744 Gestuft aus diese Auseinandersetzungen stellen wir daher einstig mig den Antrag : Kandid Villiger fei mit Deinem Rekursgesu.he abzuweisen.

B e r n , den 17. .November 1871.

Samens der Kommission .

Der B e r i c h t e r s t a t t e r :

J. Mrel, Ständerath.

#ST#

B e rich t der

.nationalräthlichen Petitions-Kommission über die Petition des Herrn Elie ,., betreffend das Spielhaus in Saxon.

(Vom 1. Februar

1872)

Tit. l Elias Gar,. von Saxon, über dessen Betition von.. 27. .......rachmonat 1870 die hohe Versammlung am 14. und 22. Ehristmonat abhin zur motivirten Tagesordnung geschritten war, erneuert fein Gesuch um Schliessung der Spielbank in Saxon in einer Zuschrift pom 3. Heumonat dieses Jahres. Er bringt zur Unterstützung seines Begehrens zwei Gründe vor: 1) Sei die Eoneesston für das Spielhaus von inkompetenter Behorde, und entgegen der gesetzlichen Verfügung von 1842, erlassen worden . 2) sei der unglükliche Einfluss allgemein bekannt, den das .Bestehen des Spielhauses aus die finanziellen Verhältnisse des Kantons Wallis ausübe.

Der hohe Ständerath, dem für Behandlung dieses Betitums die Priorität zukam, beschloss am 1..). Heumonat d. J. : ,,Es soll mit ....ük,, ficht aus den Bundesbeschluß vom 14. und 22. Ehristmonat 1870, in

745 ,,^.rwägnng, dass die Bundesversammlung berufen sein werde, diese ,,^rage bei Anlass der Diseussion über die Revision der Bundesversas,,sung in Berathnng zu ziehen - z u r T a g e s o r d n u n g g e s e h r i t t e n , , w e r d e n.^ Am 20., also fast unmittelbar vor den. Schluss der Sommersession der Bundesversammlung, gelangte die Angelegenheit an die Betitionscommission des Nationalrathes zum Bericht und Antragstellung. Es machten sieh aber in der Eommission sofort zwei Meinungen geltend, die e.ne wollte Zustimmung zum ständeräthlichen Beschluß beantragen, die andere stellte den Antrag, es sei Wallis einzuladen, die Spielholle in Sa^on zu schlössen. Aber das Mitglied, von dem dieser Antrag ausgin^, war genöthigt, vor einer gründlichen Discussion in der kommission zu verreisen, und somit verlangte es Verschiebung der Angelegenheit auf die nächste Wintersession. - Man fügte sieh diesen. Begehren und die hohe Versammlung beschloss, aus den Bericht des Bräsidenten der Eom^ mission hin, diese Verschiebnng.

^s kommt nun dieselbe heute znr Sprache und der Berichterstatter erlaubt sich vor Allem eine kurze geschichtliche Erzählung der Vorgänge.

Nachdem Herr Ga..., von den Behorden von Wallis n.1r ablehnende Bescheide über sein Begehren, das Spielhaus in Sax^on zn schlössen, erhalten hatte, wandte er sich mit einer Zuschrist vom 27. Brachmonat an die Bundesversammlung und bat diese, die nothigen Schritte zur Aufhebung des Jnstit.^ts zu thnn..

Der Nationalrath versüßte am 23. Heumonat 1870 die Ueberweisung der Betition an den Bundesrath, ^um Bericht.

Der Bundesrath begehrte seinerseits schon .am 26. Henmonat von der Regierung des Kantons Wallis Berieht und Bezeichnung bezüglicher

Akte^.stüke.

Rach Erhalt dieser Berichterstattung reichte dann der Bundesrath der Bundesversammlung seinen Bericht vom 2. Ehriftmonat 1870 ein.

Aus demselben geht hervor, dass in den ersten .^agen Januars 1848 Herr von Sepibus, damals Besser der Bäder von Sax^on, eine Eoncession sur Errichtung eines Easinos verlangte, in welchem Easino, das den Ramen .^Cercle des etra.ngers .. führen sollte, unter anderm auch ^spielt werden dürfe, wie in den ennertrheinisehen Bädern. Die Gemeinde ^a^on unterstützte dieses Begehren und die provisorische Regie^ rnng von Wallis ertheilte die gewünschte Eoneession. Das Easino wurde errichtet und in demselben im Jahr 1855 die Roulette und .frente-etquarante eingeführt.

Bon da an erhob sieh Herr Ga.... gegen das Jnstitut und . suchte vorerst den Walliser Behorden nachzuweisen, dass die Eoneession von

746 inkompetenter Seite ertheilt und zndem unleserlich sei, weil das Finanz-

gese^ von l 842 ansdrüklich alle öffentlichen Hasardspiele im Kanton Wallis untersage. Die Umgehung von Gesezen sei aber verfassungswidrig. Das seither erlassene Finanzgese^ von 1856 wiederhole das gleiche Verbot und belege jeden einzelnen Umgehungssall mit einer Busse von l0 bis 100 Franken. So Herr Gar... ---

Aber am l4. Mai ..856 fand der Grosse Rath vo... Wallis, dass die Eoneession im Jahr t 848 von der provisorischen Regierung, als hiezu vollig kompetenter Behorde und nicht gegen das Gese^ von 1842 ertheilt worden sei, da es sich in diesem Fall nicht um ö f f e n t l i c h e Spiele, sondern um einen geschlossenen Kreis handle, wie denn dergleichen Gesellschastshäuser im Kanton bestehen und eine Concessions-

gebühr von 20 bis 20,000 Franken jährlich bezahlen.

Das Begehren des Herrn Gau um Aufhebung der Eoneession wurde somit von den Behorden von Wallis zurükgewiesen, und ganz in

gleicher Weise entschied der Grosse Rath von Wallis am 3. Mai 1870, und er verwarf eine neue Besehwerde des .^errn Ga.^.

Jndem die Regierung von Wallis dem Bundesrath in Folge von dessen Anfrage diese Ausschlüsse nnd Entscheide mittheile, gebe sie aber, fährt der Bundesrath in seiner Berichterstattung fort, die bestimmte

Erklärung ab, dass nach Ablanf der im Jenner 1848 für dreissig Jahre

ertheilten Eoneession dieselbe nicht erneuert, und dass sürohin keine ahn.liehe Eoneession im Kanton Wallis ertheilt werden soll.

So der Bericht des Bundesrathes, der schließlich noch bemerkt, dass die Aushebung der in einigen Kantonen noch bestandenen .Lotterien in gleicher Weise geschehen sei, indem, nach Ablans der ertheilten EonZessionen. die betreffenden Regierungen dieselben nicht mehr erneuerten.

Rach Kenutnissnahme dieses bundesräthliehen Berichtes besehloss der Nationalrath am 7. Ehristmonat 1870 und im Hinblik ans die Zusieherung von Wallis, dass die Eoneession nach deren Ausla.nf nicht mehr erneuert, un^ keine ähnliche ertheilt werden soll, über die Petition des Herrn Elias Ga^ ..nr Tagesordnung zn schreiben.

Der Ständerath trat aber diesem Entscheid nicht bei, sondern beschloss an. 14. Ehristmonat, zwar anch zur Tagesordnung zn schreiten, aber diesen Entscheid wie folgt zu motiviren .

,,Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, naeh ,,Einsieht e^nes sachbezügliehen Berichtes des Bnndesrathes vom 2. De,,eember 1870, und indem sie Akt nimmt von der dnreh die Regierung

,,von Wallis ertheilten Zusichernng, dass die sragliehe .^pielerlaubniss ,,bei ihrem Erloschen nicht mehr erneuert werde , b e s c h l i e ß t : E.^ ,,wird über die Betition des Herrn Elie Gar^ zur Tagesordnung ^e,,schritten.^

747 Der Nationalrath trat hieraus am 22. Ehristmonat diesem Entscheid einfach bei, und es erhielten sowohl die Regierung von Wallis als auch der Betent amtliche Kenntniss davon.

So die Vorgänge, aus welche ^hin sich Herr Ga^ veranlasse sah, sein neues, Eingangs erwähntes Gesuch vom 3. Heumonat dieses Jahres, an die Bundesversammlung zu richten.

Am t 9. El..ristmonat 1870 ist, wie oben bemerkt, der Ständerath über das Gesnch zur Tagesordnung geschritten und die Akten gelangten an den Nationalrath fast unmittelbar vor Schluss der Sommersession.

Die Verschiebung der Angelegenheit ans eine folgende Sitzungszeit wurde.

nothwendig.

Die Betitiouseommisston, um sich von seden.. Vorwurs der Verschleppnng frei ^u halten, versammelte sich in den ersten Tagen der gegenwärtigen Session und zog die Angelegenheit in neue Berathung.

Jn dieser Berathung machte ein Mitglied der Eommission vorab geltend, dass die fragliche Eoneession eben doch gegen das Finanzgesetz des Kantons Wallis, und zwar gegen das alte von l 842 ertheilt worden sei, und gegen ^as neue von 1856 sortdaure, denn auch dieses enthalte wortlieh, wie das Gesetz von 1842, eiu klares Verbot aller ossentliehen Hasardspiele im Karton Wallis. Das Eastno Cercle des .étrangers bestehe aber aus dem Gebiet von Wallis und stehe auch Berfoneu offen, die nicht als Gesellschaftsglieder bekannt seien.

Die Kompetenz hier einzuschreiten .^omme der Bundesversammlung unzweifelhaft zu, sie müsse die Rechte der Bürger schützen, eine versassungswidrige Verletzung eines Gesetzes sei eine Verletzung der Rechte des

Bürgers, solglich sel zn prüfen, ob die Verletzung des Gesetzes vorhau-

den sei. Eine solche seheine offenbar vorzuliegen, müsse also berichtiget werden.

Das Unmoralische solcher .^pielhäuser, sowie im vorliegenden Fall die ungüustige Einwtrknug aus Wallis seien allgemein bekannt und ^n-

gegeben, folglieh liege die Aufhebung im Juteresse der Ehre und Wohlfahrt von Wallis.

Der Ersolg wer.^e jedenfalls der sein, dass man den Willen der Bundesl.ehor...en erkennen werde, die El..re und Wohlfahrt gesammter Eidgenossenschaft und ihrer Glieder zu wahren.

Diesen Bemerkungen folgte die Replik, dass man eine Verletzung eines wallischen Gesetzes nicht so unmittelbar annehmen dürse.

Die kompetentesten Ausleger eines Gesetzes seien offenbar die Gesetzgeber selber, hier also Regierung und Grosser Rath von Wallis, und diese haben bei mehrsa.^er Untersuchung^ der vorliegenden Frage eine Umaehung der Finanzgesezparagraphen in der Ertheilnng der Eoneesston nicht gesunden.

748 Die .^mpetenz zur Untersuchung sei im mindesten nicht niemand spreche dieselbe den Bundesbehorden ab.

streit^,

Auch die Jmmoralität der Sache sei von vornherein ....gegeben, darin liege aber noch nicht da.^ R e c h t , gegen diese wie gegen andere, nicht be.ssere Anstalten einzuschreiten.

Eben so wenig gebe der schlimme Einfluss aus ein Land das Recht znm Einschreiten, wenn auch dieser schlimme Einfluss vollig erwiesen wäre.

Fände Wallis entschiedenen finanziellen Schaden, so würde es sieher schon von sieh aus znr Schliessung des Easino zu fehreiten suchen ohne Mahnung. Da aber dieses nicht geschehen sei, der Trosse Rath von Wallis zu verschiedenen Malen die behauptete Gese^widrigkeit der Eoneesflon nicht anerkannt habe, so sei eine ablehnende Antwort auch ie^t ^n erwarten. Jn welche widerwärtige Lage aber in solchem Fall die .Bundesbehörden gegenüber einer .^antonsbehorde oerse^t würden, und ob das Ansehen des Bundes dabei gewinnt, ist kaum zu bezweifeln.

Lasse man daher auch hier ,^ wie es bei den Lotterien geschah , die Eoneession einstweilen unangetastet und begnüge sich mit der Zusicherung ...on Wallis, sie nicht erneuern zu wollen, eine Zusieherung , von der man Akt nimmt. Zudem kommt bei der Bundesversassungsrevision die ^aehe zur Sprache und dann mag der Anlass kommen, weiter über dieselbe zu sprechen.

Ans solchen gründen blieb die Mehrheit der .^ommission bei ihrem Antrag . Zustimmung .^um ständeräthlichen Besehluss.

B e r n , den 1. ^ebruar 1872.

Ramens der nationalrähliehe.. Betit.onskommission , Der Berichterstatter .

..^ ..^e^erosee.

^ote.

......... 1.^. .^uli 1871 beschloß der Standerath .

.^^ wird mit ^ul.sid,.. auf den Bunde.^bes^Iu^ .^om 14^2. .^e^en.bex 1870^ in ..^.....gung, d a^ die Bundesversammlung berufen sein n.ird, diese .^raa.e ^ei ^InIa^ der .^e^ision der Bundesverfassung i.n Beratung ^ ziehen, ^ur .^aae.^ordnu..g ges..hri....en.

Der Nationalrath trat diesem Besehluss^ -n^ 1^ ^ebrn-r ^2 bei.

749

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der

kommission des Nationalrathes über den Rekurs der Forstkommission von Davos.

(Vom

7. Februar 1872.)

Mit Bericht vom 26. Dezember 187l übermacht der Bundesrath den Reknrs, welchen die Forstkommisston von Davos am 6. Juni 1871 an die Bundesversammlung über eine schlussnahme des Bundesrathes vom 10. Marz 1871 eingereicht hat, und beantragt Jhnen, diese Reknrsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die faktischen Verhältnisse sind kurz folgende : Die Landsehast Davos .erliess am 25. Mai 1862 ein Forstgesez, welches am t8. Juni

1862 di.e Genehmigung des Kleinen Raths des Kantons Graubünden

erlangte. Wir sezen voraus, dass die Landschaft Davos dieses Forstgesez i.. ihrer Kompetenz erlassen habe, indem es von der Regierang genehmigt und vom Grossen Rath des Kantons G..a..bünden nicht ausgehoben erklärt wurde.

Jn diesem Forstgesetz ist ,zur S i c h e r u n g vor L a w i n e n und R ü s e n e n , s o w i e der na eh h a l t i g e n B e w i r t h s c h a s t u n g der

Wälder (° 9) bestimmt: dass ohne Bewilligung des Kleinen Ra-

thes und der Forstkommission und ohne v o r h e r g e h e n d e Auszeichuung und Stempelnng durch den Kreis- oder Landsehastssorster k e i n Holz v e r k a u s t und g e s c h l a g e n w e r d e n darf.

Es muss (nach § 10) sür alles Holz, welches zum Verkauf oder zur Abfuhr gebracht werden will, die Bewilligung eingeholt werden und zwar sür stehendes vor dem Schlag.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Petitions-Kommission über die Petition des Herrn Elie Gay betreffend das Spielhaus in Saxon. (Vom 1. Februar 1872)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1872

Date Data Seite

744-749

Page Pagina Ref. No

10 007 225

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