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Botschaft des

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession fur eine Eisenbahn Winterthur-Bülach Baden, mit Abzweigung nach Niederwenigen.

(Vom 26. Februar 1872.)

T it. l Mit Zuschrift vom 16. dies übermittelt die Regierung des Kantons Zürich noch eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Winterthur-Bülach-Baden , mit Abzweigung von Bül.aeh bis ...n die Kantonsgrenze.

Diese Konzession, für welche die Genehmigung des Bundes nachgesucht wird , ist dem Verwaltungsrathe der Tossthalbahn und den.

Komite sür die Eisenbahn Winterthur-Singen-Kxeuzlingen ertheilt. Sie ist in allen wesentlichen Bestimmungen gleichlautend mit der Jhnen bereits vorliegenden Konzession sür die letztgenannte Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen (Zürichergebiet) und kann daher in der den..

bezüglichen Besehlussentwurse entsprechenden Weise genehmigt werden.

376 Demgemäß empfehlen ^wir Jhnen -en nachfolgenden Beschlusse.^twurf zur Genehmigung, und erneuern Jhnen bei diesem Anlasse die Versilexung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2..... Februar 1872.

Jm Ramen des schweb. Bundesrathes^ Der B u n d e s p r a s . d e n t:

.^elti.

.Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schi^.

^Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend die Konzession für eine ^isenba^n Wintert^Bulach^Baden ^Zitrichergebiet), mrt A^meigung nach Niederwenigen.

Die Bund .....versa..nmlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

^

nach Einsicht 1) einer vom zürcherisehen .^antonsrathe. unterm 1. Februar 1872 dem Verwaltungsrathe der Tossthalbahngesellschast und dem .^o.^ite für eine Eisenbahn Winterthur^Singen..Kreuzlingen für den Vau und Betrieb einer Eisenbahn Winterth^r^ülach^Vaden, mit Abzweigung von .^..ülach bis ...n die .^..ntonsgxen^ .vei Riederwenigen ertheilten .^on-

zession ;

2) einer .^ez^lichen Botschaft des Bundesrathes vom 26. Februar

1872;

^

377 in Anwendung des Bundesgesezes ^om 2..... Juli 1852, beschließt:

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

.^lrt. 1. J.. Anwendung von ^lrt. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundes...athe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmend auf den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zn erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 .^ nach erfolgtem Abzug der aus Abschreibungsrechnnng getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbahn sammt den. Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablaus des 31., 46., 61., 76. und 91. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und mit Ablauf der KonCession, gegen Entschädigung an sieh zu ^iehen , falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung^ summe nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

.

.

.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter wählt und von den lezte..n ein Obmann bezeichnet wird. Konnen stch die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorsehlag, aus welchem zuerst der Klager und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist ...Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ansmittiung der zu leistenden Entschädigung gelten fol-

^ende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkaufes bis znm 61. Jahre ist der 25fache Wexth ^es durchschnittliehen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkauses im 76. Jahre

der 221/2sache, und im Falle des Rükkauses im 91. Jahre der

20saehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoeh

in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Fall^

37.^

^ weniger al..'. das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Jm Falle des Rükkauses bei .^lblaus der Konzession, im Jahre 19..^,

ist nur noch der Betrag der Erstellungskosten als Entschädigung zu bezahlen.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde

zu ^legen ist, find übrigens Summen, welche aus Abschreibung.^xechnung getragen, oder einem Reserpefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn^ sammt Zugehox ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen besxiedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein perhältnissmässiger Betrag pon der Rükkaussumm^ tn A^zu^ zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszntragen.

Art.^. Binnen einer Frist ^on elne.n Jahre, von de.^ .^ag...^ dieses Beschlusses an gerechnet, .st der Ansang mit den . Erdarbeiten

für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügende^ Ans....ei.... üb.^r die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle V^.schriften der Bn..desgefezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen .Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

379

Konzession ^

^

...

^

Gunsten des Seethalbahn-^o.nite^s .und der Bahngesellschaft .^ildegg^enzburg zu fanden einer z.u bildenden gesellschast fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn r.^ Bozenegg bis zur Nordostbahn.

(Vom 30. .....ovember 1871.)

DerGrosseRat^des.^..^.^^^.....^^ auf das vom Seethalbahn^Eomite und der Bahngesellsehaft Wildegg.Lenzburg zu Handen einer zu bildenden Gesellschaft gestellte ConcessionsBesuch, beschließt:

^ 1. Dem Seethal-Eomite und der Bahngesellschast Wildegg.Lenzbu..^ ist ^u Handen einer zu bildenden Gesellschaft die .Konzession ^um .^au und Betrieb einer Eisenbahn von Bozenegg an die Rordostbahn unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft, vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

^

3^0

^ 2. Die Konzession wird für 86 aufeinanderfolgende Jahre, nämlieh bis zum Auslausstermin .der für die übrigen auf aargauischem Gebiete konzessionirten Eisenbahnen, ertheiit.

....ach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer daunzumal zu treffenden Uebereiukunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittierweilen eingetretenen Rükkanses erloschen ist.

^ 3. Die zu bildende Gesellschaft nimmt ihr Domizil im Danton Aargau. Dasselbe wird durch die Statuten näher bestimmt werden.

An demselben kann sie für .Verbindlichkeiten, welche in dem Danton Aargau eingegangen werden, oder in demselben zu ersüllen sind, belangt werden. Für dingliche .klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen

Sache.

^ 4. Die Statuten der Gesellschast unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen nach erfolgter Gntheissung nur mit Bewilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 5. Bevor die Bauarbeite.. begonnen werden konnen, ^oll die Bahngesellschast dem Regierungsrathe die Bläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Rachherige Abweichungen^ von diesen planen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des ^egierungs^ rathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhöfe, Stationen und Haltst^llen und die Verbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten.

^ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert Jahressrist nach der von der Bundesbehorde erfolgten Genehmigung dieser KonCession die Erdarbeiten der Bahn aus hiesigem Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll binnen 4 Jahren, vom Datum der BundesGenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, vollendet sein und dem regelmäßigen Betriebe übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berechtigung der Umstände einen ihm angemessen scheinenden Endtermin sestsezen.

^ 7. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorgeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen. sie wird dieselbe sofort nach beendigtem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Kon^essionsdauer in regelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke wird sie sieh stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug ans Sicherheit

381 .^

und Schnelligkeit des Dienstes auf anderen wohleingerichteten Bahnen des Jn.^ und Auslandes eingeführt werden, aneh aus dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierungsrathe wird überdies das Recht vorbehalten, ein....

besondere Bauanssicht während des Bahnbaues zu bestellen.

^ 8. Die Gesellschaft hat aus ihre Kosten die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit die Kommunikation zn Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der lezteren unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zuftimmung der betreffenden Behorde erforderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behuss Erzielung einer ungestorten Verbinduug zu zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betretende Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benu^ung

gestattet hat. Die diesfällige Entscheidung hat jeweilen mit Beforde-

rung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, salls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Sehaden entstehen sollte, die ^flicht, denselben zu erfezen, der Gesellschaft ob.

^ 9. Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurch lasse gebaut , überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bäehen, Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschast zufallen, so dass den Eigenthümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Versonen oder Korporationen weder ein Sehaden, noch eine grossere .Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

U^ber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten ent- .^ scheidet im Falle des Widerspruches der Regierungsrath ohne Weiters^ehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um össe..tliehe Strafen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes^propriationsgesezes vorbehalten.

^ 10. Die Gesellschaft wird die Bahnftreken, wo es die össent..iehe Sicherheit erfordert, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit ..

gewährende Weise einsrieden und die Einsriedung stets in gutem Staude erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehren aus ihre Kosten ^u treffen, welche in Hinficht auf Bahnwärterposten oder in sonstiger Begehung, jezt oder künftig, von dem Re^iernngsrathe zur öffentlichen Sicherheit nothig befunden werden.

^2 ^ 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue krassen,.

.Kanäle oder Brunnenleitung.m, welche die Bahn kreuzen, von Staate oder Gemeindswegen angelegt werden, so hat die Gesellschast sur di^ daherige Jnanfpruchnahme ihres Eigentums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bah..warth...user, welche dadurch nothwendig g..^ macht werden dürsten, keine Entschädigung zn fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche i^ Foig^ der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. f. zu dem ^wek^ der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestand^ er^ forderlieh werden, ansschliesslich dem Staate, beziehungsweise den be^.

treffenden Gemeinden oder Bripaten zur .Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staate oder Gemeindswegen der Betrieb für längere odex kürzere Zeit unterbrochen werden, so ist die Gesellschaft berechtiget, eine angemessene Entschädig .^ung dafür anzusprechen.

^ 12. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleise^ in Folge gesteigerter Frequenz oder im Jnteresse der Sicherheit des Betriebes sür nothwendig halten, die Gesellschast aber dieselbe ver^ weigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 13. Die Bahn darf dem Verkehre. nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksicht ans die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben

in allen ihren Beftandtheilen, di... Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regi.^rnngsrath jederzeit befngt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten steh dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Be-

nuznug der Bahn gesährden, so ist der Regierungsrath berechtiget, die ^osortige Beseitigung solcher Mängel von der Bahngesellschast zu fordern und, falls von der Lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur ^lbhülse aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

^ 14. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Vrivatunternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

^ 15. Die Bahngesellschast als solche ist sowohl für ihr Vermogen als für ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von de...

Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

383 .^

Jn diefex Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbeiträge an die gegenlitige Brandverstcherung nicht inbe^riffen. Ebenso findet diese Beftimmung auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden mochten, keine Anwendung.

^16. Gegenstände von naturhistorisehem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Betrefakten, Mineralien, Münzen n. s. f., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^ 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der BahnGesellschaft ob. Dabei bleiben jedoeh den zuständigen aargauischen Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechts verbundenen Befngnisse in vollem Umsauge vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolirei werden in einem von der Gesellschäst zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente auf-

gestellt.

^ 18.

Die Beamten und Angestellten der Gesellsehast, welchen

die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behorde für getreue Bslichtersüllung i.^s Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverriehtungen obliegen, .haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Besugniss zu, ^olehe, welche den Bah..polizeivorschristen zuwiderhandeln sollten, im Betretungs^ falle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoeh sofort an die betreffenden Voliziehungsbeamteten, welche die weiter erforderliehen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassuug eines Bahupolizeibeamten wegen Bfliehtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses au den Regierungsrath, entsprochen werden.

^10. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung .^largau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die

ihrer Dienftverriehtnngen ihren Wohnfiz auf dem Gebiete des Kantons entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kanton niedergelassene S.hweizerbütger sind, der Vorzug zu geben.

^ 20. Die Gesellschast ist verpflichtet, dasür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich in gewohnliehen Bersonenzügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührnng sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

384 Rietet die Gesellschaft daneben Schnellte ein, wozu ^e ermäehtiget wird, so ist fie nicht verpachtet, in denselben auch Wagen Hl. ^asse m.tzusühren.

^ 21. Die Gesellschaft hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regierungsrathe rechtzeitig mitzutheilen.

^ 22. Die gewöhnlichen Bersonenzüg.. sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstnnde txan.^ portirt werden.

^ 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Abl.esernng aus der Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Versonenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zug...

dieser ...lrt zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber min^ destens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 24. Für die Besörderung der Personen vermittelst der gewöhnlichen Bersonenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen ausgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sei.., ebenso mit genügenden Heizvorrichtnngen.

Es werden.

sollen auch mit

einzelnen Waarenzügen Personen Gefordert

^ 25. Die ^Gesellschast ist ermächtiget, für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Tarnen bis aus den Betrag solgender Ans^e zu beziehen : Jn der l. Wagenklasse bis aus Fr. 0,50

Bahnlänge.

Jn der H. Wagenklasse bis aus ^r. 0,35 Bahnlänge.

Jn der lll.

der Bahnlänge.

per Sehweizerstunde der per Sehweizerstnnde der

Wagenklasse bis aus Fr. 0,2^ per Sehweizerstunde

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Halste.

Die Gesellsehast ist verpflichtet, Billets, sür die Hin- und Rüksahrt an den. gleichen ..^age gültig, mit einer Ermässignug von 20^ auf obiger Ta^e auszugeben. Aus Abonnementsbillets für wenigstens zwolsmalige Bennzung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

385 ^ür das Gepäk der Bassag.ere (worunter aber kleines Handgepak, ^as kostenfrei besordert werden soll, nicht verstanden ist), darf eine Tax^e von höchstens 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Tax^e für die mit Waarenzügen beforderten Bersonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewohnlichen Bersonen-

^ügen festgesezte.

^ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen ^..a^en bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Für Bserde, Maulthiere und Esel das Stük bis ans Fr.

.pex Stunde.

0,80

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis aus Fr. 0,40 per

.Stunde.

Für Kälber, Sehweine, Sehase, Ziegen und Hunde das Stük bis .^.f Fr. 0,15 per Stunde.

Die Ta^en sollen für den Transport von Herden, welche minBestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässiget werden.

^ 27.

Für Waaren stnd Klassen aufzustellen.

Die hochste Ta^e, die für den Transport eines Zentners Waare.

Vermittelst der gewöhnlichen Waaxenzüge per Stunde bezogen werden

darf, beträgt Fr. 0,05.

^ür den Transport von baarem Gelde soll die Tar^e so berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 ^u bezahlen sind.

^ 28. Für Wagen sezt ^ die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen sest.

^ 29. Wenn Vieh und Waaren mit Verfonenzügen transportât werden sollen, so darf die Tax^e für Vieh bis auf 40^.. der gewohnlichen Ta^.e und diejenige für Waaren bis auf 8 Ets. per Zentner und Stunde erhoht werden.

Traglasten mit landwirthschastliehen und gewerblichen Erzeugnissen .bis auf 50 Bfuud, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportât und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empsang genommen werden, bezahlen keine Bracht. Was in diesem Falle über

50 Vfund ist, bezahlt die gewohuliehe Gütersraeht.

Die Gesellschaft ist berechtiget, zu bestimmen, dass Warensendungen bis auf 50 Bsnnd stets mit den Versonenzügen befördert werden sollen.

^ 30. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruehtheile einer halben Stunde sür eine ganze halbe Stunde, Bruehtheile eines halben

BundesbIatt. ^ahrg.XXIV. Bd.I.

29

386 Rentners sur einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen sür volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0.25 für eine zum Transport aufgegebene Sendung in.

.Ansaz gebracht.

^ 31. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tax^enBestimmungen beschlagen bloss^den Transport aus der Eisenbahn selbst,.

nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn u^d von denselben hinweg.

^ 32. Die Gesellschaft hat sür die Einzelnheiten des Transportdienftes besondere Reglemente mit Genehmigung des Regierung...rathes auszustellen.

^ 33. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehorige Verosfentlichnng bekommen. erstere, falls es sich um Erhohung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrafttreten.

^ 34. Wenn die Ges..l.ls..haft es für angemessen erachtet, ihre Ta^en herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben: mindestens drei Monate sür die Personen und ein halbes Jahr sür die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen Anlässen.

^ 35. Die Eisenbahnverwaltnug soll mit Beziehuug auf die Tarnen Niemanden eiuen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 36.

Wenn die Bahnnuteruehmung drei Jahre nacheinander einen 10^.. übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Transporten, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschast anzustellenden Tarise nicht übersehritten werdeu darf, gemäss einer ^wischen dem Regiernngsrathe und de^ Gesell.^ schast zu treffenden Uebereinkuuf^ herabzusehen. Kann eine sol.he Ver-

ständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^ 37. Die Gesell^ast ist verpflichtet, Militär, welches .m Kantonal- oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegs-

material, aus Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der

niedrigsten bestehenden Tax^e dnr.h die ordentlichen Versonenzüg^ zu befordern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche.

durch außerordentliche Sieherheitsmas.regeln für den Transport von Pulver und Kriegsseuerwerl. veranlag werden, zu tragen, und für den Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegen-

387

^

stände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltune.. oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 38. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zuständigen Bolizeistel.le Solche, welche anf Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn z.. besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben ^u entrichtenden ..^ax^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmex-

hin sollen die Ta^en möglichst billig festgestellt werben.

^ 39. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumofteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen tressen.

^ 40. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsreehte gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, d.^.n Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoreu, mit Ablaus

des 17., 32., 47., 62. und 77. Jahres, von dem Tage der Konzession^ ertheilung an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (^ 2), gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die Gesellschast^jeweilen sünf Jahre vorher hievon benachrichtiget hat. Von diesem Rül.kaussreehte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, salis die gan^e Bahustreke der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 41. Kann eine Verständigung über die zu leistende Ents^ädigungssu.nme n.cht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgeriehtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen :

a. Bei stattfindendem Rükkaufe im 17., 32. und 47. Jahre ist der ^

25saehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages zu bezahlen.

welcher sich im Falle der Beuuzung des ersten Rükkaufstermines während der 5, im ^alle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkausstermiues während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kauton Aargau den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird ; bei stattfindendem Rükkaufe im 62. Jahre der 221/2fache uud im Falle des Rükkaufes im 77. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages ^ immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger

als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Gründe zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungs-

388 xechnung getragen, oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rül.l.anses mit Ende der Konzession ist die muthmassliche S.^.mme, welche .^ie Erstellung der Bahn und du.. Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rnkkaus erfolge.. mag, in voltkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhä^nissmäss.ger Betrag von der Rük..

kausssumme in Abzng zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 42. Rach^ Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betriebseinrichtnng, ne.^st einem Grenz- und Katasterplan, den Archiven des Standes ^largau ^nd der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursachten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von ^eite der Gesellschaft, zu bescheinigen.

^ 43. Der Regiernngsrath ist berechtiget, ein Mitglied in den Verwaltungsrath der Gesellschaft zu wählen.

^ 44. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich einen Berieht und die Jahresrechnung über die Unternehmung gierungsrathe einzureichen.

der Bahn dem Re-

^ 45. Ausser den in den ^ 12, 36 und 41 vorgesehene^ Fällen find im Weitern alle Streitigkeiten privatre.htlicher Ratur, welche sich

auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich

auszutragen.

^ 46. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgeriehtliehem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den Leitern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Versou des Obmanne....

nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorsehlag, aus welehem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der

389

^ Vorgeschlagenen zu streichen haben.

des Schiedsgerichtes.

Der l.lebrigbleibende

ist Obmann

^ 47. Der Ballgesellschaft steht das Recht ni..ht zu, ohne Ermachtigung des aargauischen Grossen Rathes diese Kon^ess.onsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auserlegt werden.

^ 48. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheiluna, dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben in A a r au, den 30. November 187l.

Der Präsident des Grossen Rathes:

^l. ...^ei^n^ch.

Die Sekretäre: Eduard ^einli.

..... .^n^annier, Fürsprech.

390

Konzession .^u

Gunsten des ^isenbahnkomite in .^aufenburg zu fanden einer zu bildenden Gesellschaft fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn .^n Stein uber .^aufenburg durch das Surbthal bis an die ^antonsgrenze bei Schneisingen.

(^om 30. Wintermonat 1871.)

D e r G r o s s e Rat h des

K a n t o n s A a r g .. u ,

aus das vom Eisenbahnkomite in Lausenburg für eine Bahn von Stein über Lansenburg durch das Snrbthal bis an die Kantonsgrenze bei .......chneisingen gestellte Konzessionsgesuch,

b e sch l i esst : ^ 1. Dem genannten Komite ist zu Handen einer ^u bildenden Gesellschaft die Konzession .^uni Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Stein über Lausenburg dureh das Surbthal bis an die Kantonsgren^e bei Schneisingen unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der

Eidgenossensehast vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der sehwei-

zerisehen Bundesversammlung vorbehalten.

391 ^ ^ 2 . Die Konzession wird für .^6 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum Auslansstermin der für die Rordoftbahn, schweizerische Eentr^l.bahn und Bol^bergbahn bestehenden Konzessionen ertheilt.

Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dann^umal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweilen eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

^ 3. Die B.chngesellschast nimmt ihr Domizil im Kanton Aargau.

Dasselbe wird dnrch d.e Statuten näher bestimmt werden. An demselben kann sie für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Aargau eingegangen werden oder in demselben zu erfüllen sind, belangt werden ;

für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^ 4. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können naeh ersolgter^Gutheissung nur mit Bewilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 5. Bevor die .Bauarbeiten begonnen werden kon..en, soll die Gesellschaft dem Regierungsrathe die Vläue über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Rachherige Abweichungen von diesen planen sind nur nach neuerdings eingeholte... Genehmigung des Reg.erungsrathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhose, Stationen und Haltstellen und

die Verbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten.

^ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert Jahressrist nach der von der Bundesbehorde erfolgten Genehmigung dieser KonCession die Erdarbeiten der Bahn ans hiesigem Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablaus jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll binnen 5 Jahren, vom Datum der BundesGenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, vollendet sein und dem regelmässigen Betriebe übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis

zum besagten Termine unersüllt

bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berüksiehtignng der Umstände einen ihm angemessen seheinenden Endtermin feststen.

^ 7. Die Gesellschaft verpflichtet sieh, die vorbeschriebene Bahn nach den bessten Regeln der Knnst anzulegen ; sie wird dieselbe sofort nach beendigtem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Kon^essionsdauer in xegelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem .Betriebe erhalten. Zu diesem Zwel.e wird sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezng auf Si^erheit und Schnelligkeit des Dienstes aus anderen wohleingerichteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingesührt werden. auch ans dieser Bahn eintreten zu lassen.

^2 Dem Regieru..gsrathe wird überdies das Recht vorbehalten, besondere Bauanssicht wahrend des Bahnbaues zu bestellen.

ein^

^ 8. Die Gesellschaft hat aus ihre Dosten die geebneten Vo.^.ehren zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wass^.., be.^ stehende Wasserleitungen u. dergl. weder wahrend de.^ Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu ^dem Zweke der Unterhaltung der leeren unterbrochen. werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist d^e ^u^ stimmung der betreffenden Behorde erforderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behnss Erzielnug einer ungestorte..

Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sieh von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestaltet

hat. Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit Besorder..ng zu

erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, salls in Folge ungehöriger Ans^ führung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Vflicht, demselben zu erfezen, der Gesellschaft ob.

^ 9. Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, ...Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässerung^ und Abzugsgräben, Wasser^, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellsehast zufallen, so dass den Eigentümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine grössere .Last als die bisher getragene ans jenen Veränderungen erwachsen konnen.

Ueber die Rothwe::digkeit und Ausdehnung solcher Bauten ent.^ seheidet im Falle des Wid.^rsprnehes der Regierungsrath ohne Weitersziehnng.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nieht um osseutliche ^trassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-E^propriationsgesezes vorbehalten.

^ 10. Die Gesellschaft wird die Bahnstreken, wo es die offene liche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einsriedung stets i^ gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vortehren aus ihre Kosten .^u treffen, welche in Hinsicht anf Bahnwärterposten oder in sonstiger Beziehung, jezt oder Günstig, von dem Regiernngsralhe znr ofsentlichen ^icherhe^t nöthig befunden werden.

^11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue ...^trassen, Kanäle oder Brunnenleitungen^ welche die B^.hn kreuzen, von Staats^ oder Gemeindswegen angelegt werden, fo hat die Gesellschaft für die ^aherig.^

393 .^

Inanspruchnahme ihres Eigenthnms, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. f. zu dem ^weke der Erhaltung der Bahn in ihrem unverkümmerten Bestands erforderlich.

werden, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise. den betreffenden Gemeinden oder privaten zur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb für längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden , so ist die Gesellschaft berechtiget , eine angemessene EntSchädigung dafür anzusprechen.

^ 12. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein.. vdex zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises in Folge. gesteigerter Fre.^nenz oder im Jnteresse der Sicherheit ihres Betriebes sur nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich aufzutragen.

^ 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in ^olge einer mit Rüksicht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gese^t worden, ist der Re..^erungsrath jederzeit besugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath berechtiget, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschast zu sordern und, salis von der Lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen ^ur Abhülfe aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

^ 14. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Vrivatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des .Landes.

^ 1 5 . Die Gesellsehast als solche ist sowohl sür ihr Vermo^e...

als sür ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbeiträge an di...

gegenseitige Brandversicherung nicht inbegrifsen. Ebenso findet dies..

Bestimmung aus Gebäulichkeiten und Liegenschasten, welche fich, ohne eine

^4 unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu hab^n, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

^ 16. Gegenstand.. von naturhistorischem, antiquarischem, plasti^ sehem, überhaupt wissensehastlicheut Wer^he, als z. B. Fossilien, Betreu fakten, Mineralien, Münzen n. s. f., welche beim Bau der Bahn gesunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^17. Die Handhabung de... Bahnpolizei lie^t zunächst der ^^ fellschast ob. Dab...i bleiben jedoch den zuständigen ^argauisch...: Be^ horden die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechts verbundenen Be.^ fugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften bet^esfe..d die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellsehast zu erlassenden, jedoch de...

Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente auf^

gestellt.

.

^ .l 8.

Die Veamten und Angestellten der Gesellschaft,

welchen

die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behorde für getreue Vsliehtersüllnn^ in's Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverriehtungen obliegen, haben sie in die Augen

fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Bes..gniss zu, ...solche,

welche den Bahnpolizeivorschristen zuwiderhandeln sollten, im Betretnngs^ falle sestzunehmen. Sie haben dieselben dann jedo^ sosort an die be^ treffenden Vollzieh..ngsbea.nteten, welche die weiter erforderlichen Mass..

regeln ergreifen werden, ab^uliesern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeib.^amte.n wegen Bfliehtverlezung verlangt, so muss einem solche^ Begehren, imme.^ hin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath, ent.^ ^roehen werden.

^ ^ .^9. Bei der Wahl von Angestellten, welche behuss Erfüllung ihrer Dienstverrichtuugen ihren Wohnsiz auf dem Gebiete des .^anton.^ Aargan aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kauton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

^ 20. Die Gesellschast verpflichtet sich, dasür zu sorgen, dass minBestens dreimal täglich in gewohnliehen Bersonen.^ügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Be^ Führung sämmtlichex Stationsorte gefahren werden kann.

Richtet die Gesellschast daneben Schnell^üge ein, wozu sie er^ mächtiaet ist, so ist sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen I^. Klasse mitznsühren.

395 ^ 2 1 . Die Gesellschaft hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regierungsrathe rechtzeitig mitzutheilen.

^ 22. Die gewohnliehe.n Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer ^eitstunde transportirt werden.

^ 23. Waaren, welehe mit den Waarenzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieserung ..ns die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spedireu, es wäre denn, dass der Versender eine längere.

Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Bersonenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Znge.

dieser Art. zn besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 24. Für die Beförderung der Versonen vermittelst der gewöhnlichen ^ersonenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen ausgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, znm Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorrichtungen.

Es sollen auch mit werden.

einzelnen Waarenzügen Bersonen befördert

^ 25. Die Gesellschaft ist ermächtiget, für den Transport von Versonen vermittelst der Versonenzüge Ta^en bis aus den Betrag folpender Ansähe zu beziehen : Jn der^I. Wagenklasse bis aus Fr. 0,50 per Schweizerstunde der Bahulänge.

Jn der Il. Wagenklasse bis aus ^r. 0,35 per Schweizerstnnde der

Bahnlänge.

Jn der Ill. Wagenklasse bis aus ^r. 0,25 per Schw^erstunde der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Billets, für die Hin^ und Rüksahrt an dem gleichen ...age gültig, mit einer Ermässigung von 20 ^/e auf obiger .^a^e auszugeben. Aus Abonnemeutsbillets sür wenigstens zwölfmalige Benuzung der gleichen Bahnstrel.e während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäk der Passagiere (worunter aber keines ^andgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist), dars eine Ta^e von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

3.^ ^ ^

Die Ta.^.e si^x die mit W..arenzügen beorderten Personen sol...

niedriger sein als die für die Reisenden mit den gewohnlichen Personen-

zügen festges^te.

^ 26. Für den Transport von ....^eh mit Waarenzügen dürsen Tarnen bis aus den Betrag sollender Ansaze bezogen werden: Für Bferde, Manlthiere und Esel das Stük bis ans Fr^ 0,..^ per Stnnde.

Für Stiere, Ochsen

Stunde.

und .^ühe das ^tük bis aus Fr. 0,40 per

Für halber, Sehweine, Schafe, Biegen und Hunde das ^lük b..^ auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die T.^en sollen für den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermassiget werden.

^ 27.

Für Waaren sind Klassen auszustellen.

Die hochste Tar^e, die für den Transport eines Zentners Waar.^ vermittelst der gewöhnlichen Waarenzi.ge per Stunde bezogen werden dars, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet

werden, dass für Fr. 1000 per stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^ 28. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transportta^ nach eigenem Ermessen fest.

^ 2.). Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportirt werden sollen, so darf die ...^a^e für Vieh bis anf .40^ der gewohnliehen Ta^e und diejenige der Waaren bis auf 8 Ets. per Zentner und Stunde erhoht werden.

Traglasten mit landwirthsehaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis auf 50 ^snnd, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Bracht. Was in diesem Falle über 50 Vfund ist, bezahlt die gewohnliche Gütersracht.

Die Gesellschast ist brrechtiget, zu bestimmen, dass Waarensendungen bis aus 50 Bfund stets mit den ..l^ersonenzügen besordert werden sollen.

^ 30. Bei der Berechnung der Tarnen werden Brnchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtl^eile eines halben Zentners sür einen ganzen halben Zentner, Bruehtheile von ^r. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angesehlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine znm Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^

397

^ 31. Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten TarnenBestimmungen beschl.agen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32. Die Gesellsehast hat für die Einzelheiten des TransportDienstes besondere Reglement... mit Genehmigung des Regierungsrathes auszustellen.

^ 33. Jede Aendernng am Taris oder an den Transportregle.menten soll gehörige Veröffentlichung bekommen ., erstere, salls es sieh .um Erhohnng handelt, mindestens 14 Tage nach Jhrem Jnkrasttreten.

^ 34. Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre .....a^.en herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Krast bleiben : mindestens drei Monate für die Bersonen und ein halbes Jahr für die .Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung aus sogenannte Vergnügungszüge. oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen Anlässen.

^ 35. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung aus die Tarnen .....Jemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 36. Wenn die Bahnunternehmung drei J..hre naeh einander einen 10^/o übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transportarten, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellsehast auszustellenden Tarife ui.ht übersehritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regiernngsrathe und der Gesellsehast zu treffenden Uebereinkunst herabzusehen. Kann eine solche Ver..

ständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^ 37. Die Gesellschast ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenossischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die ordentlichen Bersonenzüge zu besordern. Jedoch haben die betretenden Kautone die Kosten, welche dureh außerordentliche Sicherheitsmassregeln sür den Transport von Bulver und Kriegsfeuerwerk veranlagt werden, zu tragen, und sür den Sehaden ^u hasten, der durch Besorderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 38. Die Gesellsehast ist perpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Volizeistelle Solche, welche aus Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren find, aus der Eisenbahn zu befordern.

.

^

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der fü.. denselben zn entrichtenden Ta^en bleibt spatere... Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Tarnen möglichst billig festgestellt werden.

^ 39. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern sur geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

^ 40. Soweit der Bnud nicht bereits von dem Rükkanfsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegen.^ wärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Ge^ Baulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Abl^nf des

17., 32., 47., 62. und 77. Jahres, von dem Tage der Konzession.^

ertheilnng an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (.^ 2), gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweils fünf Jahre vorher hievon benachrichtiget hat. Von diesem Rükkaussrechte dars jedoch nnr Gebrauch gemacht werden, falls der ganze Bahnkörper der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 41. Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent^ sehäd..gn..gss..mme nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerich^ lieh bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol^ gende Bestimmungen : a. Vei stattfindendem Rükkause im 17., 32. und 47. Jahre ist der 25saehe Werth des du.^sehnittli.hen Reinertrages zu befahlen, welcher steh im ^alle der Venuzung des ersten Rukkansstermines wohrend der 5, im Falle d..r Ben..zu..g des zweiten und dritten Rükkaufstermiues während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Aar^au den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird ^ bei stattfindendem Rükkaufe im 62. Jahre der 22^faehe und im .^alle des ^ükkauses ini 77. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages; immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle

weniger als das ursprüngliche .Anlagekapital betragen dars.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Vereehnung zu Grunde ^u legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibung^^..hnuug getragen, oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. ^m Falle des Rükkaufes mit Ende der Konzession ist die muth..

massliehe Summe, welche die Erstellung der ^ahn und die

Ein-

399 .^

xichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde,

als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Ruk-

kaussumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, welche hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 42. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnnng über die gesamten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betriebseinrichtung, nebst einem Grenz- und Katasterplan, den .Archiven des Standes Aargau und der Gesellschast einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch perursachten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellsehast, zu beseheinigen.

^ 43. Der Regierungsxath ist berechtiget, ein Mitglied in den Verwaltungsrath der Gesellsehast zu wählen.

^ 44. Die Gesellschast ist verpflichtet, alljährlich einen Bericht und die Jahresrechnung über die. Unternehmung der Bahn dem Regierungsrathe einzureichen.

^ 45. Ausser den in den ^ 12, 36 und 41 vorgesehenen Fällen sind im Weiteru alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur, welche sieh aus die .Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen , schiedsgerichtlich ausfragen.

^ 46. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengeht, dass jedex Theil zwei Schiedsrichter wählt uud von den ..entern ein Obmann beZeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmannes nicht pereinigen, so bildet das Buudesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger nnd hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleibende ist

Obmann des Schiedsgerichtes.

400 ^ 47. Der ..Gesellschaft steht das Recht nicht zu, ohne Erma^tigun^ ^es aarganischen Grossen Rathes diese Konzessionsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Bei Uebertra^nng der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auserlegt werden.

^ 48. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen weiteren Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben in A a r a u, den 30. Wintermonat 1871.

Der Bradent des Grossen Rathes : ^l. ...^ei^u^ch.

Die

Sekretare:

...... ..^ u ^ a u m e r , Fürsprech.

Eduard .^einli.

401

^

Konzession

zu Gunsten der .^nitiatiogesellschaft der Bahn .^-SolothurnAarau zu fanden einer zu bildenden Gesellschaft su.^ ^en Bau und .betrieb einer Eisenbahn ^on der solothurnischen .^antonsgrenze bei ^rlinsbach (linkes Aarufer) bis Aarau.

(Vom 30. Rovember 1871.)

Der

Grosse R at h des Kantons Aargau,

auf das vom Eomite der Jnitiativgesellsehast der Bahn L.^Solothurn-Aarau zu Handen einer zu bildenden Gesellschaft gestellten Konzessionsgesuch,

b e schlie sst: ^ 1. D..m Eomite der Jnitiativgesellsehast der Bahn ^ss^olothurn-Aarau ist zu Handen einer zu bildenden Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der solothurnischen Kantons^ren^e auf dem linken Aarufer von Erlinsbach bis Aarau unter den in den nachfolgenden Bestimmungen euthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb dex Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossen-

sehast vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen BundesVersammlung vorbehalten.

Bundesblalt.. ^...hrg. XXl.V. Bd. 1.

30

402 ^ 2. Die Konzession wird für 86 aufeinanderfolgende Jahre,.

nämlich bis zum Auslausstermin der sur die ....ord ostbahn, schweizerische Eentralbahn und B^bergbahn bestehenden Konzessionen, ertheilt.

Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinknnst erneuert werden, wenn sie nicht infolge unttlerweilen eingetretenen Rükl.auses erloschen ist.

^ ^ ^ 3. Die zu bildende Gesellschaft nimmt ihr Domizil im Kanton Aargau.

Dasselbe wird dureh die Statuten näher bestimmt werden.

An demselben kann sie für Verbindlichkeiten , welche in dem Kanton Aargau eingegangen werden oder in Demselben zu erfüllen sind, belangt

werden. ^ür dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegeneu Sache.

^ 4. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regiernngsrathes und konnen nach ersolgter Gntheissnng uur mit Bewilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 5. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden konnen, sollendem Regiernngsrathe die Vläne zur Genehmigung vorgelegt werden. --- ^aehherige Abweichungen von diesen planen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes gestattet.

Uebex die Anlegung der Bahnhose, Stationen und Haltstelien un.^ die Verbindnngsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten.

^ 6. Die Gesellsehast ist verpflichtet, spätestens inner 6 Monate^ naeh der von der Bnndesbehorde ersolgteu Genehmigung dieser Konzession die Erdarbeiten der Bahn ans hiesigem Territorium zu beginnen, widrigensalls diese Konzession mit Ablaus jener ^rist erloschen sein soll.

Mit Beginn der Erdarbeiten hat die Gesellschaft anch den Ausweis über die finanziellen Mittel zu leisten.

Die Eisenbahn soll binnen 2 Jahren , vom Datum der BnudesGenehmigung gegenwärtiger Konzession au gerechnet , vollendet sein und dem regelmässigen Betriebe übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleiben , so wird der Grosse Rath mit Berechtigung der Umstände einen ihm augemessen scheinenden Endtermin feststen.

^ 7. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbes.hriebeue Bahn nach den bessten Regeln der Kunst anzulegen ; sie wird dieselbe sosort nach beendigtem Bau in Betrieb s.^en und während der ganzen Konzessionsdauer in regel.uässigem , wohlorgauisirtem und unuuterbrocheuem.

.Betriebe erhalten. Zu diesem Zw^e wird sie sieh stets angelegen ^sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezng auf Sicherheit und

^

403

Schnelligkeit des Dienstes auf andern wohleingerichteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingeführt werden, auch ans dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem R e g i e r u n g s r a t h e wird überdies das Recht vorbehalten , eine besondere Bauaussicht während des Bahnbaues zu bestellen.

^ 8. Die Gesellsehast hat aus ihre Kosten die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dergl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der lezteren unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sich von ihrer ...Solidität überzeugt und in ^olge dessen ihre Be-

unzung gestattet hat. Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit

Beorderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Aussühruug solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Vfli.ht, Denselben zu ersehn, der Gesellschaft ob.

^ ..). Da, wo in ^olge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässernugs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigentümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Korporationen weder ein Sehaden, noch eine grossere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen tonnen.

Ueber die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruches der Regierungsrath ol..ne Weitersziehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um ossentliche Slrassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundese^propriationsgeseze... vorbehalten.

^ l0. Die. Gesellschaft wird die Bahnstreken, wo es die ossentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem ^tan^e erhalten. Ueberhaupt h..t sie alle diejenigen Vorkehren aus ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsieht aus Bahnwärterposteu oder in sonstiger Beziehung, jezt oder künftig, von dem .^.egierungsrathe ^..r offentlichen Sicherheit nothig befunden werden.

^11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue ^trassen, Kauäle oder Brnnnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder

404 Gemeindswegen angelegt wenden, so hat die Gesellschaft sür die daherige Jnanspr^.hnahme ihres Eigentums, sowie sür die Vermehrung der Bahn^.

wärter und Bahnwarlhäuser, welche dadurch nothwendig gemacht wenden dürsten, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung sowie di.. Unterhaltung au^ derjenigen Bauten, welche in ^.olge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. s. ^u dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden, ausseh liesslieh dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Privaten znr Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb sür längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so sind die Konzessionäre berechtiget, eine angemessene Entschädigung dasür anzusprechen.

^12. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ei..- oder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regieren gsrath die Anbringung eines zweiten Geleises in Folge gesteigerter Frequenz oder im Jnteresse der Sicherheit des Betriebes sür nothwendig halten, so hat die Gesellschaft einem solchen Begehren, nach vorausgegangener Vernehmlassnug darüber, nachzukommen.

^ 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regiernngsrath, in Folge einer mit .^üksicht ans die Sicherheit ihrer Benuznng vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Re^ gierungsrath jederzeit besngt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten steh dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuznng der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath berechtiget, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der Lederen nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur ..Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

^ 14. Die Eisenbahnunternehmung unterlieg^, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im ^ebrigen gleich jeder andern Vrivatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des .Landes.

^ 1 5 . Die Bahngesellsehast als solche ist sowohl für ihr Vermogen als für ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von der Ent^ richtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern besreit.

J^ dieser Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbeiträge an die gegenseitige Brandversieheruug nieht inbegriffen. Ebenso findet diese Bestimmung auf Gebänliehkeiten und Liegenschasten, welche sich, ohne

405

^

eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellsehast befinden mochten, keine Anwendung.

^ 1 6 . Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Betxefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt znnachst der BahnGesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen aargauischen Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechtes verbundenen Besugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolirei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente auf-

gestellt.

^ 18. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behorde für getreue Bflichtersüllung in^s Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen

fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Besngniss zu, Solche,

welche den Bahupoli.^eivorschristen zuwiderhandeln sollte.., im Betretungsfalle festzunehmen. ^ie haben dieselben dann jedoch sofort au die betreffenden Voll^iehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bahupoli^eibeamten wegen Pslichtverle.^nug verlangt, so muss einem solchen Begehreu, immerhin jedoeh unter Vorbehalt ^es Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 1..). Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstoerrichtungen ihren Wohnsiz aus dem Gebiete des Kantons Aargau ausschlagen mussen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bnrger des Kantons Aargau oder in diesem Danton niedergelassene ..^hwei^rbürger sind, der Vor^ng zu geben.

^ 20. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich in gewohnliehen Bersoneuzügeu je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen ^aller .^lassen und mit Berührung sämmtlicher ^tationsorte gefahren werden kann.

Richtet die Gesellschaft daneben Schnell.^üge ein,

wo^u sie

er-

mächtiget ist, so ist sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen ll... Klasse mitzusühren.

406 .

^ 21. Die Gesellschaft hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regiernngsrathe rechtzeitig mittheile...

^ 22. Die gewohnlichen Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit vo^. wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

^ 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transporlirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei ^.age nach il.rer Abliesernng auf die Bahnstation, den ...lblieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu sperren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Bersonen^ügen besordert werden sollen. sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Znge dieser Art zu besordern. Zn diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem ...lbgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 24. Für die Beförderung der Versonen vermittelst der gewohnlichen Bersonen^üge werden mindestens 3 Wagenklassen ausgestellt. Die Wagen sämmtlieher Klassen müssen gedekt, zum ^i^en eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorrichtungen.

Es sollen anch mit den einzelnen Waarenzügen Bersonen besordert werden.

^ 25. Die Gesellschaft ist ermächtiget, für den Transport von Bersonen vermittelst der ..^ersonenzüge Ta^en bis ans den Betrag solgender Ansähe zu beziehen .

Jn der l. Wagenklasse bis auf ^r. 0,5l) per ^ehweizerstnnde der

Bahn länge.

Jn der ll. Wagenklasse bis ans Fr. 0,35 per Schw..izerstnnde der Bahnlänge.

Jn der lll.. Wagenklasse b.s aus ^r. 0,25 per .....^ehweizerstun^

der Bahn länge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklasseu die Halste.

Die Gesellschaft ist verpachtet, Billets, für die Hin^ und Rükfahrt an dem gleichen .^age gültig, mit einer Ermässigung von 20^ ans obiger Ta^e auszugeben. ..^...s ^lbonuementsbillels für wenigstens zwolfmalige Beugung der gleichen Bahnstre^e während .^rei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäl. der Passagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei besordert werden soll, nicht verstanden ist^, dars eine ^a^e von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und ..^tnnde bezogeu werden.

407

^

Die Tax^e für die mit Waarenzügen beorderten B..rsonenzügen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Personenzügen festgesezte.

^ 26. Für den .Transport von Vieh mit Waarenzügen dürsen Ta^en bis ans den Betrag folgender .^l..säze bezogen werden: Für Vserde, Maulthiere und Esel, das Slük bis ..nf Fr. 0,^0 ..per Stunde.

Für ..Stiere, Ochsen und Kühe das ^tül. bis auf ^.r. 0,40 Stunde.

per

Für Kalber, Schweine und Hund... das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Für Schafe und Ziegen .^r. 0,10 per Stunde.

Die Tar^eu sollen für den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, augemessen er.nässiget werden.

^ 27.

Für Waaren sind Klassen anzustellen.

Die hochste Ta^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewol^nlichen Waarenzüge p^.r Stunde bezogen werden

darf, beträgt ^r. 0,04, die niedrigste nicht über 21/2 El.s.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde hochstens Fr. 0,04 zu be-

zahlen sind.

^ 28. ^ür Wagen eigenem Ermessen sest.

sezt die Gesellschaft die Transportée nach

^ 2..). Wenn Vieh und Waareu mit Bersonenzügen transportirt werden sollen, so darf die Ta^e für Vieh bis auf 40^/o der gewohnlichen Ta^e und ...iesenige der Waaren bis aus 8 l^ts. per Zentner und ^tnnde erhoht werden.

Traglasten mit landwirthschaftliehen und gewerblichen Erzeugnissen bis auf 50 ^sund, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in l^mpsang genommen werden, bezahleu keine Bracht. Was in diesem ^alle über 50 ^snnd ist, bezahlt ^ie ge.oohnli^e. Guterfraeht.

Die Gesellschaft ist berechtiget, zu bestimmen, dass Waarensendungen .vis aus 50 Bsnnd stets mit den ^ersonenzügen besor^ert werden sollen.

^ 30. Bei der Berechnung der Tarnen werden Bruehtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe .^tun^e, Bruchtheile eines halben Rentners sur einen ganzen halben .Rentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungeu für volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie

408 weniger als Fr. 0,25

Ansaz gebracht.

für ..ine zum Transport aufgegebene Sendung in.

^ 31. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tax^enBestimmungen beschlagen bloss de.t Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den ^tation^häusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32. Die Gesellschaft hat sür die Einzelnheiten des Transportdienstes besondere .^eglemente n.i.. Genehmigung des Regierung.^rathes.

aufzustellen.

^ 33. Jede Aendernug am Tarif oder ..n den Transpo...tregle^ menten soll gehorige ..^erosseutlichung bekommen , erstere, salls es si.h, um Erhohung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnl.rafttreten.

^ 34. Wenn die Gesellschaft es sür angemessen erachtet, ihre Ta^en herabzusehen, so soll diefe Herabseznng in Krast bleiben : mindesten^ drei Monate sür die ..Personen und ein halbes Jahr sür die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei be^ondern

Anlässen.

^ 35. Die Eisenbahnverwaltnng soll mit Beziehung aus die Ta^en.

Niemanden einen Vorzug einräumen, denn sie nicht überall und Jedermann un^er gleichen Umständen gewährt.

^ 36. Wenn die Bahnnnlernehmnng drei Jahre nacheinander einen 10.^. übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporttax^en, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellsehast .auszustellenden Tarise nicht überschritten werden dars, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Uebereinkunft herabzusehen. Kann eine solche Ver-

ständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenossisehen Dienste stellt, sowie dazn gehöriges Kriegsmaterial, ans Anordnung der zuständigen Militärstelle inn die Hälste der niedrigsten bestehenden Tar^e durch die ordentlichen ^ersonenzüge zu befordern. Jedoch haben die betretenden Kantone die Kosten, welche durch ausserordeutliehe .^ieherheitsmassregeln sür den Transport von Pulver uud Kriegsseuerwerk veraulasst werden, zu tragen, und für den Sehaden zu hasten, der durch Besorderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldnng der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

40.^

^

^ 38. Die Gesellschast ist verpflichtet, auf Anordnung der zu.^ ständigen Bolizeistelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons Aarga^ polizeilieh zu trausportiren sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Tar^.n bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmer-

hin sollen die Ta^en möglichst billig festgestellt werden.

^ 3^. Zur Sicherheit des Bezuges der ..Konsumosteuern sur geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behorden die geebneten Vorkehrungen treffen.

^ 40. Soweit der Bnnd ni.l.t bereits von dem Rükkaussrechte gebrauch gemacht oder von demselbeu Gebrauch macheu zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den GeBaulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoreu, mit Ablauf des.

17., 32., 47., 62. und 77. Jahre^, von dem Tage der Kon^essionsertheilung an gerechnet und mit Ablans der Konzession (^ 2), gegen

Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschast jeweileu sünf

Jahre vorder hievou benachrichtiget hat. Von diesem Rükkaussre.l..te darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, salls die ganze Bahnstreke der Gesellschaft abgenommen wird.

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^ 41. Kann eine Verständigung über die zu leistende Eutsehädigungssnmme nicht erzielt werden, so wird die leztere sehiedsgericht-

lich bestimmt.

^ür die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol-

gende Bestimmungen : a. Bei stattfindendem Rükkanfe im 17., 32. und 47. Jahre .st der^ 25saehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages zu befahlen, welcher sich im Falle der Beuu^nng des ersten Riikkausstermines während der 5, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkausstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchen. der Kanton Aargau ^en Rukkauf erklärt, uumitelbar vorangehen, ergeben haben wird , bei stattfindendem Rükkaufe im 62. Jahre der 221/2fache und im ^alle des Rükkauses im 77. Jahre der 20faehe Werth diese Reinertrages . immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger,

als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zn Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche ans Abschreibungrechnung getragen, oder einem Reservesond einverleibt werden, in

. Ab^ng zu bringen.

410 b. J.n Falle d^ Rükka..fes mit Ende der Konzession ist die mnth^ massliche ....^umme, welche die Erstellung der Bahn und die Einriehtung derselben z um Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c.

Die Bahn sammt ^ubel..orde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkanf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. lolite diesem Verpflichtung kein Genüge getl^an werden, so ist ein verhaltnissmässiger Betrag von der Rükkanfssu...me in .^lbzng zu bringen. Streitigkeiten, .^e hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 42. Rach Vollendung der Bahn ist ein.^ Rechnung über die ^esammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als aueh ihrer Betriebseinrichtung, nebst einem Gren^ und Katasterplan, den Archiven des Standes ^.largau und der Gesellschaft einzuverleiben.

. W^nn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht b..oss znr Unterhaltung der Bahn dienen, aus^efährt werben, oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind aueh Rechnungen über die dadurch ver^ ursaehten Kosten in die beiden er.vähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden .Rechnungen ist j^weilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von .^eite des Re^iernngsratl^.s als aueh von ^eite der Gesellschaft, zu bescheinigen.

^ 43. Der Regiernngsrath ist berechtiget, ein Mitglied in den Verwaltnngsra^.h der Gesellsehast zu wählen.

^ 44. Die .^..sellschast ist verpflichtet, alljährlich einen Bericht und ^ie Jahresre^hnnng uber die Unternehmung ^er Bahn dem Regierungsratl.^. einzureichen.

^ 45. .^lnsser den in den ^ 36 und 4l vorgesehenen fällen sind i^u Weitern alle ..Streitigkeiten privatreehllicher Ratur. welcher sieh

.aus die .^..slegung Dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich .ans^ulragen.

^ 46. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser .Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfalle wird das ....Schiedsgericht je^eilen so zusammengeht, da^ jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den .Leztern ein ^b^nann bezeichnet wir^. Konnen sich die .Schiedsrichter über die ^er^on des Obmannes nicht vereinigen, so bildet das .^nndesgerieht einen Dreiervorsehlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleib^.de ist Obmann des Schiedsgerichtes.

^

411 ^ 47.

Die

aargauische Regierung hat das Recht, von. der Ge-

fellschast für die Erfüllung sämmtlicher dnrch gegenwärtigen Vertrag ein-

gegangenen Verbindlichkeiten eine Kaution von ^r. 30,000 zu verlangen, welche drei Monate nach Ratifikation der .Konzession dnreh die Bundesbehorde zu erstellen ist und nach der Wahl der Gesellschast in annehmbaren Wertpapieren oder in Baar bestehen soll. Jm lederen Falle ist die betreffende ^nmme zu 3../o durch die Regierung zu verzinsen.

Diese Kaution soll der Gesellschast zurükgegeben werden,

sobald

sie nachweist, das Doppelte des Betrages derselben sür die Anlage der Bahn im Kanton Aargau verausgabt zu haben.

^ach Herausgabe der Kaution bleibt der Regierung ein gleicher Betrag ans dem im Kanton Aargau liegenden Vermogen der Gesellschaft versichert.

Die Kantionssumme fällt dem Staat anheim, wenn die in ^ 6 hievor eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

^ 48. Sollten in den Konzessionen der andern am gegenwärtigen Eisenbahnunternehmen betheiligten Kantone weitergehende Verpflichtungen der Gesellschast überbunden uno von dieser übernommen werden, so sollen dieselben anch sür den Derzeitigen Kanton Geltung haben.

^ 49. Der Bahngesellschaft steht das Recht nicht zu, ohne Ermächtigung des aargauischen Grossen Rathes diese Kon.^essionsakte an eine andere Gesellsehast zu ubertragen.

^ 50. Der Regierungsrath ist mit den in ^olge der Ertheilung . dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben in A a r a u , den 30. Rovember

187l.

Der Präsident des Grossen Rathes : Pl. ...^ei^enb.^ch.

Die S e k r e t ä r e :

^d.^ard ^eiuli.

^. ^.u^aumer, Fürsprech.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Winterthur-Bülach-Baden, mit Abzweigung nach Niederwenigen. (Vom 26. Februar 1872.)

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Bundesblatt

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Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.03.1872

Date Data Seite

375-411

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10 007 188

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