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Schweizerisches Bundesblatt

XXIV. Jahrgang. II.

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Nr. 28.

22. Juni 1.872.

Bundesratbsbeschluß in

Sachen des Hrn. S. B. Bernard, fUr sich und Namens des Handelshauses Dord u. Comp. in Nen-York, betreffend Gerichtsstand.

(Vom 13. September 1871.)

Der

schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Hrn. S. B. B e r n a r d , für sich und Samens des Handelshauses D o r d u. E o m p . in Rew-York, betreffend Gerichts-

stand ,

Raeh angehortem Berichte des Jnstiz- und Bolizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben :

I. Am 9. August 1870 erliess das Handelsgericht des Kantons Freiburg aus Klage des Hrn. Thédy-Gremion, Handelsmann in Enney, .Kts. Freiburg, ein Contumzialurtheil, wodurch der Rekurrent, Hr. S.

B. Bernard, franzosischer Bürger, Assoeié und Hauptagent des Handelshauses Dord u. Eomp. in Rew-York , sowohl in seinem Namen als im Ramen des genannten Hauses verurtheilt wurde , mit Hrn.

Thédy-Gremion über Waarenlieserungen , die dieser ihm vom Jahre 1863 an bis zum Jahr 1866 gemacht , abzurechnen und gemäss der

Abrechnung als Saldo den Betrag von 48,325 Frs. 55 Ets. nebst

Binsen zu bezahlen ; für den Fall , dass Hr. Bernard nicht Zahlung .leiste, sei die Dauer der S.huldhast aus .ein Jahr sestgesezt.

Bnndesbl........ Jahrg. XX I V . Bd. II.

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566 Dieses Urtheil stüzte sieh auf den Art. 479 n. ff. des sreibnrg^ scheu Code de procedure civile, sowie darauf, dass aus den Akten sich ergebe, dass zwischen Hrn. Thed^Gremion und dem Beklagten ein geschäftlieher Verkehr bestanden, und dass Hr. Thed^Gremion den Art. 1 des Staatsvertrages ^wischen der ^ehweiz und Frankreich vom 15. Juni

1869 beobachtet habe.

II.

Gegen dieses Urtheil ergriff Hr. Fürsprech Sahli in Bern, Samens des S. B. Bernard, den Rekurs an den Bundesrath, indem er geltend machte, dass das Handelsgericht von Freiburg in nicht kompetenter Stellung gehandelt habe.

Hr. Bernard sei allerdings der Vertreter des Handelshauses Dord u. Eomp., das seinen Siz in Rew.^ork habe . er halte sieh aber wähxend der Zeit , da er nicht aus Geschäftsreisen sich befinde . ebensalls.

in ^ew-^ork auf. Rnn habe die von Hrn. Thed^Gremion erhobene.

.^lage eine Geldforderung zum Gegenstand, sie sei also persönlicher Ratux und somit naeh aligemeinen Reehtsgruudsäzen am Wohnorte des Beklagten anzubringen. Wenn die Bundesverfassung dieses Brinzip den Schweizern gegenüber anerkenne, so gebe es keinen Grund, diesen Rechtssehuz den Richtschweizern vorzuenthalten und nicht auch diese vor geriehtlicher Willkühr zu schüfen, namentlich wenn sie Angehörige solcher Staaten seien , mit welchen die Schweig ^renndsehastsverträge abgeschlossen habe, wie dieses mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika dex^ Fall sei , denen Hr. Bernard auch bürgerrechtlieh angehöre. Dem erwähnten Vertrage liege, wenn er anch keine spezielle Bestimmung über

den Gerichtsstand enthalte, die Absicht zu Grund, den Bürgern beider

Staaten möglichst gleiche Rechte einzuräumen, resp. den .^ordamerikanisehen Bürger auch im gerichtlichen Versahren dem Schweizer gleichenstellen. Dieses sei hier nicht geschehen, vielmehr sei das rekurrirte Urtheil von einem inkompetenten Gerichte erlassen, und es ^ liege desshalb in dex Besugniss des Bundesrathes, dasselbe zu kassiren.

Die Forderung sei übrigens nicht gegen Hrn. Bernard persönlich.

gerichtet , sondern wie es sich aus dem Kontokorrent des .^ru. Th.^d^ Gremion ergebe , gegen .^as Handelshaus Dord u. Eomp. , welches offenbar für diese Forderung an seinem festen Wohnsiz in Rew-^ork in's Recht gesasst werden müsse.

^ .

Ferner sei es ein allgemeiner Rechtsgrundsaz , dass der beklagten Bartei Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden musse.^ Jn Folge

dieses Principes hätte die Vorladung den Hrn. Dord u. Eomp. und

zwar in Rew-^ork verrichtet werden sollen. Statt ^dessen sei .^r. Bernard und zwar in der Weise vorgeladen worden, dass man dem Wirth.

Wohler-Mösch in Wohlen , Kts. Aargau, ein Doppel der Vorladung zugestellt habe. Hievon habe Hr. Bernard keine Kenntniss erhalten, da er inzwischen in Jtalien sich Befunden.

567 ..^ Endlieh lasse sich das rekurrirte Urtheil auch unter der Voraussezung , dass Hr. Bernard sranzostscher Bürger sei, nicht rechtfertigen.

.Laut dem Staatsvertrage mit Frankreich vom 15. Juni 1869 nämlich.

seien perso^liche Klagen gegen Franzosen beim Richter des Wohnortes anzuheben, und es liege kein Grund vor, dieses Prinzip nicht auf diejenigen Schweizer ^ und ^ranzosen anzuwenden , welche in keinem der beiden Eontraktsstaaten wohnen. Man konne dem Abs. 2 des Art. I des Vertrages mit Frankreich nieht die Deutung geben, dass die ^ran^ zosen oder .^chwei^er , die einen bekannten und festen Wohnsiz ausser^ halb der beiden Vertragsländer haben, desshalb am Wohns^e des Klägers belangt werden konnen, weil sie nicht in einem der beiden .Länder wohnen. Offenbar beziehe steh der Sinn jener Bestimmung nur aus diejenigen Angehörigen der beiden Länder, die in einem dieser Staaten sich aushalten , aber dort keinen bekannten oder sesten Wohnsiz haben.

Hr. Fürsprech Sahli stellte daher das Gesuch ^ es mochte das rekurrirte Urtheil. des Handelsgerichtes von Freiburg aufgehoben werden.

III. Jn seiner Antwort vom 24. April 1871 brachte Hr. Advokat Ls. Wuilleret in Freiburg, Samens des Hrn. Thed.^Gremion, wesentlich folgendes an : Hr. Thed.^Gremion habe sehon im Jahre 1863 in Enne^ mit Hrn. Bernard einen Vertrag abgeschlossen , wonach der Erstere übernommen habe , gewisse Waaren im Kantone ^re.burg auszukaufen und dieselben den Hrn. ^ch.mit^ und Müller in Ha,vre zur Verfügung der Hrn. Dord u. Eomp. zu übersenden. Hr. Thed.^Gremion sei jedoeh für mehrere feit 1864 bis Januar 1866 effektuirte Sendungen nicht oder nur theilweife bezahlt worden , und habe nicht zur Zahlung gelangen konnen, obschon Hr. Bernard im Juli und ..Oktober 1866 bei Anlass eines neuen Kaufes von Waaren ihm versprochen habe. die Restanz zu reguliren.

Er habe nun erfahren, dass Hr. Bernard in Baris Domizil habe.

und dort sowohl ein eigenes Geschäft besi^e als zugleich auch die Hrn.

Dord n. Eomp. vertrete. Er habe daher den Rechnungssaldo in Baris eingeklagt. Das Handelsgericht der ^eine habe jedoch, da die Klage gegen die Hrn. Dord u. Eomp. gerichtet worden und Hr. Bernard

das Domizil dieses Handelshauses ^u bestreiten gewusst habe, am 27.

September 186..) sich als inkompetent erklärt und die Barteien vor den kompetenten Richter gewiesen. --- Jm ^ebruar 1870 habe dann .^.r.

Bernard sein Geschäft in Baris seinem Sohne abgetreten und befinde sich seither beständig aus Reisen, namentlich in England, Jtalien und in der Schweiz. Da er in ^olge dessen keinen sesten Wohnsiz mehr in Frankreich habe , so sei der Art. .I. , Abs. 1 .in ..ine des StaatsVertrages zwis.hen der Sehwei^ und Frankreich vom 15. Juni 1869

568 auf ihn anwendbar geworden , zumal Hr. Bernard sein Gesehäst in Baris nur desshalb abgetreten habe , um dadurch den ihm drohenden

klagen sich zu entziehen.

Jn rechtlicher Beziehung sei zunächst zu bemerken, dass die von den kantonalen Gerichten erlassenen Urtheile in Folge der Souveränität der Kantone nicht unter der Eontrole der Bnndesbehorden stehen, so lange nicht die ^Vorschriften der Bundesverfassung oder von .^taatsverträgen.

verlebt seien. Wolle sich der Reknrrent wegen Verlezung von Gesezen beschweren , so habe er seine Beschwerde bei dem Handelsgerichte oder bei dem Eassationshose des Kantons Freiburg anzubringen. Das Handelsgericht habe gemäss Art. 30, Ziff. 3 des freiburgisehen Code de procedure civile in Verbindung mit Art. 371 u. fs. des Handelsgesezbuehes des Kantons Freiburg in kompetenter Stelle geurtheilt, weil der Vertrag zwischen Hrn. Bernard , resp. den Hrn. Dord u. Eomp.

und dem Kläger im Kanton Freiburg abgeschlossen worden sei und wesentlich in diesem Kantone habe erfüllt werden müssen. Die Fakturen seien allerdings in Baris zahlbar gewesen . allein naehdem das Bariser Gericht sich inkompetent erklärt, seien die sreiburgischen Gerichte kompetent geworden.

Eine Verlezung der Bundesversassung oder eines Staatsvertrages liege auch nicht vor. Es sei ein Jrrthum, dass ein Beklagter sür persönliehe Ansprachen unter allen Umständen an seinem Wohnte in^s Recht gefasst werden müsse. Ein solcher Zwang bestehe namentlich dann nicht, wenn der Beklagte in dem betretenden .^ande kein Domizil habe.

Für den leztern Fall geben die meisten Gesezgebuugen den Einheimi-

schen das Recht, die nicht domizilirten Ausländer sür personliehe Forde-

rungen vor den inländischen Gerichten in's Recht zu sassen (Art. 14

und 15 des Code civff fra.ncais und Art. 30 und 31 des Code de

procedure civile des Kantons ^reiburg).

Der Art. 50 der Bundesverfassung finde hier keine Anwendung, da er nicht auf Ausländer ausgedehnt werden dürfe, die kein Domizil in der Schweiz haben, und weil der im Jahr 1855 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Rordamerika abgeschlossene Staatsvertrag keine Bestimmung enthalte, wonach die Angehörigen der beiden Länder für personliche Ansprachen an ihrem Wohnsize zu belangen wären.

Die einzige Bestimmung, die der Vertrag über den Gerichtsstand enthalte , beziehe sich auf die Erbsehastsklage. Hätte man weiter gehen wollen , so wäre auch eine weiter gehende Vorschrift ausgenommen worden. Hr. Bernard konne auch durch niehts beweisen, dass die Vereinigten Staaten von Rordamerika den Vertrag in feinem Sinne den Schweizern gegenüber zur Anwendung bringen.

569 ^ Uebrigens sei Hr. Bernard nicht Bürger der Vereinigten Staaten ; er sei in Frankreich geboren und französischer Bürger. Ein amerikani^ scher Vass bilde keinen Beweis für die Nationalität. Ein solcher Bass sei leieht zu erwerben. So lange er keine Raturalisationsnrkunde vorlege, sei er als Franzose zu betrachten.

Run sei Hr. Thedi^Gremion laut dem sehweizerisch^sranzosischen Vertrage vom Jahr 1869 zur Stellung der Klage vor dem freiburgischen Richter berechtigt gewesen. Dem Art. .l dieses Vertrages könne nicht der vom Rekurrenten unterlegte Sinn beigemessen werden.

Die

Schlussstelle des Abs. 1 des erwähnten Artikels sei vielmehr wörtlich

zu interpretiren und anzuwenden. Dies ergebe sich klar aus einem Ver-

gleiche mit den Bestimmungen dex oben zitirten Art. 14 und 15 des

Code Napoleon. Der fragliche Staatsvertrag habe einerseits die allegirten Art. 14 und 15 , sowie die jenen Artikeln entsprechenden Vorschristen der kantonalen Gesetzgebungen in dem Sinne beschränken wollen, dass sie nicht anwendbar seien aus Bürger dex beiden Staaten, die in der Schwe^ oder in Frankreich domizilirt seien, anderseits aber anerkannt, dass das in jenen Artikeln des Code .Napoleon enthaltene .Brinzip auf die Schweizer und Franzosen Anwendung finde , welche in keinem der beiden Länder Domizil oder Wohnsiz haben. Die Jnterpretation des Hrn. Bernard beruhe eben aus der unrichtigen Ansieht, dass gemäss dem Völkerrechte das koruni domicilii für persönliche Klagen immer massgebend sei. Wäre dies richtig, so wäre es überflüssig, in die Bundesversassung und in die ^.taatsverträge besondere diessällige Vorschriften aufzunehmen.

Wenn man indessen auch annehmen wollte, dass jene Jnterpretation

des Art. I richtig sei, so bliebe das Handelsgericht von Freiburg dennoch kompetent, indem Hr. Bernard in diesem .Falle über ein Domizil sieh anzuweisen hätte. Hr. Bernard behaupte allerdings , dass er in Rew^ork domizilire. Diese Behauptung sei uuriehtig , indem er seit Jahren immer in Europa aus Reisen sich befinde und nur bisweilen nach langen Zwis^henräumen eine Reise naeh Amerika mache. Auch daraus, dass er nur im Ramen der Hrn. Dord u. Eomp. gehandelt, konne er sieh nicht berusen, da sowohl der Hauptpertrag ^wisehen Hrn. ^hed.^ und Hrn. Bernard abgeschlossen worden, als auch die jeweiligen Verabredungen über die einzelnen Warensendungen zwischen diesen Bersonen stattgefunden haben. Aus diesem Grunde habe Hr. Thed^Gremion gegen Dor^ u. Eomp. nieht Klage erheben konnen, und hätte er es gethan, so wäre kein Zweifel, dass dieselben die Austräge des Hrn.

Bernard desavouirt hätten. Uebrigens gehe aus den Korrespondenzen der Hrn. Dord u. Eomp. hervor , dass Hr. Bernard ihr Assoeie^ gewesen sei (Sehreiben vom 25. Februar 18^4).

570 . Was dann endlich die Einrede betreffe , dass die beklagte Bart^i keine Gelegenheit zur Verteidigung gehabt habe , so stehe es nnr den freibnrgischen Gerichten zu, darüber zu urtheilen, ob die prozessualisehen Formen gehörig innegehalten worden seien , und ob in dieser Hinsicht das Urthe.l angefochten werden könne.

Die durch das Gesez vorgeschriebenen Brozesssormen seien vollständig ersüllt worden, indem Hr. Bernard nach Vorschrist des Art. 177 des freiburgisehen Code de procedure civile vorgeladen worden sei, also in derselben Weise, wie auch ein landesabwesender Freiburger zitirt würde.

Man habe noeh mehr gethan , als das Gesez verlange , indem ein Doppel der Zitation dem Gastwirth zugestellt worden sei,^ bei welchem Bernard zu jener Zeit sieh aufgehalten habe. Auch sei dem Hrn. Ber^

nard das Urtheil vom ..). August 1870 durch den Hrn. Th..^ mitgetheilt worden. Er hätte somit Gelegenheit gehabt , beim ..^andelsge-

richte von Freiburg die restitutio in integruin zu verlangen. Da er somit nicht anders behandelt worden sei , als ein Kantonsbürger im gleichen Falle auch behandelt würde, so könne er sich über das Brozessversahren nieht beschweren.

Hr. Advokat Wuilleret glaubte daher, es sei die Reknrsbeschwerde in allen Theilen unbegründet , und trug aus Abweisung derselben an.

J n Erwägung.

1) Für die Bundesbehörde kommt einzig in Betracht , ob durch

das Versahren und durch das Urtheil des Handelsgerichtes des Kantons

Freiburg Vorschriften bestehender Staatsverträge verlebt worden seien, denn nur in diesem Fall lässt sich ein Einschreiten derselben reehtsertigen.

2) Die Klage des Herrn Thed^Gremion gegen Herrn Bernard ist eine persönliche und hat zum Zwek, denselben in seiner Eigenschaft als Assoeié und Hauptagent des Hauses ..Dord u. Eomp.^ für eine Forderung zu belangen, welche der Kläger an dem Beklagten zn machen hat.

Die weitere Frage, ob Herr Bernard pflichtig sei, für die Schulden dieser Firma, die er als ^ereu Repräseutant im Kanton Freihurg persöulich kontrahirte , zu halten, ist .^ache des Richters , und kann für die Bnndesbehörden nieht in Betracht kommen.

3) Wenn nun Hr. Thed^ seine persönliche Klage am Orte des Vertrages eingeklagt hat, so sind hiedureh keine ^taatsverträge verlezt.

Was zunächst den Vertrag mit Frankreich vom Jahr 1869 betrisst, so ist es um so weniger no.^endig, aus die unter den Varteien streitige

Auslegung des Art. I desselben einzutreten , als das vom Kläger augerufene französische Gericht, aus dem Grund weil die Varteien Fremde

571 .^ien und in Baris kein Domizil haben , sich inkompetent erklärt hat.

Mithin ist gar nicht gedenkbar, dass zwischen den Gerichten der beiden Staaten ein Konflikt entstehe. Unter diesen Verhältnissen steht somit ^dieser Vertrag dem Vorgehen des Hrn. Thed^Gremion nicht entgegen.

4) Anbelangend den ^wischen der Schweiz und Nordamerika bestehenden Vertrag vom Jahr 1855, so kann aus demselben für diese Gerichtsstandsache nichts abgeleitet werden, weil er überhaupt die Regelung gan.^ anderer Verhältnisse bezwekt und sich mit der Frage über das Forum des wegen Forderungen zu belangenden Schuldners gar nicht besasst.

5) Wenn schliesslich Rekurrent sich beklagt, dass er nicht ordentlich vorgeladen worden und dass bei dem gegen ihn erlassenen Kontumazurtheil die prozessnalisehen Formen nicht beobachtet worden seien , so

stehen ihm diesssalls diejenigen Rechtsmittel l..ei dem freiburgischen Ge-

richte ^u, welche für solche Beschwerden in den .dortigen Gesezen porge.schrieben sind ; l.. e s ch l o s s e n :

1.

Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Besehluss dem Staatsrathe des Kautons Freiburg ^uhanden des dortigen Handelsgerichts und des Hrn. Advokaten L. Wuilleret als Anwalt des Rekursbeklagten, Hrn. J. Thed^Gremion, Regotiant zn Enne^ , sowie dem Hrn. ^ürsprech Sahli iu Bern als An.walt des Rekurrenten , Hrn. ^. B. Bernard, unter Rül.sendung der

.Akten mitzuteilen.

Also beschlossen, ^ e r n , den 13. September

1871.

^ Jm ....amen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Buudespräsident :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieß.

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Bundesrathsbeschluß in Sachen des Hrn. S. B. Bernard, für sich und Namens des Handelshauses Dord u. Comp. in New-York, betreffend Gerichtsstand. (Vom 13.

September 1871.)

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1872

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22.06.1872

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