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Beschluß des Ständerathes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf die eingegangene Rekursschrift der Regierung des Kantons St. Gallen gegen den Beschluß- des Bundes« rathes vom 25. April 1853, durch welchen die genannte Kantonsregierung in zwei Spezialfällen angewiesen wurde, den Steuerforderungen »on Gemeinden des Kantons ..Churgau gegenüber ihren im Kanton St. Gallen niedergelassenen Bürgern die Vollziehung zu gestatten, in fo fern die Besteuerten sich nicht ausweisen, daß fie an die jhurgauischen Oberbehörden rekurrirt haben, und in so fern fie nicht andere, von dem Besteurungsrecht unab-

hängige zivilrechtliche Einreden geltend machen, beschließt: Es fei die Beschwerde der Regierung des Kantons St. Gallen begründet, und es könne demnach der genannte Kanton nicht angehalten werden, Steuerforderungen anderer Kantone an Niedergelassene (Aktivbürger) desselben auf dem Erekutionswege einzutreiben, oder Ent* scheidungen außerkantonaler Behörden darüber anzuerkennen und zu vollflreken.

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Vorschlag der Majorität der Kommission des Nationalrathes.

Die Bundesverfammlung der schweizerischen Eidgen o s s e n s c h a s t ,

auf die eingegangene Rekursschrift der Regierung des Kantons St. Gallen gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 25 April 1853, durch welchen die genannte Kantonsregierung in zwei Spezialfällen angewiesen wurde, den Steuerforderungen von Gemeinden des Kantons Thurgau gegenüber ihren im Kanton St. Gallen niedergelassenen Bürgern die Vollziehung p gestatten, in so fern die Besteuerten fich nicht ausweifen, daß fie an die thurgauifchcn Oberbehörden rekurrirt haben, und in so fern fie nicht andere, von dem Besteurungsrecht unab-

hängige zivilrechtliche Einreden geltend machen, in Erwägung:

daß der Kanton St. Gallen weder durch die Bundesverfassung, noch durch Konkordate in der Iurisdiktion über persönliche Ansprachen, welche an in seinem .®ebiete wohnende Bürger -- seien dieselben Angehörige oder gremde -- gemacht werden, befchränkt ist, und im Hinblike auf die Artikel 48 und 50 der Bundes* verfassung, b eschlie ß t :

Der Beschluß des Bundesrathes vom 25. April 1853 sei aufgehoben.

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Fernerer Antrag der Majorität.

Den Bundesrath einzuladen, zu untersuchen: a. in welchem Verhältnisse die Steuergefeze der einzelnen Kantone eine Doppelbesteurung der Niedergelassenen involviren; I>. ob feie Bundesverfassung Anhaltspunkte genug biete, um die Steuerverhältnisse in Betreff der Niederge» lassenen von Bundes wegen zu ordnen.

Antrag der Minorität der Nationalraths* kommission.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

auf die eingegangene Rekursschrift der Regierung de..!

Kantons St. Gallen gegen den Beschluß des Bundes* rathes vom 25. April 1853, durch welchen die genannte Kantonsregierung in zwei Spezialfällen angewiefen wurde, den Steuerforderungen von Gemeinden des Kantons Thurgau gegenüber ihren im Kanton ©t. Gallen niedergelassenen Bürgern die Vollziehung zu gestatten, in so fern die Besteuerten sich nicht ausweifen, daß fie an die thurgauischen Oberbehördeu rekurrirt haben, und in so fern sie nicht andere, von dem Besteurungsrecht unab«.

hängige zivilrechtliche Einreden geltend machen, in Erwägung :

1) daß es in der Souveränetät eines Heimathkantons liegt, wie der §. 3 der Bundesverfassung dieselbe sestfezt, feine in einem andern Kantone niederge.lassenen Bürger für Gemeindszweke zu besteuern;

527 2) daß die analoge Anwendung des §. 49 der Bun-s desverfassung auf die rechtskräftigen Urtheile der Administrativbehörben in Steuerfachen um so eher stattfinden kann, da es im Wesen eines Bundes* staates liegt, die einzelnen Glieder des Bundes in der Ausübung ihrer Rechte zu schüzen, beschließt:

Es sei die Beschwerde der Regierung des Kantons St. Gallen unbegründet und daher dieselbe verpflichtet, die von den thurgauifchen Adminiftrativbehörden erlassenen rechtskräftigen Urtheile in Gemeindefleuerfachen, gegenüber den thurgauischen Bürgern, welche im Kanton St. Gallen niedergelassen find, zu vollziehen.

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Beschluß des Ständerathes.

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