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Bundesrathsbeschluß betretend

die Konzession für eine Eisenbahn Lytz-Solothurn-Aarau.

(Vom 18. Dezember 1871.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h ,

nach Einsicht einer vom Grossen Rathe des Kantons. Aargau unterm 30. November ^871 der Jnitiativgesellschast der Bahn Lutz-Solothurn-Aarau zuhanden einer zu bildenden Gesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der solothurnisehen Kantonsgrenze aus dem linken Aarufer bei Erlinsbaeh bis Aarau ertheilten Konzession ; in Anwendung der dem Bundesrathe durch Bundesbeschluß vom

5. Dezember 1871 ertheilten Vollmacht, besehliesst:

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmend aus den Bostertrag, eine jährliehe Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliehe Wegstreke von einer Stund...

nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Grbrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^ nach erfolgtem Abzuge der auf Absehreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

^ Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzesstonirte Eisenbahn.

fammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräten, welche

d^u gehoren, mit Ablauf des 17., 32., 47., 62., 77. und 86.

Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gegen Entschädigung ...m sich zu ziehen . falls er die Gesellschaft jeweilen süns Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über ^ie zu leistende Entschädigungsfumme nicht erhielt wer^n, s^ .^lrd die intere dnr.h ein Sehiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenlesest, das.. jeder Theil zwei S^iedsriehter wähit und von ^den ^leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Übrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlun^ .der zu leistenden Entschädigung gelten fol^ende Bestimmungen: a. Jm Falle des Rükkauses im l 7., 25sache Werth de^. durchschnittlichen ^Be..uzung des ^ersten Rükkaustermins 2. und 3. Rükkaustermins der zehn ^in welchem der Bund den Rükkaus

32. und 47. Jahre ist der Reinertrages , und zwar bei der süns, bei ^Benuzung des Jahre, die dem Zeitpunkte, erklärt, unmittelbar voran-

gehen ; im .Falle des Rül.kanses im 62. Jahre der 221/2sache ; .im Falle des Rükkauses im 77. Jahre der 20sache, und im Falle des Rükkauses im 86. Jahre der 18saehe Werth dieses Rein.^

ertrages zu bezahlen, immerhin jedoeh in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als das ursprüngliehe Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinerträge, welcher ^bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen , welche aus Absehreibungsreehnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag, in vollkommen besriedigendem .Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, sind dureh das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

57.^ Art. 3. Binnen einer Frist .von sechs Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und ^ngle.ch genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortsührung der Bahnnnternehmnng zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach A^laus jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle V^rschristen der Bnndesgese^gebu^ uber den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben d.u.rch di^ Best.i.mm..iugen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

B e r n , den l 8. Dezember 1871.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der Bundespräs.ident : ^ Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

^chi^.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Lytz-Solothurn-Aarau.

(Vom 18. Dezember 1871.)

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13.01.1872

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