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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von Wildegg nach Lenzburg.

(Vom 18. Dezember 187l.)

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Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht einer vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 30. Ro-

vember 1871 der Bahngesellsehast Wildegg-Lenzburg sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn. von Wildegg nach Lenzburg ertheilten KonCession ; in Anwendung der dem Bundesrathe durch Bundesbeschluß vom

5. Dezember 1871 erteilten Vollmacht,

beschiiesst: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bnndesgesezes uber den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , für den regelmassigen periodischen Bersonentransport , je nach dem Ertrage der Bal..n und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Vostertrag , eine jährliche Ko..zessionsgebül,r, die den ..Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als di...

Bahnuuternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt , die hier konzedirte Eisenbahn sammt dem Material . den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche

dazu gehoren, mit Ablans des 17., 32., 47., 62., 77. und 86. Jahres,

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vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gegen Entschädigung au steh zu ziehen , falls ex die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hieven .benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung übex die zn leistende Entschädigung.^summe nicht erzielt werdet, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenleset, ^dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. .Tonnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen. der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten sollende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkaufes im 17.,

32. und 47. Jahre ist der

25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn

Jahre, die dem Zeitpunkte, in. welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen . im Falle des Rükkauses im

62. Jahre der 221/2fache ; im ^alle des Rükkauses im 77. Jahre der 20sache, und im Falle des Rükkanses im 86. Jahre der 18saehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoeh in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger

als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, wel.^e ans Absehreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

c. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt^ auch der Rükkaus erfolgen mag , in vollkommen beledigendem Zustande dem Bnnde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von

der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind dureh das oben erwähnte Schiedsgericht auszufragen.

Art. 3. . Binnen einer Frist von zwols ^o..aten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiteu sur

die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis übex die Mittel zux gehörigen Fortführung der Bahnunternehmnng zu leisten,.

in der Meinung , dass widrigensalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

6 Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bnndesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen .Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Durch diesen Beschinss tritt der Bnndesbeschluss vom 23. Dezember 1869, betreffend die Erstellung einer Eisenbahn WildeggLenzburg, ausser Krast.

Bern, den 18. Dezember 1871.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsi d e n t .

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schietz.

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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von Bözenegg bis an die Nordostbahn (auf dem rechten Aarufer).

(Vom 18. Dezember 187l.)

Der schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht einer vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 30. .....o-

vember 1871 dem Seethalbahnkomite und der Bahngesellschast Wildegg.L.enzburg zuhanden einer zu bildenden Gesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Bozenegg an die Rordostbahn ertheilten ssion ;

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Wildegg nach Lenzburg. (Vom 18. Dezember 187l.)

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06.01.1872

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