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Bundesrathsbeschluss

.

Stressend

die Konzession von Telegrafenleitungen an die Bauverwaltung der Stadt Zurich sur die stadtische Wasser-

versorgung.

(Vom 24. Mai 1872.)

Der S c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , nach Einsicht des Berichtes des schweizerischen Bostdepartementes

vom 22. Mai 1872 ;

^

ln Anwendung von Art. 1 des Bundesgesezes betreffend die.

Organisation der Telegraphenverwaltung vom 20. Dezember 1854, beschließt: Die Bauverwaltung der Stadt Zürich ist ermächtigt, n..chbezeie.hn..t...,.

für die städtische Wasserversorgung eforderlichen Telegraphenleitungen und Apparate zu erstellen: a) Eine 1141 Meter lauge Drathleituug vom Bumpwerk am Mühlesteg zum untern Reservoir.

b) Eine 1291 Meter lange Drathleitung vom Pumpwerk zum ....bereu Reservoir, beide zur Uebextragung der Wasserstandshohen m den Reservoirs an den Reg.strirapparat im Vumpwerk.

c,. Eine 1141 Meter lange Drathleitung vom Pumpwerk zum Wärterhaus vom untern Reservoir zur Allarmirung bei Brandfä..len unte.. Verwendung von Zeigertelegraphen.

372 d) Verbindung des Vnmpwerkes mit den in Folge Konzession v^m ^ Juni 1865 (Amtl. Sammlung Bd. V......1, S. 423) erstellten und mit Zeigerapparaten bedienten Leitungen der Feuerpolizei, und zwar mit der Leitung Hauptwache^Gräbli.

An diese Bewilligung werden nachstehende Bedingungen geknüpft: 1. Diese Telegraphenlinien dürsen nur sur Mittheilungen be^ treffend den Wasserversorgungsdienst der Stadt Zürich und unter keinen Umstanden zu anderweitigem Mittheilu..^ irgend weicher Art benuzt werden.

2. Die zur Erstellung und zum Unterhalte der Linien erforderliche Bewilligung der Grundeigenthümer ist dur^ den Konzessionär n.achzu^ suchen, und es kann die^ eidg. .^l.^raphenverwaltung in keiner Weise für allsäll.g hieraus entstehende Anstände, welcher Art dieselben auch sein mogen, belangt werd^.

3. Die Entwiklung und der Betrieb des eidg. Telegraphennezes dars nie durch sie gehemmt werden.

4. Für jede Abänderung oder Verlängerung der Linie in Folge .oon Lokal- oder Wohnungswechsel, oder auch anderweitiger Ursachen, .^t eine anderweitige Bewilligung ein^hoien.

5. Der Bundesrath behält sich das Recht vor, die gegenwärtig^ .Konzession jederzeit ohne alle Entschädigung zurükzuziehen.

Bern, den 24. Mai 1872.

Jm Ram.^n de.^ schweig. Bundesrathes,

Der B u n d e s p x ä s i d ^ n t : ^elti.

D.^.r Kanzler der Eidgenossenschaft : ^ie^,.

^

^^^^^^ der

s^^^rIs^^ ^n^^^s^^^I^.

(Zusammengetreten den 27. Mai 1872.)

1. Erwahrung des Ergebnisses der am 12. Mai 1^72 f t a t t g e f u n d e n e n Abstimmung über die x e v i d i r t e BundesVerfassung.

2. Behandlung des Entlafsungsgesuchs des .^.errn Bundesrath Dubs.

^u^andi^ .^raktanden.

1) Reues .Eisenbahngesez.

2) Aushebung der Bortofreiheit für Amtssa^en.

Am 16. Rovember 1871 besehloss der Ständerath: ,,Der Bundesrath ist eingeladen , der Bundesversammlung einen Gesezentwurs vorzulegen im ^inne der Einführung der Zwangssrankatur und der Beschränkung der Bortosreiheit aus die Korrespondenz der im Dienste befindlichen Militärs, sowie aus die ossene Korrespondenz der ofsentlichen Verwaltungsstellen.^ Der Nationalrath hat die Behandlung dieses Gegenstandes am 1. Februar 1872 verschoben.

3^ Rekurs von Advokat Gendre in ^reiburg, betreffend Verfassungverlang durch das Sehulgese^ des Kantons Freiburg pom

Jahr 1870. --- Der Ständerath hat am 5. Dezember 1871 den

Rekurs abgewiesen , jedoch Berieht eingefordert über das Verhältniss der Ursulinerinnen zum Jesuitenorden. Der Rationalrath hat den Gegenstand am 8. Februar 1872 verschoben.

374 4) Rekurs von Beter Joseph V o n l a u f e n ^ B u s f e t . von .^berkirch (Luzern), betreffend Nichtanerkennung seiner Ehe mit ein...r Freiburgerin. i Vom Ständerath unterm 17. November 18^1 ve...^ schoben, mit Rüksh.ht aus die eventuelle Regulir^ng des Ehewesens nach der nenen Bundesverfassung.)

5) Rekurs der Forstkommisston der Landschaft Davos wegen Verleznng ihrer Forstordnung durch den Grossen Rath von Graubünden. (Der Nationalrath beschloß am 8. Februar 1872: Einholung der Vernehmlassung des genannten Grossen Rathes.)

^ 6) Rekurs des Antons Hessin, betreffend die kosten für Aufbietung einer Jnfanteriekompagnie bei Anlass des Einsalls der Rathan'schen Banl...... in Jtalien. (Vom Nationalrath abgewiesen am 9. Februar 1872 . der Ständerath verschob die Angelegenheit.)

7) Rekurs von Dr. Emil Fre.,. in Arlesheim . in Steue^sachen.

(Vom Ständerath am 22. Februar 1872 abgewiesen, vom Ra^ tionalrath am 26. gl. Monats verschob......)

8) Rekurs des Staatsrath.^ von ..^enf gegen den Bundesraihsbeschluss vom 7. Februar 1872 in Anständen mit dem Staatsrathe von Waadt, betreffend verweigerte Auslieferung des Sekretärs Ochsenbein. (Der Stän.^rath erklärte am 1. März 1872 den Rekurs für begründet und beharrte am 4. darauf, nachdem der Rational^ rath am 3. einen entgegengesehen Beschluss gefasst, am 4. ver.^ schob der Nationalrath die weitere Behandlung der Sache.)

9) Berieht über die .^.iegsverwaltung von 1870^872 u^d das ^ommissariatswesen.

10) Bestellung einer nationalräthlichen ^omnnssion sür ^den Geschäftsbericht für 1871. (Der Ständerath hat die Priorität.)

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Konzession von Telegrafenleitungen an die Bauverwaltung der Stadt Zürich für die städtische Wasserversorgung. (Vom 24. Mai 1872.)

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Jahr

1872

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29.05.1872

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371-374

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