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Schweizerisches Bundesblatt

XXIV. Jahrgang.

III.

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Nr. 45.

5. Oktober 1872.

Konzessiv n des

Standes Thurgau für eine Eisenbahn von der Nordostbahnlinie (Anschlusspunkt entweder in Sulgen, oder in Amrisweil) an, über Bischofszell nach Hauptweil, beziehungsweise Sofau, eventuell Herisau, soweit dieselbe thurgauisches Gebiet berührt.

(Vom 23. Mai 1872.)

Der G r o s s e Rat h des K a n t o n s T h u x g a u ,

nach Einsicht eines vom 20. März 1872 datirten Gesuches des betreffenden Komite um Ertheilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Rordostbahnlinie (Anschlusspunkt eutweder in Snlgen oder in ...lmrisweil) an, über Bisehosszell nach Hauptweil, beziehungsweise Gossau, eventuell Herisau, soweit sie thurgauische....

Gebiet berührt, aus den Antrag des Regierungsrathes,

b e s ..h l i esst : S 1. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuehstellern zu Handen einer von ihnen zu gründenden Aktiengesellschaft unter den in den nachfolgenden Baragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei

übrigens gemäss S 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb Bunde...bla..t.. Jahrg. XXIV. Bd.IlI.

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386 der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28^. Jnli 18^2 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten

bleibt.

^ 2. Die Konzession wird bis zum 1. Januar 1969 ertheilt..

^ach Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe nach eine.^ dannzumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nieht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

Für jede allsällig später entstehende Linie zwischen der .^ordostbahn und den Vereinigten Schweizerbahnen, sosern sie über Bischosszell führt, wird das Recht vorbehalten, den Anschluß und die Benuzung des Bahnkorpers der konzedirten Unternehmung gegen Entschädigung zu beanspruchen.

^ 3. Der zu bildenden Gesellschaft ist gestattet, mit der Rordostbahngesellschast oder mit den Vereinigten Schweizerbahnen sich über den Bau und Betrieb dieser Linie zu verständigen. Dagegen unterliegt die Abtretung der Konzession an eine andere Unternehmung der Genehmigung des Grossen Rathes.

^ 4. Soweit der Bund nicht bereits vom Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton ......hurgau berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den ..^orräthen, welche dazu gehoren, mit 1. Mai 1888 und von da an je mit t. Mai 1903, .l9l8,

1933, 1948, 1963 gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, insofern er

die Gesellschaft jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 5. Kann im ^.alle des Rükkanses eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden,. so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die .^usmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses bis zum Jahre 1933 ist das Fünfundzwa.nzigsaehe des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen . im Falle des Rükkauses im Jahre 194^ das Zweinndzwanzigund^inhalbsache und

im Falle des Rül.kauses im Jahre 1963 das Zwanzigsache dieses Reinertrages zu .bezahlen, immerhin jedo^ in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als d....s ur-

sprüngliche Anlagekapital betragen darf.

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3^ Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zn Grund...

zu legen ist, stnd übrigens Summen, welche ans Abschreibungreehnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, i..

Abzug zu bringen.

Jm Falle des Rükkaufes im Jahre 1969 hat der Staat nur

noch die Erstellnngskosten als Entschädigung zu bezahlen.

b. Als Massstab für die Ermittlung der Erstellungskosten konnen.

dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Ein-

richtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkanss

kosten würde, in dem Sinne, dass der Staat berechtigt ist, das Eine oder das Andere für sich in Anspruch zu nehmen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte aueh der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Thurgau abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmassiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgericht-

lich auszutragen.

^ 6.

Die

Gesellsehast hat ihr Domizil im Kanton ..^urgau.

Sie ist für personliche Klagen m Bischosszell zu belangen, für dingliehe.

Klagen dagegen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^ 7. Die Mehrheit ^der Direktion und des weitern Ausschnsses, falls ein solcher ausgestellt wird, soll aus ^ehwei^erbürgern, weleh^ ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

^ 8. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen nach erfolgter Gutheissung nur mit Bewilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 9. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen gleich jeder andern Brivatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des .Landes, sowie der Steuerpflicht.

Die .....ransportreglemente sind, so lange nicht vom Bunde saeh.bezügliche Vorschriften ausgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Ge.nehmigung vorzulegen.

^ 10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen Stellen, wo durch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht, Sehuzmittel ^u erstellen. Dem Bolizeidepartemente wird vorbehalten, hierüber b...Andere Weisungen zu ertheilen.

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^ l... Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunähst der Ge^ellschast ob. Dabei bleiben jedoch dem Bolizeidepartemente, beziehnngs.weise dem Regiernngsrathe, die mit der Ausübung des Oberaussichlsrechtes verbundenen Besngnisse in vollem Umsange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der BahnPolizei, werden in einem von der Gesellschaft zn erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglement ausgestellt.

^ 12. Mindestens die Hälfte der Beamten und Angestellten ^der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, muss das Schweizerbürgerrecht besten. Sie sind von dem .Polizeidepartemente sür treue Bfliehlersüllung ins Handgelübde zu nehmen.

.Während sie ihren Dienstverrichtu..gen obliegen , haben sie in die .Angen sallende Abzeichen zu tragen.

Wenn das Volizeidepartement die Entlassung eines Bahnpolizei.angestellten wegen Bslichtverleznng verlangt, so mnss einem solchen Be^ehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, .entsprochen werden.

^13. Die zu gründende Aktiengesellschast hat vor dem Beginne der Banarbeiten einen Blan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlage der ^al.^.hose, Stationen und Stationsgebäude, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regiernngsrathe zur Genehmigung vorZulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplan abgewichen .werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regierun^srathes .einzuholen.

^ l 4. Der Anschluß an die Rordostbahn entweder in Sulgen ^der in Amrisweil ist in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein dure^gehender Betrieb in der Richtung nach Gossan eingerichtet werden kan...

^ 1 5 . Die Gesel.lsehast hat ans ihre kosten die geeigneten VorGehrungen zu treffeu, damit die Komn^unikation zu .Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen und dergleichen weder wälzend des Baues der Bal.^n, noch später dureh Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung Derselben unterbrochen werden. ^ür unvermeidliche Unterbrechung ist ^ie Zustinnnung der kompetenten Bel.orde erforderlich.

Gerüste, Brüken nnd andere Vorrichtungen, welche behuss Er^ielu^g einer solchen ungeftorteu Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werdeu, dürfen dem Vermehr niehl übergeben werden, bevor

die zuständige Behorde sich vou il^rer Solidität überzeugt und in Folge

dessen ihre Benuzung

gestattet hat.

Die

diessältige Entscheidung h.^t

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3.^ jeweilen mit thunliehstex Beorderung zu erdigen. Dabei liegt jedoch.

falls in ^olge ungehöriger Ansfuhrung solehex Bauten Schaden entstehen sollte, die Bricht, denselben zu erfeze^, der Gesellschaft ob.

^ 16. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn nene ^trassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welehe die Bahn treten, von Staatsoder Gemeindewegen, ebenso wenn Brunnenleit^.ngen dureh Korporationen oder privaten angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherig...

Juanspruehnahme ihres Eigentums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwartl^user und der Barrieren, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürfte, keine Entschädigung zn fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solcher Bauten aus dem Gebiete der Bahn znx Wiederherstellung des Bahnkorpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt werden, znx Halst...

dem .^taat. beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder Vrivaten, und ^.r Halste der Gesellschaft, die Unterhaltung aber ganz der ledern ^ur ^ast.

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Korporationen oder einzelnen privaten verlaugt, so darf dieselbe von der Gesellsehast nur mit Zustimmung ^es Regi..rungsrathes verweigert werden.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten führt die Ge^

sellschast aus und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^ 17. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn einoder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath später die..

Anbringung eines zweiten Geleises sur notwendig halten, die Gesellschast aber dieselbe verweigern, so wäre eiu daheriger Konflikt sehiedsgerichtlich auszutragen.

^18. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebänliehkeiten, welche da^u gehoren, aus das B..ste. uamentlieh aber aneh in einer, volle Sicherheit sur ihre Benn^ung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Rustaude zn erhalten.

^ 19. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rüt^si.ht aus die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben

in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch uaehdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit besugt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sieh dabei Mängel herausstellen, welche die Benn^ung dex

Bahn gesährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sosortige

Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern u^.d. falls von der leztern nieht entsprochen werden .vollte, selbst die geeigneten AnOrdnungen zur Abhülfe aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

390 Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten ^taatsbe^mte^

Bleibt unentgeltliche Fahrt zugesichert.

^ 20. Die Beförderung der Bersonen soll täglich mindestens drei Mal nach jeder Richtung stattfinden.

Die Fahrtenpläne, sowie jede Aenderung derselben, sind in der Regel wenigstens 14 Tage vor ihrer Jnkrastsezung dem eidgenössischen .^..ostdepartement und den Kantonsregierungen zur Kennt..iss zu bringen und vor Jnkrasttretung zu publiziren.

^ 21. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit ....on mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

^ 22. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden, find spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu fpediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Versonenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht anssexordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu beordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde ....or dem Abgang desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 23. Für die Beorderung der Personen vermittelst der .^erIonenzüge, welche die konzedirten Linien besahren, werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt. .^luch den Schnellzügen sind Wagen dritter blasse beizugeben, soweit nicht der Regierungsrath eine Ausnahme bewilligt. Die Gesellschaft hat möglichst dasür zu sorgen, das..

alle aus einen Zug sich meldenden Versons mit demselben besördert werden können. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet, mit ^enstern versehen, stets gehörig beleuchtet und im Winter geheizt sein. Jn jedem Bersonenzuge ist ein Abtrittlokal anZubringen.

Es sollen können.

aueh mit

den Waarenzügen Versonen besördert werden

Jede Woche ist an einem öffentlich bekannt zu machenden Tage ein zum Krankentransporte besonders eingerichteter Wage^ in der Rich.tung nach der Station Münsterliugen mitzufahren.

^ 24. Jn den für den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes und zu gehöriger Lüstuug der ^agen anzubringen.

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^ 25. Die ..^esellsehaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Bersonenziige Tarnen b.s auf den Betrag folgender Ansähe zu beziehen : in der I. Wagend. bis auf Fr. 0,50 per Schw...Stde. der Bahnlänge, ^ .,,

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Binder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Bassagiere, worunter aber kleines Hand^epak, ^as kostenfrei befördert werden soll, nieht verstanden ist, darf eine Ta^e von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Ta^.e sur die mit Waarenzügen geforderten Betonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den ^ewohnliehen Verfonenzügen festgesezte.

Für Hin- und Rül.sahrten am gleichen Tage, sowie für Fahrabonnements sind die Bersonentax^en niedriger zn stellen, als süx einfache fahrten.

Für die Benuzung der Krankenwagen wird der Bezug einer hohern, Später ^u vereinbarenden Tax^e gestattet.

^ 26. Für^ den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen T.^en bis aus den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : Für Vserde, Maulthiere und Esel:

das Stük bis auf .^r. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe :

das Stük bis aus ^r. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Sehase, Ziegen und Hunde : das Stük bis aus Fr. 0,15 per Stunde.

Die Tarnen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 27. Die hochste Tax^e, die sür den Transport eines Zentners Waare mittelst der gewohnliehen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet

werden, dass sür Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 ^ bezahlen sind.

^ 28. Für Wagen eigenem Ermessen fest.

sezt die Gesellschaft die transportée nach

^ 2^. Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportirt werden sollen, so dars die T.a^e sür Vieh bis aus 40 Brozent und diejenige für Waaren bis auf 100 Vrozent der gewohnliehen Tax^e erhoht werden.

392 Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Personenzuge reisenden Trägern in demselben ^uge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nicht diese erhohte, sondern nur die gewohnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu 50 Psund stets mit den Personenzügen besordert werben sollen.

^ 30. Bei der Berechnung der Tax^en werden Brnchtheile einer halben Stunde sur eine ganze halbe Stunde, Bruehtheiie eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 .bei Geldsendungen sur polie Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport ausgegebene Summe ln Ansaz gebracht.

^ 31. Die in den vorhergehenden Paragraphen aufgestellten Ta^ Bestimmungen besehlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32. Die Eisenbahnverwaltnng soll mit Beziehung auf die Taxise Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 33. Die Gesellschaft ist perpflichtet, Militär, welches in kantonalen oder eidgenossischen Diensten steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die Bersonenzüge zu befördern.

Zur nämlichen Tax^e sind auch nieht uniformirte Wehrpflichtige ^ befordern, wenn dieselben im Besize eines militärischen Dienftbesehls sind.

Die Kriegsverwaltung hat die Kosten, welche durch ausserordent^ liche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Bulver und Kriegsfeuerwerk veranlag werden, zu tragen und für Schaden zu hasten, der durch Beförderung der erwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 34. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zuständigen Polizeiftelle Personen, welche aus Rechnung des Kantons Thurgau polizeilich zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür dengelben zu entrichtenden Tax^e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Immerhin sollen die Tarnen mogliehst billig festgesezt werden.

^ 35. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10 Prozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach

^

393 gegenwärtige^ .Konzessionsurkunde zulässige Maximum der Transporttax^en gemäss einer zwischen dem Regierungsxathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahngesellschast ist nicht berechtigt, zn verlangen, ..ass der Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellsehast selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allsällige Differenzen ^wischen dem Re^ierungsrathe und der Eisenbahngesellschaft, betreffend Festsezung des Reinertrages oder neue Regulirung der Tarife, unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 36. Raeh Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft auf ihre kosten einen vollständigen Grenz^ und Katasterplan und ein Längenprofil mit genauer Bezeichnung sämmtlicher Bahnbauten anzufertigen und dem Regierungsrathe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der .Anlage der Bahn als aueh ihrer Einrichtung zum Betriebe theils dem Archiv des Standes Thurgau, theils demjenigen der Gesellschast einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welehe nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassteu Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Ar.l.iveu einzuverleibenden Reehuuugen ist jew.^ilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von ...^eite des Re^ ^ierungsrathes als aueh von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresberieht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresrechnung und einen Ans^ug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regiernngsrathe einzusenden.

^ 38. Ausser den in ^ 5, 14, 17 und 35 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatreehtlieher Ratur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlieh auszutragen.

^ 39. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammenleset, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lezteren ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen DreierVorschlag, aus wel.hem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je

394 einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Obmann des Schiedsgerichts.

Der übri.^ Bleibende i^t

^ 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jnvalidenfonds für Unterstüznng von Arbeitern, die durch ^icht selbst verschuldete Unglükssalle bei dem Bau oder Betrieb de... Bahn unterstüzungsbedürftig werden, oder der Hintexlassenen derselben, zu sorgen.

^41. Die Gesellsehast hat innerhalb zwei Jahren die Konzession pom Kanton St. Gallen auszuwirken und mit den Erdarbeiten zu be-

ginnen. Gleichzeitig hat sie sich beim Regiernngsrathe über die Mittel für gehörige Fortsührung der Unternehmung auszuweisen.

Bei Richterfüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

Die Konzession tritt erst in Kraft, nachdem die Rordostbahn inner einer vom Regierungsrath nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung anzusehenden Frist erklart hat, von dem ihr zustehenden Prioritätsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen. Wird das Prioritätsrecht von ihr in Anspruch genommen, so hat sie die ....lussührung der ganzen .Linie sicher zu stellen und sieh demgemäss auch über den Erwerb derjenigen Konzessionen auszuweisen, welche den ihr .^om Kanton Thurgau verliehenen Prioritätsrechten nieht unterworfen sind.

^ 42. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben W .. i n f e l d e n , den 23. Mai 1872.

Der Vräsident des Grossen Rathes : ^. .^aberlin.

Die Sekretäre:

^. Boiler.

.^. Schiim.^erlin.

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Konzession des Standes Thurgau für eine Eisenbahn von der Nordostbahnlinie (Anschlusspunkt entweder in Sulgen, oder in Amrisweil) an, über Bischofszell nach Hauptweil, beziehungsweise Gossau, eventuell Herisau, soweit dieselbe thurgauisches Gebiet be...

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1872

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1872

Date Data Seite

385-394

Page Pagina Ref. No

10 007 444

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