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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristv erlängerung fur die Eisenbahn Langnau-Rötschenbrunnen (Luzernergrenze).

(Vom 16. Dezember 1872.)

Tit.

Durch Art. 3 des Buudesbesehlusses vom 23. Heumonat 1870, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn von .Langnan bis zur Grenze des Kantons Luzern bei Krösehenbrunnen, ist die Frist für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises auf 2 Jahre, vom Tage der Konzessionsgenehmigung an gerechnet, also auf den 23. Heumonat 1872 angesezt worden.

Nachdem diese Frist verstrichen, ohne dass die Erdarbeiten begonnen und der Finanzausweis geleistet wurde, hat sich die Eisenbahngesellschast Bern-Luzern, an welche mittlerweile die Konzession übergegangen ist, bei der Regierung des Kantons Bern um Auswirkung einer angemessenen Fristverlängerung verwendet, und es ist der Grosse Rath, wie die Re-

gierung mit Zuschrift vom 25. Rovember abhin mittheilt, aus das dies-

fällige Gesuch eingetreten, indem derselbe unterm 19. Rovember beschloss,

es sei die Verlängerung fraglicher Konzession bewilligt, und es habe die

Gesellschast binnen 6 Monaten nach der Ratifikation dieser Konzessionserneuerung dem Grossen Rathe den Finanzausweis zu leisteu und 6 Monate später die Erdarbeiten aus bernisehem Gebiete zu beginnen.

904 Diese Fristverlängerung , beziehungsweise .^onzessionsernenernng, wnrde, wie sieh aus dem bezüglichen Berichte der .^isenbahndirektion an den Grossen Rath ergibt, damit begründet , dass erstens die EisenbahnGesellschaft Bern-Luzern erst durch Abschluss des Vertrages zwischen Bern und Lnzern vom 7. Januar 1872 ins Leben habe treten konnen,

und zweitens, dass laut Art. 13 jeues Vertrages die Aussül..ru..g des

Unternehmens erst beginnen dürse, wenn die Ausführung des Golthardbahnunternehmens begonnen und das nothige Kapital und damit auch die Vollendung des Unternehmens gesichert sei. Diese unter sich zusammenhängenden fragen seien in ihrer Abwikluug durch den deutschfranzosisehen Krieg nach allen Richtungen aus längere Zeit unterbrochen

worden, und es sei desshalb aneh begreiflich, dass die ursprünglich fest.^ geseze Frist nicht habe eingehalten werden können.

Gestüt aus die angeführten Vorlagen der Regierung von Bern, welche uns zu keinerlei besondern Bemerkungen Veranlassung geben, stellen wir hiemit den Antrag , die fragliche Fristverlängerung gnlznheissen, in dem Sinne, dass für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finau^ausweises nur e i n Termin, und zwar ein solcher von 12 Monaten, vom Datnm der .^...ndesgenehmignug au gerechnet, wie er im bernisehen Grossrathsbeschlnss für den Arbeitsbeginn vorgesehen ist, angesezt werde.

Demgemäss empfehlen wir Jhnen nachfolgenden Besehlussentwurs zur Genehmigung , wobei wir auch diesen Aulass beuten, Sie. Tit., unserer vollkommensten Hochachtung ^u versiehern.

B e r n , den 16. Dezember 1872.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

905 (Entwurf) .

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Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eiuer Zuschrift des l^e^ieruu^srath^s des Kantons B.^u vom 2.^. ^Vinterinonat 1872, ...vonut derselbe mittheilt, dass der Trosse R.ath d.^s 1^auto^s Bern dnrch ^.^blussnahm.^ vom 1^. ^.Vintermonat 1872 die de.m Initiativkomite der Entlebuehba.hn nnterm 10. Mar.^ 1870 ert.heilte, seither an die ..^ellscha.ft der Ei^enb^hn Beru..Lu^.^rn i^berge^an^ene. Kon^e^on fur die Ei^enba,hn^treke Langnau^roschen^.

l^unnen^Lu^erner.^ren.^e erneuert, be^ieh..^^s^veise den fur dieselbe fe^tge^e^ten ^.^rmin fin. den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung d^s ^iuau^aus^.^i^.^s verlängert habe , 2) eines be.^uglich^n Berichtes und Antr....^.^ des Bundesrathes vom Christmonat 1872, bes chliesst.

1.. Di.^ im Art. 3 des Bundesbe^ehluss.^ vo^ 23. Henmona,t 1870, betreffeiid ...^enelimi^un^ der Kon.^e^^ion fur di.^ Ei^eiib^n^treke Langnan-Krosehenbrunnen (Ln^erner^ren^.e.) fm. d.^n Beginn der Erda.rbeiten und di^ L.^istun.^ des t^inan^aus^vei^^s fest^s^te ^rist v.^ird uni 12 Monate, vom ^a.^e dieses Beschlusses an ^r^chnet, verlängert.

2. Alle übrigen Bestimmungen des genannten Bnndesbe^chlus^^ v.^i.l^l.^iben in 1^..aft^ und es soll denselben durch .^e^en...va,rtigen Be^ schluss keinerlei Eintrag geschehen.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und ublichen B.^..

ka,nntm^chun^ dieses Beschlusses beauftragt.

906

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Bo t s c h a f t des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend Fristverlängerung fur die auf Bernergebiet liegenden Streken der Bäubahn.

(Vom 16. Dezember 1872.)

Tit. l Dnrch Art. 3 des Bnndesbeschlnsses vom 26. Hornung d. J., betreffend Genehmigung der Konzession für die auf bernisehem Gebiete gelegenen Streken der Eisenbahn Aarau-Solothurn-Lyss (Gäubahn) ist der .Termin sür den Veginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises für dieses Unternehmen aus 3 Monate, von der BundesGenehmigung an gerechnet, also bis 26. Mai sestgesezt worden.

Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass inner derselben der Ausweis geleistet oder von Seite der Konzessionäre eine Verlängerung des Termins nachgesucht worden wäre.

Mit Zuschrift vom 25. v. Mts. übermittelt nun die Regierung von Bern einen bezüglichen Beschluss des Grossen Rathes vom 23. Wintermonat 1872, mit welchem diese Behorde in E r w ä g u n g .

dass zwar das Initiativkomite der Gäubahn Konzessionär der ans bernis.hem Gebiet gelegenen Sektionen Lyss-Büren-Lenzingen und der Streke von der Grenze des Bezirkes Wangen bis nach Oensingen,

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Langnau-Kötschenbrunnen (Luzernergrenze). (Vom 16. Dezember 1872.)

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Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1872

Date Data Seite

903-906

Page Pagina Ref. No

10 007 512

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