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Bericht der

nationalräthlichen .Commission in der Rekurssache von Alois Arnold von Attinghansen, Kts. Uri, betretend Nichtanerkennung seiner Ehe.

(Vom 7. Februar 1872.)

Kommisstonsantrag : Es sei der Rekurs des Al. Arnold von Attinghausen als unbegründet abzuweisen.

Die faktischen Verhältnisse dieses Rekurssalles

sind kurz folgende:

Jm Jahr 1865 verlobte sich der Beschwerdeführer Alois Arnold von Attinghausen, Kantons Uri, wohnhast in Gens, mit Genovefa Gueben von Onnion in Hochsavoyen, und wandte sieh darauf zum Zwecke der Vollziehung der Ehe an seine Heimathbehorde um die erforderliche Bewilligung. Am 17. Dezember 1865 sasste der Gemeinderath einen ablehnenden Beseheid.

Rachdem nach der Darstellung des Beschwerdeführers es wünschend wexth wurde, dass die Ehe vollzogen werde, und die nachgesuchte Einwilligung der Heimathbehorde nieht erhältlich war, ging er am 18.

April 1866 aus der Mairie zu Onniou eine Eivilehe ein. Mit Ein-

gabe vom 23. Rovember t 869 stellte er an den Gemeinderath von Attinghausen das Gesuch um n a c h t r ä g l i c h e A n e r k e n n u n g sein er E h e , und anerbot sich, vorausgehends alles das zu leisten und zu bezahlen, was die kantonalen und eidgenossisehen Geseze ihm auserlegen wurden, wenn er sich mit einer S c h w e i z e r .bürg eri n verehelichen

787 wollte. Laut Antwort der ^..meinderathskanzlei vom 2l. Juni l 870 wurde sein Gesuch vom Gemeinderathe Attinghausen abschlägig entsehie^ den, weil die eingegangene Ehe als den Gesezen des Kantons Uri zuwiderlausend nicht als gült.g anerkannt werde. Gegen diesen ...Beschluß reichte Arnold bei dem Regierungsrathe ^es Kantons Uri unterm l.

Juli 1870 eine Beschwerde ein, in welcher er das Begehren stellte,.

dass der Gemeinderath von ...lttinghausen angehalten werde, die von ihm mit Genovesa Guebe^ eingegangene Zivilehe, gegen die vorausgehende Erfüllung der von ihm der Heimathbehorde bereits angebotenen Leistungen, anzuerkennen. Da der Beschwerdeführer ans seine Eingabe von dem Regierungsrathe des Kantons Uri bis zum Dezember ^araushin keine Antwort erhielt, erhob er bei den. Bundesrathe Klage megen R e c h t s v e r z o g e r u n g , und ersuchte denselben, den Regierungsrath.

zu einer besorderlichen Erledigung der Besehwerde anzuweisen. Unterm l 6. J..nner l 87 l erfolgle^die Ver..ehmiassu..g des Regiernngsratl.s de.^ Kantons Uri, in welche derselbe die ^chlussnahme niederlegte: es sei,.--da Beschwerdeführer als Urnerischer Bürger pflicht.g sei, sich den Ehegesezen seines Heimathkantons ...u unterziehen, und da dieselben zur Eingehung einer gültigen Ehe mit einer Ausländerin ausdrücklich vorsehreiben, dass hi...sür die Zustimmung der zuständigen Behorden eingeholt, und sür die Braut eine Kaution von 527 Fr. 47 Rp. (welche jedoch ihr Eigeuthnm verbleibe und von welcher sie die Zinsen beziehen konne), sowi^ eine einmalige Armenabgabe von 45 Fr. 72 Rp. geleistet werden müsse, - in sein Bahren nicht einzutreten, I..evor er sich zur

nachträglichen Erfüllung ^ener g^etzliehen Bedingungen herbeilasse. ---

Mit .^us^rist vom 8. April l 87t gab der Bundesrath durch da....

Justiz^ und Volizeideparteu.eut dem Beschwerdeführer von den. wesentliehen Jnhalte der Beantwortung Kenntniss und erklärte dabei, dass a. der Bnndesratl., nach dem jetzigen Stande des Bundesrechts die Regierung von Uri nicht zwingen konne, seine Ehe anzuerkennen, wenn er nieht die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen durch Erlegung der geforderten Beträge erfülle, und dass

b. speziell Bezüglich des Einzugsgeldes und des Beitrags an die .Armenkasse hieran der Riederlassungsvertrag mit Frankreich nichts ändere, indem dieser Vertrag sieh nnr aus die Gleichstellung der Franzosen bezüglich der Niederlassung, un^ was damit nothwendi^ zusammenhänge, beziehe, während das Einzugsgeld ein ganz anderes Reehtsverhältniss beschlage, das eher den Eharakter einer Ratnralisationsgebühr an sieh trage und mit dem Recht der Armennnterstützung in Korrelation stehe.

Gegen diesen Beschlnss wandte sieh nun ^ll. Arnold mit Memorial vom 17. Jnni 1871 im Wege des Rekurses an die Bundesversamm-

lnng, und stellte das Gesuch. es mochte in Abänderung des Beschlnsfe^

788 de.s Bundesrathes d...r Ge.neinderath von Attinghansen angehalten wer.^ den, die von ihm abgeflossene Zivilehe anzuerkennen, sosern er das..

Wenige leiste, was er schuldig wäre, wenn seine Ehefrau Bürgerin eines schwe.izer.^hen Kantons gewesen wäre. Znr Begründung des Rekurses machte er geltend, dass der angefochtene Beschluß in Widerspruch trete a.. mit dem in Art. 4 der Bnndesversassung abgesprochenen Grundsatze der Gleichheit vor dem Geseze und b. mit den Rechten, die in Art. 1 des mit Frankreich abgeschlossenen Staatsvertrages vom 24. Jnni und 4. Oktober l864 den Ange^ horten dieses Landes eingeräumt werden.

Der Regiernngsrath des Kantons Uri sehloss seine Reknrsbeantn.or..

tnng vom 14. August 187l mit dem begehren un. Abweisung des Rekurses und der Bundesrath stellte in seinen gedruckten Berichlerstattnngen einen gleichlautenden Antrag. Der Ständerath, welchem sür diesen G..s.häft...geg....stand die Priorität ..nkam, hat durch Beschluß vont 11. Rovember l 871 den Rekurs als unbegründet abgewiesen, und Jhre Kommission gelangt einmüthig ^n der Anschannng, dass den.. ständeräthliehen Beschluß beizntreten sei.

Znr .^eehtsertignng dieses Standpunktes dürsen Bemerkungen genügen .

folgende wenige

1) Die Gese^gebung in E h e s a . . h e n stellt, sosern es sich nicht um d^s Rechtsverhältniss einer gemischten Ehe handelt, na^h Art. 3 de.: Bundesverfassung den Kantonen z... Mit Rücksicht daraus, dass gedachte ..^snahme im vorliegenden Falle ni.l^ zntrisst, hat sich daher der Be.^ sch.verdesührer hinsichtlich ^er Ersordernisse für die Eingel,nng einer gül..

tigen Ehe den Forschriften der urner'schen Gese^gebnng zu unterwerfen.

^aeh denselben ist nun nn^veiselhaft ^...r .^seh.^erdefiihrer. .^el^ersi.^h uiit einer Ausländerin vereheliehen will, pflichtig, znm Zwecke der na.hträglichen Erlangung der Heirathsanerkennung das von den heimathliehe^i Behorden für .^ie ...^rant geforderte Ein^gsgeld (527 Fr. 47 Rp. als Kaution und 45 Fr. 72 .^p. einmalige ..^r^nenabgabe) zu befahlen.

Die .^rage, ob ^.^^üge Dieser Art und in bezeichaete^n Betrage der mo..

dernen Rechlsanschauung unbedingt entsprechen, .^.nss nach dem Gesagten a^er den Bereich der Würdigung der Bnndesbehorden fallen.

2) And.^s verhält es sieh, wenn richtig ist, was der Beschwerde^

süi,.rer behauptet, dass nämlich ^ie betreffende Geset^esvorsehrift n.it .^lrt.

4 .der Bundesverfassung oder dem gleichlautenden ^lrt. 8 der Urner^sehen Kantonsversassung in Widerspruch trete. Diese Behauptung stellt

si.^h aber bei richtiger Würdigung der allegirten Versassungsbestiu^nungen als unhaltbar heraus.

Der in denselben

ausgesprochene Grund-

sa^ ^.^llle .^ehwei^er si^.d vor den. Gesetze gleieh^ lässt sieh nieht ...ort-

li.h in der ^lllgen.einheit ausfassen, dass darin unbedingt eine a b s o l u t ^.leiehe B..han^lung aller ..Schweizer ^u verstehen sei. Diese Gleich-

789 heit ist vielmehr nur eine relative d. h. eine solche, welche die Gleich..

heit faktischer Verhältnisse vorausseht. Sie verlangt daher wohl, dass alle Schweizer, die unter den Gesezen des nämlichen Kantons stehen, g l e i c h m ä s s i g - nicht der eine so und der andere anders behan^ delt werden, schliesst dabei aber nicht ans, dass m.t Rücket ans die Verschiedenheit der Stellung des Bürgers im Leben ^für besondere Verhältnisse anch besondere Besetze bestehen, selbst wenn sich als Ausfluß derselben abweichende, materielle Folgen daran knüpfen. Jm konkreten Falle wird daher der konstitutionelle Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verlebt, wenn die Gesetzgebung des Kantons Uri mit Bezug auf die Einheirathuna.sgebühren zwischen den Bräuten in der Weise unterscheidet, dass sie die Schweizerin günstiger stellt als die Ausländerin. Diese Unterscheidung, welche sich auch noch in den ^es..t^..bnnge.. anderer

Kantone findet, enthält allerdings eine gewi^e Härte und Unbilligkeit,

daher mau bei Anlass des in neuerer Zeit angestrebten Konkordats über die Ehesormlichkeiten der Schweizer im Jn^ und Auslande beabsichtigte, derartige Leistungen im Allgemeinen aufzuheben. Was der Besehwerdeführer ^solge ^ des Versassungsgrnndsatzes verlangen kann, das ist, dass gleich ihm alle Urner, welche Ausländerinnen heirathen, zu behandeln sind und die nämlich^ materiellen Leistungen zn ersü.len haben.

Jn dieser Richtung liegt aber eine Beschwerde nicht vor. Die spezielle Behauptung ..^ Bes.hwerdesührers, dass er als Ermann, welcher durch die Heirath in die übertragbaren Rechte u..d pflichten der Frau ein^ trete, dadurch, dass er über die betreffende Kaution nicht verfügen konne, s.^leehtern .Rechtes sei als ein anderer ^...rheiratheter ^chweizerbürger,

fällt desshalb in sich ^usammen, w..il oh^.e die Erfüllung der der aus-

Iändischen B^.ant gesel^lieh auferlegten Leistung die vom Beschwerdeführer vorausgesetzte ^... mit d..n ans Derselbe.. abgeleiteten Befugnissen ga.: nicht besteht.

3) Bleibt noch der eventuelle Besehwerdegru.:d zu prüfen, welchen der Rekurrent daraus susst, dass nach ...lrt. 1 des Riederlassungsvertrages^ mit Frankreich, der nicht bloss das Riederlassungswesen, sondern alle Ausnahmsverhältnisse der Angehörigen zwischen beiden Staaten besehlage, die von einem Schweizer geheir...thete ^ r a n z o s i n gleich der Schlei^erin behandelt werden müsse. Der Art. t des zwischen Frankreich und der Schweiz abgeschlossenen Riederlassungsvertrages vom 30. Juni 1864, welcher einzig in ^rage kommt, sagt in Uebereinstimmung mit Art. 1 des frühern Riederlassnngsvertrages vom 23. Mai t 827.

,,Die ^ran^osen, ohne Unterschied der Religion, si..d in jedem ,,Kantone der Eidgenossenschast in Bezug aus ^ e x s o n und E i g e n ,,thnm auf dem nämlichen Fusse und aus die ..ämlich^. Weise a u f z u ,,nehmen und zu b e h a n d e l n , wie es die christlichen Angehorigen ,,der andern Kantone sind oder noeh werden sollen.

Sie konnen daher ,,in der Schweiz ab^ und zugehen und sich daselbst zeitweilig aufhalten,

790 .,wenn sie mit regelmäßigen Cassen versehen sind und .^ren^ Gesezen ,,nnd ^olizeiverordnungen nachleben.^ Jn dieser Bestimmung liegt nun aber nicht die ihr ^om Beschwerde^ führer beigelegte Bedeutung. ^enn dieselbe besagt nach ihrem Jn^ halte, sowie nach der Anlage und de... .^.veck des Vertrages, nur die Regiirung des Riederlassungswesens und oer notwendig damit zusammenhängigen funkte, während das E i n ^ u g s g e l d sür eine ^..lnslan.^ derin, welche von einem Schweizer gel^.irat^et wird, sich als eine ver..

minderte Ratnralisationsta^e ...nalisizirt, die znr Sicherung der Gemeinde prästirf wird, in welcher .^ie ...lnsländerin dnrch Heirath Bürgerin wird, und welcher im Falle der Verarmung der Familie d.e llnterstü^nngs^

pflicht obliegt. Aus dem B.riehte des Bundesrathes g^t nun aller-

dings hervor, dass derselbe im Jai..r l 853 in einem Beschwerdesaile gleicher Art und anch gegenüber dem Stande llri eine Entscheidung fällte, in welcher aus Grun^ ...er gleichlautenden Bestimmung des .).ie^ derlassnngsvertrages vom Jahr 18.^7 ^er Reehtssta^dpu^t eingeno^nmen wurde, dass die einen Schwerer ehelichende Franzosin gleich der ...^ehweizerin zu behandeln sei (siehe Ullmer Bd. l. ^r. 6l .^.

. Jm Jahre l^57 g.^b iedo.h ein ähnlicher Fall ^..ranlassnng zu .einer erneuerten Prüfung ^es Verhältnisses und es führte dieselbe zn einer Sehlussnahme, in welcher der Bundesrath von .seiner früher ans^ gesprochenen Rechtsansicht als einer irrthümlichen zurücktrat. ^ie sranzosisehe Gesandtsehast reklamirte mit Rote vom 15. Juni 1857 gegen diese peränderte .Anschauung des Bundesrathes unter Hinweisnng anf dessen Entscheidung vom Jahre l 8 5 3 ^ allein der Bundesrath hielt an derselben fest und ertheilte der Gesandtschast eine Antwort, deren kurzer Jnhalt wir Jhnen als die von der Kommission unbedingt geteilte Ansieht und als die rechtliche Grundlage spätrer B..sehlussesfassnngen .des Bundesrathes (s. Ulmer Bd. lll. Rr. 1247.. in Erinnerung ^ringen : ^,Bei näherer Itutersnehung musste sich der Bundesrath überzeugen

u. s. w.^ (s. Ulmer Bd. I. Rr. 621).

Unter Bernsung aus diese kurze Aus..i..andersel^ung stellt Jhre Kommission den bereits im Eingange erossneten Antrag . l.^s sei im ^.lnschlusse an ^ie Entscheidung des Ständerathes von. l 7. Rovember 187l der Rekurs als unbegründet abzureisen.

B e r n , den 7. ^.ebrnar 1872.

R a m e n s d e r n a t i o n a t r ä t h l i eh e n K o m m i s s i o u , Der Berichterstatter:

^. ^mer.

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20.04.1872

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