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Botschaft

des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Kompetenzkonflikt mit der Regierung von Freiburg wegen Einbügerung der Familie Nidegger.

(Vom 30. November 1872.)

Tit. l Unter Berufung aus Art. 74, Rr. 17, Litt. b der Bundesversassuug sehen wir uns veranlagt, eine Kompetenzsrage in folgender Angelegenheit Jhrem Entscheide zu unterbreiten.

Unter den Heimatlosen des Kantons Freibnrg befand sieh eine Familie R i d e g g e x , welche lange Zeit als Nachkommen eines Konvertiten, Johannes Nydegger von Schwarzenburg, Kts. Bern, im Kanton Freiburg geduldet und in Folge des ersten Gesezes dieses Kantons über die Heimatlosigkeit vom Jahr 1811 aus das Verzeichnis..

der ......olerirte.. gelragen wurde. Am 3. April 18l2 erhielt diese

Familie den ersten sreiburgisehen Tolerauzsehein , und am 31. ..Oktober 1840 wurde Joseph Rilegger mit seiner Ehesrau und drei lohnen als Gemeindebürger (boureois-communiers) von Rhatonnaye ausgenommen.

Unter diesen lohnen befand sich auch Jean Nidegger, welehex am 10. September 1804 in Lentignr,., Kts. Freiburg, geboren wurde und zur Zeit seiner Einbürgerung abwesend war. Seine Einbürgerung

in der Familie des Vaters stüzte sieh aus Art. 2 des freiburgischen

812 Gesezes über die Heimatlosen vom 16. Juni 1837, wonach die unverheirateten Kinder mit den Eltern und in der gleichen .gemeinde eingebürgert werden mnssten , während die Verheirateten mit ihrer Familie besonders eingebürgert wurden.

Jm Mai 1841 kehrte jedoch Jean Rilegger, aus dem Danton Wallis kommend, in den Kanton Freibnrg zurük, und brachte eine Frau

und drei Kiuder mit sich. Er hatte nämlich am 25. Rooember 1833 in St. Gingolph mit der Margaretha Agnes Eottet von Rne, Kts.

Freiburg, ohne Wissen der sreibnrgischen Behörden, und daher auch ohne ihre Zustimmung, sich verheiratet, uachdem er vorher umsonst versucht hatte, seine Heirat im Kanton Freiburg zu vollziehen.

Die Regierung vou Freiburg wandte sich nun am 21. Mai l 841 an diejenige des Kantons Wallis, um diese zu iusormiren, dass durch jene im Kanton Wallis vollzogene Ehe das Konkordat vom 4. Juli 1820, sowie die Gesezgebung des Kantons Freibuug verlebt worden sei, und daher das Begehren ^u stellen, dass der Kantou Wallis uach Vorschrift jenes Konkordates die Folgen dieser unregelmäßigen El.,e anzuerkennen und den Gliedern der neuen Familie Legitimationspapiere auszustellen habe.

Die Regierung des Kantons Wallis verweigerte jedoch am 17. Jnni 1841 die Ausstellung eines Heimatscheines, weil die sragliche Ehe nicht ans dem Gebiete des Kantons Wallis eingesegnet worden s.^i. ^t. Gingolph liege an der Grenze und bil^e ^vei politisch ganz getrennte Gemeinden, wovon die eine zu Wallis, di... Andere ^u ^avov,en gehore. Die Kirehe befinde sich in der Savoir Gemeinde und die parrei gehore zu^. Diozese Annee..,. Der Kanton Wallis tonne daher nicht verantwortlich sein für eine Handlung, die im Auslande vollzogen worden sei.

Es scheint, dass der Staatsrath des Kantons Freiburg dieses Raisonnement richtig fand, indem er nich^ weiter auf seinem begehren au die

Regierung von Wallis beharrte, sondern am 1^. Augnst l 841, gestü^t aus Art. V11 des Vertrages zwischen mehreren Kantonen der Schweiz ^worunter auch ^reiburg) und Sardinien, vom l2. Mai 1827 (Alte

.^...fs. ^. 11. 1.^7^) an die sardinisch.. Gesandtschaft sich wandte, um

von dieser die Uel.ernah.ne der folgen der zu ^t. Gingolph vollzogenen Ehe zu verlangen. Jn der Thal erklärte diese Gesandtschaft am 23. September 184l, ihre Regierung habe gefunden, es liege hier der Fall von Art. V...1 des Vertrages von 1827 vor und daher die Gesandtschaft ermächtigt, die sardiuische Nationalität der Eheleute Rilegger an^uerkennen und ihnen einen Vass ^ domicile aus^ustelleu.

^) ...ln^er .^raft getreten mit 1. ^nli 1857.

813 Die Gesandtschaft des Honigs pon Sardinien stellte dann wirklich einen soleheu Bass aus und erneuerte denselben später. je nach Bedürsniss.

Jn neuerer Zeit geschah dasselbe auch von der Gesandtschaft des Köuigs ^ou Jtalieu. Die neuesten in Original bei den Akten liegenden Pässe datireu vom 30. Mär^ 1868. Merkwürdigerweise wurde in diesen Bässen nicht .^t. Gingolph als Heimatsort der Familie Ridegger bezeichnet, sondern Gignod. Kreis Aosta, Biemont, wo sie übrigens, wie es sich jezt herausstellte, gar nie eingeschrieben wnrde.

Nachdem Jean Ridegger im Rovember 1841 den ersten sardinischen Bass erhalten hatte, erklärte die Regierung von Freiburg am 31. Januar 1842 dessen Einbürgerung in der Gemeinde Ehatonnaye als nichtig, ^gestaltete aber der ganzen Familie fortwährend den Ausenthalt im Kanton Freiburg, weil sie durch die erwähnten Bässe als Sardinier, resp. als Jtalieuer legitimirt zu sein schien.

.^ls jedoch im Jahr 1868 ein Sohn des Jean Ridegger, Ramena Jean Baptist Bruno Ridegger, geb. 1842, heiraten wollte, traten Schwierigkeiten zu .^...g.^ in deren ^olge die italienische Regierung die im Jahr 184l ausgesprocheue Anerkennung dieser ^amilie zurüknahm.

Jeau Baptist Brnuo Rilegger verlangte nämlich zuerst von sich aus die Verkünduug seiner Ehe in Gignod, erhielt aber pom S.^ndik dieser Ortschaft die Antwort, dass seine Bemühungen nuzlos sein werden, weil Riemau^ seines Ramens in der Gemeinde e^istire. Es wurde desshalb die Vermitleluug der italienischen Gesandtschaft angerufen, welche am 26. Januar 1869 der Boli^eidirektion des Kautons Freiburg mittheilte, sie habe vom ^udil. iu Gignod .die Autwort erhalten, dass die Verkündung dort nicht uothig sei , weil die in ^rage stehenden Bersonen iu der Gemeinde Giguod uubekannt und iu deu Registern der Gemeinde nicht eingetragen ^seieu. Jm Ansehlusse hierau bemerkte die italienische Gesandtschaft, dass diese Ehe auch eingesegnet werden konne, ohne deren Verkündung in Jtalien, indem^ die italienischen Geseze eine solche Verkündung ni^ht fordern, sondern jede Ehe als gültig erklären, die nach den formen des ^rtes der Eingehung abgeschlossen worden sei. Die Poli^eidirektion verlangte aber eine förmliche Erkläruug der italienischen

Gesandtschaft, dass die Publikation in Jtalien nicht nothig sei und dass

die Ehe Ridegger-^berlin nach ihrer Einsegnung im Kauton ^reiburg in Gignod werde anerkannt werden, erhielt aber die Antwort, dass die Gesandts^ast aus dem Gesagten beharre, aber nicht im Falle sei, eine solche besondere Erklärung zu ^eben, da es sich um eine positive Vor.schrist des Gesezes handle.

Die sreiburgisehen Behorden hielten jedoch an ihrer Forderung fest, und die italienische Gesandtschaft erneuerte am 3. ^ebruar 1869 ihre

814 Weigerung. Gleichzeitig fügte sie eine Mittheilung bei, welche im wei.^ tern Verlange der ganzen Anglegenheit eine andere Wendung gab.

Die Gesandtschaft bemerkte nämlich, sie habe in ihrem Archiv Akten entdeckt, wonach die Brüder Ridegger von dem Militärdienst in Jtalien ausgeschlossen worden, weil sie fremde seien ; da sie aber den^ noch einen italienischen Vass besten und noch im Alter seien, um ihren Dienst zn thun, so habe sie sieh veranlagt gesehen, hierüber ihrer Re.^ gierung zu schreiben, um diese Verhältnisse aufzuklaren. .-.- Gleichzeitig sezte sich die italienische Gesandtschast mit den sranzosischen Behorden in Verbindung und meldete am 27. Februar 1869 der Volizeidirektion des Kantons ^reiburg, dass weder Jean Ridegger, noch dessen Binder in den Zivilstandsregistern von St. Gingolph eingeschrieben seien.

Jn diesem Stadium erossnete nun die italienische Gesandts.hast eine diplomatische Korrespondenz mit dem Bundesrath, der er^t aus diesem Wege von der Sache Kenutniss erhielt. Der Verlauf dieser Korrespondenz war folgender :

Sehon mit der ersten Depesche vom 29. März 1869 stellte sieh die italienische Gesandtschaft aus den Standpunkt, dass die Familie Ridegger nicht Jtalien angehore, sondern der .Schweiz. Sie sprach daher die Erwartung aus, der Bundesrath werde diese Familie in ihre ursprüngliehen Rechte einsehen und dahin wirken, dass die oben erwähnte Ehe im Kauton Freiburg vollzogen werden konne, ohne die Verkündnug in Jtalien, wo weder der Bräutigam noch die Braut jemals gewohnt haben.

Diese Depesche wurde der Regierung des Kantons Freiburg mitgetheilt und von dieser in einem einlassliehen Memorial vom 23. April 1869 beantwortet, das in Kopie der italienischen Gesandtschast mitgetheilt wnrde. Leztere beharrte jedoch in einer neuen Depesche vom 31. Mai 1869 aus ihrem Standpunkte, indem sie gleieh^eitg durch neuere Akten den Beweis zu leisten suchte, dass die Ehe vom 25. Rovember 1835 nieht im savoisehen St. Gingolph , sondern in ^t.

Gingolph, Kantons Wallis, vollzogen worden sei.

Diese zweite Depesche nebst den Beilagen wurden wieder der Re-

gierung des Kantons ^reiburg mitgetheilt, welche am 19. Juni 1869 abermals aus die Argumentationen der italienischen Gesaudtschast antwortete. Unser Jnsti^ und Boli^eidepartement gab nun der Regierung des Kantons Wallis von dieser Angelegenheit Kenntniss. um auch sie an^uh.^ren. Lettere hielt an dem schon oben erwähnten Standpunkte fest.

Die Antworten der beiden Regierungen von Freiburg und Wallis, worin einlässlieh die Behauptungen der italienischen Gesandtschaft zu widerlegen versucht wurde, gingen wieder ungeschmälert an die ^eztere,

8l5 welche dann am 30. Juli 1869 es entschieden ablehnte, ihre Regierung mit dieser Angelegenheit no^mals zu behelligen, indem diese aus ihren schon gesassten negativen Entscheid nicht ^urükkommen tonne.

Nachdem in dieser Weise alle Gesichtspunkte, und zwar theilweise in entschiedener Sprache, besprochen waren, mussten wir uns von der volligen Mutlosigkeit einer weiteru Verhandlung mit der italienischen Regierung überzeugen und eröffneten uuterm 2. August 1869 den Regierungen von Freiburg und Wallis, dass unter diesen Umständen nichts

anderes übrig bleibe, als die Familie Ridegger in der Schweiz einzu-

bürgern, und dass behuss der weitern Untersuchung sämmtliche Akten dem Justiz- und Bolizeidepartemeut überwiesen worden seien.

Nachdem diese Untersuchung beendigt war, wobei namentlich die Abstammung der Familie Ridegger aus dem Kanton Bern in Betracht kam, fassten wir in Anwendung des Bundesgesezes über die Heimatlosigkeit am 19. Juni l 872 den Besehluss, es sei die Familie Rilegger, welche aus 9 Bersonen besteht, im Kanton Freiburg einzubürgern.

Die Regierung von Freibnrg glaubte jedoch^ es seien die diplomalischen Verhandlungen mit Jtalien auszunehmen und erhärte, falls der Bundesrath nicht von sich aus darauf eingehen wollte, dass sie gegen das hierseitige Versahren au die Bundesversammlung reknrrireu werde.

Der Art. 9 des Bundesgese^es über die Heimatlosigkeit schreibt jedoch vor, dass wenn ein Kanton mit der Ansieht des Bundesrathes nicht einverstanden sei, dieser bei dem Bundesgerichte den Vrozess einleiten soll. Wir versäumten nicht , die Regierung des Kantons ^reiburg aus dieses gesezlich vorgeschriebene Versahren aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass im Falle sie nicht während der hiesür ange^.

sezten Frist von dem Rechte der Adeitation eines andern Kantons Gebrauch machen sollte, sie gemäss Bundesbeschluss vom 29. Juli 1857,.

Rr. 5 (Off. ..^amml. V, ........ 575) davon ausgeschlossen wäre. Die Regieruug von ^reiburg beharrte jedoch aus ihrer Erklärung, ohne indess einen andern Kanton in's Recht zu ruseu.

Wir hätten nun im Sinne des erwähnten Bundesbeschlusses unsern

Entscheid vom 19. Juui 1872 als in Rechtskrast erwachsen erklären und der Regierung von Freiburg die ihr gutscheinenden Schritte über^.

lassen konnen. Allein wir fanden es in ihrem Jnteresse liegend, die Sache so aufzufassen, als hätte sie gegen unsern Entscheid formlich protestirt..

Wir beschlossen daher, dass die Klage gegen den Kanton ^reiburg allein ..n das Bundesgericht einzureichen sei.

Nachdem jedoch diese Klage mitgetheilt ^war, erhob der Anwalt der Regierung von Freiburg, Hr. Advokat Wuilleret, gemäss Art. 92 des .

816 Bundeszivilprozesses die Einrede der Jnkompetenz des Bundesgebiet, wesshalb wir nach Vorschrift von Art. 93 des gleichen ..gesezes jezt genothigt sind, unsererseits den Entscheid zurusen.

der Bundesversammlung an-

Jndem Hr. Wuilleret seine Kompetenzeinrede in einer Eingabe an den buudesgerichtlichen Jnstruktionsrichter, Hrn. Dr. Blumer, näher begründete, bemerkte er, dass die Regierung von Freiburg selbst den Rekurs bei der Bundesversammlung eingeben werde. Es ist dies, so viel wir wissen , bis jezt nicht geschehen. Wenn es aber noch geschehen sollte, so wirl.. dieser Berieht als die entsprechende Ergänzung dienen.

Zu diesem Ende müssen mir hier Anlass nehmen , die Gründe anzugeben, wesshalb wir von der Fortsezung der Verhandlungen mit Jtalien absehen zu sollen glauben , während wir ohne eine weitere Beschwerde der Regierung von ^reiburg uns kurz fassen und lediglich ans Art. 9

des Bnndesgesezes über die Heimatlosigkeit und ans Art. 101, ^r. 3

der Bundesverfassung hinweisen konnten, um aus Abweisuug der Kompetenzeiurede anzutragen , indem jene beiden Artikel die Kompetenz des Bundesrathes und des Bundesgerichtes znr Beurtheilung von Streitigkeiten über die Einbürgerung von Heimatlosen deutlich genng anssprechen, ohne dass wir uns hierüber näher anszulasseu brauchen.

Hr. Wuilleret, in Uebereinstimmung mit verschiedenen Eingaben der Regierung von Freibnrg, begründet seiuen Standpunkt wie folgt : Es walte darüber kein Zweifel, dass nach Vorschrist des Bundes-

gesezes über die Heimatlosigkeit der Bundesrath und eventuell das Bundesgericht kompetent seien, über die Bslicht eines Kantons zur Einbürgerung von Heimatlosen zu entscheiden. Die Artikel 1 und 2 des Bundesgese^es finden jedoeh aus die ^amilie Rilegger keine Anwendung, weil keiner der dort vorgesehenen Fälle aus sie passe. ^ielmel.^r seien

alle Glieder dieser Famil.e Bürger des Königreiches Jtalien , in .^olge

der authentischen Anerkennung und der regelmäßigen Bässe, die sie jezt noch besizen. Diese Anerkennung sei in sormeller Weise am 23. September 1841 erfolgt durch den Grafen von Antiochien, Geschäslsträger des Konigs von Sardinien , und in der Absicht, einer Vorsehrist des

Vertrages vom 12. Mai 1827 zu genügen. Auch seit der Konstituirung

^des Königreiches Jtalien seien neue Bässe ertheilt uud dadurch die frühern Rechtsverhältnisse anerkannt worden. Die Familie Rilegger sei im Kanton Freiburg nur geduldet wordeu im Vertrauen anf die Vorsehristen eines internationalen Vertrages . aus die authentische Anerkennung der sardiuis.hen oder italienischen Nationalität dieser ^amilie und aus die

seit 184l derselbeu ertheilten Bässe. Es genüge keineswegs, ^ass nun die italienische Gesandtschaft die italienische Nationalität der Rilegger negixe , u^n sie ^u schweizerischen Heimatlosen zu machen. Vielmehr entspringe hieraus die Bflicht für den Bundesrath, über die Beobachtung

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^

des Staatsvertrages zn machen, die Jnteresfen des bedrohten ^anton.^ zu schüfen und zu vertheidigen , die durch den Vertrag gebundene Regierung zur Erfüllung lhrer pflichten anzuhalten und zu diesem Zweke ...ile Mittel anzuwenden, weiche nach den modernen diplomatischen Grundsäzen und Gebräuchen üblich seien , ....... eine zwischen unabhängigen Staaten streitige Angelegenheit zu ordnen, ohne gerade einen formellen Konflikt hervorznruse... Allerdings glaube der Bundesrath, daß all^.

diplomatischen Mittel ersehopst seien, um den angedeuteten Zwek zu erreichen. Allein hiegegen werde eben Besehwerde geführt bei der BundesVersammlung, weil die Regierung von Freibnrg der Ansicht sei, daß eine direkte Verwendung des Bundesrathes bei der italienischen Regiexung in Rom ein anderes Resultat gehabt hätte. Es sei mehr als wahrseheinlich, dass diese Regierung, wenn sie von allem Detail vollständig unterrichtet gewesen wäre , und sämmtliche Akten unter den Au^en gehabt hätte, anerkannt haben würde, wie es früher geschehen, dass der Vertrag von l827^hier seine Anwendung finden müsse. Wenn sie aber dennoch die italienische Nationalität der ^amilie Ridegger nicht anerkannt haben

würde, so halte der Bundesrath das^ Recht und die Bflicht gehabt, der

italienischen Regierung vorzuschlagen, diese Frage entweder durch eine von beiden Staaten gebildete Kommission , oder ans einem andern üblichen Wege zu losen. Da nun der Bundesrath die Familie Rideggex als eine schwei^erisch-heimatlose erklärt habe , so sei die Regierung ^on Fre^urg berechtigt, darnber u ..h zu betlagen, und gemass Art. ^4. Rr^ ^, .^ und 15 habe die Bundesversammlung zu entscheiden. Erst n.^enn der Returs der Reg.eruua von ^re.bura abaew.esen se., konne d..e ^amilie Ridegger unter die Heimatlosen gezählt werden, u..d erst dann sei ..ex Bundesrath kompetent, über deren Einbürgerung zu entscheiden. Bis dah^n se.. aber auch oa.^ ^undesger^ht n.eht kompetent, m..t d.eser An^elegenl.^t stch zu befassen.

Wir haben oben bereits erwähnt. dass die Reaieruua des Kantons ^reiburg schon im ^aufe der Untersuehnna das Beaehren gestellt habe, dass die diplomatischen Verhandlungen nnt Jtalien sortgesezt werden mochten. Es war daher geboten, dass w^r .n unserm Besehlusse betres^end die Einbürgerung vom 1l). Jannar d. J. vor Allein ans über die Grunde uns aufsprechen, wessl,.alb w^r jenem Gesuche ke.ne weitere Folge geben ^u sollen glaubten, indem natürlich die Frage, ob die Familie Rilegger als eine schweizerische anzuerkennen sei, in erster .Linie geprüst u^ o..^...^ ^ .^ r ^ ^ ^ u^^..^, o.^oor e . ^ ..^ n ^ e^ e ^ u^.^r ^eren ^^nourgeu^ng ^esasst werden konnte.

Die rechtliche Begründnna unsers Beschlusses vom 19. ^uni eut-

hält hierüber folgende Erwägungen :

1) Vor All^.m aus ist in sormeller Beziehuua die .^raae ^u erledigen, ob die Familie Rilegger als eine schweizerische anerkennt werden

^..nd.^bI..^. ..^hra.XXI^. Bd. IIl.

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^8 müsse, oder ob noch weitere diplomatische Schritte bei einem auswärtigen Staate zum Zweke der Anerkennung dieser Familie gethan werden sollen.

2^ Die Regierung von Freiburg hat nun allerdings mit Rachdruk daraus angetragen , dass die diplomatischen Verhandlungen mit Jtalien und eventuell mit Frankreich sortgesezt werden mochten. Der Bundes^ rath hat aber schon unterm 2. Angust 1869 den Regierungen der Kantone Freibnrg und Wal.lis erossnet , dass e.. sich von der Fortseznng dieser Verhandlungen keinen günstigen Erfolg persprechen konne , und dass daher nichts Anderes übrig bleibe, als die Familie Ridegger in der Schweiz einzubürgern.

3) Die nähere Vrüsung aller Verhältnisse kann auch jezt zn keinem andern Resultate sühren, indem der Bundesrath nur so lange eine diplomatiche Korrespondenz fortzuführen berufen sein kann, als ihm die Verhältnisse nach eigener Kognition mit ziemlicher Zuversicht Deinen günftigen Erfolg versprechen, während er umgekehrt jede derartige Verhandlung auszugeben das Recht hat, sobald er sieh vou der volligen Rnzlosigl.eit derselben oder auch von der Unstattl.aftigkeit des Anspruches, den er befürworten soll, überzeugt.

4) Jm vorliegenden Falle sind nun gegenüber Jtalien bereits alle gründe geltend gemacht worden, welche von der Regierung des Kantons Freibnrg angerusen wurden und welche überhaupt saktisch und rechtlich d.esem ...Staate gegenuber geltend gemacht werden tonnen, ohne dass der gewünschte Erfolg zu erz.elen gewesen ware, wessl^alb es o^enbar voll.g nuzlos se..n n..usste, dieselben Grnnde noch e.nmal vorzutragen.

5) Der Anspruch gegen Jtalien konnte sich nur aus Art. V.l.l des Vertrages vom Jahr 1827 grünen , welcher z.vischen ^ardi..ien und e.^ner Anzahl schwe^er.scher Kautone abae^chlossen wnrde. lAlte offiz.

Sammlung, Vand 11, ......... 185^ Vd. 111, ^. 56.) Da das Kouigreich Jtalien der Reehtsuachsolger von Sardinien wurde, und die Kantone Freibnrg und Wallis jenem Vertrage beigetreten sind , ^o würde derselbe aller^ing^ seine Anwendung finden, wenn die nothigen Voraussezungen vorlagen.

6) Der erwähnte Art. V11 sehreibt näml.ieh vor, dass kei..e Heirat von Unterthanen des Konigs von Sardinien oder von Angehörigen derjenigen ^^we^ertantoue, welche oem Vertrage be^getreteu ^nd, .m andern Staate vollzogen werdeu soll, ,,ohue die Vor^veisuug einer Vewill..guug
..hrer heimatlichen Regierung und e^ner gehor.g legal..^rten .^esche^.^gung oer staltgehabten Ausgebote.

^ür die Unterlassung dieser Formliehkeiten ist in. gleichen Artikel angedroht, dass d.ejeu.ge Regierung, welche oen Abschluss e.uer solchen Ehe innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit zugelassen hätte, der Gefahr sieh

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aussehen würde, sowohl die Eheleute, als ihre Abkömmlinge bei sich zu behalten, im ^all dieselben wegen eben dieser Unregelmäßigkeit in ihrem ursprünglichen Vaterlande ihre Rechte verlieren sollten.

7. Run ist Jean R.^degger, der Ehes der in Frage liegenden Familie, am 25. Rovember 1833 in der Kirche zu .^t. Giugolph ohne Bewilligung einer schweizerischen Regierung mit der Margaretha Agnes Eottet von Rue, Kautons Freiburg, ehelich getraut worden, und da die Kirche, in welcher diese Trauung vollzogen wurde, in Savo^en, also

auf damals sardinischem Gebiete liegt, so sollte allerdings Jtalien, als

Rechtsnachfolger von .Sardinien, in erster Linie sür die folgen dieser nnregelmässigen Kopulation verantwortlich sein. Allein nachdem die italienische Regierung in nenefter Zeit wiederholt und bei voller Kenntniss aller Verhältnisse die Anerkennung dieser Folgen entschieden abgelehnt hat, so stel.en dem Bundesrathe keine Mittel zur Verfügung, die Anerkennung zu erzwingen, zumal die Familie Rilegger aus schweizerischem Ge-

biete sieh befindet und desshalb eine Erledigung via facti nicht möglieh ist.

8. Eine diplomatische Verhandlung mit Frankreich hätte vollends

gar keine Aussicht auf einen günstigen Erfolg, weil der Kanton ^reiburg Basse angenommen hat, in denen die Familie Ridegger als angehörig von Giguod (Biemont) bezeichnet ist, ohne dasür zn sorgen, dass die Ehe und die Kinder dort eingetragen werden, so dass alle diese Bersonen auch in St. Gingolph total unbekannt blieben, und weil der Vertrag von 182^ schon nn Jal,.re 1857, also vor der Eesston von Savo^en au Frankreich, ausser Kxast getreten ist.

9. Da somit die Glieder der Familie Ridegaer nicht einem auswärtigen Staate zugeschoben werden konnen, und da sie auch von keinem schwierigen Kantone als Angehörige oder Geduldete anerkannt sind, obschon ^e uu^we.fell^.ast aus der ^chwe.^ abstammen, so mussen ste gemäss Art. 1 des Bnndesgesezes über die Heimatlosigkeit als schweiprische Heimatlose anerkannt werden, sür welche nach Art. 3 des gleichen ^ese^es von den ^nndesbehorden e.n Kantonsburaerrecht und von dem betreffenden Kanton ein Gemeiudebürgerreeht ausgemittelt werden muss.

^u näherer Würdigung dieser unserer Anschauungsweise müssen wir noch hervorheben, dass die Ortschaft St. Ginaolph durch einen ^luss (^a Morge) in zwei Theile getrennt ist, wovon der eine Theil mit der .^...rche zu ^ a v o .. e n , der andere m.t dem Bsarrhofe zum Kauton Wall.s gehört. Die Bfarrei zählt aber zum Vislhum Annee.^. Dagegen sührr

^er Geistliehe zugleich die Bsarr- und Eivilstandsregister sür die Walltet

Angehorigen. Die Ehe des Jean Ridegger ist im Registre de^ ina.

riages de la, Paroisse de 8t. Gingolph, partie Valais^ eingetragenVor der E^^seanuna der fraglichen Ehe lebten Jean Rideager und se.ne Verlobte etwa 2 Jal^re lang im Kanton Wallis, und ihre Ehe ivurde daselbst verkündet.

^20 Die italienische Regierung berust sich nun mit Entschiedenheit auf den Umstand, dass diese Ehe nicht in ^t. Giugolph in ^ a v o . ^ e n , fondern in St. Gingolph, W a l lis, eingesegnet worden sei, und dass die saxdinische Regierung die Familie R.degger nie anerkannt haben würde, wenn sie die wahren Verhältnisse gekannt hätte.

Es lässt si^.h freilich dagegen einwenden, dass die .^irehe, in welcher iene Ehe eingesegnet wurde, aus ^aooher Gebiet steht, und ^ass der fnnktionirende Geistliche zu einer savo.^isehen Diozese gehorte, sowie dass es Sache der sar^inischen Regierung gewesen w.ire, alle .^.hatsachen zu ermitteln, bevor sie anerkannte, der Vertrag von 1827 finde aus die ^amilie Ril..egg...r seine Anwendung.

Allein wir vermogen aus diese sormelle Anerkennung nicht dasjenige Gewicht zu legen, da- ihr d^e Regierung von Freibnrg beimi^t, und finden es unsererseits mehr als wahrscheinlich, dass ^ie sar^.nische Re^iernng, wenn sie früher zu der Ansicht gekommen wäre, ^ass sie bei ihrer ...luerlennung von einem Jrrthnm hiusiehtlieh der tatsächlichen Verhaltnisse ausgegangen sei, eben so wohl aus ihre .^rklärnng vom 23. .......eptender l84l ^urülgekommen wäre, als es se^t ihre Nachfolgerin, die italienische Regierung gethau hat. Wir braueheu uns sür diese .^lnnahme nicht mit blossen Vermnthnngen ^. behelfen, sondern finden den Beweis hiesür in einen.. .^alle, der .^en .^ehorden des ^anto^s Waadt hinlänglich bekannt ist, indem der ablehnende Bescheid der s a r d i n i s ..hen .).eaierung das ...^undesaer.eht uotl..igte, d.e Camille .^irtler-.^avez dem Danton Waa^t zuzusprechen. Die Eheleute Hirtler wohnten in ^t. Gin^oiph und wurden im Jal..r i 841 ol....e ^e.oillignug der Behörden des Kantons Waa.^t, wo .^..e ^avez ^urger^u war, auch ^n ^t. G.^.golpl kop^.lirt. Der Bundesrath glaubte den Vertrag von ^i827 anrns...n ^.

Tonnen, aue.n d.e sardnnsehe Reg.erung antwortete nnterm 23. ^ebruar 1.^3 durch .hren Gese.hast.^trager ..n der ...^ehwe^ ^vas folgt: .^La ^aroiss.^ de ^aint .^in^olpb, situeo a l'estreme frontiere, .^t ^a population, sout eu parties appro^iniativeiueut egales ^avoisienu^s ^t Valaisaunes : des registres ditkereuts out ete et sont teuus pour .des sujets du ^oi et des nationaux Puisses. Cr l.e iu.^riage des epoux 11irtler ainsi que la naissance des deux eukants i^sus de ee mariage
avant ete inscrits sur le registre de l 1^tat Civil de la popu dation Puisse, il est evident, que ceu^ei ont toujours ete eonsideres co^me appartenant a la population Valaisaune et non pas ^ eelle de Savoie. Le l^.ev. Cure de 8t. ^ingolph qui celebre les mariages de sa paroisse pour les deux pavs aurait accorde la beuediet^ou ^ eelu de 11irtler comme Ministre du culte dans le Canton du Valais et n'a pu en aucune maniere engager la responsabilité du Gouvernement du 1^oi vis..^-vis du Canton de Vaud..^

l^

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Dazu kommt, dass alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des gegenwärtigen Falles der italienischen Regierung bereits vorgelegen, indem ihrer Gesandtschaft die sehr einlässl^ehen Abhandlungen der Regierung von .^reiburg ganz ungeschmälert mitgetheilt wurden und der Versicherung der italienischen Gesandtschaft, dass ihre Antworten ans Entscheiden ihrer Regierung beruhen, Glauben beigemessen werden muss.

Der Umstand, dass wir uns nicht durch den schwe.z. Gesandten in Rom an die italienische Regierung gewendet haben, ändert an der Sach...

gar nichts und ist zum Theil die ^olge der vorhergegangenen ^orrespondenzeu zwischen der ital. Gesandtschaft in Bern mit den sreiburgisehen Behörden. Die Verhandlungen wurden lediglich ans dem Weg...

zu Ende geführt, ans dem sie angesangen hatten und bei uns eingeleitet wurden, wie dies oster geschieht. Auch hatten wir keinen Grund, mit der italienischen Gesandtschaft abzubrechen, da doch nicht vorauszusehen war, dass sie von ihrer Regierung desavouirt würde.

Uebrigens konnten die freiburgischen Behorden leicht einsehen, welche Gesahr ihrem Danton drohe, als ihnen die ital. Gesandtschaft an. 3. ^...brnar 186.) mittheilte, die Gebrüder Rilegger seien in Jtalien als f r e m d e erklärt und dessl^alb vom Militärdienst ausgenommen wor^e... Ju diesem Zeitpunkte h.itte die Regierung von Freiburg sogleich die Intervention des Bundesrathes anrufen und nicht einen präju.^irlichen Standpunkt der italienischen Bei...orden sich befestigen lassen sollen. W.r wurden .^aun allerdings ..u Rom uus verwendet haben, obschon das Resultat kein anderes gewesen u.^äre.

Die Regierung des Kantors ^reiburg berust sich dann uoch mit ^aehdrnk a^s den ^taatsoertrag und aus die Ausstellung der Bässe

durch die ital. Gesandtschaft. Allein es versteht sich von selbst, da^ für die Anwendung des erstern die faktischen Verhältnisse zutressen müssen, wie sie der Vertrag vorausseht, was ebe^ die ital. Regierung verneint. Und was die Bässe betrifft, so tonnen diese sür sich keine Nationalität verleihen. Es gesteht kein ^taat den von seinen Reprä^entanten ausgestellten Bässen eine solche Wirlung zu, und auch wir, so^oie die .^antonsregiernn^en, haben derartige Brätensiouen von Seite auswärtiger Staaten schon ofter zuräkge.oiesen. Wenn die Vorausse^u..g, .^ass der J^h..ber eines Basses u.irllich ein Rationaler des betreffenden Staates s^i, nicht zutrifft oder dahinsällt, so vermogen keine Bässe diesen Mangel zn ersezen.

Wir haben hier Wiedera.is^ahme ^er Verlaus versprechen.

von der Rüzliehkeit

nur die wesentlichsten Bunkte berührt, welche einer diplo^nalischen Verhandlungen keinen gedeihlichen Wir übergehen Anderes, weil es uns noch weniger weiterer Verhandlungen überzeugen konnte. Wir

^22 glauben überall da eine diplomatische Korrespondenz ablehnen zu können, wo wir nach unserer eigenen Uebe.^eugung keinen Sieg, sondern nnr eine .Niederlage ernten würden.

Wenn also keine Hossnnng ist, der Familie Ridegger^ ein auswärtiges Heimatrecht zu verschassen, so versteht es sieh von selbst, daß sie nach Massgabe der bestehenden Bundesgeseze in der Schweiz eingebürgert werden muss, und dass hiesür der Bundesrath und das Bundesgerieht die gesezliehen Behorden sind.

Jn diesem Sinne empfehlen wir die Abweisung der Kompetenzeinrede, und benuzen diesen Anlass, Sie. Tit., unserer vorzüglichen HochAchtung zu persichern.

B e r n , den 30. Rovember 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschast:

Schiel

823

#ST#

Botschaft

des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Tragung der .kosten des eidgenossischen Gruppenaufgebots vom März 1871 bei Anlass des Tonhalle.Krawalls in Zürich.

(Vom 4. Dezember 1872.)

Tit.!

Die tosten, welche durch die eidgenossische Jntervention .peranlasst

worden sind, die in Folge der vom 9. bis 12. März l871 in Zürich stattgehabten Vorgänge eingetreten sind , belaufen sieh ans die Summe von Fr. 62,277. 18. Der Bundesrath hat am 3. Juli l. J. den hohen Regiernngsrath des Kantons Zürich ersucht, diesen Kostenbetrag der eidg. Kasse zu ersezen. Mit Schreiben vom 13. gl. M. wandte sieh aber der Regierungsrath zuhanden der Bundesversammlung mit einem Gesuche an uns, welches dahin geht, es mochten die sämmtlichen Okkupationskosten aus Rechnung des Bnndes übernommen werden.

Der Reaierunasrath von Zürich hält dasür, dass in dieser Anaelegenheit die Umstände ganz besonders geeignet seien, in Erwägung zu ziehen , ob nicht eine Abweichung von der Regel stattzufinden habe, wonach in derartigen Fällen der die Jntervention veranlassende Kanton die Kosten zu traaen habe. Er begründet diese Annahme in erster .Linie damit, dass obne die Anwesenheit einer grossen Zahl von sranzosischen Ossizieren, denen Zürich als Aufenthaltsort angewiesen war, die

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Kompetenzkonflikt mit der Regierung von Freiburg wegen Einbürgerung der Familie Nidegger. (Vom 30. November 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1872

Date Data Seite

811-823

Page Pagina Ref. No

10 007 499

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