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.Schweizerisches Bundesblatt.

XXIV.Jahrgang. I..

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Nr. 1.

6. Januar 1^72.

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession für die aargauische Südbahn und Eisenbahn Brugg (linkes Aarufer) bis an die Kantonsgrenze bei Waldshut.

(Vom 18. Dezember 1871.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsieht der vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 30. .November 187t dem Komite der aargauisehen Südbahn zuhanden einer zu bitdenden Gesellsehast ertheilten Konzessionen für den Bau und Betrieb ....) einer Eisenbahn von Aarau über Hnnzenschwyl, Wohlen, Mnri nach Eham oder Jmmensee, mit Abzweigung nach Brugg, und h) einer Eisenbahn Brugg (linkes Aarufer) an die Kantonsgrenze

gegen Waldshut; .

in Anwendung der dem Bundesrathe durch Bundesbesehluss pom 5. Dezember 1871 ertheilten Vollmacht,

b e s eh l i esst : Es wird den obgenannten Konzessionen unter .nachstehenden Be-

dingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. ^, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , für den regelmäßigen periodischen Versonentransport , je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unter-

Bundesblatt. Jahrg. XXIV. Bd. 1.

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nehmens auf den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebül..^ die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, ^u erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^/e nach erfolgtem Abz^e der auf Abschreibungsrechnnng getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzessionirten Eisenbahnen sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen,.

welche da^u gehoren , mit Ablaus des 17., 32., 47., 62., 77. und ^6. Jahre-, ^-m Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gege.^ E^.tsehädigung an sich ^u ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen süns Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussrecht dars jedoch nur Gebrauch gemacht werden,.

falls die ganze Südbahn in den Kantonen Aargan, .^ng, Lnzern nnd Schw^ der Gesellschast abgenommen wird.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entsehädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere dureh ein ^ehiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammeugesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nieht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen ^u streiehen hat. Der Uebrigble.ibende ist ^..bmanu des

Schiedsgerichts.

^ür die Ausmittlnng der ^u leistenden Entschädigung gelten solgende

Bestimmnugen : a. Jm ^alie des Rükkaufes im ^17., 32. und 47. Jahre ist der 25fache Werth des durehsehniltliehen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus ^erklärt, unmittelbar voranaehen , im Falle des Rükkaufes im

62. Jahre der 221/2sache ; im ^alle des Rükkaufes im 77. Jahre

der 20saehe , und im ^alle des Rükkauses im 86. Jahre der 18sache Werth dieses Reinertrages ^n bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde ^u legen ist, sind übrigens Summen. welche aus Abschreibung^rechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug ^u bringen.

l... Die Bahn sammt ^ngehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkans erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht aus^utra^en.

^lrt. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung beider Bahnen zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnnnternehmungen zu leisten, in der Meinung . dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes sür die vorliegenden Konzessionen erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Axt. 5. Durch diesen Beschluss tritt der Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1869. betretend die Erstellung einer aargauischen Süd.bahn, ausser Krast.

Bern, den 18. Dezember 1871.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schi^.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession für die aargauische Südbahn und Eisenbahn Brugg (linkes Aarufer) bis an die Kantonsgrenze bei Waldshut. (Vom 18.

Dezember 1871.)

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06.01.1872

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