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Bundesrathes an . die.hohe Bundesversammlung über die Petition des Melchior Liesch von Alveneu um Befreiung von der Vormundschaft.

(Vom 7. Februar 1872.)

Tit..

Mit Schreiben vom 1. d. Mts. hat uns der schweizerische ....ationalrath eine Vetition des Hrn. Melchior Liesch von Alveneu, Kts. Graubünden, datirt vom 21. November 1871, übermacht und uns eingeladen, über diese Angelegenheit Berieht zu erstatten.

Jndem wir dieser Einladung Folge geben, müssen wir zugleich daran erinnern, dass die gleiche Beschwerde nun schon zum dritten Male vor die eidg. Räthe gelangt.

Melchior Lieseh wurde nämlieh im Jahre 1867 von seiner heimatlichen Ortsbehorde unter Vormundschaft gestellt. Er besehwerte sich hiegegen bei den kantonalen Jnstanzen, wurde jedoch abgewiesen. Hierauf gelangte er zwei Male an uns.

Wir mussten jedoch ein näheres Eintreten aueh ablehnen, d.. das Vormundsehastswesen der Kompetenz der Kantone anheimgegeben ist. Gegen diese Entscheide führte M. Lieseh 1867 das erste Mal Besehwerde bei der Bundesversammlung, und wir hatten in Folge dessen Anlass, am 4. Dezember 1867 einen einlässlichen Bericht zu erstatten, anf den wir hiemit verweisen.

288 Jn Würdigung der in diesem Berichte entwikelten Verh^ltni^ beschloß die Bundesversammlung am 18.. Dezember 1867, es sei aus die Beschwerde des Liesch nicht einzutreten.

Ex gab sieh jedoch hiem.t nicht zufrieden, sondern gelangte schon im folgenden Jahre mit einer neuen Eingabe vom 21. November 1868 wieder an die Bundesversammlung in der Hoffnung, eine Revision ihres vorjährigen Beschlusses und sodann die Aushebung der Vormundschast zu erlangen. Jndessen wiesen die eidg. Räthe am 15. Dezember l868 auch diese zweite Beschwerde ab.

Die neueste Eingabe des Liesch, welche gegenwärtig zu behandeln ist, datirt vom 2l. Rovember 1871 und bezieht sieh aus die gleiche, schon erwähnte Vormundschastsangelegenheit. Er stellt neuerdings das Gesuch um Befreiung von der Vormundschast, damit er in den Besi^ seiner Güter gelange. Zugleich verlangt er Entschädigung für entgangenen Gewinn.

Da jedoch die erste Frage schon wiederholt in dem Sinne ent..

schieden ist, dass allein die Behörden des Kantons Graubünden kompetent seien, über die Rothwendigkeit der Vormundschast zu urtheileu, so muss ihnen auch die Kompetenz zukommen, darüber zu entscheiden, ^ wann der Zeitpunkt gekommen sein mochte,. sie wieder anzuheben.

Was die^Klage auf Entschädigung betrifft, so sällt auch diese nicht in die Kompetenz der Bnndesbehorden, sondern in diejenige ^er Gerichte am Wohnorte des oder der Beklagten.

Wir schliessen daher neuerdings aus Abweisung des Betenten.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Februar 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel.

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Bundesrathsbeschluß in

Sachen des Staatsrathes von Waadt gegen denjenigen von Genf, betreffend Verweigerung der Auslieferung des Sekretars Ochsenbein.

(Vom 7. Februar 1872.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h

hat in Sachen des Staatrathes des Kantons Waadt gegen denjenigen des Kantons Genf, betreffend Verweigerung der Auslieferung des Sekre-

tärs Ochs e n b e i n in Genf ;

nach angehortem Berichte des Justiz- und Volizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Vor de.m Friedensrichter in Yverdon, Kantons Waadt, ist seit dem Frühjahr 1871 eine Strafuntersuchung betretend Fabrikation und Ausgabe falscher Banknoten verschiedener ausländischer Staaten anhängig, in welcher der Russe M a la g o w s k i als Hauptangeklagter erscheint.

Jn dieser Untersuchung sah sieh der Friedensrichter von Yverdon veranlagt, auch gegen Ochsenbein . Sekretär des Justiz- und Volizeidepartements des Kantons Gens, einen Verhastsbefehl zu erlassen, weit Ochsenbein des Versuchs der Bestechung und des Versuchs der Erpressung , sowie der in betrügerischer Absicht verübten Unterschlagung von Beweisstüken sich schuldig gemacht habe. Ferner wurde ein

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Petition des Melchior Liesch von Alveneu um Befreiung von der Vormundschaft. (Vom 7. Februar 1872.)

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1872

Date Data Seite

287-289

Page Pagina Ref. No

10 007 173

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