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Schweizerisches Bundesblatt XXIV. Jahrgang. II.

Nr. 34.

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27. Juli 1872.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung der theilweise abgeänderten Verfassung des Kantons Waadt.

(Vom 18. Juli 1872.)

Tit..

Unterm 11. laufenden Monats übermachte uns der Staatsrath des Kantons Waadt zuhauden der Bundesversammlung den Beschluß des waadtlandischen Grossen Rathes pom 22. Mai abhin, betreffend Gewähruug des Stimmrechts in Gemeindesachen an Schweizer anderer Kantone.

Mittels Zuschrift vom 16. Juli a. c. übersendete uns überdies die Staatskanzlei des Kantons Waadt den Beschluss des dortigen Grossen Rathes vom 2.). Juni l. J., durch welchen die Genehmigung obigen Beschlusses vom 22. Mai durch Volksabstimmung, die mit 21,178 gegen 4116 Stimmen erfolgte, proklamirt wurde.

Wir stehen nicht an zu beantragen, es mochte dem mehrerwähuten Grossrathsbeschlusse vom 22. Mai 1872 die bundesgemasse Garantie ertheilt werden. Wir haben nämlich aus der Vrüsung der Akten die Ueberzeugung gewinnen konuen, dass die Abänderungen, welche die

Bundesblatt. Jahrg. XXIV. Bd.Il.

67

958 Artikel 24, 29, 82 und 86 der waadtlandischen Kantonsverfassung von. ^

15. Dezember 1861 dadurch erleiden, die durch A...t. 6 der Bundes Verfassung aufgestellten Bedingungen erfüllen. Wir haben daher .die.

Ehre, Jhnen, Herr Präsident, Herren Rational- und Ständeräthe, mitfolgenden Beschlussentwurf zur Annahme anzuempfehlen.

.

Genehmigen Sie beinebens die erneuerte Versicherung unserer Bezeichneten Hochachtung.

aus-

Bern, den 18. Juli 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung der teilweise abgeänderten Verfassung des Kantons Waadt.

Die. B u n d e s v e r s a m m l u n g dex schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichts und Antrags des schweif Bundesrathes über den Beschluß des Grossen Rathes des Kantons Waadt vom 22. Mai 1872, betreffend die Stimmabgabe von Schweizern anderer

959 Cantone in Gemeindesachen, durch welchen Beschluß die Artikel 24, 29, 82 und 86 der waadtländisehen Kantonsverfassung vom 15. Dezember 1861 abgeändert wurden.

in Erwägung: dass genannter Beschluß nichts enthält, was den Bestimmungen der Bundesverfassung zuwiderliefe :.

dass dieser Beschluss in gesezlieher Abstimmung durch die Mehrheit des waadtländischen Volkes ratifiât wurde,

b e schließt: 1. Dem Beschluss des waadtlandischen ..Trossen Rathes vom 22. Mai 1872, die Stimmabgabe von Schweizern anderer Kantone in Gemeindesachen anbetreffend, ist die bundesgemässe Garantie er-

theilt.

2.

Diese Sehlussnahme ist dem Bundesrathe zur Vollziehung

mittheilen.

960

Konzession ...u

Gunsten der schweiz. Zentralbahngesellschaft und der schweiz.

Nordostbahngesellschaft fur den Bau und Betrieb der

Aargauischen Südbahn mit Abzweigung nach Brugg.

(Vom 3. Mai 1872.)

D e r R e g i e x u n g s r a t h des K a n t o n s A .. r g .. u , Jn Gemässheit des Vertrages, d. d. Aarau den 25. Februar 1872, (Beilage l) , welcher zwischen dem Executivkomite der aargauischen Südbahn im Ramen der subventionieren Gemeinden und den Direktionen Ramens der Bahugesellschaften der schweiz. Eentral- und Rordostbahu, betreffend die Uebertragung der Südbahnkonzession vom 30. November l 871 auf lettere, abgeschlossen worden, nnd welchem Vertrage die vorgehaltene allseitige Ratifikation ertheilt worden ist.

Ra.h Mitgabe des vom Grossen Rathe am 26. März 1872 gefassten Uebertragnugsbeschlusses (Beilage ll) für die Südbahn und der dem Regiernugsxathe dabei ertheilten Ermächtigung, die dem obigen Vertrage vom 25. Februar entsprechend versasste neue Konzession den beiden übernehmenden Bahngesellsehaften im Ramen der diesseitigen Konzessionsbehörde zuzufertlgen ; Nachdem die hiesür in obigem Uebertragungsbesehlusse gestellten Ratifikations-Bedingungen allseitig erfüllt worden find , beschliesst am Plaze der Südbahukonzession vom 30. Rovember 1871*) folgende neue Konzession.

*) Siehe Bundesblatt v. J. 187..., Band I, Seile 179

961 § 1. Der schweiz. E e n t r a l b a h n - und der schweiz. R o r d o f t b a h n g e s e l l s c h a f t ist unter den im obgenannten Vertrage (Beilage I) ausgestellten und den weitern hienach folgenden Bedingungen die Konzession zum gemeinschastlichen Bau und Betrieb der a a r g a u i s c h e n Süd b a h n auf aargauischem Gebiete ertheilt : a,. für die Linie, welche, bei der Station Rupperswyl von der Rordostbahn abzweigend, sich über Lenzburg, Wohlen, Muri und Sins an die Aargauisch-Zuger'sche Grenze und pon da in der Richtung von Jmmensee bis zum Anschluss an die Gotthardbahn zieht; b. für die Linie, welche, von der Rordostbahnstation Brngg abgehend,.

steh über das Birrseld zieht und die in südlicher Richtuug kürzeste Verbindung mit der .Linie Wohlen-Jmmensee (a) herstellt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von § 2 des Bundesgesezes über den Ban und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der EidGenossenschaft vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

§ 2. Die Konzession wird für 85 auseinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum Auslausstermiu der übrigen, aus aargauischem Gebiete konzessionirten E.senbahn...n, ertheilt.

Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweilen eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

§ 3. Der Kanton Aargau verpflichtet sich, falls es sich um Verleihung einer Konzession für Ausführung von einmündenden oder Zweigbahnen handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen den Konzessiouäreu der Südbahn den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen, soweit nicht ältere derartige Berechtigungen bereits bestehen.

§ 4. Die Konzessionäre konnen für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Aargau eingegangen werden oder in demselben zn erfüllen stnd, in Aarau belangt werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

§ 5. Bevor die Bauaxbeiten begonnen werden können, sollen die Konzessionäre dem Regierungsrathe die Vläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Rachherige Abweichungen von diesen Blänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes

gestattet.

Ueber die Anleguug der Bahuhofe, Stationen und Haltstellen nnd

die Verbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten..

962 § 6. Die. Konzessionäre sind verpflichtet, den Bau der Bahnstreke Ruppersweil-Wohlen so zeitig in Angriff zu nehmen und auszuführen, dass der Betrieb ans derselben bis längstens den 1. Brachmonat 1874 eroffnet sein kann.

Die Fortsezung des Babnbaues ist so auszuführen, dass die Betriebseröfsnung der Bahnstreke Wohlen-Mnri bis zum 1. Brachmonat

1875, diejenige der Linie Muri-Sins-Rothkreuz bis zum 1. Brachmonat 1878 stattfinden kann.

Der Bau der Streken Brugg-Wohlen (§ 1, h) und Rothkreuz..

Jmmensee ist so frühzeitig zu unternehmen, dass diese Linien aus den Zeitpunkt der Vollendung des grossen Gotthardtunnels dem Betriebe übergeben werden konnen.

Sollten diese Verpflichtungen bis zu den besagten Terminen un-

ersul.lt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berüksichtigung der Umstände die ihm angemessen scheinenden Endtermine feststen.

§ 7. Die Konzessionäre verpflichten sich, die vorgeschriebene Bahn nach den bessten Regeln der Kunst anzulegen , sie werden dieselbe sofort nach beendigtem Bau und spätestens aus die in § 6 festgesetzten Termine in Betrieb sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmassigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten.

Zu diesem Zweke werben sie sich stets augelegen sein lassen, die VerBesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf anderen wohleingeriehteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingesührt werden, auch aus dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierungsrathe wird überdies das Re.ht vorbehalten, besondere Bauaussicht währeud des Bahnbaues zu bestellen.

eine

§ 8. Die Konzessionäre haben aus ihre kosten die geeigneten Vorkehren .zu treffen, damit die Kommunikation zu Land u..d zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der lederen unterbrochen werben. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmnng der betreffenden Behorde ersorderlieh. Gerüste , Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer ungestorten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürfen dem Verkehr uicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sieh von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat.

Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge uugehoriger Ausführnng solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, den Konzessionären ob.

963 §9.

Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, banalen oder Aachen, .Wässerungs- oder Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten den Konzessionären zufallen, so dass den Eigentümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine grössere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten

ent-

scheidet im Falle des Widerspruches der Regierungsrath ohne WeitersZiehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen.

...Gewässer und Einxichtuugen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-Expropriationsgesezes vorbehalten.

§ 10. Die Konzessionäre werden die Bahnstreken, wo es die öffentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt haben sie alle diejenigen Vorkehren aus ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder in sonstiger Beziehung, jezt oder künstig, von dem Regierungsrathe zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

§ 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen , Kanäle oder Brunnenleltungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindswegen augelegt werden, so haben die Konzessionäre füx die daherige Jnansprnehnah.:.e ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürften, keine Entschädigung zu sordern.

Da-

gegen fällt die Herstellung , sowie die Unterhaltung auch derjenigen

Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. f.

zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverl.ummerten Bestande erforderlich werden, ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise den betretenden Gemeinden oder Brivaten zur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb sur längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so sind die Konzessionäre berechtigt, eine angemessene Ent-

schädignng dasür anzusprechen.

§ 12. Es bleibt den Konzessionären überlassen, oder zweispurig zu erstellen.

die Bahn ein-

Sollte der Regierungsrath die Anbringuug eines zweiten Geleises in Folge gesteigerter Free.nenz oder im Jnteresse der Sicherheit des.

964 Betriebes für notwendig halten, die Konzessionäre aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger .Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

§ 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksicht ans die Sicherheit ihrer Benuznng vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Genehmigung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welehe die Sicherheit der Be-

nuzung der Bahn gefährden , so ist der Regierungsrath berechtigt , die sofortige Beseitigung solcher Mängel von den Konzessionären zu fordern und, falls von den Lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe ans kosten der Konzessionäre zu treffen.

§ 14. Die Eisenbahnunternehmnng unterliegt , mit ..Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthalteneu Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Brivat-Unternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

§15.

Die Rordostbahn- und die Eentralbahngesellschast sind auch in ihrer Eigenschaft als Konzessionäre der Südbahn, sowohl sür ihr Vermogen als .für ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes, von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser Steuersreiheit sind jedoch die Steuerbeiträge an die gegenseitige Brandversieherung nicht inbegrissen. .Ebenso findet diese Bestimmung auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Konzessionäre befinden mochten, keine Anwendung.

§ 16. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschastlichem Werthe, als z. V. Fossilieu, Betrefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Baue der Bahn gefunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

§ 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst den Konzessionären ob. Debei bleiben jedoch den zuständigen aargauischen Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechtes verbundenen Besngnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorsehristen betreffend die Handhabung der Bahnpol.izei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

965 § 18.

Die Beamten und Angestellten der Konzessionäre, welchen

die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen

Behorde für getreue Bflichtersüllung in's Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen

fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Befugniss zu, Solche,

welche den Bahnpolizei-Vorschristen zuwiderhandeln sollten, im Betretungsfalle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Volizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten wegen Bflichtverleznng verlangt, so mnss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath, entsproehen werden.

§ 19. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienftverrichtungen ihren Wohnsiz aus dem gebiete des Kantons

Aargau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

§ 20. Die Konzessionäre sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich in gewohnlichen Personenzügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

Richten die Konzessionäre daneben Schnellzüge ein, wozu sie ermächtiget sind, so sind sie uicht verpflichtet, in denselben auch Wage...

IH. Klasse mitzuführen.

§ 2l.

Die Konzessionäre haben die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regiernngsrathe rechtzeitig mitzutheilen.

§ 22. Die gewohnlichen Versonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§ 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ab-

lieferung aus die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht ein-

gerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Bersonenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht ansserordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

966 § 24. Für die Beförderung der Personen vermittelst der gewohnlichen Bersonenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt.

Die Wagen sammtlichex Klassen müssen gedekt, zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein , ebenso mit genügenden HervorDichtungen.

Es sollen auch mit werden.

einzelnen Waaxenzügen Betonen befördert ^

§ 25. Die Konzessionäre sind ermächtiget, für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Taxen bis auf den .betrag folgender Ansäze zu beziehen: Jn der I. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 Bahnlänge.

per Sehwe.izexstunde der

Jn der l... Wagenklasse bis auf Fr. 0,35 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Jn der IlI. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenkiassen die Hälfte.

Die Konzessionäre sind perpflichtet, Billets, für die Hin-

und Rük-

fahrt an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung pon 20%

aus obiger Taxxe auszugeben. Aus Abonnementsbillets sür wenigstens zwölsmalige Benuzung . der gleichen Bahnstreke wahrend drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäk der Bassagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostensrei befordert werden soll, nicht verstanden ist) darf eine Taxe von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waarenzügen beforderten Bersonen soll niedriger sein, als die sür die Reisenden mit den gewöhnliehen Bersonenzügen

festgesezte.

§ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis aus den Betrag sollender Ansäze bezogen werden :

Für Bserde, Maulthiere und Esel das Stük bis aus Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0,40

Stunde.

per

Für Kälber, Schweine, ....Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis

auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Taxen sollen für den Transport von Heerden, welche minBestens einen Transportwagen süllen, angemessen ermässiget werden.

967 ^

^ 27.

Fur Waaren sind Klassen auszustellen.

Die höchste Tax^e, die für den Transport eines Rentners Waar...

vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werben darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Ta^.e so berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^ 28. Für Wagen sezen die Konzessionäre die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

^ 29. Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportât werden sollen, sonars die Tax^e für Vieh b.s aus 40^ der gewöhnlichen Tax^e und diejenige für Waaren bis aus 8 Ets. per Zentner und Stunde erhöht werden.

Traglasten mit landwirthschastlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis aus 50 Bfnnd. welche in Begleitung der Träger mit den Bersonenzügen transportât und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Bsund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Die Konzessionäre find berechtiget, zu bestimmen, dass WaarenSendungen bis ans 50 Vfund stets mit den B.rsonenzügen besördert werden sollen.

^ 30. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruehtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe ^tnnde, Bruchtheile eines halben Zeutuers für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von ^r. 500 bei Geldsendungen sur volle Fr. 50l) angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 31. Die in den vorhergehenden .Artikeln aufgestellten Tarnenbestimmungen beschlagen bloss den Trausport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigeu nach den Statioushäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32. Die Konzessionäre haben für die Einzelnheiten d^.s Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung des Regierungsrathes auszustellen.

^ 33. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehörige Verössentlichung bekommen ^ erstere, falls es sich um Erhöhung handelt, miudestens 14 Tage vor ihrem Jukrasttreten.

968 § 34. Wenn die Konzessionäre es für angemessen erachten, ihre Tarnen herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben : mindestens drei Monate für die Bersonen und ein halbes Jahr für die Waaren.

Diefe Bestimmung findet indess keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstig.mgen bei besonderen Anlassen.

§ 35. Die Eisenbahn.oerwaltung soll mit Beziehung auf die Taxen Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

§ 36. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10% übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag dex Transportée n, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde indem pon der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht . überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und den Konzessionären zn treffenden Uebereinkunft herabzusehen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden , so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

§ 37. Die Konzessionäre stnd verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenossischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die ordentlichen Bersonenzüge zu besordern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Vulver und Kriegsfeuerwerk veranlagt werden, zu tragen und für den Schaden zu hafte.., der durch Beförderung der lezterwähnteu Gegenstände ohne Verschuldung der Eiseubahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

§ 38. Die Konzessionäre sind verpflichtet, aus Anordnung der zuständigen Volizeistelle Solche, welche aus Rechuung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sur denselben zu entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Taxen möglichst billig festgestellt werden.

§ 39. Zur Sicherheit des Bezuges der Kousumosteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

969 § 40. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaussrechte ...gebrauch gemacht oder von demselben gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Danton Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf

des 16., 31., 46., 6l. und 76. Jahres, von dem Tage der Kon-

zessionsertheilung an gerechnet, und mit ...lblaus der Konzession (§ 2), .gegen Entschädigung an sich zu ziehen, sa.ls er die Konzessionäre jeweilen 5 Jahre vorher hievon benachrichtiget hat.

Von diesem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht Werden, salls die ganze Südbahn in den Kantonen Alargau, Zug, Luzern und Schwyz den Konzessionären abgenommen wird, und sosern mit dem Rükkaufe der Südbahn auch alle die Bahnlinien,. welche in Art. 2 der Uebereinkunst vom 25. Februar 1872 zwischen dem Kanton Aargau und den Zentralbahn- und Rordostbahngesellschasten erwähnt find, rük.gekaust werden, und zwar in dem Umfange, in welchem ste dannzumal.

bei diesen Linien betheiligt sein werden.

§ 41. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entsehädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere sehiedsgesichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen : a. Bei stattfindendem Rükkaufe im 16., 31. und 46. Jahre ist der 25faehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages zu bezahlen, welcher sich im Falle der Benuzung des ersten Rükkaustermiues während der 5, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkausstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpuukte, in welchem der Kanton ...largau den Rükke.us erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird. bei stattfindendem Rükkaufe im 61. Jahre der 221/2saehe uud im Falle des Rükkaufes im 76. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entsehädiguugssumme in keinem Falle

weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Absehreibnngsrechnnng getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkauses mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung z.. befahlen.

970 c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen. zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen beledigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rük-

kansssnmme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

§ 42. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über di...

gesammten kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betriebseinrichtung, nebst einem Grenz- und Kadasterplan, den Archiven des Standes Aargau und der Konzessionäre einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind anch Rechnungen über die dadurch vernrsachten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Konzessionäre, zu bescheinigen.

§ 43. Die Konzessionäre stnd verpflichtet, alljährlich einen Bericht und die Jahresrechnung über die Unternehmung der Bahn dem Regierungsrathe einzureichen.

§ 44. Ausser den in den §§ 12, 36nnd 41 vorgesehenen Fällen find im Weitern alle Streitigkeiten privatreehtiicher Ratux, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich aufzutragen.

§ 45. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszusagenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammenleset, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmannes nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgerieht einen Dreiervorschlug, aus welchem zuerst der Kläger und hernach de.... Beklagte j...

einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigb leibende ist Obmann des. Schiedsgerichtes.

§ 46. Den Konzessionären steht das Recht nicht zu, ohne Ermäehtigung des Aargauisehen Grossen Rathes diese Konzesstonsakte ..n eine andere Gesellschaft zu übertragen.

. Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auferlegt werden.

971 ^

^ 47. Der Regierungsrath wird die in Folge der Ertheilung

dieser .^onze^ston erforderlichen weitexen Vorkehrungen treffen.

ben in A a r a n , den 3. Mai 1872.

Jm ...^amen des Regierungsrathes, Der .Landammann, Präsident:

Strauß.

Der Staatsschreiber: ^.in.^ier.

Beilage I.

Vertrag des ^ekutiokomite^ der Aargauischen Sudbahn mit den Gesellschalten der schweizerischen ^entral^ und Nordostbahn.

.betreffend die .l.lebertragttng der SUdbahnkonzession aus diese beiden Gesellschaften.

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(Vom 25. Hornung 1872.)

D a.^ E ^ k u t i v k o m t t . . . d e r a a r g a u i s c h e n S ü d ^ a h n ^ im .^amen der subventionixenden Gemeinden, ....ertreten durch die Herren Fürsprech Tanner, von Aarau, Fürsprech H a.^xstich, ^n A.^.au, Nationalrath B. S ut ex, von Horben, und .^eri..htspr..stdent I)r. .^äppeli in Muxi einerseits, und D i e f c h w e i z e x i s c h e E e n t x a l . ^ . . h n , vertreten durch die Herren

Direktionspräfid.^nt S u l g e. r und Direktor S i .. g f x i e d in

Basel, und D i e f c h w e l z e x i s c h e . . ) . . . . . . . . . d o f t b a h n , vertreten durch die Hexren

Direktor Stolt und Direktor Weiß i.1 ^Zürich, anderseits; nachdem beide Theile steh hiezu als bevollmächtigt erklärt un^

nachdem das E^ekutivkomit.. der Südbahn die Gewißheit erlangt hat.

972 dass durch die Uebertragung der Südbahnkonzession neben den dabei betheiligten Gemeinden auch -.e Eisenbahnbestr..bungen der übrigen Landestheile ihre Befriedigung finden werden, so haben die kontrahirenden Theile unter .heutigem Tage folgenden Vertrag abgeschlossen : Art.. 1. Die beiden Bahngesellschaften übernehmen gemeinschaftlich, nach Mitgabe der Bestimmungen dieses Vertrages, den Bau und Betrieb der aargaulschen Südbahn und ihrer Fortsezung in de.. Riehtung nach Jmmensee zum Anschluss an die Gotthardbahn, wogegen die Jnhaber der aarganischen Südbahnkonzesston vom 30. Wintermonat 1871 auf die ihnen daraus zustehenden Rechte zu Gunsten der beiden BahnGesellschaften verziehten. Die kontrahirenden Theile werden für die Uebertragung der angemessen abzuändernden Konzession bei den zuständigen Behörden sich verwenden.

Von Seite der beiden Gesellschaften sollen sofort die nöthigen Sehritte gethan werden, um auf dem Gebiete der Kantone Luzern, Zug und Schwyz die Konzession zur Fortseznng der aargauischen Süd.bahn in der Richtung nach Jmmensee, zum dortigen Anschluss an die Gotthardbahn, zu erwerben.

Art. 2. Die Bahnunternehmung, die nach. Massgabe des gegenBärtigen Vertrages auszuführen ist, umfasst folgende Linien : ^ a. die Linie, welche bei der Station Rupperswyl, von der Nordostbahn abzweigend, sich über Lenzburg, Wohlen, Muri und Sins au die aargauisch-zuger'sche Grenze und von da in der Richtung von Jmmensee bis zum Anschluss au die Gotthardbahn z.eht ; b.

die Linie, welche, von der Rordostbahnstation Brngg abgehend, sich über das Birrseld zieht und die in südlicher Richtung kürzeste Verbindung mit der Linie Wohlen-Jmmensee (litt. a) herstellt.

Wenn künstig eine Verbindungsbahn zwischen dem Ausgangspunkte des Bözbergtunnels bei Bözenegg mit der Linie Aarau..Leuzburg erstellt werden sollte, so muss der Anschluß derselben bei der Station Rnpperswhl erfolgen.

^ Art. 3. Weuu von Seite des Kantous Aargau aus der Flussstreke Brugg-Koblenz zwei feste Brüten erstellt werden, so verpflichten sich die beiden Ballgesellschaften, an die Kosten dieser Aarübergänge einen Beitrag von Fr. 200,000 zu leisten. Jm Weitern machen sie sich verbindlieh, die auf der Linie Koblenz-Laufenburg-Stein zu erstellende Aar-Eisenbahnbrüke sür den Fussgängerverkehr einzurichten.

Art. 4. Der Banker Streke Rupperswyl-Wohlen ift sofort in Angriff zu uehmen, nachdeu. die Bundesgenehmigung sür die an die Bahngesells.hasten zu übertragende Konzession (Art.

1) ertheilt sein

973 ird ; und es ist auf dieser Bahnstreke bis langfi.ms den 1 . Brachmonat 874 der Betrieb zu eröffnen.

Die Erossnung

der Bahnstxeke Wohlen-Muri

findet

bis zum

1. Brachmonat 1875, diejenige der Linie Muri Sins-Rothkxeuz bis zum 1. Brachmonat 1878 statt.

Der Bau der Streken Brugg-Wohlen (Art. 2, hu. h) und Rothkxeuz-Jmmensee ist so frühzeitig zu unternehmen, dass diese Linien auf den Zeitpunkt der Vollendung des großen Gotthardtunnels dem Betriebe übergeben werden können.

Die dem Betriebe Vergebenen mindestens drei Zügen zu befahren.

Bahnstreken find taglich

mit

Das zum Zweke der vorstehenden Bauten zu errichtende technisch...

Bureau hat wahrend der ganzen Bauzeit feinen Siz in Aarau.

Art. 5. Die Bexsonen... und Güterzüge der Südbahn müssen auf der Rordofibahufireke Aarau-Rupperswyl durchgehend und selbstständig von und nach Aarau geführt werden, so dass die Bildung und Abfertigung der Züge in Aarau stattfindet.

Diese Bestimmung gilt auch für die Versonen- und gemischten Züge, welche fich aus der Streke Bözenegg-Rupperswyl-Aarau bewegen, sowie für die Züge der Seethalbahn, in der Meinung jedoch, dass diese Züge mit andern, gleichzeitig aus dem Anschlusspunkt zusammentreffenden, verbunden werden können, ohne dass jedoch in diesem Falle ein Wechsel der Personenwagen stattfinden darf.

Die Frage der an die Südbahn und Nordostbahn zu leistenden

Entschädigung bleibt vorbehalten.

Bei der Berechnung der Taxen sür den Verkehr von Aarau nach der Südbahn und umgekehrt wird die Streke Aarau-Rupperswyl als

Theil der Südbahn behandelt.

Art. 6. Die Bereinigung des Verkehrs der von Aarau und Brugg nach dem Gotthard sich bewegenden Züge, beziehungsweise die Trennung des vom Gotthard kommenden Verkehrs sür die Züge nach Aarau und Brugg, findet auf der Station Wohlen fiatt.

Art. 7. Bis zur Eröffnung der Linie Wohlen-Brugg (Art. 2, htt. b) werden die Taxen sür Personen und Güter, die von Wohlen über Rupperswyl nach Brngg gehen, nach der Lange der direkten Linie berechnet.

Art. 8. Jnsosern der Bau von Eisenbahnen durch das Suhrenoder Wyneuthal in nördlicher Richtung zu Stande kommen sollte, so werden die beiden Gesellschaften und jede für fich bei dem Bau und

Bundesblatt Jahrg. XXIV. Bd. II.

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974 Betrieb emer solchen Bahn sich nur dann betheiligen. wenn der Anfchluss derselben an die Rordostbahn in Aaran stattfindet.

Art. 9. Als ..Gegenleistung für die von den beiden BahngesellRasten durch diesen Vertrag übernommenen Verpflichtungen haben die bei der Erstellung der Südbahn betheiligten aargauischen gemeinden gemeinschaftlich den genannten Gesellschasten ein . Anleihen von 21/2 Millionen Franken zu machen, welches Anleihen jährlich mit 3 1/2% zu verzinsen und nach zehn Jahren heimzuzahlen ist.

Der eine Theil der Anleihenssumme ist mit 11/2 Millionen Franken beim Beginn des Baues der Streke Wohlen-Rupperswyl, der andere Theil mit 1 Million Franken beim Beginne des Baues der Streke Muri-Rothkreuz einzuzahlen.

Der Verfall der Jahreszinse, sowie der Rükzahlungstermin wird für jeden Theil der Anleihenssumme vom Tage der Einzahlung berechnet.

Art. 10. Wenn die beiden Bahngesellschaften den durch diesen Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen,. so ha.ben die einzelnen oder. alle bei der Sitdbahn betheiligten gemeinden, wie auch der Kanton Aargau, das Recht, den Ban und Betrieb der Südbahn an der Stelle und auf Rechnung der beiden Gesellschaften nach den Bestimmungen der Konzession und des gegenwärtigen Vertrages zu übernehmen.

Art. 11. Für den vorstehenden Vertrag wird von Seite des Exekutivkomites die Ratifikation der Gemeinden vorbehalten, welche bis heute für die Südbahn Subventionen beschlossen haben, von Seite der .beiden Bahngesellschaften diejenige ihrer refp. Gefellschastsorgane.

Der Vertrag fällt dahin, insofern diese Ratifikationen nicht bis zum 10. April 1872 gegenseitig mitgetheilt sind.

Also beschlossen in A a r a u, den 25. Hornung 1872.

Ramens des Exekutivkomitees der aargauischen Südbahn: (sig.) .......auner. (sig.) Dr. Käppeli. (sig.) Haberstich. (sig.) Suter.

Ramens der schweizerischen Zentralbahn : .

(sig.) Sulger. (sig.) Siegfried.

Ramens der schweizerischen Rordostbahn :

(sig.) Stoll. (sig.) Weiss.

975

Beilage Il.

ueb ertragnngsbeschlnß des Grossen Rathes sur die aargauische Sudbahnkonzession .oon dem Exekutivkomite an die Gesellschaften der schweb zerischen Zentral- und Nordostbahn.

(Vom 26. März 1872.)

Dex Grosse Rath des Kantons A a r g a u , nach Einsicht des Vertrages, welchen das Exekutivkomite der aaxgauischen Südbahn im Ramen der subventionirenden Gemeinden mit den Direktionen der schweizerischen Eentralbahn und Rordostbahn, betreffend die Uebernahme des Baues uud Betriebes der unterm 30. Winter.monat 1871 konzedirten Südbahn durch diese beiden Bahngesell-

schaften , am 25. Hornung 1872 unter beidseitigem Ratifikationsvorbehält abgeschlossen hat (Beilage I hievox) ; aus das von den kontrahirenden Theilen gestellte Ansuchen für die Uebertragung der angemessen abzuändernden Südbahnkonzesfion auf die Zentral- und Rordostbahngesellschasten ; aus den Antrag des Regierungsrathes,

b e schli esst: Art. 1. Die Uebertxagung der aargauischen Konzession für den Bau und Betrieb der aargauischen Südbahn und ihrer Fortsezung in der Richtung nach Jmmensee zum Anschluss an .die Gotthardbahn, von dem Exekutivkomite auf die Eentral- und Rordoftbahngesellschaften, wird andurch im Ramen des Kantons Aargau unter den Bedingungen genehmigt, welche durch den obbezeichneten Vertrag vom 25. Hornung 1872 zwischen den beiden kontrahirenden Theilen sestgesezt worden stnd.

976 Art. 2. Der Regierungsrath wird ermächtiget, die Konzession .

vom 30. Wintermonat 1871 sür die Südbahn mit Abneigung nach Brugg den .Vertragsbestimmungen vom 25. Hornung 1872 entsprechend in bereits verabredeter Weise abzuändern und den beiden übernehmenden Bahngesellschaften die diessällige neue Konzession im Ramen der hierZeitigen Konzessionsbehörde Anzufertigen, sobald die Ratifikationen des obbesagten Vertrages vom 25. Hornung von den mit SubventionsZeichnungen sür die Südbahn betheiligten Gemeinden einerseits, und von den Aktionärpersammlungen der Eentral- und Nordostbahn ander-

seits ertheilt und auch die vorbehaltene Ratifikation der gleichzeitig am

25. Hornung d. J. zwischen dem Regierungsrathe Ramens des Kantons Aargau und den Direktionen der nämlichen beiden Bahngesellschasten abgeschlossenen Uebereinkunft zur weiteren Förderung und Unterstüzung des aargauischen Eisenbahnuezes von den beiderseits zuständigen Behörden erfolgt sein wird.

gegeben in A a r a u, den 26. März 1872.

Der Bradent des Grossen Rathes : Pl.

Weissenbach.

Die Sekretäre :

Eduard Reinli.

L. Nussbaumer, Fürsprech.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung der theilweise abgeänderten Verfassung des Kantons Waadt. (Vom 18. Juli 1872.)

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Jahr

1872

Année Anno Band

2

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.07.1872

Date Data Seite

957-976

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