#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

.^^V. Jahrgang. 1..

Nr. ^.

#ST#

^3. April 1^.

Konzession de...

Standes Zürich für eine Eisenbahn von Uster nach Effretikon (Vom 19. Januar 1872.)

Der Kantonsrath, nach Einsicht eines vom 10. Christmonat 187l datirl.en Gesuches des Gründungskomite um Erteilung der Konzession sü.. den Bau und betrieb einer Eisenbahn von Uster naeh Essretikon .

ans den Antrag des Regierungsrathes, beschließt: ^ 1. Die naehgesu.hte Konzession wird den Gesnehstellern zu Handen einer von ihnen zu gründenden Gesellschaft unter den in den naehfolgenden Paragraphen enthalteneu Bedingungen ertheilt, wobei übrigen....

gen.äss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb d..r Eisen-

bahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Jnli 1852 die Genehmignng der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

§ 2. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum l. Jaguar 19^.). ......ach Ablaus dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäss einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkanss erloschen ist.

^ 3. Die zu bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Kantonsrathes die Bahn. an eine andere Unternehmung abtreten, eine

Bundesblatt. Jahrg. XXI^. Bd. I.

47

630 Fusion mit einer solchen ergehen oder ihr den Betrieb einer Strek.^ Sberla sfe n.

^ 4. Soweit der Bund nicht bereits vom Rükkaufsrechte gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Danton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänlichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit 1. Mat

1903 und von da an je mit 1. Mai 1918, 1933, 1948 und 196^

gegen Entschädigung an sich zn ziehen, infofern ex die Gesellschaft je...

weilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

^ 5. Kann im Falle des Rükkauss eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, wird die leztere^

schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükl.auses bis zum Jahre 1933 ist das Fünfund^wanzigfaehe des dnrehsehnittliehen jährlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre , die dem Zeitpunkte , in welchem der Kanton den Rükkans erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses im Jahre 1948 das Zweiundzwanzig und einhalbsache und int

Falle des Rükl.auses ^m J...hr 1963 das Zwan^igsache dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass di...

Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als das ursprüng-

liche Anlagekapital betragen darf. Jm Falle des Rükkanses im Jahre 1969 hat der Sta^t nur noch die Erstellungskosten al.^ Entschädigung zu bezahlen.

b. Als Massstab für die Ermittlung der Erstellungskosten kann dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die mnthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkauss kosten würde, in dem Sinne, dass der Staat berechtigt ist, das Eine oder Andere für sieh in Anspruch zu nehmen.

e. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanto^.Zürich abzutreten. Sollte dieser ....^rpfliehtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

^ 6.

Das Domizil der Gesellschaft ist in Uster.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weitern .Aussehusses, falls ein solcher ausgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

63t .^

^ 8. Die Statuten der zn gründenden Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können nach erfolgter Gutheissu..g nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

^ 9. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder anderen Vrivatunternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bunde sachbezügliche Vorsehristen ausgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

^ 10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen Stellen, wodurch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht, Schuzmittel zu erstellen. Der Bolizeidirektion wird vorbehalten, hierüber besondere.

Weifungen zu ertheilen.

^11.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge-

sellschast ob. Dabei bleiben jedoch der Bolizeidirektion, beziehungsweise.

dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechtes verbundenen Besugnisse im vollen Umsange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolirei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemeute auf-

gestellt.

^12. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte aus Sehweizerbürgern bestehen.

^ie sind von der Bolizeidirektion für treue Vflichtersüllung in^s Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen ob^ liegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Wenn die Volizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Bfliehtverleznng verlangt, so muss einem solchen Begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 1 3 . Die zu gründende Gesellschast hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Vlan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zn gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhose und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen au Strassen und Gewässern dem Regiernngsrathe ^ur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^32 ^ 1 4 . Die Gesellschaft hat ....ns ihre Kosten die geeigneten Vor.^ kehrungen zu treten, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch späte.. durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Bel..orde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliehe Vorrichtungen, welche behuss Erzielung einer solchen unge^orteu Verbindung zn zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürsen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die zuständige Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge

dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit thunliehster Beorderung zu ersolgen. Dabei liegt jedoch, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Sehaden entstehen sollte, die Pfli.ht, denselben zu erfezen, der Gefellschast ob.

^ 1 5 . Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitnngen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindewegen, ebenso wenn Brunnenleitungen durch Korporationen oder Privaten angelegt werden, ^o hat die Gesellschaft für die daherige Jnansprnehnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch noth.^ wendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in ^olge solcher Bauten aus dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstelluug des Bahnkorpers und znr Sicherung des Betriebes erstellt werden. zur Hälste dem Staat, beziehungsweise den betretenden Gemeinden, Korporationen oder privaten und zur Hälfte der Gesellschaft, die Unterhaltung aber ganz der lezteren zur .^ast.

Wird die Ausführung derartiger Banten im Jnteresse von Korporatiouen oder einzelnen Privaten verlaugt, so darf dieselbe von der Gesellschast nur mit Zustimmung des Regiernngsrathes verweigert werden.

Die in diesem .Paragraphen bezeichneten Banten führt die Gesellfehaft aus und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^ 16.

Es bleibt der Gesellfchast überlassen, die Bahn ein- oder

zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath später die Anbrin-

gnng eines ^veiten Geleises für noth.vendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein derartiger Konflikt sehiedsgeriehtl.eh auszutragen.

^ 17. Die Bahn ist sammt dem Material und den Ge^äulichleiten, welche dazn gehoren, in knustgerechter, volle Sicherheit sür ihre Bennzung gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in .untadeligstem Zustande zu erhalten.

633 .

^

^18. Die Bahn dars dem Verkehr nicht übergeben werden, be.^o... der Regierungsrath in Folge einer mit Rükficht ans die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bah^. in Betrieb gesezt werden, ist der Regiernngsrath jederzeit besngt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten

steh dabei Mängel herausstellen, welche die Benuzung der Bahn ge-

fährden, so ist der ^egierungsralh ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellsehast zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe ans Kosten der Gesellschast zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten ist unentgeltiche Fahrt. zugesichert.

^ 19. Die Besorderung der Personen soll täglich mindestens dre Mal

nach beiden Riehtungen geschehen.

^ 20. Die Personenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitstunde Gefordert werden.

^ 21. Waaren, welche mit allen Waarenzügen transportât ^den sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach Ablieferung aus die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht rechnet, zu spediren, es wäre denn. dass der Versender eine längere gestatten würde.

werihrer ein^rist

Waare.., die mit den Personenzügen besordert werden sollen, sind, wenn nicht ansserordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Znge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgang desselben auf die Bahnstation gebra..ht werden.

^ 22. ^ür die Beförderung von Personen vermittelst der Personenzüge, welche die konzedirte Linie befahren, werden mindestens drei Wagen^lassen ausgestellt. Auch den ...^l.nellzngen sind Wagen dritter Klasse beizugeben, soweit nieht der Regieruugsrath eine Ausnahme bewilligt.

Die Gesellsehast hat möglichst dafur zu sorgen, dass alle ans eine^ Zug sieh meldenden Personen mit demselben besordert werden konnen.

Die Wagen sä.nmtlieher Klassen müssen zum Sizeu eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehorig beleuchtet und im Winter geheizt sein. Jn jedem Personenzug ist ein Abtrittlokal anzubringen.

. Es sollen auch mit den Waarenzügen Personen befordert werden können.

634 ^ 23. Jn den sur den Vlehtransport bestimmten Wagen find Vorrichtungen zum Tränke^ des Viehes und zu gehoriger Lüftung der.

Wagen anzubringen.

^ 24. Die Gesellsehast wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Bersonenzüge Ta^en bis aus den Betrag folpender Ansäze zu beziehen :

Jn der t. Wagenk^sse bis ans Fr. 0,50 per Schw.^tunde (4,8 .^lom.)

der Bahnlänge.

,, ,,

,, ^.

,, ^.

.., ,,

,, ,,

,, ,,

,, ^,^ ,, ^,.-^

,, ,,

,, ...

,, ,,

,, ,,

Binder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Reisenden, worunter aber kleines Ha...dgepäk, das kostenfrei besordert werden soll, nieht verstanden ist, darf eine Ta^e von höchstens Fr. 0,12 pe... Zentner (50 .Kilogramm, und Stunde bezogen werden.

Die Tax^e für die mit Waarenzügen beförderten Bersonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewöhnliehen ..^rsonenzügen festgesezte.

Für Hin- und Rükf^hrten am gleichen Tage, sowie für Fahrabonnements stnd ^die Bersonentax^en niedriger zu halten als für einsaß Fahrten.

^ 25. Für den Transport von Vieh mit Waaren^ügen dürfen Ta^en bis aus den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : Für Vserde, Maulthiere und Esel .

Das Stük bis ans Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Oehsen und .^nhe .

Das ^tük bis ans ^r. 0,40 per Stunde.

Für halber, Schweine, Sehase, Ziegen und Hunde :

Das Stük bis anf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Tarnen sollen sü.: den Transport von Heerden, welche mn.deftens e.inen Transportwagen süilen, angemessen ermäßigt werden.

^ 26. Die hoehste Ta^e, die sür den Transport eines Zentner.^ Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Jedoch dars sür Steinkohlen und Roheisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0,012 (per Zentner und Stunde) bezogen werden, nebst einer festen E^peditionsgebühr von Fr. 2 per Waggon.

635 ^

Für den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen

sind.

^ 27. Für Wagen sezt die Gesellschaft di... Transport^ naeh eigenem Ermessen fest.

^ 28. Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportât ^.^de.. sollen, so darf die Ta^e für Vieh um 40 Vrozent und diejenige der Waaren um 100 Prozent der gewöhnlichen Ta^.e erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirthschastlichen Erzeugnissen, welche von ihren Trägern in einem Versonenznge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder .n Empfang genommen werden, ist nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentax^ zu bezahlen.

Die Gesellsehast ist berechtigt zu bestimmen, dass Warensendungen .bis zu 50 Vsnnd (25 Kilogramm) stets mit den Bersonenzügen besör.dert werden Rollen.

Auch steht derselben zu, die in diesem und den vorhergehenden Paragraphen festgesezten Tai.en sür Bahnstreken mit mehr als 21/2 ^.

Steigung im Verhältniss der grösseren Steigung zu erhöhen.

^ 2.). Bei der Berechnung der Tarnen werden Brnehtheile einer .halben Stunde für eine volle halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen vollen halben Zentner, Bruchteile von F.... 500 bei Geldsendungen sür volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie .weniger als Fr. 0,25 sür eine zum Transport aufgegebene Sendung in ...tns..^ gebracht.

^ 30. Die in den vorhergehenden Varagraphen ausgestellten Tax^Bestimmungen beschlagen bloß den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen naeh den Stationshäusern der Eisenbahn u.^d von denselben hinweg.

^ 31. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung ans die Tarife .Niemanden einen Vorzng einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 32. Die Gesellsehast ist verpflichtet, Militär, welches im kantonalen oder eidgenössis.^en Dienste steht, sowie dazu gehörendes .^..i^smaterial aus ^.lnordnun^ der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tax,e dureh die .^exsonenzüge zu beordern.

^6 Jedoch hat die Kriegs^erwaltung die kosten, welche durch ausserordentliche Sieherheitsmassre^eln für den Transport von Bnlver und ^riegssenerwerk veranlasst werden, zu tragen und für Schaden zu hasten, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Versehnlden d.^.x Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 33. Die Gesellschaft ist perpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Bolizeistelle Verso..en, welche aus Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu^transportiren sind, aus der Eisenbahn zu besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür denselben zu entrichtenden Tax^e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmer-

hin sollen die Ta^en möglichst billig feftgefezt werden.

^ 34. Wenn die Bahnnnternehmung 3 Jahre naeheinander ^inen .^ Vrozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegen.bärtiger Konzessionsurkunde zulässige Maximum der Transportarten gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zu tressenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahngesellschast ist nieht berechtigt, zu verlangen, dass der .Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellschaft selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

^lllsällige Differenzen zwischen dem Regierungsrathe und de... Eisenbahngesellsehast betreffend ^.estseznng des Reinertrages oder nene Regulirung der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 35. Raeh Vollendung der Bahn hat die Gesellschast auf ihre kosten einen vollständigen Gre..z- und Kalasterplan und ein ^än^enprosil mit genauer Bezeichnung sämmtlieher Bahnbauten anzufertigen und dem Regierungsrath eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage der Bahn als anch ihrer Einrichtung zum Betriebe theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellschast gelbst einzuverleiben.

.Wenn später entw.^er weitere Bauarbeiten, welche nieht bloss znr Unterhaltung der B.^hn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind an.l.. Rechnnugen über die dadureh veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen di^ Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von ^eite des Regiernngsrathes als auch von ^eite der Gesellschast einzutragen.

637 ^ 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresrechnung und einen Auszug aus.

dem Protokolle über die wahrend des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrath einzusenden.

^ 37. Ausser den in ^ 5, 16 und 34 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratnr, welche sich auf

die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 38. Für die Entscheidung der gemäß den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengeht, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lezteren ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist

Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 39. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jn-

validenfonds für U..terstüznng von Arbeitern oder deren Hinterlassenen, die durch nicht selbst verschuldete Unglüksfälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn uuterstüzungsbedürstig werden, zu sorgen.

^ 40. Die Gesellsehast hat innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet, mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen, und sieh zugleich beim Regierungsrathe über die gehorige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen erliseht die Konzession.

^ 4l.

Jn Bezug aus allsällig bestehende Prioritätsrechte ist die.

Gesellschaft, welche daraus Anspruch machen will, verpflichtet, dieselben innerhalb sechs Wochen nach Genehmigung der Konzession durch die.

Bundesversammlung geltend zu machen und dem Regierungsrathe sür die fristgemässe Aussührung des Unternehmens eine Kaution von wenigstens Fr. 10,000 per Kilometer der zu erbauenden Bahnstr^ke zu hinterlegen.

Jm Unterlassungssalle tritt diese Konzession sür die Eingangs bezeichneten Bewerber in Kraft.

Dasselbe ist der Fall, wenn die geleistete Kaution wegen nicht fristgemässer Aussührung als versallen erklärt wird, wobei für den ur-

^ Dringlichen Jnhaber die in Inkrafttreten.^ der .Konzession ^umme wird bei wirklicher ersten ^onzesstonsinhaber an

^ 40 bezeichnete Frist erst .oom T^e de^ zu lausen beginnt. Die verfallene .^aution..^ Ausführung des Unternehmens durch den denselben verabfolgt.

Die ..^rimdun^skosten sind im Falle der ..^eltendmaehung des Br^ritätsreehtes dnxeh die betretende Gesellschaft dem ursprünglichen ^on^essionsinhaber zu ersezen.

^ 42. Der Regierungsrath wird die in Folge der Erthellun^ dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Z i.. r i e h , den 19. Januar 1872.

Jm .^.amen des Re^ernngsrathe.^, Der ^ r a s i d e n t :

T^ ..^ie^e^ Der zweite Sekretar:

B^h^t.

6^

Konzession des

Standes ^.trich fur eine Eisenbahn .^on ^weilen na.^ Feuerthalen, beziehungsweise Schafshausen, soweit dieselbe zurcherisches Gebiet beruhet.

(Vom 19. Janu^ 1872.)

Der K a n t o n s x a t h , naeh Einsicht eines vom 3t. Ehristmonat 1871 (2. Jenner 1872 datirten Gesn.hes des Aktionskomite für eine Eisenbahn E^weilen^Feue...thalen, beziehungsweise Schafshausen, um Ertheilung der .Konzession für den Bau und Betrüb derselben. soweit sie zwischen E^weilen-Sehlattingen und aus den Gemarkungen ^angwiesen und Feuerthalen zürcher.isches Gebiet berührt; auf den Antrag des Regierungsrathes,

befchliesst: ^ 1. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuchstellern zu Ha..^ den einer von ihnen zu gründenden Gesellschast unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens .^emäss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisen^

.bahnen im Gebiete der Eidgenossenschast vom 28. Juli 1852 die Ge-

nehmigung der sehwei^erisehen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum 1. Januar 1969. .^aeh Ab la ...s dieses Zeitraumes soll dieselbe. gemäss einer dann-

^40 zumal zu treffenden Ueberei..kunst erneuert werden , wenn sie n.eht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauss erloschen ist.

^ 3. Der ^ bildenden Gesellschaft ist gestattet, mit der gesellschast Winterthnr-Singen^reuzlingen eine Fusion einzugehen, sowohl in Bezug auf den Bau als den ..betrieb. Dagegen unterliegt die Abtretung der .Konzession an eine andere Unternehmung der Genehmigung des Kantonsrathes.

^ 4. Soweit der Bund nicht bereits vom Rükkaussrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräten, welche dazu gehoren,

mit 1. Mai 1903 und von da an je mit 1. Mai 19l8, 1933, 1948 und 1963 gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insofern er d.e Gesellschaft jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussreehte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn von .Krenzlingen bis Feuerthalen beziehuugsweise Schasshausen der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 5. Kann im Falle des Rükkanss eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erhielt werden, so wird die lettere

schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten sol^ende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkaufes bi.^ zum Jahre 1933 ist das ^ünsund^zwanzigsache des durehsehnittliehen jährlichen Reinertrages derjeuigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkans erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle d...s .l.ül.kauses im Jahre 1948 das Zweiundzwan^ig und einhalbsaehe und

im Falle des Rükkauses im Jahr 1963 das Zwanzigsaehe dieses

Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das nr^ sprüngliehe Anlagekapital betragen darf. Jm ^alle des Rükkanses ln. Jahre 1969 hat der Staat nur noch die Erstellungskosten als Entschädigung zu bezahlen.

b. Als Massstab für die Ermittlung der Erstellungskosten kann die^ neu entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtnng derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkauss kosten würde, in dem Sinne, dass der ^taat berechtigt ist, das Eine ....der Andere für sieh in Anspruch zu nehmen.

^

641 c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein genüge gethan werden, so ist ein verhaltnissn.assiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

^ 6. Die Gesellsehast hat ihr Domizil im Kanton Thnrga.^. Für den Fall einer Fusion mit der Gesellschast Winterthur^ingen^Kreuzlingen richtet sich das Dom^il nach demjenigen des^leztern.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solcher ausgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnort ^in der Schweiz haben, bestehen.

^ 8. Die Statuten der zu gründenden Gesellschast unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen nach erfolgter Gut..

heissung nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 9. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder anderen Brivatunternehmung, den aligemeinen Gesezen und Verordnungen des .Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bunde saehbezügliche Vorsehristen ausgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Genehmignng vorzulegen.

^ 10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen Stellen, wo durch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht, Sehu.^ntte.

zu erstellen. Der Volizeioirektion wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu erteilen.

^11. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellsehast ob. Dabei bleiben jedoch der Volizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit ^er Ausübung ihres Ob..raussiehtsrechtes verbundenen Verfügungen im vollen Umsange vorbehalten.

Die näheren Vorschristen betreffend die Handhabung der Bahnpolirei werben in einem von der Gesellsehast zn erlassenden, sedoeh der Genehmigung des Regiernngsratl^es zn unterlegenden Reglemente auf-

gestellt.

^ 12. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Aasübnng der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Halste aus Schweizerbürgern bestehen.

Sie sind von der Volizeidirektion für treue Bflichtersüllung ln's H..ndgelübde zn nehmen. Während sie ihren Dienstverriehtungen obliegen, haben sie in die Angen fallende Abzeichen zu tragen.

^42 Wenn die ..^olizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Vflichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 13. Die zu gründende Gesellschaft hat vor dent Beginne der Bauarbeiten einen Blan üb^ d^ Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhofe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiesür di^ Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

Jn Feuerthalen soll jederzeit eine Station bestehen.

^14. Die Gesellschaft hat aus ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasfer, bestehende Wasserleitungen u. dgl weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung dergelben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Behorde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliehe Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die zuständige Behörde st.h von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diessfällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Bslieht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

^15. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Ka^ näle oder Brnnnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats^ oder Gemeindewegen, ebenso wenn Brnnnenleitungen dnreh Korporationen oder Vrivaten angelegt werden, so hat die Gesellschaft sür die daherige Jn...nspru...hnahme ihres Eigenthums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthänser und der Barrieren, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solehex Bauten aus dem Gebiete ^er Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkorpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt
werden, zur Halste dem Staat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder Vrivaten und zur Halste der Gesellschast, die Unterhaltung aber .^anz der leztexen zur Last.

^

^

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von .^.orporationen oder einzelnen Vrivaten verlangt, so darf dieselbe von der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Regierungsrathes verweigert werden.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten führt die Gesell-

fchaft aus und stellt dasür detaillirte Rechnung.

^16. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die .Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath spater die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein derartiger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ .I7. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebänlichkeiten, welche dazu gehören, in kunstgerechter, volle Sicherheit für ihre Benuznng gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Zustande zu erhalten.

^ 1 ...... Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regiernngsrath in Folge einer mit. Rüksicht aus die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben

in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. ^ollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Benuzung der Bahn ge-

fährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu sordern und, falls von der Iezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten .Anordnungen zur Abhülfe auf Dosten der Gesellest zu treffen.

Den mit der Juspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten ist unentgeltiche Fahrt zugesichert.

Mal

^ 1..). Die Beförderung der Bersonen soll täglich mindestens drei nach beiden Riehtungen geschehen.

^ 20. DieBersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitstnnde befördert werden.

^ 21. Waaren, welche mit allen Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage naeh ihrer .Ablieferung aus die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

^44 Waaren, die m.t den Berso.^en..ügen befordert werden sollen, sind, ^..enn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten ^nge dieser .^lrt zn besordern. Zu diesem l^nde hin müssen sie aber m.ndestens eine Stunde vor dem Abg.....g desselben auf die Zahnstation gebracht werden.

^ 22. Für die .^order^.g ..^.on Personen vermittelst der Bersonenzüge, welehe die konzedirte Linie besahren, werden mindestens drei

Wagenklasfen ausgestellt. Aneh den Schnellen sind Wagen dritter

blasse beizngeben, soweit ni.^t der Regiernngsrath eine Abnahme b..-

willigt. Die Gesellschast hat moglichst dasür zn sorgen, dass all^ ans

einen Zug sieh meldenden Bersonen mit demselben besordert werden können. Die Wagen sämmtlieher .^.assen müssen zum Sizen elngeri..htet, mit Fenstern versehen, stets gehor.g besuchtet und im Winter gehest sein. Jn jedem Lokal ist ein .^btriltlokai anzubringen.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Bersonen können.

besordert werden

^ 23. Jn den sür den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes nnd zu gehoriger ...^üst^^g der Wagen anzubringen.

^ 24. Die .^..sells.hast wird ermächtigt, für den Transport von Bersonen vermittelst der B^one^zuge Ta^e^ bis ans den .......etra^ folpender Ansähe zu beziehen : Jn der Wagenklasse bis a..^ Fr. 0,50 per (^.hw.-.^tunde (4,8 Kil.)

der Babnlänge.

,, ,,

,, ,,

,, ,,

,, ,,

^ ,,

^ ,,

^,^^

^

^.^

.^.^ ^,.^.^

^

,, ,,

., .

,,

,, ,,

,, ,,

Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die ^älste.

Für das Gepäk der Reisenden. worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei ....esördert werden soll, nicht verstanden ist, darf ein^a^.e von höchstens Fr. 0,12 pe.^ Zentner (50 Kilogramm) und Stunde bezogen werden.

Die Tar^e sür die mit Waarenzügen Geforderten Bersonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewoh..lichen Bersonen-

zügen festgesezte.

Für Hin- und Rükfahrten am gleichen Tage, sowie sür Fahrabonnements sind die B^rsonenta^en niedriger zu halten als für einsa.he Fahrten.

^ 25. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürsen Ta^en bis ans den .^etra^ folgender Ansähe bezogen werden :

^45

^

Für ^ferde, Manlthiere und Esel:

Das Stük bis auf Fr. 0,^0 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe:

Das Stül. bis auf 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schase, Ziegen und Hunde:

Das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Tarnen sollen sur den Transport von Heerden, welche mi^ bestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 26. Die hochste Tax.e, die für den Transport eines Zentner....

Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden dar^, beträgt Fr. 0,05. Jedoch darf sur Steinkohlen und Roheisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0,012 (per Zentner und Stunde^ bezogen werben, nebst einer sesten Ex^editionsgel..ühr von Fr. 2 per Waggon.

Für den Transport von baarem Gelde so.l die Tax.e so berechnet

werden, dass für 1000 Fr. per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^ 27. Für Wagen sezt die. Gesellschaft die Transport^ nach .eigenem Ermessen fest.

^ 28. Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportixt werden sollen, so darf die Tax^e sür Vieh um 40 Prozent und di^Wenige der Waaren um 100 Prozent der gewöhnlichen Tax^e erhoht werden.

Für Traglasten mit landwixths.^astlichen Erzeugnissen, u^ch^ ^ ihren Prägern in einem Versonenzuge , wenn anch ^. .^iu^u andern Transportwagen mitgenommen und am ^estimmn..gso^te sogleich wieder in E.npfang genommen werden, ist nicht diese erhohte, sondern nur di^ ^ewohnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt ^ bestimmen, dass Warensendung^ ^is ^u 50 Bfnnd (25 Kilogramm^ stets mit d^ ..^.^rsonenzü-^u h^dert werden sollen.

^ 2.^. Bei der Berechnung der T-r.^ werden Bruehthei^ ^iu^ halben Stunde für eine volle hall^ Stnnde, Bru^htl^i^ ^^^ ^-^^..

Zentners sür einen vollen halben Zentner, Br^hth^^ ^oo^. Fr-uk^. ^^^) bei Geldsendungen für volle 500 ^r. anges.hla-.^ u^b üb^r^u^^ ...^ weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport aufaeg.^^ Sendu.^ ^ Ansaz gebracht.

^ 30. Die in den vorhergehenden ..^ara^-p^u ausg.^s^ll^u T-^ Bestimmungen beschlagen bloss den Transport -us ^^ E^s^.^-^. ^^s^

^....nde..^....^. .^^r^. .XXII1I. Bd.^ I^

^

^46 nicht ...ber denjenigen nach den ^............sl.... ufern ^...r Eisenbahn t.nd von denselben hinweg.

^ 31. Die. Eis..nbah..verwaltu..g soll mit Beziehung aus die Tarise Niemanden einen Vorzng einräumen, ^en sie nieht überall und J^dermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 32. Die Gesells^ast ist verpflichtet, Militär, welches im kan^.

tonalen oder eidgenossisehen Dienste steht, sowie dazn gehörendes Kriegsniaterial aus Anordu....^ d..r .^tändi^en Mil.tarstelle um die .^lste ...ex niedrigsten b..st..he.^n ^a^.. dnrch die ^.rso..e..züge zu besor.^n.

Jedoch hat die ^riegsverwal.^ die .kosten, welche durch ansserordentliche ^icherheitsmassre^eln ^ür ^en Transport v^n ^ulver nnd ^riegssenerwerk veranlasst werden, ^... tragen und sur Schaden z.. has.^ ten, ^er durch ^...sorde.^ung de^ lezterwähnten Gegenstände oh^e ^erschulden der Eisenbahnver^altnn^ oder ihrer Angestellten verursachet we...^ .^en sollte.

^ 33. Die ..^esells^ast ist verpflichtet, aus Anordnung der zu^ ständigen Boli^eist..lle Personen, welche au^ Rech^nng des ^^nton^ ^ürieh polizeilich ^u transpoxtiren sind, aus ^er Eisenbahn zu befordern.

Die Bestimmung de.. .Art ^es Transportes, sowie der für densel^ n zu entrichtenden Ta^e bleibt spater..... Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tar^.n mo^li.^st b.llig festg^e.^t werden.

^ 34. Wenn die ^ahuunternehmung 3 Jahre nacheinander einen 8 Brozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach g^gen^värtiger .^on^essso..surl.n..de ^nlässige Ma^i^uum der .^ransportta^u gemäss einer ^wis...hen dem Regier^ngs.^athe und der Ges..lls..hast zu treffenden Vereinbarung herab^nsezen.

Die ^isenb..hngesel1schast ist nicht berechtigt, ^.verlangen, dass d^ Reinertrag des Unternehmens nach der von der Organen der G^sellschast selbst bestimmten Dividende beurteilt werde.

Allfällige Disseren^en zw^.hen den. R...g^erungsrathe und der Eisenbahnges...llsehaft betreffen^ .^est^.^nng ^es .Reinertrages oder nene Regn^ lirnng der Tarise unterliegen der schiedsgerichtliehen Entscheidung.

^ 35. Rach Vollendung der ^ahn hat die Gesellschaft aus ihre kosten einen vollständigen Greu^ uu.^ Katasterplan und ein Gängenprosit mit genauer Bezeichnung sämmtlicher Bahnbauten anzufertigen und dem Regiernngsrathe eine ^opie davon einzugeben.

Ebenso h^t dieselbe eine Rechnung über die gesan.mten kosten sowohl der .Anlage der ^ahn als anch ihrer Einrichtung zum ^...triebe theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesel^chast selbst einzuverleiben.

647 Wenn spater entweder weitere Bauarbeiter welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgesührt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dad...reh veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Arch^. niederzulegen.

Jn di^se den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist ^eweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als anch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 36. Die Gesellschaft ist verpachtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresrechnung und einen Anszug aus dem Broto^olle über die während l..es betreffenden Jahres von ^er Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regiernugsrathe einzusenden.

^ 37. Ausser den in ^ 5, l 6 und 34 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle .Streitigkeiten privatrechtlicher Ratnr, welche s^ch aus die ...lnslegnng dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgeri.htlich aus^utragen.

^ 38. ^ür die Eutscheidnng gemäss den Bestimmungen dieser Kon..essiousurl.u..oe au^ schie.^sg^.richlli^em Wege anzutragenden Streit^ sälle wir^ das Schiedsgericht j...w.^ilen so ^nsannnengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den leztern ein ^..bmann be^.i^net wird. Konuen sich die ^ehie^sriehter über ^ie V...rson des Obmanns nicht vereinigen. so bildet das Bnn^esgerieht einen ^reiervorsehlag, aus welchen. zuerst der Kläger u..b hernach ^er B.^lagte je einen der ..^or^ geschlagen ^u streichen hat.

Der übr.g Bleibende ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

^ 39. Die Gesellschast ist verpflichte, zur Gründung eines Jn-

validensonds für Uuterftü.^uug von Arbeitern o.^er ^reu Hinterlassenen, die l^nrch nicht selbst versehutdet^ llngl^^falle bei dem Bau oder Betrieb der B^hn unterstü^.ng.^be^ürstig werben, zu sorgen.

^ 40. Die Gesellschaft hat innerhalb Jahressrist, vom Zeilpunkte der Genehmigung g...gen^ärlig...r Konzession ^urch die ^un^v...rsamm^ lnng an gerechnet, säunntliehe für die ^anze .^inie nothwend^gen Kon^ ^esssonen auszuwirken un^ mit den Erdarbeiten zu beginnen, sobald dieses ans der ^inie ^.veilen^K^uzling...^ der Fall sein wird. Gleichzeitig hat sie sieh beim Regierungsrath über die geho.ige Fortführung der llnternehmnng auszuweisen.

Bei Rich^tersüllung dieser Bedingungen erliseht die Kon^essio^.

^ 4l.

Jn Bezng anf allsällig bestehende Prioritätsrechte ist di^ Geseilsehast, welche daraus Ansprneh ulach...n will, verpslieh.^et, dieselbe^

^ innerhalb sechs Wochen nach Genehmigung der Konzession dureh di..

Bundesversammlung geltend zu machen und dem Regierungsratl.e sü...

die fristgemäße Ausfül^rang des Unternehmens eine Kaution von wenigstens Fr. 10,000 per Kilometer der zu erbauenden Bahnstreke ^ hi.^ terlegen.

Jm Unterlassungsfälle tritt diese .^onzessson für die Ein^n^s b^ zeichneten Vew^rber in .^raft.

Dasselbe ist der Fall, wenn die geleistete .^anlion wegen nicht fristgemäße... Aussührun^ als versallen erklärt wird, wobei sür den u.^ fprünglichen Jnhaber die in ^ 40 bezeichnete ^rist erst vom ^.age de^ Inkrafttretens der Konzession zu lausen beginnt. Die verfallene ^.au.^ tionssumme wird bei wirklicher Ausführung des Unternehmens durch den ersten .^.onzessionsinhabe... an denselben .^rabsol^t.

Die ^ründungskosten ^ind im Falle de.^ Geltendmaehnng des ^..rio^ ritätsrechtes durch die betreffende ..Gesellschaft dem ursprünglichen ^on^ zessionsinhaber zu ersezen.

^

^ 42. Der Regierun^srath wird di.... in Folge der Ertheilnn.^ diefer Konzession erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Zürich, den 19. Januar 1872.

Jm .^amen des ^antonsrathes,.

Der ..^rasident: ^. .^ler.

Der zweite Sekret^ :

^o^.Il^l.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession des Standes Zürich für eine Eisenbahn von Uster nach Effretikon (Vom 19.

Januar 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.04.1872

Date Data Seite

629-648

Page Pagina Ref. No

10 007 218

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.