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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von Effretikon nach Hinweil, und von da nach Bubikon oder Rüti.

(Vom 30. Dezember 1871.)

Der schweizerischeB u n d e s r a t h , na.h Einsieht einer vom Regierungsrathe des Kantons Zürich krast der durch Kantonsrathsbeschluss vom 22. November 1871 erhaltenen Ermächtigung dem betreffenden Gründungskomite unterm l 6. Dezember 1871 erteilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn, die, von Essretikon ausgehend, mit Berührung der Ortschasten Jllnau, Fehraltorf, Vsässikon, Kempten nach Hin.veil steh richten und von Hinweil ans eine Verbindung mit den Vereinigten Schweizerbahnen. sei es in

Rüti, sei es in Bubikon, erhalten soll.

in Anwendung der durch Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1871 erhaltenen Vollmacht,

b e s eh l i esst : Es wird dieser Konzession Genehmigung ertheilt.

unter

nachstehenden Bedingungen die

Axt. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Versonentransport,

Bundesblatt. Jahrg. XX.^. Bd. I.

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86 je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflufse de.^ Unternehmens aus den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, di^ den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliehe Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als.

die Bahnunter..ehmnng nicht mehr als 4.^. nach ersolgtem Abznge der aus Abschreibungsreehnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzesfionirte Eisenbahn sammt

dem Material, den Gebäuliehkeiten

und

den ^orräthen,

welche dazu gehoren, mit Ablanf des . 3., 48., 63., 78. und ..)3. Jahres,

vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und aus l. Januar l.)6.^ .gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insofern er die Gesellschast je..

weilen süns Jahre znm voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung^ summe nicht erzielt werden, so wird die lettere d..rch ein Sehiedsgerieht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Tbeil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nieht vereinigen, so bildet das Bnndesgerieht einen Dreiervorsehlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für di.^ Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

a. Jm ^alle des Rükkauses im 33., 48. und 63. Jahre ist der 25saehe^Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, ^ie dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen . im Falle des Rükkauses im

78. Jahr... ^er 22^/2saehe . im ^alle des Rükkanses im ^3. Jahre

der 20fache, und i^u Falle des Rükkaufes auf 1. Januar 196^ der 18faehe Werth dieses Reinertrages zn bezahlen, innnerhin jedoch in ^er Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem

Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche ans Absehreibnngsreehnung getragen oder ein.^n Reservesond einverleibt werden, i^ Abzug zu bringen.

h.

Die Bahn sammt Zngehor ist jeweilen, zu weleheni Zeitpunkt^ aneh der Rükkaus ersolgen mag, in vollkommen besriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein

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Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag ...on der Rükkaussumme in Abzug ^u bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht ausfragen.

Art. 3. Binnen einer Frist ^von einem Jahre, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel ^ur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die Ge^ nehmigung des Bundes sür die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

B e r n , ...en 30. Dezember 1871.

Jm .^amen des sehweiz. Bundesrathes, Dex B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

schieß.

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des

.Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Art.

28 des nationalräthlichen Entwurfs der Bundes-

Verfassung über Aufhebung der Zollentschädigungen.

(Vom 13. Januar l 872.)

Tit. l Durch Schlussnahme vom 23. Dezember lezthin hat der .Nationalrath uns eingeladen, die aus dem Kanton ...largau eingelangten Betitionen, betretend den neu angenommenen Art. 28 des Entwurses der Bundesverfassung, sowie alle dadurch veranlassten Reehtssragen zu prüfen und ihm bis zum 15. Januar l 872 darüber Berieht zu erstatten.

Jndem wir uns beeilen, diesem Austrage nachzukommen, erlauben wir uns hervorzuheben, dass es sieh hauptsächlich um sollende drei Fragen handeln muss : a. Ob der Bund gegenüber den aargauisehen Gemeinden irgendwelche privatreehtliehe Verpflichtungen habe?

b. Ob die Zollloskaufsumme an die eidgenössische Linthkommission sortzuzahleu sei...'

c. Wie es sieh in Znknnft bezüglich des Schneebruches ans dem St. Gotthard verhalten sollet

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Effretikon nach Hinweil, und von da nach Bubikon oder Rüti. (Vom 30. Dezember 1871.)

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Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.01.1872

Date Data Seite

85-88

Page Pagina Ref. No

10 007 144

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