Soweit das Raisonnement des Reknrrenten.

Wir halten nun diese Anseinandexsezung des Beschwerdeführer^ nicht für richtig und beantragen daher in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe, den Rekurs als unbegründet zu erklären.

Bundesblatl.. Jahrg. XXl^. Bd.I.

57

770 Was nun zwar vorab den Umstand anbelangt, ans welchen die Regierung von St. fallen in ihrer Rekursbeantwortnng an den Bundesrath einiges Gewicht zu legen scheint, es habe Heim dadurch das Forum der St. .gallischen Gerichte anerkannt, dass er den streitigen Betrag, sür

welchen Walser den Webstuhl und die Webstüke als Faustpsand zurükbehielt, in baar erlegte, so konnten .vir hieraus keine sür den Rekurrenten ungünstige Folgerung ziehen. Heim deponirte die Summe von Fr. 52. 65 nur unter ausdrüklieher Verwahrung, dass er hiemit keines-

wegs den .^t. Gallischen Richter ais zuständig anerkenne ; er that dieses einzig, um wieder in ...en Besiz der Ja.^uardmaschine zu gelangen, die er, weil sie einen bedeutenden Werth repräsentirte, nicht länger in Han^ den des Walsex belassen wollte. dagegen sin..^ wir denn allerdings

auch der Ansicht. dass die Ratur des Faustpfandes durch Hinterlegung der Baarschaft statt der zu Handen genommenen Effekten nicht alterirt worden ist.

Anbelangend nun die Hauptsache selbst, nämlich die .^rage . ob durch das von Walser genommene Faustpfand Art. 50 der Bnudesversassung verlebt worden sei, so verwechselt Rel.urrent in seiner Deduktion beharrlich die Arrestlegung sür eine personliche Forderung aus einen n i c h t im Besize des Fordernden liegenden ..^ermogenstheil eines^ in einem andern Kanton wohnenden solventen Schuldners, mit dem Reteutio..srechte, welches Jemand aus das Eigenthum eines Andern aus^ übt,^ wegen welchem Eigenthum er eine Anforderung hat, oder mit andern Worten : er unterscheidet nicht zwischen einem Arrest und einem Faustpfand. Art. 50 der Bundesverfassung sagt nnn allerdings ausdrüklieh , dass sür personliehe Anforderungen solventer .^chweizerbürger an ihrem Wohns^ zu belangen und daher Arrestlegungen ansserhalb ihres Kantons aus ihr dort liegendes Eigenthum untersagt sind. Es dars daher Keiner sür eine auch noeh so l.a^.ide Anforderung, die er au einem in einem andern Kanton wohnenden. Sehweizerbi.rger hat, ein Vermogensstük desselben, das nicht in seiner Hand liegt und wegen welchem er keine Forderung hat, mit Arrest belegen, würde er sieh solches erlauben, so wäre der klare und unzweideutige Wortlaut des angerusenen Artikels der Bundesverfassung verlebt und es müsste ein solcher Arrest aufgehoben werden. Dagegen untersagt dieser Artikel den Kantonen nicht, durch ihre Gesezgebung sür gewisse Forderungen ein Retentionsoder Bsandreeht auszustellen, sobald ein solches Gesez gegenüber den Bürgern des eigenen, wie gegenüber solchen eines andern Kantons gleichmassig Anwendung findet. Wo solche Geseze bestehen, sind derartige Forderungen nicht mehr als rein persönliche im Sinne des Art. 50 anzusehen, daher kann aneh ein solches nach Vorschrift des kantonalen Gesezes ausgeübtes Bsand- oder Retenti on srecht^ nicht als eine Arrestlegung betrachtet werden, welche nach der Bundesversassnng nnstatthast

771

ist. Durch den Art. .)9 litt. .. des .^chnldentriebgesezes des .Danton....

St. Balten werden nun aber jeden. ...^t. Galligen Kantonsbewohner auf von ihm bearbeiteten oder ihm zur Besorgung übergebenen Gegen-

stände, die noch in der Hand des Gläubigers liegen, für den Arbeitslohn und jede daraus gemachte Verwendung und dafür bestrittene Auslagen ^anstpsaudrechte eingeräumt, die er sowohl im Sehuldentriebe, als im Konkurse geltend machen kann. Gemäss dieser Gesezesbestimmun^ war sonaeh Walser berechtigt, für den am Rek..rrenten ausstehenden Arbeitslohn von Fr. 52. 6.^ den ihm von lezterm zur Arbeitslieserung überlasseneu Websluhl und die vou ihn. verarbeiteten Webstüke, die noch in seinen Handen sich befanden, z..rüt zu behalten, bis er für seine Ansorderung behalt war. Walser hatte, und wir betonen dieses ausdrüklieh, eine unbestrittene ^ordernng sür Arbeitslohn an Heim, denn die Abzüge, welche von lezterm , wie er in l..er Rekursschrift sagt, wege...

mangelhafter Arbeit gemacht werden wollten, konnte er ^ur unter dem Titel einer Gegeurechnuug geltend machen. Bei diesem tatsächlichen Verhältnisse glaubte die Kommission die ^rage ^.uerortert lassen zu dürsen, ob eine b e s t r i t t e n e Forderung, bevor ein genommenes Faustpsand sür ^ahlung realisirt werden kann, nicht vorerst vor dem Richter des Wohnortes des Reknrrenten ausrecht gestellt werden müsse.

Durch diese in Sachen des Rekurrenten Heim vom Buudesrathe ausgesprochene Jnterpretation des Art. 50 der Bundesverfassung wird übrigens kein neues Recht geschaffen. Dieselbe entspricht vollständig allen srühern bundesräthlieheu Entscheiden in ähnlichen fällen. Wir erinnern l.^ier nur an den Fall des G. ^lückiger von .^augnan. Derselbe tauste im Kanton ^nzern eine Vartie Holz. Lezteres war bereits ans ei.. anderes ^Grundstük geführt, als der Verkäufer solches mit Arrest belegen liess, wegen einer kleinen noch uicht bezahlten Restanz. Raehdem Gläubiger vou den Luzeruisehen Behorden abgewiesen worden, rekurrirt.^ er an den Bundesrath. Dieser wies ihn aber ab mit .)^üksicht auf Art. 628 des Lnzernisehen Eivilgesezes, welches dem Verkäufer vou beweglichem Gnt, das gegen ba..re Be^alung verkaust wird, selbst weun es der Käufer zur Haud genommen, ohne die Zalung ^.. leisten, während der ersten 14 Tage naeh dem Verkaufe ein Vsandreeht aus die verkanste Sache einrä^ut. (Bundesblatt 18.^5, Bd. 1, pag. 418.)

Aehnliche Beschlüsse wurden seither vom Bundesrathe wiederholt gefasst, ohne dass selbe jedoch an die Bundesversammlung gezogen wurden. Wir erwähnen
diesfalls der bnudesräthliehen Entscheide, welche.

in der Staatsrechtlichen Vra^is vou Ullmer von Rr. 313-320 angesührt sind, serner der Entscheide in Sachen Bebie-Bühler gegen Horand

in Sissach (Vergl. ...^.^tsbericht von 1867, Rubrik Arreste Rr. 14),

desjenigen in

Sachen des Hasners Hiller in Freiburg contra Rotar

^.72

.

.

.

.

.

.

..).ott in Bern, d. d. l. Ropember .^69, u.id jene^ in Sachen de.:.

Herrn .......s pon Affollerà contra, Burkhard Welti in Zug, d. d. 2. .....^ vember 1870. Jn allen diesen Entscheiden wurde der ^rundsaz festgehalten, dass das gesezliche Faustpfand oder die Relention eines ^ermogensobsektes, welches wegen einer Forderung an einen sollenden in einem andern Kantone wohnenden Schuldner ausgeübt wird, durch Art. 50 der Bundesoersassung n i ch t untersagt ist. Rekurrent verlangt sonach, dass eine konstante Reehtsprar^s, welche sich seit 20 Jahren anch u..ter Vorwissen der eidgenossischen Räthe gebildet hat, eingebrochen werde,

^s sicherlich nnstatth....st ist, indem hiednrch eine voilandige Unst.herheit

und J..konse.^.tenz in ^serm schweizerischen^ Staalsrechte entstehen würde.

^estüzt auf diese Auseinandersezung beantragt Jhnen die .^ommission, den Rekurs des Wilhelm Heim als unbegründet abzuweisen.

B e r n , ^en 17. November 187.1.

Ramens der Kommission , Der

Beriehterstafter:

.^. ^ermg^^.

773

#ST#

Bericht der

.kommission des Ständerathes über den vom Bundesrath mit Botschaft vom 12. Februar 1872 eingebrachten Beschlussesentwurf betreffend die Stelle eines Inspektors der Gotthardbahnbauten.

(Vom 27. Februar 1872.)

Durch die Verträge zwischen der Schweiz . Jtalien und dem deutschen Reiche, betreffend den Bau und Betrieb einer Gotthard-

eisenbahn vom 27. Juli 1870, 22. Oktober 1871 und 2.). Oktober 187l hat die schweizerische Eidgenossenschaft die allgemeine Verpflichtung

übernommen, die Vorschriften senes Vertrages betretend den Bau der Gottl,ardl..ahn vollziehen zu lassen. Die Vorschriften sind theils allgemein administrativer R..tur und konnen daher vom Bundesrath mit Hilfe der an seiner Seite stehenden oder ihm untergeordneten Organe ohne weiters vollzogen werden. Zum andern Theil sind behuss Dieser Verpflichtung, soweit sich dieselben aus die Ueberwaehnng des Baues selbst beziehen, technische Vorarbeiten erforderlieh, dahin gehort z. B.

Art. 2 betretend hypsometrische Kontrolirnng des Kulminationspunktes des grossen Tunnels, der Maxima der Steigungen und der Minima der Radien der Kurven, der Axenrichtung. überhaupt aller fragen, welche sich aus den Bau des grossen Tunnels beziehen (Art 2 und l1).

Das Gleiche ist der Fall hinsichtlich der den Snbvent.onsstaaten zu

erstattenden periodischen Berichte über den Gang und den Stand der Arbeiten, die Vorlegung von Programmen und Voranschlägen, die Ueberwaehung der Einhaltung der Bauzeiten und die allgemeine Verisi-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission betreffend den Rekurs Eggmann und Konsorten.

(Vom 16. Februar 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1872

Date Data Seite

762-773

Page Pagina Ref. No

10 007 229

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.