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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der neuen .Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden.

(Vom 11. Dezember 1872.)

Tit. l Unterm 4. dies übermittelte die Regierung dis Kantons Appenzell Jnnerrhoden dem Bundesrathe zuhanden der Bundesversammlung die von der Landsgemeinde des genannten Kantons unterm 24. v. Mts.

angenommene neue Verfassung.

Die Vrüfung dieser Verfassung hat den Bundesrath überzeugt , dass dieselbe nichts enthält, was mit den Vorschriften des Art. 6 der Bundesverfassung im Widerspreche steht. J..dessen glaubt er, Jbre.

Aufmerksamkeit ans den Art. 3 der Verfassung hinlenken zu sollen, weicher besagt:

.,Die christkatholische Religion geniessl. als die Religion des Volkes Gewährleistung und Schuz seitens des Staates.

,,Die Dnldnng anderer Glaubensbekenntnisse ist anerkannt , sowie auch den Brennern derselben die Ausnbnng des Gottesdienstes inner den Schranken der Sittlichkeit gestattet."

Hierin liegt zwar nichts, was der Bundesversassnng durchaus zuwiderliese; jedoch muss man über die Worte: .,Die christkatholische Religion geniesst als die Religion des Volkes Gewährleistung und S.hnz

843 Seitens des Staates ..e.^, deren Bräzision zu wünschen übrig lasst, wohl im klaren sein. Die appenzellischen Bürger oder die im Kanton niedergelassenen Sehweizerbürger, welche einer andern als der katholischen Religion angehören, gehoren auch zum Volke, unterm nämlichen Titel und mit den gleichen Rechten, wie jeder andere Bürger. Die katholische

Religion ist demnach nur die Religion der Mehrheit der appenzellisehen

Bürger, und es mag der Staat derselben insoweit eine besondere und privilegirte Stellung gewähren ; jedoch kann diese leztere niemals so weit gehen, den vollen Umfang und die Gleichheit der Rechte der einer andern Konsession angehörenden Bürger zu beeinträchtigen.

Jm Uebrigen steht der Bundesrath nicht an, die neue Verfassung zur eidgenössischen Gewährleistung zu empsehlen, und er hat daher die Ehre, Jhnen den nachstehenden Beschlussentwurs zu unterbreiten.

Wir benuzen den Anlass. Sie, Tit., unserer ausgezeichneten HochAchtung zu versichern.

B e r n , den 11. Dezember 1872.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel.

.^44

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die ^en..i.hrleistung der neuen Verfassung des Kantons Ap.^n^ Jnnerrhoden.

Die B u n d e s v e .. s a m m lu n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht des Berichts uud Antrags des Bundesraths vom 11. Dezember 1872 über die Verfassung des Kantons A^penzel.l Jnnerrhoden vom 24. Rovember 1872 .

nach Einsieht des Art. 6 der Bundesverfassung ^ in Betracht, dass diese in gesezlicher Abstimmung von der Mehrheit des appenzellisehen Volkes angenommene Verfassung nichts der BundesVerfassung Zuwiderlaufendes enthält,

b e s eh l i esst : 1. Es wird der Versassung des Kantons Appenzell Jnuerrhoden .^om 24. .November 1872 die Gewährleistung des Bnndes ertheilt.

2. Dieser Beschluss ist dem Bundesrathe ^..r Vollziehung mit^utheilen.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der .Konzession sur eine Eisenbahn von Zürich auf den Uetliberg.

(Vom 11. Dezember 1872.)

T i t. l Mit Zuschrift vom 4/15. Rovember übermittelte die Regierung des Kantons Zürich die vom zürcheriseheu Kantonsrathe unterm 22. ..Oktober erlheilte Konzession für eine Eisenbahn von Zürich ans den Uetliberg, und ersucht um Auswirkung der Bnudesgeuehmigung sür Dieselbe.

Wie im Artikel l der Konzession gesagt ist, wird die Uetlibergbahn theilweise, nämlich soweit es sich um ansserordeutliehe Steigungen han-

delt, nach dem System der Rigibal.,n erstellt. Es sind .überhaupt auch

die Betriebsverhältnisse analog denjenigen der Rigibahn und der im Jahre l 87l konzedirten Eisenbahn von Jnteriaken aus das Gummihorn.

Diese Abweichungen von den gewohnliehen Konzessionsverhältnissen bedingen für die Bundesgenehmigung einige Modifikationen der Genehmig gungsbestimn.ungen. Dieselben betreten : 1) die den schweizerischen Eisenbahnen durch Art. 8, Absaz 1 und 2 des Bundesgesezes zu Gunsten der Bostverwaltung auserlegten Leistungen ^ 2) die Verhältnisse der Bahnunternehmung zur Telegrapheuverwaltuu...

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der neuen Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden. (Vom 11.

Dezember 1872.)

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Jahr

1872

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14.12.1872

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842-845

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