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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIV.Jahrgang. 1..

Nr. 7.

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17. Februar 1872.

Botschaft des

^

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend Konzessionen fur eine Eisenbahn von Solothurn nach Burgdorf (solothurnisches Gebiet).

(Vom 2. Februar 1872.)

Tit..

Mit Sehreiben vom 11. Oktober 1871 hat die Regierung von Soloihurn um Genehmiguug für die vom solothurnischen Kantousrathe unterm 14. September 1871 ertheilte Konzession für eine Eisenbahn aus solothuruischem Gebiet von Derendiugen (eventuell Solothurn) über Biberist, Niedergerlafingen bis an die bernische Kantonsgrenze bei Wiler nachgesucht.

Diese Konzession enthält im Allgemeinen die gewöhnlichen Bestimmungeu. Einzig § 44 dieser Konzession xnft einem eigenthümlichen Verhält..iss, welches ei.i.e Verwiklung veranlasste, die gegenwärtig von der hohen Bundesversammluug zu losen ist. Dieser § 44 lautet uämlich : .,Den Jnhaberu der gegenwärtigen Konzession wird, unbeschadet der Rechte des hierseitigen Standes, überbuudeu, sich, unter .Anerkennung des Expropriationsrechtes nach gegenwärtiger Konzession, mit den Jnhabern der Konzession vom 31. Dezember 1858, beziehungsweise Eisenbahnkonzession für die .Linie Gerlasingen-Aare abzufinden."

Bundesblatt. Jahrg.XXIV. Bd.I.

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238 Aus diesem Paragraph ist ersichtlich, dass der Kantonsrath .^n Solothurn für d^gleiche Linieurichtung im Jahre 1858 schon eine Konzession ertheilt hat, und es scheint, nach dem Wortlaute des zitirten Barographen zn schließen, dass der Kantonsrath stipulireu wollte. dass der erste Konzessionär im Richtverständignngsfalle vom zweiten Ko..zessionär ex^propriirt werden könne.

Gegen dieses .Verfahren erhoben jedoch die Herren Raff und Zschokke in einer von Aarau den 1. Rovember 1871 datirten Eingabe an den Bundesrath ^uhanden der Bundesversammlung Einsprache.

Der Eingang dieser Eingabe, welcher die Situation sachgetreu schildert und die gestellten Begehren resümirt, lautet folgendermassen : ,,Aus öfseutlichen Blattern entnehmen wir, dass unter die Trak^ tanden der nächsten Bundesversammlung die Behandlung einer Eisenbahnk^nzession von Solothurn nach Burgdors, beziehungsweise von Derendingen über ^Biberist und Riedergerlasingen an die Kautonsgrenze bei Wiler, ausgenommen ist.

,,Es veranlagt uns diese Nachricht, Jhnen die Anzeige zu machen, dass der Kautousrath von Solothurn der Baugesellschast Locher ..^ Eomp.

in Zürich, deren Rechtsnachfolger laut beiliegendem Zirkular vom April 1867 die Unterzeichneteu sind, bereits unterm 31. Dezember 1858 eine Eisenbahukou^ession für die gleiche .Linienriehtnng von Derendingen bis Gerlasingen und von Dereudingen bis an die A^re in der Richtung nach Attisholz, und zwar für Bserde- oder .^okomotipbetrieb, aus die^ Dauer von 99 Jahren ertheilt hat. Diese Eiseubahn .ist von Derendingen bis Gerlafingen von nns erbaut und bis zur Stunde mit Bferden betrieben worden. Mit Beginn des künftigen Jahres soll der .Lokomotivbetrieb aus derselbeu eiugesührt werd.en.

,,Diese Konzession besteht zu Recht und ist ans Seite 79 der hier beigeschlossenen .,,,amtl. Sammlung der noch in Kraft stehenden Geseze, Beschlüsse und Verordnungen für den Kanton Solothurn^ enthalten.^ Angesichts dieser Thatsaehe richten wir an Sie das Gesuch.: ,,die Tit. B u n d e s v e r s a m m l u n g w o l l e d e r n e u e n , v o m K a n t o u s r a t h v o n S o l o t h u r n e x t h e i l t e n E i s e n bah n k o n^ z e s s i o n. D e r e u d i n g e n - G e r l a f i n g e n - K a n t o n s g r e n z e bei W i l e r v o m 14. S e p t e m b e r 1871 d i e G e n e h m i g u n g nicht ausspreehen,
dagegen wollen die eidgenössischen Räthe unserer E i s e n b a h n k o n s s i o n vom 31. D e z e m b e r 1858, welche wir J h n e n hiemit e i n r e i c h e n , u n t e r d e n allsälligen, durch die

B u n d e s g e s e z g e b n n g b e d i n g t e n A b ä n d e r u n g e n ihre Ge-

nehmigung ertheilen.^

239 Aus den beigelegten Dokumenten ist ersichtlich, dass sür diese .Kon^ Cession seinerzeit die Bundesgene.hmigung nachgesucht wurde. dass aber der Bundesrath unterm 6. Juni 1864 der Regierung von Solothurn eröffnete, ..dass er eine Genehmigung der Konzession für die Eisenbahn Biberift..Dere..dingeu von Seite des Bundes nicht für nol.hig erachte, so lange dieses Unternehmen, wie die Regierung in ihrem Schreiben vom 27. v. Mts. anführe, ausschliesslich nur für den Waareutrausport der auf jener Linie bestehenden gewerblichen Etablissemeute benu^t werde.

,,Sollte der im Art. 20 der Konzession vorgesehene Fall der Benuzung fraglicher Bahn für den öffentlichen Verkehr eintreten, so müsste dann allerdings vor der Betriebseroffnung die uachträgliche Geueh..

mignng der Konzession eingeholt werden.^ Jn legerer Beziehung hatte sich die Sache folgendermaßen gestaltet. Die Eiseubah....o..^ession hing zusammen mit der Ausführung eines grosseru industriellen Unternehmens sür Bennzung der Wasserkräfte der Emme. Gestüzt auf die Konzession wurde die Bahn zunächst bis Biberift gebaut, wo zugleich ^wei grossere industrielle Etablissemeute gegründet wurden. Das Unternehmen hatte während der Seeh^igerjahte theilweise unter der Ungunst der Verhältnisse zu leiden. Judessen wurde die Bahn in ununterbrochenem Bferdebetrieb für Güter zwischen der Zentralbahn und Biberist erhalten.

Laut Art. 20 der Konzession konnte die Bahn dem Personenverkehr übergeben werden, sobald dieselbe von Biberist nach Gerlafingen weiter gebaut wurde. Es geigte sich nun im Jahr 186..) die Wünschbarkeit, dieselbe, jedoch nur sür den Güterverkehr, wirklich bis Gerlasingen ^u verlangern. Für Einführung des Personenverkehrs ergab sich dagegen um so weniger ein Bedürfniss, als die Wahrscheinlichkeit näher trat, dass überhaupt die Schienenverbindung von Burgdorf über Gerlafingen und Derendingen nach ^olothurn ausgeführt werden würde, wofür die bestehende Bahn als ein erster Beginn betrachtet wurde.

Der Regierungsrath des Kantons Solothuru machte daher von dem Recht des Art. 20 der Konzession Gebrauch und erklärte, dass er ans die Einführung des Personenverkehrs verzichte, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Bahn von Gerlafingen in der Richtung nach Burgdorf verläugert werde.

Auf diese Erklärung hin wurde die Bahn von Biberift nach Gerlafingen erstellt
und am 15. Juli 1870 erossnet. Die hieraus entstehende Vermehrung des Verkehrs liess, wie die Herren .^äff und ^s.hoki.e in ihrer Eingabe anführen, den Betrieb mit Vserden mehr und mehr als unzulänglich erscheinen, so dass sie sich entschlossen, mit Ansang

des Jahres 1872, a.emäss Eingang der Konzession und Art. 14 derselben, den Lokomotivbetrieb auf ihrer Bahn einzuführen.

240

^

Die Herren Räff und Zschokke finden, dass kein Grnnd vorlege, eine neue Bahn Konzession da z^. gestatten, wo eine altere schon .^lusführung gesungen habe und bereit sei, denjenigen Anforderungen Rechnung zu tragen, welche die Buudesges^gebung für uothwendig erachten sollte, ihr auszugeben.

Dem Gesagten ist no.h beizufügen, dass das Direktorium der Zeutralbahn, laut Erklärung vom 30. .August 1859, aus Juanspruchnahme der Briorität für die an die Herren Locher ^ Eomp. kouzedirte Linie verachtet hat und dass, wie ^ie Herren Räfs und Zschokke unterm 17. Januar 1872 melde.., s.ho.. nächster Tage eiu.. für den Güterverkehr bestimmte Lokomotive ans ihrer Bahn eintreffen und damit der bisherige Betrieb mit Vferden ganz aushoren werde. ^ ferner ist noch zu bemerken, dass ua..h .^rt. 20 l.^ Konzession von dem Zeitpunkte au, wo die Bahn dem offeutlicheu Verkehr übergeben wird, folgende Be..

stimmung des Art. 23 in Kraft tritt.

,,Jm .^alle ^r Ko..zefstonsertheilnng für Zweigbahnen, sür Verlaugerun^g ^er konzedirten Bahn und sür Bahnen in der gleichen

Richtnug soll der Gesellschaft bei sonst gleichen Bedingungen der Vorrang vox andern Bewerbern zugesichert sein, unbeschadet den Rechten der Konzessionsakte vom 17. Dezember 1852 an die Zentralbahn.^ Die Regierung von Solotl^nrn, der wir das Verlangen der Herren Räss und Zschokke znr Vernehmlassung mittheilten, bemerkt^ nach kurzer Darlegung des schon geschilderten Thatbestaudes in ihrem Schreiben vom 20. Rovember 1871 Folgeudes.

,,Wir müfsen bemerken, .dass das von der Station Derendingen gegen die Kaut.^nsgrenze in der Richtung uach Burgdors am entserntesteu gelegene Jammer- uud Walzwerk noch 20-25 Minuten von der solothurnischen Kautonsgrenze entsernt ist, und dass fragliche Konzessiou nur znr Vermittlung des Güterverkehrs zwischen der Station Derendingen uud dem Etablissemeut am Emmenkanal verlangt und ertheilt worden ist.

.,Es hat auch der solothuruisehe Regierungsrath auf Verwendung der Baugesellschast mit Sehlussnahme von. 6. September 1869 von der im Art. 20 der Konzession vorgesehenen Versoueubesorderung Umgang genommen.

,,Die unterm 14. September d. J. ertheilte Konzession erstrekt sich dagegen ^von Solothurn über Derendingen bis an die Kantonsgrenze bei Gerla.fingen. Es hat der h. Kantonsrath um so weniger Anstand genommen, diese Konzession zu ertheilen, da ihm bekannt war, dass die interkantonale Gesellschast sieh anerboten , auf dem Wege des Schiedsgerichtes nach vorher vereinbartem Kompromiß die Verbindungbahn zwischen den erwähnten Etablissementen zu erwerben , zudem ist

241 ^ Bau einer Eisenbahn zwischen Solothurn und Burgdors auch moglich ohne Benuzung des fragliehen ^wischenstükes und dau.it auch ohne Gefährdung der Jnteresseu fragliche.. Baugesel.lschast.

,,Laut Bundesgesez über das Eisenbahnwesen und laut dem eidgenossichen Ex^propriationsgesez , sowie unserer kantonalen Gese^gebung, ist die konzedirende Behor^.e berechtigt , für Eisenbahnen das Er^propriationsrecht zu gestatten. Da die Sehienenverbindung GerlafingenDerendingen die Genehmigung des Bnndes nicht erhalten hat, so kann sie also auch nicht als eine Eisenbahn im Sinne des eidg. Gesezes angesehen werden, und es ist der Danton berechtigt, ja laut Bundesgesez verpflichtet, das E^propriationsrecht einer andern Eisenbahngesellschaft ^u ertheilen so ^ut als er die Expropriation an Brivateigenthum, Strassen ...e. gewähren kann. Es muss dies auch schon desshalb moglich sein, weil nicht Schienenverbindungen zwischen Fabriken, welche einen privaten Eharakter haben, eine osfentliehe Bahn hemmen können.

..Ueber Expropriation gilt in unserm Kanton Art. 6.^4 des Zivilgese^buches, der lautet : ^,,Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Staate und andern Ber,,,,sonen den Gegenstand seines Restes ganz oder theilweise abzutreten, ,,,,wenn dieses von uns aus Gründen des. gemeinen Wohls besohlen wird .^ ,,,,^^^.

"Auch nach diesem Grundsa^e wäre der Kantonsrath von Solothurn ermächtigt , gegen Brivateig.^.thum die Expropriation auszusprechen.

,,Wir schließen demnach mit dem Gesuche, Sie mochten die Einspraehe der Herren R ä f s und Z s e h o k k e als unbegründet abweisen und der von unserm Kantonsrath unterm 14. September erth.^ilten Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn aus unserm Kautonsgebiet von Derendiugeu (eventuell ^olothurn) über Biberift, Riedergerlafingen bis an die Kautousgrenze bei Wiler die von uns unterm 11. Oktober verlangte Genehmigung ertheilen.^ Die Ei^enthümli.hkeit der geschilderten Verwikluug veranlasste unser Departement des Jnneru, einen Versuch ^u machen, eine gütliche Verstäudigung unter den beiderseitigen Juteresseni.en herbeizusii^ren. Leider blieb derselbe erfolglos. Es wird deshalb ein Entscheid der Bundesversammlung uothweudig.

Die Herreu Räsf und Zschol^e stellen ein doppeltes Begehreu, erstlich dass. auf die ueue Kouzessiou vom 14. September 1871 nicht einzutreten, zweitens dass dagegen ihre Konzession vom 3l. Dezember

1858 von Bundes wegen zu genehmigen sei. Umgekehrt stellt die Regierung von ...^olothurn das doppelte Begehren, dass die Bundesgeneh-

242 migung nur der Konzession von 1871 zu ertheilen, derjenigen von 18.^ aber zu verweigern sei.

Wir finden, dass auch noch ein Drittes moglich sei, uämlich das Rebeneiuauderbeftehen der beiden Konzessionen und die Erteilung der Bundesgeuehmigung sür beide. Anch die Regierung von Soloth^rn selbst deutet aus ...iue solche Losung hin in deu Worten ihres Schreibens . ,,zudem ist der Bau einer Eisenbahn auch moglich ohne Benuzuug des sraglichen ^wisehenstükes und damit an.h ohne Gefährdung der J..teresseu fraglicher Banges... llsehaft.^ Was diesen leztern ^..saz betrifft, so berührt diese Frage die Bundesversammlung nicht.

Wir sragen einfach : ^teht der Bundesgeuehmignug beider Konzessionen irgend

ein r echt l iche s Hinderniss im Wege ^

Diese Frage muss nun verneint werden. Die Konzession vom 3 ^ . Dezember l 858 enthält nämlich kein Ausschlnssrecht einer andern Linie in gleicher Richtung. Der Kauton Solothuru war somit berechtigt, eine weitere Konzession sür eine Linie in gleicher Rieht....g zu ertheilen, und der Bund hat keinerlei Grund, dieser Konzession seine Genehmigung im Allgemeinen zu verweigern. Die .^rage, ob nach Art. 23 der Konzession von 1858 den Herren Räfs und Zschokke ein Vrioritätsrecht sür die weitern Konzessionen Anstehe, berührt die ^nnde^versammlung nicht.

Andererseits steht aneh dem Verlangen der Herren ...^äsf und .^schokke nach Ertheilung der Bundesgenehmigung sür die Konzession vom 3l. De. zember 1858 rechtlich nichts im Wege^ Diese Konzession wurde da-

mals rechtsgültig sür^..)..) Jahre ertheilt. Es wurde auch vou der Re-

gierung von ^olothurn selbst seinerzeit die Bundesgenehmigung dafür nachgesucht, und der Entscheid darüber wurde vom Bundesrathe nur v e r s ch o b e n bis auf de.. Zeitpunkt, wo die Bahn dem .öffentlichen Verkehr übergeben werden wolle, d. h. ans denjenigen Zeitpunkt , der gegenwärtig in Folge der Erklärungen der Herren Räsf und Zschokke gekommen ist. Die Jnhaber der Konzession vou 18^.8 sind au der bisherigen Verzögerung der Buudesgeuehmigung durchaus unschuldig, und es kann somit aus derselben kein Reehtsua^theil für sie abgeleitet werden. Der Ertheilung der Bundesgenehmigung für ihre Konzession steht daher am heutigen ^age rechtlich uichts .Indexes im Weg^e , als was im Jahre 1858 der Genehmigung hinderlich gewesen wäre, d. h. es wären vielleicht einzelnen Detailpunkten gegenüber Vorbehalte ersolgt, allein der Hauptsache uach .väre die Bnndesgenehmigung ganz sicher ertheilt worden.

. Der Umstand , dass die Behorden des Kantons Solothurn eine Expropriation des ersten Konzessionärs durch den zweiten in Aussieht genommen haben, ändert an der rechtlichen Sachlage nichts. Die Be-

243 .^rden des Kantons Solothurn waren nicht einmal kompetent , über diesen Vu n ...t eine Verfügung zu treffen. Die Frage der Verbindlichkeit zur Abtretung von Vrivatrechten regulirt sich nach der eidg. Gesezgebnng (Bundesgesez vom 1. Mai 1850). Wenn dem gegenüber angedeutet wird , dass für den Ban dieser Bahn ..ach Art. 4 der Konzession die Vorschriften der solothuruischen Gesezgebuug massgebeud erklärt worden seien, so beweist dies für die ^rage de^ Expropriation der Bahn durch eiuen Dritten nichts. denn dieser Dritte kann nur ex^propriireu gestüzt ^.us das Bundesgesez vom 1. Mai 1850.

Abgesehen davon, dass der ^itirte Art. 4 der Konzession selbst die Anwendbarkeit des solothurnischeu gesezes uur auf die erste Anlage beschränkt, kommt überhaupt nichts daraus an, ob der zu E^propriirende sein Eigenthum nach dieser oder jener .^ese^gebung erworben hat. Der Erwerbtitel ist für die Ex^.

propriation eines Besi^thnms ganz gleichgültig , die Expropriation aber

wird durch die Bundesgesezgebung regulirt. Diese hat sowohl über die ^rage, ob die ..lbl.retnngspflicht gegründet sei, wie über die eventuelle ^rage der Enlsehäd.gnng das .....erfahren georduet, und es steht kei.^r^ kantonalen Behorde die Berechtigung zu, an diesen Bestimmuugen

einseitig etwas ^u ändern. . Es wird desshalb gegenüber dem Art. 44

der Konzession vom 14. September 187l das Bundesgesez betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung vou Brivatrechten ausdrüklich vor^ubehalten ^sein.

Wir sind somit der Ansieht, dass aus Gründen des Re^ts beiden ^Konzessionen

gleiehmässig

die

Bnudesgenehmigung

zu

ertheilen sei.

Wir sind aber gleichzeitig über^eu^t, dass dadurch auch die praktis.^

richtige Losung der Streitfrage augebahnt wird. Es kauu vernünftigerweise uicht wohl die Rede davon sein, dass sur diese relativ verkehrsarme Gegend gleichzeitig zwei Barallelbahnen gebaut werden. Eine Verständigung der beiderseitigen Jnteressenteu ist also sehr angezeigt und fast unumgänglich noth^vendig. Dieser Verständigung ftnnd aber bisher uur der Umstand im Wege, dass Jeder der beiden Jnteresseuten die Hoffnung hatte, dass er von der Bundesversammlung als der allein Berechtigte anerkannt .^erde und desshalb der andere ^heil genolhigt sein wer^e , mit ihm zu kapitulireu. Se^t dagegen die Bundesversau.mluna beide Jnteressen als gleichberechtigt neben einander, so wird si.h die Verständigung wohl von selbst machen, da im Grunde die Jnteresseü au einer solchen beiderseits in gleich hohem Masse vorhandeu. sind.

Was die Eiuzelnheiten der beiden Konzessionen betrifft, so haben .^vir s^hon darauf hiugewiesen, dass derjenigen vom 14. September 1871

ein Vorbehalt gegenüber dem ^ 44 beizufügen ist.

Den Termin sür den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des ^inanzausweises anbelangend , erachten wir für angemessen, den-

244 selben übereinstimmend mit dem entsprechenden Termin sür die Berner^ Konzession, also auf 12 Monate von der Bundesgenehmigung an gerechnet, festzusezen.

Bezüglich der Konzession vom 31. Dezember 1858 ist vorerst im Eingange des Buudesbesehlussentwurfe.^ Akt genommen von der Erklärung der Herren Raff und Zschokke als Rechtsnachfolger der Herren .Locher und Eomv., dass sie sortan die Bahn dem osfentlichen Verkehr für Güter und Bersouen übergeben werden. Da die Bahn schon gebaut und im Betriebe ist, so sallen die bezüglichen ^ristbestimmungen weg.

Wir schlagen vor, an deren Stelle die .Bestimmung aufzunehmen, dass die Uebergabe der .Bahn an den öffentlichen Verkehr für Güter und Personen gleichzeitig. mit der Eroffnung der Bahnstreke GerlasingenBnrgdorf stattzufinden habe.

Was sodann die Rükkausstermine anbelangt, so seheint es uns am angemessensten, dieselben unter Annahme der üblichen Rükkaussperioden

(30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahre) auf den 1. Mai 1858, dem in allen alteru Konzessionen augeno.umeneu Termin znrükzubeziehen.

Jm Uebrigen seheinen uns ausser den allgemein üblichen Bestimmnngen keine weitern besondern Vorbehalte notwendig zu sein.

Wir beantragen daher, den beiden eben erwähnten Konzessionen nach folgenden Beschlussentwürsen die Genehmigung zu ertheileu.

B e r n , den 2. Februar

1872.

Jm Rameu des schwe^. Bundesrathes , Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^elti.

Der Kahler der Eidgenossenschaft:

Schieb

245 .^

Beschlnßentwurs betreffend

die Konzession für die ...^nie ^...erlastngen^are, .oom 31. ^emher 1858.

Die

der

B u n d e s v e r s a mm l u ng

schweizerischen Eidgen osse n schast,

nach Einsicht 1) der vom Kantonsrath von Solothurn unterm 31. Dezember 1858 der Baugesellschaft Herren Locher ..^ Eomp. in Zürich ertheilten, an die Gesellschaft Raff und Zschokke als Rechtsnachfolger von Locher und Eomp. übergegangenen Konzession für den Bau uud Betrieb einer Eisenbahn vou der Emmeubrüke bei Derendingen südlich bis Gerlasingen und nordlich bis an die ...lar... in der Richtung nach Attisholz.

2) eines von den Herreu Räss und Zschokke mit Eingabe vom

1. Rovember 1871 gestellten Gesuches um Eri.heilung der Bundes-

genehmiguug für diese ^onzessiou und der mit diesem Gesuche ver-.

bundeneu Erkläruug, dass die .Konzessionäre sür deu ^all, dass die Bahn von Gerlafingen nach Burgdorf sortgesührt wird. bereit seien, die ihuen.

konzedirte Bahn aueh für den Personenverkehr einzurichten ^ 3) eines bezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 2. Februar

1872 ; in Anwenduug des Bundesgese^es vom 28. Juli 1852, b e schl i esst :

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Ju Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgestes über den au und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundes.

246 rathe vorbehalten, für de.. regelmassigen periodischen Bersouentranspori^ je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen ..gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abznge der auf Abschreibungsrechnung getrageneu oder einem Reservefond einver^ leibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die konzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorrathen, welche dazu gehoren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 a..^ gerechnet, und mit Ende der Konzession gegen Entschädigung an sich ^u ziehen, insofern er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständig..^ über d.e zu leistende Entschädiguugssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Kounen sieh die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet ^as Buudesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger uud hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

^ür die Ausmittlnug der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Jm ^alle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükl.auf erklärt, unmittelbar voraugehen , im Falle des Rükkauses im

75. Jahre der 221/2fache , und im ^alle des Rükkanses im

90. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhiu jedoch in der Meiuuug, dass die Entschädigungssumme

in keinem Falle weniger als das ursprüugliche Anlagekapital be-

tragen dars. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreil..ungsrech..ung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzng zu bringen.

b.^ J.u Falle^ des Rükkaufes im 99. Jahre oder mit Ablauf der Konzession ist die u.uthmassliche Summe, welche die Erstelluug

247 der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug ^u bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Gleichzeitig mit der Erosfnung der Eisenbahn von der solothurnis.h-beruischen Grenze bei Gerlafingen nach Burgdors ist auch die hier konzedirte Bahnstreke dem öffentlichen Verkehr für den Versonen^ un^ Gütertransport zu übergeben.

Art. .4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung uud üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

248

Beschlußentwurf betreffend

die Konzession für den Bau und Betrieh einer Eisenbahn von Solothurn nach Burgdorf (solothurnisches ^ebiet^ vom 14. Se.ptemher 18.^1.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsieht 1) einer vom Kantonsrathe von Solothuru unterm t 4. September 1871 dem domite der Jnitiativgesells.haft der .,Emmenthalbahn^ zuhanden einer zu bildenden Gesellschast erteilten Konzession sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn aus solothurnischem Gebiete von Derendingen (eventuell Solothurn) über Biberist, Riedergerlasingen bis an die Kantonsgrenze bei Wiler, 2) eines bezüglieheu Berichtes des Bundesrathes vom 2. Februar

1872^ in .Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschliesst: Es

wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die^

Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn .Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesge.^ sezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür deu regelmässigeu periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Vostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede^ im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte^ so lange keinen Gebrauch machen, als die

249 Bahnunternehmung nicht mehr als 4 .^ nach^ erfolgtem Abzuge der auf Abschreibuugsrechuuug getragenen oder einem Reserpefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Buud ist berechtigt, die kouzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den ^ebäulichl.eiten und deu Vorrätheu, welche dazu

gehoreu, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres,

vom 1. Mai 1858 au gerechnet, und mit Ende der .Konzession gegen Entschädigung an sich ^u zieheu , iusofern er die Gesellschaft jeweilen füns Jahre zum voraus hievou benachrichtigt hat.

.Kanu eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung.^ .summe nicht ehielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

dieses Schiedsgericht wird so zusammengefegt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt, und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Konueu sich die Schiedsrichter über die Versou des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Buudesgeri.ht einen Dreierporschlag, aus welchem zuerst der Kläger uud hernach der Beklagte je einen der Vor^ geschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm ^alle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25faehe Werth des durchschnittliehen Reinertrags derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpuukte , in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, uumittelbar vorzugehen , im Falle des Rükkaufes im

75. ^Jahre der 221/2fache, und im ^alle des Rükkauses im 90.

Jahre der 20fache Wexth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in

keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechuuug getragen oder eiuem Reservesoud einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm ^alle des Rükkauses im 99. Jahre oder mit Ablauf der Kouzession ist die muthmassliehe .^umme , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

..... Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch d.er Rükkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung

250 .

^

kein Genüge gethan werden , so ist ein perhaltnissmässiger betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Forlführung des Baues zu leisten , in der

Meinung , dass widrigenfalls mit Ablaus jeuer Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Dieser Vorbehalt gilt insbesondere in Bezug auf .^ 44 betreffend die Ex^propriationsberechtigung, für welche die Bestimmungen der jeweiligeu Bundesgeseze über Expropriation allein maßgebend sind.

^

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen

Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustra.gt.

251

Konzession zn Gunsten des domite der ^aargauischen Sndl.^ahn zu .fanden einer zu bildenden Gesellschaft fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn ^on Aarau uber ^..unzenschwl^l, Sohlen, ...^uri nach ^ham oder .^tntnensee, tnit Abzweigung nach.

Brugg.

(Vom 30. Rovember 1871.^

Der G r o s s e R a t h d e s K a n t o n s . ^ l a r g a u , aus das vom Eomite der aargauischen Südbahn gestellte Gesuch um Abänderung der ihm ertheilten aargauischen Konzession vom 27. Rovembex 1869, b e s eh l i esst: ^ 1. Dem Eomite sür die aargauische Südbahn ist zu Handen einer zu bildenden Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Aarau über Hunzensehw...l, Lenzburg, Heudschiken, Wohlen, Muri bis an die Kantousgrenze in der Richtung nach Eham oder Jmmensee und von einem geeigneten Vunkte der Südbahn nach Brugg unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Be-

dingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossen-

252 sehasl vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

^ 2. Die Konzession wird für 86 aufeinandersolgende Jahre, nämlich bis zum Auslausstermin der übrigen auf aargauisehem Gebiete konzessionirteu Eisenbahnen ertheilt.

Rach Ablaus dieses Zeitraumes soll die Kou^ession ua.^h einer dannzumal zu treffeuden Uebereinl.unst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweilen eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

^ 3. Die Bahngesellschast nimmt ihr Domizil im Danton Aargau.

Dasselbe wird durch ^ie Statuten näher bestimmt werden. An demselben kann sie für obligatorische Verpflichtungen belangt werden , für dingliche klagen gilt der Gerichtsstand d^er gelegenen Sache. .

^ 4. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen d.^r Genehmigung des Regierungschef uud konueu nach erfolgter Gutheissung uur mit Bewilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 5.

Gesellschaft uehmignng nur uach gestattet.

Bevor die Bauaxbeiten begonnen werden konuen, soll die dem Regieruugsrathe die Bläue über den Bau zur Genehvorlegeu. Rachherige Abweichungen von diesen Bläuen sind neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes

Ueber^ die Anlegung der Bahnhose, Stationen und Haltstelleu und .

die .^erbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreteu.

^ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert Jahresfrist nach der von der Bnn^esbehorde ersolgten Genehmigung dieser .^onCession ^ d i e ^ Erdarbeiten der Bahn aus hiesigem Territorium zu beginnen, widrigensalls diese Konzession mit Ablaus ^euer Frist erloschen sein soll.

. Die Eisenbahn soll von Aarau bis Mnri binnen 4 Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, .vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben erössnet sein.

Das Zwischeustül. Südbahn..Brngg soll spätestens ein Jahr nach Eröffnung der Linie Aarau-Muri, die übrige ^.treke, soweit sie dnreh das aargauische

Gebiet führt, soll spätesteus mit der Eroffnung der Gotthardbahu dem Betrieb übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berükstehtiguug der Umstände Deinen ihm augemessen scheinenden Endtermin sestsezen.

^ 7. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie wird dieselbe sosort

253 ...^ch beendigtem Bau in Betrieb sezen.und während der ganzen Konzessionsdaner in regelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke wird sie sieh stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug ans Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes aus anderen wohleingerichteten Bahnen des Jn- un^ Auslandes eingeführt werden, auch aus diser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierungsrathe wird überdies das Recht vorbehalten, besondere Bauaussicht während des Bahnbaues zu bestellen.

eine

^ 8. Die ..Gesellschaft hat aus ihre Kosteu die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues^ der Bahn, n.och später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der lezteren ^ unterbrochen werden. ^ür unvermeidliche Unterbrechungeu ist die Zustimmuug der betreffenden Behorde^ erforderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Er^ieluug einer ungestörten Verbinduug zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sich von

ihrer Solidität überzeugt und in ^olge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diesfällige Entscheidung hat jeweilen mit Beorderung ^u

erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

^ 9. Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veräuderuugen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen ersorderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zusalleu, so dass den Eigentümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine grossere ^ast als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen konneu.

Ueber die Rothwendigl.eit und Ausdehnung solcher Bauten ent-.

scheidet im Falle des Widerspruches der Regierungsrath ohne WeitersZiehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um offentliehe Strassen, Gewässer und Einrichtuugen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundese^propriationsgesezes vorbehalten.

^ 10. Die Gesellsehast wird die Bahnstreken, wo es die ossentli.he Sicherheit erfordert, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährrnde Weise einsrieden und die Einsriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehren aus ihre Kosten

BundesbIatl.. Jahr^. XXI^. Bd. I.

20

254 zu treffen, welche in Hinsieht auf Bahnwärterpoften oder in sonstige^ Beziehung, jezt oder künftig, von dem Regierungsrathe zur ossentlichen Sicherheit nothig besunden werden.

^ 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Bruuuenleitungen, welche die Bahn krenzen, von Staats- oder Gemeindswegen angelegt werden, so hat die Gesellsehast für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthnms, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahuwarthäuser, welche dadurch uothwendig gemacht

werden dürsten , keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher ^trassen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem ^unverkümmerten Bestande ersorderlieh werden, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betretenden Gemeinden oder Brivaten zur Last.

Solite durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb für längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so ist die Gesells.hast berechtiget, eine angemessene Entschädigung dafür anzusprechen.

^12. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises in Folge gesteigerter Frequenz oder im Jnteresse der Sicherheit des Betriebes sür nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern..

so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlieh auszutragen.

^ 13.

Die Bahn darf

dem Verkehre ^ nicht

übergeben werden,

bevor der Regiernngsrath, in ^olge einer mit Rüksicht aus die Sicher-

heit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandteilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regieruugsrath berechtiget, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der Lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeignneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

^ 14. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Bripatunternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

255 .^ ^ 1 5 . Die Gesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermogen als für ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von der Entrichtung aller Kantonal- und ..Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser Steuerfreiheit find jedoch die Steuerbeiträge an die gegenseitige Brandversteherung nicht iubegriffen. Ebenso findet diese Bestimmung aus Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschast befinden mochien, keine Anwendung.

^ 1 6 . Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastisehem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, ^etrefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellsehast ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen aargauischen Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsreehtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorhehalten.

Die näheren Vorschristen betreffend die Handhabung der Bahnpotrei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente auf-

gestellt.

^ 18. Die Beamten und Angestellten der Gesellsehast, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behorde für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obligen, haben fie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Besugniss zu, Solehe, welche den Bahnpolizeivors.hriften zuwiderhandeln sollten, im Betretungsfalle festzunehmen. ^ie haben dieselben dann jedoch sofort an die betretenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderliehen .Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten wegen Bflichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 1..). Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienftverriehtungen ihren Wohnfiz auf dem Gebiete des Kantons Aargau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kanton niedergelassene ^.chweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

^ 20. Die Gesellschast verpflichtet sieh, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich in gewohnliehen Bersonenzügen je von einem

256 Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit B^ rührung sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

Richtet die Gesellschaft daneben Schnellzüge ein, wozu sie e..^ mächtiget ist, so ist sie nicht verpflichtet, in denselben Wagen II... Klasse mitzusühren.

^ 21.

Die Gesellschaft hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Re^

gierungsrathe rechtzeitig mittheilen.

^ 22. Die zu bildende Gesellschaft, die Rordostbahngesellschaft, die Bahn Wildegg^Lenzburg und die Bo^bergbahn haben sich behufs Erzielung eines angemessenen Anschlusses aus dem Territorium des Kantons Aargau zu verständigen. Kann eine Vereinbarung nicht erzielt werden, so steht dem Regierungsrathe das Entscheidungsrecht zu, soweit nicht der Bundesrathsbeschluss, betreffend Ansehlussverhältnisse der schwel zerischeu Eisenbahnen pom 11. August 1858, massgebend ist.

^ 23. Die gewohnlichen Personenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer ^eitstunde transportirt werden.

^ 24. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer AbLieferung aus die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst n..eht. eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere ^rist gestatten würde^ ^ Waaren, die mit Bersonen^ügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu besördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation ^ebraeht werden.

^ 25. Für die Besorderung der Bersone.n vermittelst der gewohnlichen Bersonenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen ausgestellt.

Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, ^um Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorriehtungen.

Es werden.

sollen

auch mit

einzelnen Waarenzügen Personen befördert

^ 26. Die Gesellschaft ist ermächtiget, für .den Transport von Personen vermittelst der Personenzüge Tax^en bis aus den Betrag fol.^ gender Ansähe zu beziehen : Jn der L Wagenklasse bis aus Fr. 0,50 per Schweizerstunde der

Bahnlänge.

257 ^

Jn der H. Wagenklasse bis aus Fr. 0,35 per Schweizerstnnde der

Bahnlänge.

Jn

der IH. Wagenklasse bis

der Bahnlänge.

aus ^r. 0,25 per Schwei^erstunde

Binder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Billets, für die Hin- und Rüksahrt an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20^ auf obiger Tax^e auszugeben.

.^lus Abonnementsbillets für wenigstens zwolfmalige Benuzung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen. ^ Für das Gepäk der Bassagiere (worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei befordert werden soll, nicht verstanden ist) darf eine Tax^e von höchstens 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Ta^e für die mit Waaren^ügen beforderten Bersonen soll niedriger sein, als die sür die Reisenden mit den gewöhnlichen Bersonenzügen festgesezte.

^ 27. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürsen Ta^en bis aus den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: Für Bserde, Maulthiere und Esel das .......tük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

Füx Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis aus ^r. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Sehweine, Schase, Ziegen und Hunde das ^tük bis aus ^r. 0,15 per Stunde.

Die Tax^en sollen für den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen sullen, angemessen ermässiget werden.

^ 28.

Für Waaren sind Klassen aufzustellen.

Die hochste Tax^e, die für den Transport eines Rentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden

darf, beträgt ^r. 0,05.

Für den Transport von baarem Geld soll die Tax^e so berechnet werden., dass sür Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu beWahlen sind.

^ 26. Für Wagen sezt die Gesellschast die Transporttax^e nach eigenem Ermessen fest.

^ 30. Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transporter werden sollen, so dars die Tax.e für Vieh bis ans 40^. der gewohnliehen Ta^.e und diejenige der Waaren bis auf 8 Eent. per Zentner und Stunde erhoht werden.

258 .

^

^

Traglasten mit landwirthschastlichen und gewerblichen Erzengnissen bis ans 50 Bsund, welche in Begleitung dee Träger mit den Bersonenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empsang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Gütersracht.

Die Gesellschaft ist berechtiget, zu bestimmen, dass Warensendungen bis auf 50 Pfund stets mit den Bersouenzügen befördert werden sollen.

^31. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruehtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von ^r. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weuiger als Fr. 0,25 für eine zum Transport aufgegebene Sendung

in Ansaz gebracht.

^ 32.^ Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tarnenbestimmungen besehlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern ...er Eisenbahn nnd von denselben hinweg.

^ 33. Die Gesellschast hat süx die Einzelheiten des Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung .^es Regierungsrathes auszustelleu.

^ 34. Jede Aenderung am Taris oder an den Transportreglementen soll gehörige Veröfsentliehung bekommen ; erstere, falls es steh um Erhöhung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

^ 35. Wenn die Gesellschast es für angemessen erachtet, ihre Tarnen herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Krast bleiben : mindestens drei Monate für die Personen und ein halbes Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung aus sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen

Anlässen.

^ 36. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung ans die Ta^en Niemanden einen Vorzng einräumen, den sie nicht überall und Jedermanu unter gleichen Umständen gewährt.

^ 37. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10 .^ übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der .Betrag der Transportta^en, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft auszustellenden Tarise nicht überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesell-

259 schaft zu treffenden Uebereinkunft herabzusehen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^ 38. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im K..^tonal- oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegs-

material auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tax^e durch die ordentlichen Bersoneuzüge zu befordern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln sür den Transport von Bnlper und Kriegsfeuerwerk veraulasst werden, zu tragen und für den Sehaden zu hasten, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 39. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Volizeistelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportieren sind, auf der Eisenbahn zu befordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes. sowie der für denselben zu entrichtenden Tax^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Ta^en möglichst billig festgestellt werden.

^ 40. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumofteuern sür geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betrefsenden Behorden di^ geeigneten Vorkehrungen trefsen.

^ 41. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt .hat, ist der Kauton Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiteu und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf des

17., 32., 47., 62. und 77. Jahres, von dem Tage der Konzessions-

ertheilung an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (^ 2) gegen

Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschast jeweilen 5 Jahre

vorher hievon benachrichtiget hat. Von diesem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Südbahn in den Kautonen Aargau, Zug, ^uzern und Schw.^ der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 42. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten ^ende Bestimmungen :

fol-

..... Bei stattfindendem Rükkaufe im 17., 32. und 47. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages zn bezahlen, welcher sich im Falle der Benuzung des ersten Rükkausstermines

260

^ während der 5, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkausstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Danton Aargau den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird . bei stattfindendem Rükkaufe im

62. Jahre der^221/2sache und im Falle des Rükkaufes im 77. Jahre

der 20sache Werth dieses Reinertrages. immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger

als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Snmmen, welche auf Abschxeibuugsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b.

Jm Falle des Rükkauses mit. Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte aneh der Rükkauf ersolgen mag, in vollkommen besriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein perhältnissmässiger Betrag von der Rük-

kausssnmme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber

entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszusagen.

^ 43. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Dosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betriebseinrichtung, nebst einem Grenz- und Katasterplan, den Archiven des Standes Aargau und der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursachten Kosten in die^ beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von ^eite der Gesellsehast, zu bescheinigen.

. ^ 44. Der Regierungsxath ist berechtiget, ein Mitglied in den Verwaltungsrath der Gesellschaft zu wählen.

^ 45. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich einen Bericht und die Jahresrechnung über die Unternehmung der Südbahn dem Regierungsrathe einzureichen.

^ 46. Ausser den in den ^ 12, 37 und 42 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur, welche sieh

261 aus die Auslegung dieser .Konzessionsurkunde beziehen , schiedsgerichtlich auszusagen.

^ 47. Für die Entscheidung ^der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweileu so zusam.uengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt^ und von den Leitern ein Obmann beZeichnet wird. Tonnen sieh die Schiedsrichter über die Verson des Obmannes nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, ans welchem zuerst der Klager und hernach der Beklagte. je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der übrigbleibende tst

Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 48. Der Gesellsehast steht das Recht nicht ^u, ohne Ermächtigung des aargauischen Grossen Rathes diese Konzessionsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auserlegt werden.

^ 49. Die gegenwärtige Konzession tritt vom Tage der Bundesgenehmigung hinweg an die .Stelle der Konzession vom 27. November

1869.^) ^ 50. Der Regiexungsrath ist mit den in ^olge der Ertheilung

dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beaustragt.

Gegeben in A a r a u , den 30. Rovember 1871.

Der Bradent des Grossen Rathes: Pl. ^i^eu^ach.

Die Sekretäre:

Eduard .^inli.

^. ..^u^aul.ner, Fürsprech.

^) Siehe BundesbIalt .^. ^. .1870^ Band I, Seite 207.

262

K o n z e ssi o n für

^ine SUdbahnlinie Brugg (linkes Aarttfer) bis an die .^antonsgrenze gegen ....^aldshut. .

(^om 30. Rovember 187l.)

Der G r o s s e R a t h d e s K a n t o n s A a r g a u , aus das Ansuchen des^ E^eeutivkomit^s für die aargauische Südbahn,

b e seh li esst: ^ 1. Dem aargauisehen Südbahnkomite wird zu Handen der zn bildenden Gesellschast hiermit die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brugg (linkes Aaruser) bis an die Kantonsgrenze gegen Waldshut ertheilt.

^ 2. Aus diese Bahnbewilligung sollen alle diejenigen Bedingungen Anwendung finden, welche in der für die Südbahn ertheilten Konzession vom 30. Rovember 1871 enthalten sind, mit einziger Ausnahme des ^ 6, welcher durch folgende Bestimmung ersezt .vird.

^ 3.

Die Bahngesellsehast ist verpflichtet , spätestens innert .

^

Jahresfrist naeh der von der Bundesbehorde ersolgten Genehmigung dieser Konzession die Erdarbeit der Bahn Brugg^Waldshut ^u beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

263 Die Bahn sol.l binnen 4 Jahren, vom Datum der BundesGenehmigung an, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben erossnet sein. Sollte diese Verpsli.htung innert diesem Termin unersüllt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Beaufsichtigung der Umstände einen angemessenen Endtermin sestsezen.

^ ^ 4. Der Regierungsrath ist mit den nach erfolgter BundesGenehmigung dieser Konzession erforderlichen weiteren Vollziehungvorkehren beauftragt.

Gegeben in A a r a u , den 30. ..November 1871.

Der Präsident des Grossen Rathes:

^l. ^ei^n.^ch.

Die Sekretäre :

Eduard ..^einli.

^. .^u^aul.ner, Fürsprech.

264

Konzessio n .

.

u

Gunsten des .domite der Reu^thalbahn zu fanden ^ einer zn bildenden Gesellschaft fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn .oon Brugg, eventuell oon ...^urgi durch das Neu^thal nach der .^antonsgrenze bei .^onen, mit Abzweigung r.on Bremgarten nach .Sohlen.

(Vom 30. Rovember 1871.^

Der

G r o s s e R a t h des K a n t o n s A a r g a u ,

auf das vom Komite für die Reussthalbahn und eine Abzweigung pon Bremgarten nach Wohlen gestellte Konzessionsgesuch, b e seh l i e s s t : ^ 1. Dem Komite für die Reussthalbahn ist zu Handen einer zu bildenden Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Brngg, eventuell von Turgi durch das Reussthal nach der Kantonsgrenze bei Jonen, mit einer Abzweigung von Bremgarten nach Wohlen, unter den in den nachsolgenden Bestimmungen enthaltenen Be-

dingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der EidGenossenschaft vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der sehweizerisehen Bundesversammlung vorbehalten .

265 .-.. ^ 2. Die Konzession wird für 86 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum Auslausstexmin der für die übrigen, aus aar^auischem Gebiete konzessionirten Eisenbahnen, erlheilt.

Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu tretenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweilen eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

^ 3. Die Bahngesellschaft nimmt ihr Domizil im Kanton Aargau.

Dasselbe wird durch die Statuten uäher bestimmt werden. An demselben kann sie für Verbindlichkeiten, welche im Kanton Aaxgau eingegangen werden oder in demselben zu erfüllen sind, belangt werden.

Für dingliche Klageu gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^ 4. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und kounen nach erfolgter Gutheissung nur mit Bewilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 5. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, sollen dem Regierungsrathe die Vläne über den Bau zur Genehmigung vorgelegt werden. Ra.hherige Abweichungen von diesen Bläuen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhofe, Stationen und Haltstellen und die^ Verbindnngsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten.

^ 6. Die Gesellschast ist verpflichtet, spätestens innert Jahressrist nach der von der Bundesbehorde ersolgten Genehmigung dieser Kon^ Cession die Erdarbeiten der Bahn aus hiesigem ..Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll von Brugg, eventuell von Turgi durch da.^ Reussthal bis zur Kantonsgrenze bei Jonen, mit einer Abzweigung von Bremgarten nach Wohlen, binnen 4 Jahren, vom Datum der BundesGenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben erosfnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berüksichtigung der Umstände einen ihm angemessen seheinenden Endtermin feststen.

.^ 7. Die Gesellschaft verpflichtet sieh, die vorbeschriebene Bahn na^.h den besten Regeln der Knust anzulegen , sie wird dieselbe sofort nach beendigtem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Kon^essionsdauer in regelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke wird ste sieh stets angelegen sein

266 lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezng aus Sicherheit u^.d Schnelligkeit des Dienstes aus anderen wohleingerichteteu Bahnen des Jn- und Auslandes eingeführt werden, auch ans dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regiernngsrathe wird überdies das Recht vorbehalten, besondere Bauaussicht wahrend des Bahnbaues zu bestellen.

eine

^ 8. Die Gesellschaft hat aus ihre kosten die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Waffer, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der lezteren unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betretenden Behörde erforderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliehe Vorrichtungen, welche behuss Erzielung einer ungestörten..

Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in ^olge dessen ihre Benuznng gestattet

hat. Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit Beförderung zu

erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Banteu Schaden entstehen sollte,. die Bflicht, denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

^ 9. Da, wo in Folge des Baues der Eifeubahn Uebergänge, Durchgänge und Wasferdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderuugen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bäehen, Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brennen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschast zufallen, so dass den Eigenthümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Korporationen weder ein Sehaden, noch eine grössere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen .können.

Ueber die Rothwen^gkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im ^alle des Widerspruches der Regierungsrath ohne WeitersZiehung.

Dabei bleiben jedoeh, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bnndes-E^propriationsgesezes vorbehalten.

^ 10. Die Gesellschaft wird die Bahnftreken, wo es die offene liche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sieherheit gewährende Weise einsrieden und die Einsriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehren auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsieht aus Bal.nwärterposten oder in sonstiger Beziehung, jezt oder künstig, von dem Regierungsrathe zur öffentlichen Sicherheit nothig befunden werden.

267 ..^ ^11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strafen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindswegen augelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthu.ns, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothweudig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung zu sordern. Dagegen fällt die Herstellung , sowie die Unterhaltung derjenigen Bauten , welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Beftaude erforderlich werden, ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder privaten zur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb sür längere oder kürzere ^eit unterbrochen werden, so ist die Gesellschast berechtigt, eine angemessene Entschädigung dafür anzusprechen.

^ 12. Es bleibt der Gesellschas.. überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises in Folge gesteigerter Frequenz oder im Jnteresse der Sicherheit des Betriebes sür nothwendig halten, die Gesellschast aber dieselbe perweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 13. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bepor der Regierungsrath, in .^olge einer mit Rüksicht auf die .^.ieherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der

Bahn gesährden, so ist der Regierungsrath berechtiget, die sosortige

Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschast zu fordern und, falls von der Lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe. auf Kosten der Gesellsehast zu treffen.

^ 14. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder Andern Privatunternehmern^ den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

^15. Die Gesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermogen als s..^ ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes pon der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

268 Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbeiträge an d^ gegenseitige Brandversieherung ^ nicht inbegrissen. Ebenso findet dies.^ Bestimmung aus Gebäuiichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung . zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigeuthume der Gesellschaft befinden mochten, keine Anwendung.

^ 1 6 . Gegenstände von naturhistorisehem , antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Betresakten, Mineralien, Münzen u. s. s., welche beim Baue der Bahn gefunden^ werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschast ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen aargauisehen Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaussiehtsreehtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

. Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem . .^on der Gesellschaft zn erlassenden, der Geuehmigung des Regierungsräthes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

^ 18.

Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen

die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behorde für getreue Bflichterfülluug in^s Handgelübde zu uehmen.

Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen

fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Besugniss ^u, Solche,

welche den Bahnpolizeivorsehristen zuwiderhandeln sollten, im Betretungs.^ falle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehnngsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreisen werden, abzuliesern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizei beamten wegen Pflichtverlezung verlangt, so^muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses au den Regierungsrath, entsproehen werden.

^ 1..). Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienftverriehtungen ihren Wohnstz aus dem Gebiete des Kantons Aargau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

^ 20. Die Gesellschast verpflichtet sich, dafür zu sorgen, .dass mindestens dreimal täglich in gewohnlichen Bersonenzügen je von einem Endpunkte der Bahu zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührnng sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

269 ^ Richtet die Gesells.chast daneben Schnellzüge ein, wozu sie ermachtiget ist, so ist sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen Hl. Klasse mitzuführen.

^ 21. Die Gesellschaft hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regierungsrathe rechtzeitig mitzutheilen.

^ 22. Die Ren^ahugesellschast, die Rordostbahngesellschast, die Südbahn und die Bo^ergbahn haben sich behuss Er^elnng eines angemessenen Anschlusses auf dem Territorium des Kantons Aargan ^u verständigen. Kann e.ne Vereinbarung^ nicht erhielt werden, so steht dem Regieruugsrathe das Entscheidungsrecht zu, soweit nicht der Bundesrathsbeschlnss betreffend Auschlussverhältuisse der schweizerischen Eisen-

bahneu, vom 11. Angnst 1858, maßgebend ist.

^ 23. Die gewohuliehen ^ersone.^üge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

^ 24. Waaren, welche mit den^ Waarenzügeu transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer AbLieferung a..s die Bahnstation, den Ablieseru^gstag selbst nicht eingerechnet, zu spedireu, es wäre denn, dass der Versender eine längere ^rist gestatten würde.

Waaxen, die mit Bersonenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit de... nächsten Zuge dieser Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 25. Für die Besordernng der Bersonen vermittelst der gewohnliehen Bersonenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen ausgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, zum Si^eu eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorriehtnngen.

Es sollen auch mit werden.

einzelnen Waarenzügen Personen befordert

^ 26. Die Gesellschaft ist ermächtiget, für den Transport von Bersoueu vermittelst der Bersoneuzüge Ta^en bis auf den Betrag geuder Ausäze zu beziehen :

fol-

Jn der l. Wagenl.lasse bis .^uf ^r. 0,50

per Schweizerstunde der

Jn der ll. Wageuklasse bis aus Fr. 0,35

per Schweizerstunde der.

Bahnläuge.

Bahnlänge.

Bundes...l...tl.. ^ahrg.XXt^. Bd.I.

2t

270

Jn der Hl. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25 per Schweizerstunde ..^ Bahnlänge.

Binder unter zehn Jahren ^ahlen.in allen Wageuklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Billets, für die Hin- und Rükfahrt an dem gleichen Tage ^gültig, mit einer Ermässigung von 20^..

aus obiger Ta^e auszugeben. Aus Abonuementsbillets für wenigstens ^ ^wolfmalige Beugung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäk der Bassagiere ^worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei besordert werden soll, nicht verstanden ist) dars eiue Ta^.e von hoehstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Tax^e für die mit Waarenzügen beforderten Bersonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewohnlichen Versonenzügen sestgesezte.

^ 27. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürsen Ta^en bis aus den Betrag solgender Ansähe bezogen werden.

^ür Vserde, Maulthiere und Esel das Stük bis ans Fr. 0,80 per Stunde.

^ Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis ans ^r. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Sehweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Ta^en sollen sür den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässiget werden.

^ 28. Für Waaren sind Klassen auszustellen.

Die hochste Tar^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnliehen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tar.e so berechnet werden, dass sür Fr. 1000 per Stunde hochftens ^r. 0,0.^ zu be^

zahlen sind.

^ 2..). Für Wagen sezt die Gesellschaft die Tra..sporttax.e nach eigenem Ermessen ^ sest.

^ 30. Weu.. Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportât werden sollen, so darf die Ta^e für Vieh bis anf 40^e der gewohnlichen Ta^e und diejenige für Waaren bis auf 8 Ets. per Zentner und Stunde erhoht werden.

Traglasteu mit landwirt^schastlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis auf 50 Vfund, welche in Begleitung der Träger mit den Versone.-

.-71 ^gen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empsang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle ül^r

50 Vsnnd ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Die Gesellschaft ist berechtiget, zu bestimmen, dass Warensendungen bis auf 50 Bsnnd stets mit den ^ersonenzügen befördert werden sollen.

^ 3l.

Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eiu^s halben Rentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. ....00 bei Geldsendungen snr volle Fr. ^00 augeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 32. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tar.enBestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eiseubahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Statioushänsern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 33. Die Gesellschast hat für die Einzelnheiten des Transportdienstes besondere Reglemenle mit Genehmigung des Regierungsrathes aufzustellen.

^ 34. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehörige Veröffentlichung bekommen^ erstere, falls es sich um Erhöhung handelt, mindestens l 4 Tage vor ihrem Jnkrafttreten.

^ 35.

Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben : drei Monate für die Versonen und ein halbes Jahr für die Diese Beftimmuug findet indess keine Einwendung auf Veegnüguugszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei .Anlässen.

ihre Tax^en mindestens Waaren.

sogenannte besonderen

^ 36. Die Eisenbahnverwaltuug soll mit Begehung auf die Tax^en Rieu.audeu einen Vorzug einräumeu, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 37. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10^/o übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Trausportta^en, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem pou der Gesellschaft auszustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regieruugsrathe und der Gesellschast zu treffenden Ueberei.^uust hera.^usezen. Kann eine solche Ver-

standigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^ 38. Die. Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenössischen Dienste steht, sowie

dazu gehöriges Kriegs-

272 materiale aus. Anordnung der zustäudigen Militärstelle um die Hälft^ der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die ordentlichen Bersoneuzüge zu befördern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmassregeln sür den Transport von Bulver und Kriegsseuerwerk veraulasst werden, zu tragen und sür den Sehaden z... hasten, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 3..). Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anorduung der zuständigen Bolizeistelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren stud, ans der Eisenbahn zu besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür denselben zu entrichtenden Tarnen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Ta^eu möglichst billig festgestellt werden.

^ 40. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteueru sür geistige Geträuke wird die Bahnverwaltung in. Eiuverständuisse mit den betressenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

^ 41.

Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder vou demselben Gebrauch maeheu zu wollen erklärt hat, ist der Kantou Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sau.mt dem Material . den Gebäuliehkeiten und ^en Vorräthen, welche dazu gehoren, mit. Ablauf

des 17., 32., 47., 62. und 77. Jahres, von dem Tage der Konzesstons- ^ erthe.lung an gerechnet, und mit Ablanf der Konzession (^ 2),

gegen

Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweileu 5 Jahre vorher hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rükkaussrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werdeu, salls der ganze Bahnl^orper der Gesellschast abgenommen wird.

^ 42. .. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgericht-

lich bestimmt.

^ür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen :

a. Bei stattfindendem Rükkause im 17., 32. und 47. Jahre. ist der 25faehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages zu bezahlen, welcher sich im ^alle der Benuzung des ersten Rükkausstermines während der 5, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten

Rükkausstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Aargau den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird. bei stattfindendem Rükkause im

273

^

62. Jahre der 221/2sache nnd im Falle des Rükkauses im 77. Jahre -er 2^fache Werth dieses Reinertrages, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem

Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung ^n Grnnde zu legen ist, sind übrigen... Summen, welche ans Abschreibung^ rechnung getragen, oder einem Reservesond einverleibt werden, in Ab.^ug zu bringen.

b. Jm Falle des Rül^auses mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bah.. und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde,

als Entschädigung ^u befahlen.

.... Die Bahn sammt ^ubehorde ist jeweiien, zu welchem Zeitpuukte auch der Rükkaus erfolgen mag, iu vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein .genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzn^ z.. bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich anzutragen.

^ 43. Rach .^ol.l.mduug der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselbeu als auch ihrer Betriebseinriehtung, nebst einem .^renz^ und Katasterplan, den Archiven des Standes Aargau und der Gesellschaft eiu^uvexleibeu.

Wenn später entweder^ weitere Bauarbeiteu, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn ^ieneu, ausgeführt werben, oder das Betriebskapital vermehrt wird, ^so sind auch Reehuungeu über die dadurch verursachten Kosten in die beideu erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von ..^eite des Regierungsrathes als von .^ei:e der Bahngesellsehast, zu bescheinigen.

^ 44. Der Regieruugsr^th ist berechtiget, eiu Mitglied in den Verwaltuugsrath der Gesellschast zu wählen.

^ 45. Die Gesellschast ist verpflichtet, alljährlich einen Berieht und die Jahresrechuung über die Unternehmung der Bahn dem Re.^ gierungsrathe einzureichen.

^ 46. Ausser den in den ^ 12, 37 und 42 vorgeseheneu Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatreebtticher Ratur, welche sieh

auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich

auszutragen.

274

^ 47. ^ür die Entscheidung der ge.näss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streit-

fälle wird das Schiedsgericht je.^eilen so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berso.. des Obmannes nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleibe^de ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

^ 48. Der Gesellschaft steht das ^Recht nicht zu , ohne Ermächtigung des aargauisehen Grossen Rathes diese Konzessionsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auserlegt werden.

^ 49. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beaustragt.

Gegeben in A a r a u , den 30. Rovember 187l.

Der Präsident des Grossen Rathes: ^l. .^ei^ulmch.

Die S e k r e t ä r e .

Eduard ^einli.

.^. .^u^aumer.. Fürsprech.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend Konzessionen für eine Eisenbahn von Solothurn nach Burgdorf (solothurnisches Gebiet). (Vom 2. Februar 1872.)

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1872

Année Anno Band

1

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07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1872

Date Data Seite

237-274

Page Pagina Ref. No

10 007 168

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