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Rekurskommission des Ständerathes in Sachen Kandid billiger, betreffend Gerichtsstand.

(Vom

17. November 1871.)

Jm Jahr 1868 trat die Handelsgesellsehast Klein-Dietwil im Kanton Aargau, bestehend aus den HH. Kandid Villiger, J.

Fachmann

und Dr. Jehle, alle in Klein-Dietwil wohnhaft, mit S. crivelli u. Eie.

in Luzern in einen Kontokorrent- und Wechselverkehr.

Da besagte Handelsgesellschast eine erhebliche Summe schuldig gedie Ausstellung einer schriftlichen Verpflichtung, dahin gehend, die Haudelsgesellsehast Dietwil habe sieh bei Anständen, die aus sragliehem

worden, verlangten trivelli u. Eie. für ihre Forderung Realkaution und

Verkehr entstehen sollten, dem Luzern'schen Gerichtsstande zu unterziehen.

Kand. Villige... deponirte hierauf bei Erivelli u. Eie. Werthschriften im Betrage von eirea Fr. 30,000. -, und unterzeichne eine schriftliche Erklärung, also lautend : ..er verschreibe und übergebe den HH. Seb. trivelli u. Eie. in ,,Luzer.. die bezeichneten Werthschriften als Faustpfand für jedes Gut.,haben in Wechselsorm oder Eontoeorreut, welches dieselben aus der Handelsgesellschaft Klein-Dietwil besitzen oder besitzen werden, in dem ,,Sinne, dass selbe sich mit .besagtem Faustpsaud aus gesetzlichem Wege ,,für Eapital n. s. w. bezahlt machen können, falls ihr Guthaben bei "Verfall nicht prompt regliert werden sollte."

Am Sehlnsse dieser Erklärung steht dann : Bundesblatt Jahrg.XXI. Bd.I.

....5

7^ ,,füx s ä m m t l i e h e ans dieser ..^erschreibung sieh ergebenden Fol-

,.gen erwahle ich das Eomptoir der HH. Seb. crivelli ... Eie.

,,in Luzern als Domizil.^ ,^andid Villiger."

Jm Jahr 1870 drangen .Guthabens.

.^andid Villiger und erhielt dafür jeweilen von entsprechendem Betrage zurück.

trivelli u. Eie. aus Li.^idatio.. ihre...

machte wiederholte Abschlagszahlungen den deponirten Werthschristen solche in ^Lant Kontokorrent von Erivelli n. Eie.

betrug nun deren Restanzguthaben per 17. Jenner 1871 Fr.3l30. 50.

.^andid Villiger bezahlte hievon am 17. Jenner 1^7l ^r. 2250 .--,.

und stellte sür den Rest einen Eigenwechsel aus, also ^lautend .

Luzern, 17. Jenner 1871.

Gut für Fr. ^70. 50.

Acht Tage dato zahlen wir gegen diesen Solawechsel an die Ordre des Herrn Bhilipp Villiger die Summe von Fr. 870. .50, den Werth verstanden. Sie stellen solchen zahlbar im Domizil

der HH. Seb. Erivelli u. Eie.

in .Luzern.

Untersehrist.

.^andid Villiger.

Aus der Rückseite des Wechsels ist derselbe von Bhilipp Vill^er eii blanc zu Gunsten des Jnhabers Seb. Erivelli it. Eie. giriert.

Gestü^t auf die erhaltene Barzahlung und den von Viliiger unterzeiehneten Wechsel gaben Seb. Erivelii u. Eie. diesem die noch in Handen gehabten Faustpsander heraus.

Der Wechsel, am 25. Jenner 1871 versallen, wurde jedoch von Villiger nieht eingelost und mnsste daher aus Begehren von Erivelli u. Eie. am 26. Jenner protestiert werden.

Am 9. Febr. 1871 schickte dagegen Kandid Billiger de.^ HH.

Exivelli u. Eie. in Luzer^ ein Schreiben, worin er gegen die Foxderung von Fr. 870. 50, herrührend von dem frühern Eonto^Eorrentverkehr mit genannter Firma, verschiedene Einwendungen erhob und anderweitige Abrechnung verlangte.

Seb. Erivelli u. Eie. traten hieraus nicht ein, indem sie ihr Rech-

nungsverhältniss mit Kandid Villiger resp. der Handelsgesellsehast von .^lein-Dietwil laut Ausrechnung vom 17. Jenner 1871 als abgemacht .betrachteten, nnd beharrten ans der bei der Luzernischen Behorde be^ehrten Wechselex^eeution.

Villiger hatte gegen diese Wechselex^eeution beim BezirksgerichtsPräsidenten in Ludern Einsprache erhoben, weil er, im Danton .^argau wohnhast, für fragliche Forderung nicht in .Luzern belangt werden konne, wurde aber mit seiner protestation sowol vom Bezirksgerichtsp^fldium

7^ wie von der Justizkommission des Kantons Luzern, gestü^t auf ^ 96, Absal^ 3 des Luzernischen Wechselgeldes abgewiesen.

^er ^ 96, Absal.. 3 des Luzernischen Wechselgeldes sagt nämlich : es müsse ein Wechselschuldner in dem Falle nicht an seinem Wohnorte belangt werden, wenn er ein von jenem verschiedenes Wechseldomici gewählt habe.

Villiger rekurirte nun an den Bundesrath, und als diesem abgewiesen wurde, an die Bundesversammlung.

er auch von

derselbe stü^t sich dabei, abgesehen von einigen materiellen Einreden, die er gegen die Richtigkeit fraglicher Forderung und gegen seine

personliche Haftbarkeit für die Schuld der Handelsgesellschaft .^.leinDietwil erheben wollte, welche Einreden aber hier ansser allen Betracht

fallen, weil die streitige Gerichlsftandssrage nicht beschlagend, wesentlich aus folgende Begründung .

er sei anfreehtstehender ^ch^veizerbürger , als solcher s^i er gemäß Art. 50 der Bundesverfassung an seinem Wohnorte auszusuchen, da auch eine Wechselordnung nichts anderes, als eine persönliche Forderung sei ; die luzeruische Wechselgesetzgebung sei ihm nicht bekannt gewesen und habe er al.s Aargauer sich auch keineswegs dem luzernischen Wechselgeseze zu unterziehen .

nach aargauischen Gesezen sei er auch überhaupt nieht wechselsähig ; er ha^e dies bei Unterzeichnung des Wechsels wol gewnsst, und ^aher vorausgesetzt, dass er für sragliehe Forderung im Danton ...targau belangt werden müsste.

Wir finden nnn mit den. Bundesrath, die Einreden, welche Rekurrent gegen .^ie A n s t ä n d i g k e i t der L u z e r n er G e r i c h t e erhebt, seien unbegründet.

l . Es ist durchaus richtig, .^ass eme Wechsetsorderung als ein.^ persouliehe Forderung betrachtet werden muss , und der Art. 50 de.^ Bundesversassung in verbindlicher Weise vorsehreibt, dass der aufreehtstehende .^chweizerbürger sür personliehe Forderungen an seinem Wohnsi.^e belangt werden muss.

Es ist dies eine Wohlthat, ein Benel.icinni. welches die BundesVerfassung dem ausrechtstehenden Schwei^erschuldner einräumt.

2. Dagegen ist es ^..ber eben so richtig nnd durch Constant..

^rax^is der Bundesbehorden auch anerkannt, dass ein Schweizerschuldner aus dies Bene^cinni auch f r e i w i l l i g v e r z i c h t e n , und in verbindlieher Weise ein anderes .^orn......, als das seines Wohnst.^s, e r w a h le n konne.

740 Das Recht des natürlichen Gerichtsstandes kann nicht zu den un..

veränsserlichen Rechten eines Bürgers gerechnet werden , wie z. B. die politischen Rechte solches sind. Es kann aneh gar kein vernünftige...

Grund obwalten, warum nicht ein Bürger sich verpflichten könne. sür eine in oder ausser dem Kantone entstandene Forderung aus Gründen persönlichen Jnteresses, wie z. B. behnss Zustandekommens fraglichen Geschäftes, den auswärtigen Gerichtsstand als sur sich verbindlieh anzuerkennen.

Sowol die Wissensehast anerkennt diesen Grundsatz des korum proro^atum, als auch die bnndesrechtliche Brax^s, welche diessalls wie^erholt daran festgehalten hat, der Art. 50 der Bundesverfassung könne überall da nicht angerufen werden, wo der betreffende Schuldner selbst .ein anderes Domizil, als das seines Wohnsitzes, gewählt habe.

(Vergl. Ullmer.)

3. Es fragt sich daher nur, ob im vorliegenden Falle die Annahme der lnzernisehen Gerichtsbehörden begründet sei, dass Kandid Villiger wirklich für fragliche Weehselsordernng s e i n D o m i z i l , im Sinne der Anerkennung dortigen Gerichtsstandes, in L u z e r n gewählt habe.

Diese ^rage ist zn bejahen .

.^. Vor allem ist hervorzuheben, dass es sich um einen d o m i z i . . i r t e n E i g e n w e c h s e l handelt. Der Wechsel lautet ausdrücklich: ^zahlbar im Domizil der HH. trivelli u. Eie. in Luzern.^

Die Bedeutung dieser spezifisch technischen Bezeichnung ist nach deu Grundsätzen zu beurlheilen, welche im Verkehr mit Wechseln allgemein gebräuchlich sind.

Wissenschaft, Gesetzgebung nnd Brar^is beider Nachbarländer Deutschland und ^rankreieh, mit welchen wir in engsten Handelsb^iehnngen stehen, und darnm anch massenhaft im Falle sind, ihnen gegenüber, wie es auch vice versa geschieht, uns des internationalen Werthvermiltlers, des Wechsels, bedienen zu müssen, -- gehen dahin einig, dass die BeZeichnung eines ^ahlungsdomizils im Wechsel anch als die Anerkennung

d..s Gerichtsstandes dieses ^rtes aufznfassen ist.

Die gleiche Bestimmung enthalten au^h mehrere Weehselges^tzg^bn^.gen schweizerischer Kantone.

Dafür spricht an^h die Vrax^s verschiedener schweizerischer Gerichte, die den angewiesenen Zahlungsort des Wechsels stets als den zuständigen Gerichtsstand anerkannt haben. Wir erwähnen diesfalls beson-

ders der langjährigen Gerichtspr.^is der ...^tadt Basel, welche mit Rück-

si.ht aus dortigen Handelsplatz von besonderer Bedeutung ist, wenn diese Praxis anch bisher noch nicht aus kontradietorischer Behandlung ie....s .... p ez i a l fa l l e s beruhte, weil der in .^rage liegende Grundsatz in .B..sel bisher gar nie augesochten wnrde.

74t Hat auch das Obergericht in Ludern und das Handelsgericht in Genf ie in einem Falle die Zuständigkeit des Zahlungsortes des Wech^

fels abgelehnt, wesentlich mit Rücksicht aus Art. 50 der Bundesverfaf-

fung. weil sie glaubten, dass beim Abgang einer ausdrücklichen und einheitlichen schweizerischen Gesetzgebung der Art. 50 der Bundesver^ fassnn^ unbedingt angewendet werden müsse, - so konnen diese vereingelten Erscheinungen nicht entscheiden. Wir theilen letztere Ansicht auch überhaupt nicht. Wenn ein Geschäftsmann, im handelsrechtlichen Verkehr, sich eines Wechsels bedient, so dars unbedingt vorausgesetzt werden, dass er auch die Folgen kenne, welche an die Ausstellung und die

Art der Ausstellung eines Wechsels geknüpst sind. Unterzeichnet der-

selbe einen sog. ,,domizilirten Wechsel^, so weiss er, dass nach Grund.

fätzen des Wechselrechts in der Wahl dieses Zahlungsortes auch die Anerkennung dortigen Gerichtsstandes liege. W ä h l t er diese F o r m der V e r p f l i c h t u n g , so verachtet er implicita im eonereten Fall auf eine Berechtigung, welche ihm der Art. 50 der Bundesverfassung einräumen würde, wenn er nicht selbst einen andern Gerichtsstand im Wechsel erwählt hätte.

Rieht allein ans diesem allgemeinen Gesichtspunkte ist aber anzu-

nehmen, dass ^andid Villiger dnreh die Domiziiiruug des Wechsels di...

Zustäudigkeit der ^u^ernis.hen Gerichte anerkannt habe, sondern es geht

solches

h. ganz deutlich hervor ans den b e g l e i t e n d e n U m s t ä n d e n , welche ans's klarste darthun, dass es wirklich im W i l l e n b e i d e r Eontrah..nt^.. gelegen, nieht allein einen Zahlungsort anzuweisen, son^ dern auch diesen Zahlungsort als Domizil anzustellen, au welchem Villiger belaugt werden koune.

Es ist nieht zu übersehen, dass der Wechsel ausgestellt wurde für den Restanzbetrag von Fr. 870. 50,

welchen die Handelsgesellschaft

^lein^iet.vil den HH. crivelli u. Eie. schuldig war.

Für diese Forderung besassen die letztern ^ a u st p s a n d re eh t e..

Villiger hatte zugleich schon sruher eine Erklärung unterzeichnet, ..dass ,,er sür sämmtliehe ans dieser Verschreibung sich ergebenden folgen das .,Eomptoir der HH. Erivelli u. Eie. in .......zern als D o m i z i l e r -

,,w ä h le.^

Jn Uebereinstimmung hiemit, bezeichnet er im Wechsel wieder das gleiche Domizil bei trivelli u. Eie. als seinen Zahlungsort, und gaben ihm letztere nun gegen Zustellung des Wechsels die in Handen gehabten Faustpfänder heraus. ...lus diesen faktischen Momenten und dem ganzen Geschäftsverkehr geht unzweifelhaft hervor, dass für das gesammte ^orderungsverhältniss und damit auch für die Weehselforderung durch Vereinbarung der Barteien der luzernifche Gerichtsstand als der zustän-

742 dige geschaffen wurde. War al.er dies der Fail, so kann billiger nicht mehr, in Verrückung des vertragsmässig zugesicherten Gerichtsstandes, auf den Gerichtsstand seines Wohnortes gemäß Art. 50 der Bundes..

Verfassung Anspruch machen.

c. Die Anrufung des Art. 50 der Bnndesversassn..g ist aber im eonereten Falle um so unzulässiger, da der Gerichtsstand von Luzern auch aus dem Titel der b e i d s e i t i g e n G e s e t z g e b u n g e n von ^nzern und .^largau anerkannt werden mnss.

Die Kantone Aargan und Baselstadt, Bern, Ladern, ^olot^urn und Schasfhausen sind seiner Zeit einem Wechseleoneordatsentwnrs bei^ getreten , ein förmliches Eoneordat mit artieulirten Bestimmungen existiert jedoch gleichwol nicht.^ jeder der genannten Kantone hat wieder ein Selbständiges Wechselgesetz erlassen, in welchem er nur mehr oder minder aus die Bestimmungen des Wechseleo..eordatsentw..rss .^ücksiehl genom.^ me n hat.

Die Lnzerner Wechselordnung vom 3. Febr. .l8.^l erklärt nun:

in ^ 5, 2. Absatz: ,,Domizilirte Wechsel. Wechsel können ans ,,eine Verson oder Firma gezogen werden, zahlbar ,, Dritten^. ^

im Domizil eines

im ^ 88, letzter Satz. bezüglich der eigenen Wechsel. ,,der ^rt ,,der Ausstellung gilt als Zahlungsort, insofern nicht ein anderer ^ah-

,,lungsort ausdrücklich bezeichnet ist.^ im ^ 96, letzter Satz.

,,Hat der Schuldner ein von seinem Wohnort verschiedenes We..^

,,seldomizil erwählt, so steht es in der Wahl des Weehselglänbiger.^, au ,,welchem von diesen beiden ^rten ,,m ach e n w i l l.^

er seinen

Einspruch

geltend

Jn Uebereinstimmung hien^it erklärt die Wechselordnung für Danton A a r g au vom 12. .^ornu..g 1857: in ^ 7. ,,Der Wechsel mnss enthalten^ .

den

Ziff. 5. ,,Die Angabe des Zahlungsortes.^ ,,Derselbe kann sieh beim Eigenwechsel im Domizil des Ans,,stellers, beim gezogenen Wechsel in demjenigen des Bezogenen, ,,bei beiden aber aueh im D o m i z i l e i n e s D r i t t e n befinden.

,,(Domizilirter Wechsel.)^ in ^ 55. .,Die Weehselvollstrecknng wird vom Bezirksammann des .,Bezirkes nachgesucht, worin der ...Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder ..,auch desjenigen, .^orin er sein We. ch s e l d o m i z i l verzeigt hat.^ Die Gesetzgebungen beider Kantone Ludern und Aarga.. haben da.her übereinstimmend erklärt, dass ein domizilirter Wechsel derjenige sei,

743 .der einen andern Zahlungsort anweise, als denjenigen des Schuldners,

und dass in solchem Falle nach Wahl des Wechselgläubigers das g e....rtes (des Wechseldomi^ls) stattzufinden habe.

Es ist dies um so.. wichtiger, da diese gesetzlichen Bestimmungen

sichtliche V e r s a h r e n auch am Orte des angewiesenen Zahlungs..

nicht blos zur Interpretation des Vertragswillens der Eontrahenten dienen, sondern noch eine besondere Bedeutung haben, weil sie getroffen worden sind in Folge Beitritt zu einem Eoneordatentwurs, mithin in dem Sinne, dass damit unter den E o n e o r d a t s k a n t o n e n Recht geschassen werde, welches ^gleichmässig unter ihueu seine Einwendung sinden sollte.

Auch jene Einrede Villiger's, er sei ^ur Eingehung einer weehselrechtlichen Verpflichtung in Ln^ern nicht ermächtigt gewesen, weil er im Aargan nicht wechselsähig sei, ist eine unrichtige.

Das l u z e r n i s . h e W e e h s e l g e s e i ^ erklärt.

in ^

1 . Wechselfähig ist Jeder, wel.her stch dureh Verträge ver-

.pflichten l.ann.^.

in ^ 93. .,Angehorige der Kantone, welche dem l^oneordate nicht ,,beigetreten, sowie Ausläuder werden bei der Ueber..ahme von Wechsel..

^verbindlichsten in den eoneordirenden Kantonen als wechselsähig be^ .,,trachtet, insofern sie sieh nach den ihre Vertragsfähigkeit bestimmenden ^efe^en dur.^h Verträge verpflichten konuen.^ und ^ 65 der A a r g a u i s eh e n W echs e l o r d n u n g erklärt wieder in Uebereinstimmung mit dem Luzerner Gesetz .

,,Kautonssremde sind bei Uebernah.ue von Weehselverbindlichkeiten ,,im Kanton als weehselsähig zu betrachteu, wenn sie nach den Gesezen .,ihrer Heimat durch Verträge sieh verpflichten konnen.^ ,,Die wesentlichen Ersorderuisse eines ausserhalb des Kantons aus,,geftellten Wechsels sowie jeder Weehselerklärung werden nach den Ge,,se.^en des O r t e s beurtheilt, wo jeder einzelne Akt e r s o l g t ift.^ --Die im Kanton L u z e r u von Villiger eingegangene WechselverKindlichkeit ist daher für ihn eine verbindliche, da er nur seine Wech-

s e l s ä h i g k e i t im Aargau, keineswegs aber seine Handlungsfähigkeit im Allgemeinen bestritten

hatte.

Lettere

liegt zudem ausser allem

Zweifel, da er Mitglied der Handelsgesellschaft Klein Dietwil ist.

Uebrigens wäre dies eine Frage, die vom Anständigen Luzerner.

Ritter entschieden werden müsste.

744 Gestuft aus diese Auseinandersetzungen stellen wir daher einstig mig den Antrag : Kandid Villiger fei mit Deinem Rekursgesu.he abzuweisen.

B e r n , den 17. .November 1871.

Samens der Kommission .

Der B e r i c h t e r s t a t t e r :

J. Mrel, Ständerath.

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B e rich t der

.nationalräthlichen Petitions-Kommission über die Petition des Herrn Elie ,., betreffend das Spielhaus in Saxon.

(Vom 1. Februar

1872)

Tit. l Elias Gar,. von Saxon, über dessen Betition von.. 27. .......rachmonat 1870 die hohe Versammlung am 14. und 22. Ehristmonat abhin zur motivirten Tagesordnung geschritten war, erneuert fein Gesuch um Schliessung der Spielbank in Saxon in einer Zuschrift pom 3. Heumonat dieses Jahres. Er bringt zur Unterstützung seines Begehrens zwei Gründe vor: 1) Sei die Eoneesston für das Spielhaus von inkompetenter Behorde, und entgegen der gesetzlichen Verfügung von 1842, erlassen worden . 2) sei der unglükliche Einfluss allgemein bekannt, den das .Bestehen des Spielhauses aus die finanziellen Verhältnisse des Kantons Wallis ausübe.

Der hohe Ständerath, dem für Behandlung dieses Betitums die Priorität zukam, beschloss am 1..). Heumonat d. J. : ,,Es soll mit ....ük,, ficht aus den Bundesbeschluß vom 14. und 22. Ehristmonat 1870, in

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Bericht der Rekurskommission des Ständerathes in Sachen Kandid Villiger, betreffend Gerichtsstand. (Vom 17. November 1871.)

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1872

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1872

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737-744

Page Pagina Ref. No

10 007 224

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