6 Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bnndesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen .Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Durch diesen Beschinss tritt der Bnndesbeschluss vom 23. Dezember 1869, betreffend die Erstellung einer Eisenbahn WildeggLenzburg, ausser Krast.

Bern, den 18. Dezember 1871.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsi d e n t .

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schietz.

#ST#

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von Bözenegg bis an die Nordostbahn (auf dem rechten Aarufer).

(Vom 18. Dezember 187l.)

Der schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht einer vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 30. .....o-

vember 1871 dem Seethalbahnkomite und der Bahngesellschast Wildegg.L.enzburg zuhanden einer zu bildenden Gesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Bozenegg an die Rordostbahn ertheilten ssion ;

^ in Anwendung der dem Bundesrathe . durch Bundesbeschlnss vom 5. Dezember l871^ ertheilten Vollmacht,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachfolgenden Bedingungen die Genehmigung des Bunde.... ertheilt.

Art. .l . J.. Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , für den re^elmassigen periodischen Versonentransport , je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen ^Einflusse des Unternehmens aus den Vostertrag , eine jährliche Kon^essionsgebühr, die den Betrag von ^r. ....00 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch ^on diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunteruehmung nieht mehr als 4 ^/e nach erfolgtem Abzng der ans Abschreibungsreehnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bnnd ist berechtigt, die konzedirte Eisenbahn sammt dem Material , den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche dazu

gehoren, mit Ablaus des 17., 32., 47., 62., 77. und 86. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet , gegen Entschädigung an sich ^u ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen füns Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die ^u leistende Entschädigung^ summe nicht erzielt werden, so wird die lecere dureh ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenleset , dass jeder Theil ^wei Sehiedsrichter erwählt und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Konneu sieh die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen , so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

a. Jm ^alle des Rükkauses im 17., 32. und 47. Jahre^ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages, und zwar bei Benuzung des ersten Rükkauftermins der füns, bei Bennzung des 2. un... 3. .Rükkaustermins der zehn Jahre, die dem Zeltpunkte, in welchem der Bnnd den Rükkans erklärt , unmittelbar voran-

^ gehen ; im Falle des Rükkaufes im 62. Jahre der 221/2fache ; im Falle des Rükkauses im 77. Jahre der 20saehe, und im ^.all...

de... Rükkaufes im 86. Jahre der 1 ....fache Werth dieses ReinErtrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliehe Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen , welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

c. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen beledigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein .oerhältnissmässiger Betrag von der Rü^auss...mme in Abzug zu^ bringen.

Streitigkeiten , welche hierüber entstehen möchten , sind durch das oben erwahnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortsührung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigensalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes sür die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

.Bern, den 18. Dezember 1871.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Bözenegg bis an die Nordostbahn (auf dem rechten Aarufer). (Vom 18. Dezember 187l.)

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06.01.1872

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