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Bericht an

den Herrn Präsidenten des schweizerischen Schulrathes in Zürich über die in Frankreich ausgetretene Rebenlaus.

(Vom 27. Januar 1872.)

Zur Erfüllung des mittelst geneigter Verfügung vom 5. und 13. d. M. ans Anlass der an den hohen schweizerischen Bundesrath gerichteten Eingaben des Staatsrathes von Waadt und der AckerbauGesellsehast zu Gens uns erteilten Auftrages, eine Darstellung des Wesens und der Verbreitung der in Frankreich herrschenden RebenKrankheit zu liesern, über die mit dieser Erscheinung verbundenen Gefahren Ausschluss zu geben und uns hinsichtlich der zur Abwehr und zur Bekämpfung derselben geeigneten Massregeln gutachtlich zu äussern, haben wir uns bemüht, zuvorderst alle Die anf diesem Gebiete gesammelten und auf vertrauenswürdige Quellen zurückzuführenden Beobachtungen und Erfahrungen.. uns zugänglich zu machen, welche uns vorzugsweise geeignet erschienen, die der angeregten Frage zu Grunde liegenden thatfächliehen

Verhältnisse in ein klares Licht zu stellen. Es lag uns dieserhalb ob,

die einschlägige Literatur zu verfolgen, da wir über Objeete schauung und Untersuchung zu versüßen ausser Stande waren, Gelegenheit entbehrten, solche innerhalb der uns gegebenen, auch in eine hierfür nicht g..eig....te Jahreszeit fallenden Frist derzeitigen Heerde der Krankheit zu beziehen.

der Anund der überdies von dem

452 ^ D.^r Zeitpunkt, in welchem das in Rede stehende Vorkommen der Rebenkran^heit in Europa züers.. beobachtet wurde, fällt in^ das Jahr.

1865. l.^ trat dieselbe damals in dem durch seinen ausgedehnten und erfolgreichen Weinban ausgezeichneten unteren Flussgebiete der Rhone aus. Jnsbesondere war es die Umgegend von Orange, in welcher das Erscheinen der ,.Wurzelsanlniss des Weinstocke.^. die allgemein.. Ausmerksamkeit zuerst auf sieh lenkte. Die Wahrnehmungen des ersten Sommers wiederholten sich in den nächstfolgenden Jahrgängen, bis die .Krankheit im Jahre I....68 sich in einem solchen Umfange und in einer solchen Heftigkeit einstellte, dass ihre zerstore.nden Wirkungen zu einBehenderen Raehsorsehungen aufforderten und zu Verstehen zur Bekampsung des mit argen Verlusten drohenden Uebels Anlass gaben.

Die Erfolg , we.ehe durch die Ausführung der dieserhalb v.^rgeschlagenen Maßregeln erzielt wurden, entsprachen indes^ den Erwartungen nicht. Die Krankheit zeigte sich aneh im Jahre 186..)^ wied...., und dehnte sieh inzwischen von dem zuerst beobachteten Si^e ihr^s Austretens über immer weitere Distraete aus. Mittlerweile war es den Untersuchungen von Blanch o n zu Montpellier gelungen, die Ursachen dieser in beunruhigendem Grade um sich greisenden Ealamitä^ nachzuweisen, und festzustellen, dass die Krankheit der Reben den zerstörenden Wirkungen eines aus die Ernährung durch den Weinstock an.^ Bewiesenen, überaus zahlreich sieh verbreitenden Jnseetes, einer Wurzellaus zuzusehreiben sei. ....ach dem ^Jahresberichte über die Fortschritte aus dem gesammten Gebiete der Agrikultur. Ehenne pro 1868 und 18..^, Berlin^ traten V a zi l le, Blanch o n und S a hu t schon im Jal^.e 1868 mit einem Bericht über ihre Forschungen in den ,,Comptes rendue 1868 L.^^ll^ vor die Oeffentlichkeit, und als Mitglieder einer von der ^o...^ d'agriculture d.... l'Hera.^lt zur Erorternng des Gegenstandes ernannten , besonderen kommission erstatteten sie einen aueh in dem Journal d'apiculture pratique 186..) Rr. 42^ abgedruckten aussührlichen Bericht, welchem sich in demselben Blatte weitere. Abhandlungen von Blanchon und Liehtenstein ..nschlossen. Das ^Jahrbuch der Landwirthschast ll.i, Leipzig^ erwähnt sodann einer durch Abbildungen verdeutlichten Arbeit, welche Blanehon in den Schriften der .....oc^te d^ Agriculteurs de ^nce
186.) verbreiten liess, und in demselben Jahre wurden die Untersuchungen aus diesem Gebiete durch eine mit sehonen Zeichnungen ausgestattete, in den ,,^nnales de la ^oci.^te entomolo.^iqne de I^r.inc...^ aufgenommenen Abhandlung von S i g n o r e . t ^ bereichert.

Seitdem erschienen ans Grund der gewonnenen Ergebnisse zahlreiche Reserate in den verschiedensten ossentliehen Blättern Frankreichs. und auch in der deutschen Journal-Lite...atnr wurde die neue Ers^.heinun^ wiederholt besprochen. Das ..Wochenblatt des badis^.hen ...ndwirthgastlichen Vereins^, das^Wochenblatt für Land- und ^orstwirthschast^, die .,Annalen der Landwirthschast in den Koniglich preussisehen Staaten^

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und ^. m. beschäftigten sich mehr oder weniger eingehend ^und lebhaft mit derselben, und das Grossher..oglieh badische Handels-Ministexinm liess .por kurzem eine besondere, mit Abbildungen versehene populäre .Darstellung des Gegenstandes in einer grosseren Zahl von Exemplaren im Lande verbreiten. Jn der Schweiz übernahm neuerdings H. de Saussure zu Genf die verdienstliche Ausgabe, die Rebenkrankheit in einem ausführlichen, der dortigen Ackerbau-Gesellschast erstatteten Referate zu beleuchten. Alle diese Arbeiten aber stülpen sich hauptiä.hlieh aus die Untersuchungen der erstgenannten sranzosischen Forscher, deren belehrende Ausschlüsse den Ausgangspunkt für alle späteren Erörterungen und Vorschlage gebildet haben.

^ Ueberall, wo die Rebenkrankheit austrat, war ihr Vorkommen von denselben übereinstimmenden Erscheinungen begleitet. Die befallenen Stocke pflegen im Frühjahr und Vorsommer ausfallend schnell an der .Lebhaftigkeit ihrer Vegetation einzubüssen . die Blätter fangen an, sich zu färben, erst gelb, dann rothlich zu werden, sie verdorren alsdann am Rande her, und fallen im ferneren Verlaufe .^on unten an ganz ab.

Die jungen Jahrestriebe scheinen der zerstörenden Wirkung länger widerstehen und sich noch weiter entwickeln zu wollen, aber auch sie nehmen bald die Anzeichen der Verkümmerung au, ihre Sp^en trocknen ein, während ihr mittlerer und unterer Theil sich noch srisch und lebenskräftig erhält. Die Trauben gehen zwar zuweilen noch ihrer Reife entgegen.. tritt aber die Krankheit hestig auf, dann reisen sie in der Regel unvollkommen aus, sie färben sieh nieht, blaue Trauben bleiben roth, im Allgemeinen erscheinen sie saner, wässerig, entbehren des Bouquets, der aus ihnen gewonnene Wein erreicht nur sehr geringe Qualität und hält sieh nicht. Die vereinzelt angegriffenen und allmählich absterbenden Stocke stellen sich uaeh jenen Anzeichen wie Flecken ini Weinberge dar. Jn dem Maasse aber, wie d.e .Krankheit fortschreitet, breiten sieh diese Erscheinungen von den ursprünglichen Jnfeetionsstellen nach allen Seiten strahlenförmig über die Raehbarschaft ans, so dass die Flecken in einander fliessen, die ganze Anlage ergreifen,

und das Bild der Zerstornng gleiehmässig sämmtliche Stocke umfasst.

Geht ein von der Krankheit befallener Weinstock im ersten Jahre nicht zu Grunde, so Iiesert er im nächsten Frühjahre zwar noch neue Triebe ; diese sind aber kürzer, verrathen ein krüppelhaftes Aussehen, tragen kleine, nach Aussen gekräuselte Blätter, welche bald vergilben, und wenn die jungen Loden sogar zuweilen noch Trauben hervorbringen, so erscheinen solche regelmässig klein, unvollkommen und des Ausreisen^ ^unsähig. Jmmerhin ist der Ansgang in einem allmählichen Eingehen der pflanze sichtbar, es verdorren naeh und nach alle Triebe und

Blätter, der Rebstock stirbt vollends ab.

454 Bei einer näheren Untersuehnng der kranken Stocke zeigt st.h, dass es stets die Wurzeln sind. welche ^ den Sil^ des Uebels bilden. Es find dieselben ausg ..schwollen, namentlich an den Rebenwnr^.ln mit knotigen Austreibungen beseht, erweicht, von schwärzlichem Aussehen, brandig und faul. Das Rindengewebe liegt an verschiedene^ Stellen lose ans, so dass es mit dem Fingernagel bis ans den Holzkorper leieht entsernt werden kann. Dieser F.^.lnis.^Broe..ss beginnt an den änssersten Verzweigungen der Wurzel, ergreist allmählich auch die Hauptw^rzein, und se^t sich, ununterbrochen vorrückend, bis ^nm Stamme fort, in Folge dessen dieser austrocknet und abstirbt. Damit ist natürlich die .^.othwendigkeit gekommen, die todten Stocke auszubauen und da... Rebland einer anderweiten Benu^ung zu unterwerfen.

Die Verbreitungssähigkeit nnd die verheerende Wirkung dieser Wnrzelkrankheit der Reben haben sich nach allen bis je^t vorliegenden Ersahrungen als ganz ansseror.^entliehe und zu den ernstesten Besorgnissen Anlass gebende dargestellt.

Schon im Jal..re 18^..) waren ihr im De-

parlement de Vauelus.... gegen l0,000 Hektare, d. h. ein Drittlheit aller Rebenanlagen znm Opser gesallen, und sind damals schon aus einzelnen Weingütern ans einer Fläche von 100 Hektaren grünende Rebstocke gar nicht mehr sichtbar gewesen. Jn ^olge der grossen Masse ausgehauener und zum Verkaufe angebotener Reben sank dort der Breis des Brennholzes von Fr. 1 per Zentner ans ^.r. 0,43 herab. Von ihrem ursprünglichen Heerde hat sich die .^raniheit zn jener ^eit ans eine Entfernung von 35 Wegstunden im Rl.one^.Thal verbreitet, und war nach Ror^en wie nach Süden noch beständig im Vordringen beBissen. Die schmale Linie ihres Auftretens erstreckt sich vorzüglich ans dem linken User vom mittelländischen Meere bis in die R..l.e von

Montélimart, d. h. nicht gan^ halbwegs ^on und über ein Vierth.^il der Entsernnag bis Dijon. Ueberdies soll dieselbe seit einigen Jahren

auch schon in dem äussersten Westen Frankreichs (in der U^ngegend von Bordeaux.) angetrofsen worden s^in. Diese Angaben, hinsiehtlieh deren wir uns hauptsächlich auf die ^adis.^en amtlichen Bublieationen beziehen, find neuerdings in dem Jnhalte eines vom 13. Dezember 1871 datirten Eirenlar-Erlasses des prenssischen Ministers sür die landwirthfehastlichen Angelegenheiten dnrch die .....achrieht vervollständigt worden, dass nach Mitteilungen der sranzosisehen Regierung .die Rebenkrankheit sich vorzugsweise in denjenigen Departements und Landestheilen ausgebreitet habe, .velche am ostlichen User der Rhone gelegen sind, wo durch sie z. B. allein im Arrondissement d'^r.^e 3600 .^ekta...e, der dritte Theil aller dort befindliehen Weinberge, gänzlich ^erstort wurden, dass sie sich dagegen an dem westliehen User der Rhone in geringerem Umsange in den Departements du Gard. l'^rde.^he und l^lerauh, außerdem aber auch im Bordelais geigte. Raeh Deutschland ist die

455 Krankheit der Reben bis je^t nicht gedrungen. es liegt nur eine perekelte Beobachtung derselben ans einer nicht eigentlich Weinbau treibenden Gegend (Erfurt) vor, und von einem Auftretender Kalamität in Weinbergen ist noch keine Rachricht verlaütbart. Dass diese neue Erscheinung an dem Weinstocke, wie behauptet wurde, aneh in Jtalien,.

in Süd.^Russland und ans einigen griechischen Jnseln Entehr gehalten habe, sind wir ans Grund der weiter un^ verfügbaren Onellen mit Sicherheit sestznstellen nicht in der Lage.

Alle seitherigen Ersahrungen stimmen darin überein, dass keine.

^..eb^orte, keine Bodenart von der ^.rankhei.. verschont bleibe, dass weder die Er.^ehungsart, noch das Alter der Reben in dieser Hinsicht einen Unterschied bedinge, de.ss das Uebel also den Weinstock in allen Ver^.

.h..ii...issen^ ergreisen und vernichten kann. Dagegen wurden Abstufungen in dem Grade der Jntensität des A..slreteus bemerkbar, insofern Rebenlagen, weihen eine tiese Bearbeitung des Bodens und eine reichliche Düngung z.t Theil geworden waren, imgleichen solche, welche das Alter von etwa l0 Jahren überschritten hatten, den verderblichen Wirkungen der Krankheit länger und besser Widerstand leisteten, als flach bearbeitete, spärlicher gedüngte und jüngere Weinberge. Von Fällen der Heilung einmal erkrankter Reben ist bis je^t .Nichts bekannt geworden. es gewinnt den Anschein, als haben sich die seither vorgefchlagenen Mittel als erfolglos, oder im Grossen nicht durchführbar erwiesen. Bestimmte Nachrichten gegentheiliger Art liegen wenigstens nicht vor.

Die von B l auch on ersorsehte , und nunmehr allseitig als solche anerkannte Ursa.he der Rebeukranl^it ist ein Jnseet, welchem man den Zoologischen Rameu P h y l l o x e r a v a ^ t a t r i ^ (auch P^ylotom^ vit.i^.

Bh^^üs vastatrix ..e. ^e.) gegeben hat, und weichem die deutsche BeZeichnung . , v e r w ü f t e n d e W u r z e l la us^ entsprechen würde.

Dasselbe gehort der Ordnung der H e m i p t e r e n oder auch Rh.^nchoten (Halbslügler oder S.hnabelkerse) an, weiche nach gewohnlicher Eintheilung die Familien der Wanzen (Cime^), der Zirpen (Ci.^da), der Sauger (Psyll.i), der Blatt- oder V^lan.,enlänse (.^.^^) und der Schildläuse (Co.^.cns) umsasst. ^iese Kerse haben im vollkommenen wie im unvollkommenen Zustande einen zum laugen eingerichteten, in der Ruhe
meist gegen die Brust angelegten Schnabel oder Saugrüssel, und dünne, knrze, die Länge des Korpers gewohnlich nicht übersehreitende Fühler. Das in Rede stehende Jnseet, von welchem eine geflügelte und eine ungeflügelte weibliche Form beobachtet wurde, gehort zu der ^rossen ^amilie der Blattläuse, und zwar zu der Unterabteilung Rhizobius ; es ist von länglich eisor.niger Gestalt und gelb gefärbt, hat drei paar Beine, zwei gegliederte Fühler, die bei der einen .-.... der geflügelten -- ^orm deutlich als aus drei Gliedern bestehend zu er-

4.^ kennen sind, p^n den...n wiederum das ..e^te langer .ist, als die .^deu andern, und .mehrfache Eins.^nürungen zeigt. Die u.^eflü^elte Form charakterisirt sich außerdem durch das Fehlen der Honigsaströhret. und de... Woll-Zotten, wahrend die geflügelte Form sieh por allen andern geflügelten Blattlausen dadurch unterscheidet, daß sie ihre Flügel nicht dachförmig, sondern horizontal tragt. Durch d^ in den beigefügten tafeln aufgenommenen Abbildungen, deren Herstellung uns der ..^...o^ herzoglich badi^he Ministerialrath, Herr R ... u , durch die dankens....e..the Ueberlassung der betreffenden Eliehes ermöglicht hat, glauben wi.. ein.^ diese Darstellung ergänzende und deren Verst.^ndniss erleichternd^ An.^ fchaunn^ geben zu können.

Das geflügelte Jnseet (Fig. 1) ist eine zierliche, blassgelbe Fli.^e mit horizontal gekreuzten Flügeln, welche im Sommer und Herbste auf den oberirdischen theilen des Weinstockes, jedoch nur in einer gingen Zahl, lebt, und nicht sowohl durch die eigene Flugkrast, als vermehr durch die Winde aus andere Grundstücke verweht wird. Aus den Rebflattern sticht das geflügelte Jnseet ein, legt .venige Eier in das Blatt^ewebe, welches hievon aufschwillt und gal.läpselartige Warzen oder

Auswüchse zeigt (Fig. 2), in welcher sieh nach kurzer Zeit ungeflügelte,

eierlegende Jnseeten entwickeln. Die Warzen brechen nach einiger Zeit ..^.s der o b e r e n Seite des Blattes (Fig. 3, 4, 5) ans und entleeren alsdann die jungen Jnseeten .^ig. 6, 7),^) welche sich nicht mehr aus den Blättern ernähren, sondern an dem Stamme hinabsteigen ur.d si.^h an die Rebenwurzeln begeben. Raeh dem Absehen seiner wenigen Eier stirbt das geflügelte Juseet bald ab. Hiernach ist es zweifelsfrei^ da ss die Winde zur Verbreitung der Rebenkrankheit in ähnlicher Weise beitragen, wie dies bei dem Verschleppen der Sporen ^pflanzlicher Parasiten, z. B. des ^artoffel^ und Trauben^.izes der Fall ist. ^Die einzelnen, von der Krankheit zuerst ergrifsenen Rel.stocke sind dann solche, ans denen sieh geflügelte Jnseeten niedergelassen und angesiedelt haben, und di^ .Krankheit fängt ihre zerstörende Wirkung erst dann zu.äussern an, wenn die ungeflügelte.^ Jnseeten die Wurzeln erreicht, in den Ritten und Spalten derselben sieh eingenistet und mit ihren Rüsseln den Saft auszusangen begonnen haben.

Die junge, noch unansgewaehsene Wurzellaus ^ig. 8, ..)) sneht, unruhig mit ihren Fühlern tastend, nach einer passenden Stelle, .vo sie .bequem ihren Saugrüssel in das saftsührende Gewebe der Wurzeln einfe.^ken kann, was ihr schon nach wenigen Tagen gelingt. ^olehe^ Stellen findet sie besonders in den Spalten der Wurzelrinde oder an ^) ...^ ans der .^berslache de.^ Blatte.^ stattfindende ...Iufbreehen der .^....v.^ 1o^era^arzen unterscheidet diese von den ...tufs.^Ipnngen, welche von der ^e^ .^.Ibe ^vt^ns vitis, herrühren. ...^tere, welche nicht selten aus den .^..tern .^e.^ ...^emstocke.^ auftreten, Offnen ^ auf der unteren ^eite de^ .^ebb^at^.

457 Bischen .Wunden derselben. ^ort blelbt ste, den Rüssel mit den drei Marsen Endborsten in das weiche faftige Gewebe eingesenkt und ....eständig sengend, fitzen. Jhr Wachstum und ihre weitere Entwicklung

bis zur .Länge von 0,75..--0,80 Millimeter vollzieht steh nun rasch, das

Thier nimmt eine orangegelbe Farbe an, häntet sieh während feines .Lebens drei Mal, nnd legt ans dem verlängerten Hintertheil gegen

30-^40 Eier, woraus es bald abstirbt (Fig. 10). Aus den orange-

gelben Eiern schlüpfen nach Verlauf von eirea 8 Tagen ungeflügelt..

weibliche Jnserten aus, welche mit der dritten oder vierten Woche ausgewachsen sind und dann abermals, und zwar ohne vorausgegangene Begattung, Eier legen und zur Entstehung neuer Geschlechter Anlaß geben. Diese unterirdische Vermehrung, wesentlich gefördert durch die Fähigkeit der weiblichen Jndividuen, nach einer einigen Begattung mehrere Generationen ins Leben zu rufen, so dass eine jede derselben wieder befruchtet auftritt und unmittelbar fruchtbare Eier legen kann, erfolgt daher mit außerordentlicher Schnelligkeit und den ganzen Sommer.

und Herbst hindurch, der Art, dass die .Läuse an den erkrankten Stöcken oft in dicht gedrängten Reihen sitzen, junge und erwachsene, Eier und abgestorbene Bälge des Jnseetes sich in Massen zusammen vorfinden.

B l a n c h o n berechnet, dass im Laufe eines Sommers sich 8 Generationen erzeugen, und daher in derselben Zeit die Rachkommen einer einzigen, im Frühjahre zur Entwicklung gekommenen Wurzellaus die enorme Zahl pon über 25 Milliarden erreichen können. Aus der gewöhnliehen Vermehrungsart der .Blattläuse dürfte zu schlössen sein, dass im Herbste wiederholte Begattungen der überhaupt nur in geringer .^ahl anstretenden Männehen --- hinsichtlich der letzteren liegen übrigens bei dem in Rede stehenden Jnseete genaue Beobachtungen noch uieht vor --^ mit ungeflügelten Weibchen vorkommen, ans deren Eiern im Frühjahre jnnge ungeflügelte Weibehen entstehen, welche o h n e erneute Begattuug die Eier-Ablage durch mehrere Generationen sortsetzen. Sodann wird nach den seitherigen Wahrnehmungen vermuthet werden können, dass nur aus den zuletzt gelegten Eiern eine geflügelte Generation hervorgehe, bei welcher die bis jetzt vorgenommenen Untersnehnngen indess eine geschlechtliche Verschiedenheit nicht nachzuweisen vermochten. Die geflügelte ^orm des Jnseetes scheint hiernach die Bestimmung zu haben, die Verbreitung desselben über grossere Entfernungen zu bewirken und im Falle loealer Verminderung der Rährpflanzeu die Erhaltung des Geschlechtes zu sichern, da die Wanderung der ungeflügelten ^orm der Ratur der Sache nach, und so lange sie nicht durch Vorkehrungen der Menschen uubewusst vermittelt wird, eine sehwersällige ist. Es ist indessen wahrseheinlieh geworden, dass das ungeflügelte Jnseet nicht
unterirdisch von Wurzel zu Wurzel sich sortbewegt, sondern den Spalten der Wurzel.einde entlang bis zum Stamme kriecht, dann ans der .^..berfläeh... de...

Erde bis ^ux .^tamm-Basis eines benachbarten Stockes übersiedelt, nm

45^ dort wieder den Wuseln entlang bis zü deren feinen Verzweigungen niederznsteigen.

Wenn man steh diese, fast an unglaubliche grenzen reichende Vex^ mehrung der Wnrzellans vergegenwärtig, so wird es allerdings erklärllch, wie das fortgesetzte Saugen, welches eine rasch überhand neh..

mende Zahl dieser Tigere ausübt, auch die kräftigsten Rebsto^e zu Grnnde richten kann, und wie auch an der Betrachtung dieses Ve..^

hältnisses wenig geändert wird durch die Vorstellung, dass das Un^eDieser sieh im Winter nicht vermehrt und sich bis zum Erwachen der Vegetation nur ...ürsti^ ernährt. Die ^erstorende Wirkung seines Auf.

tretens wird aber namentlich recht offenbar durch die Erwägung der Thatsache, dass das Jnseet die Wurzeln bis zu einer Tiese von 5 ^uss unter dem Boden angreist und, nachdem der Rahrnngsvorrath ...n einem Stocke aufgezehrt ist, auch im Stande ist, sich zu den Machbarstocken zu begeben und sein Verniehtnngswerk so lange fortzusein, bis es durch zwischenliegendes, nicht mit Reben bepflanztes Terrain auf seiner Wanderung ausgehalten wird. Dies erklärt schliesslich das eigene thü.nliche Vorkommen, dass die Krankheit von anfänglich vereinzelten Flecken aus stch aus die benachbarten Stocke überträgt, sich aus einen immer weiteren Umkreis erstreckt, und mit einer völligen Vern.chtung der im räumlichen Zusammenhange mit einander stehenden Pflanzungen endet.

Aus vorliegender Darstellung resultiren nun hinsichtlich der PerLeitung der Rebenkrankheit mehrere vorzugsweise wichtige ^halsaehen.

Die eine ist, dass die Krankheit .^urch das ungezügelte Jnseet von einem Stocke ^um andern übertragen werden, und dass das geflügelte Jnseet diesen Vorgang über Strome hinweg und aus grossere Entfernungen von Gegend ^u Gegend vermitteln kann. Die andere. ist, dass sich a..^ m^t der Versendung von Reblaub, R^.bhoiz und namentlich Wur^lreben, welche mit dem J^.seete oder mit Eiern desselben behastet sind , die Gefahr der Ei..sehleppuug der Krankheit in andere Gegenden verknüpft.

Die Besorgniss, dass aus legerem Wege eine Uebertraguug der Kalamität aus seither verschont gebliebene Gegenden und Länder stattfinden konne, liegt um so näher, je weniger der Einzelne in der Lage ist, die mit unbewasfnetem Auge nicht leieht wahrnehmbaren Parasiten ^u erkennen, und je lebhaster die Ver^ehrsbeziehungen mit den infieirten Landstrichen sich entwickelt haben. Hierna..h ergeben sieh die Gesichtspunkte für die Wahl der Mass^egeln, die im Jnteresse der Weineultur eines Landes und zum S.^hu^e derselben gegen ausserordentliche Einbußen, mit welchen die Verbreitung der ..^livlloxer.... droht, würden zu ergreisen sein.

Jn erster .Linie wird es sieh hierbei um die Ausgabe handele, Vorkehrungen zur Abwehr der Rebenkraniheit zu treffen, so lange ^e die Grenzen des Landes uo.h nicht übersehritten hat. Das geflügelte Jnseet

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von ^em^ Eindringen i.. solche ...^gen.^en, welche dem Heerde der Krankheit benachbart sind, direet abzuhalten, stellt sich von vornherein als ein nicht wohl zu losendes Vroblem dar. Es scheitert dasselbe an der Un^nlängllchkeit der menschlichen Mittel gegenüber einer mit ungleich wirksameren Kräften hervortretenden Naturerscheinung. glücklicherweise darf mit Bestimmtheit angenommen werden, dass das Jnseet aus dem angedeuteten Wege der Selbstverbreitnng sehr bedeutende Strecken regelmassig nicht wohl überspringen kann, hohe Gebirgszüge, ausgedehnte Waldgebiete stets einen natürlichen Damm bilden werden. Roch weit weniger aber werden sich Befürchtungen an die Betrachtung der natürliehen Verbreitungsweise der ungezügelten Wurzellaus knüpfen lassen, indem die Wanderung derselben an so enge Grenzen gebunden ist, dass sich ihr schon in der dnreh ausgedehntere Flächen der verschiedenen Eultnr^ arten - Ackerland, Wiesengründe, Wälder -. sodann durch Gewässerte.

vermittelten Trennung der besalleueu von den gesunden Rebanlagen erhebliche Hindernisse entgegenstellen, diese Art der Ansteckung und Verbreitung also sich nur über die in e i n e m Eompler.e zusammenhängenden oder überhaupt einander näher liegenden Bflanzungen ausdehnen kann.

Anders liegt iudefsen das Verhältniss, wenn es sieh um den Einfluss des Beznges von Wurzelreben, Rebholz und Reblaub aus den betrogenen ..legenden aus die Uebertragnng des Parasiten über andere Länder und Landstriche handelt. Hier ist die Gefahr eine ungleich grössere , und um dieselbe thunlichst zu beseitigen, erscheint auch uns allerdings der Erlass einer Verordnung, welche die Eiusuhr derartiger Gegenstände aus Frankreich und Jtalien bis aus Weiteres untersagt, das einzig richtige und durch die allgemeinen Jnteressen snr die ...andeseultnr gerechtfertigte Mittel. Jndem.wir daher kein Bedenken tragen, uns der in de^ Eingabe des ^taatsrathes von Waadt entwickelten Ansicht auzuschliessen, und die Einsül^ru^g der in solcher beantragten Massregel sür die Schweiz zu besür.vort^n, glanbeu wir nicht unbemerkt lassen zn sollen, dass wir diese Vorkehrung erst daun im vollen U.nsange wirksam erachten, wenn sie sieh nicht allein aus Wnrzelreben beschränkt, sondern auch auf Rebholz (^chosslinge, Blindholz, ...^el^linge) ausdehnt, da die Gefahr, das gesürchtete Jnseet oder dessen Eier
ein^nschleppeu, auch mit dem Beznge ansschliesslieh oberirdischer theile des Weinstockes, wenn auch in geringerem Grade als bei dem der Wur^elreben, verbunden ist. Wollte man weiter gehen, so müsste die Massregel sieh aneh auf den Traubenhandel erstrecken. Diese Vorsorge scheint uns aber nach Lage der Verhältnisse nicht angezeigt, und wenn wir auch des Reblaubes nicht aus..

drücklich erwähnen, so geschieht dies, weil wir annehmen, dass es einen

Gegenstand des Grenzverkehrs nicht bilde. Das Koniglieh prenssische

Ministerinm sür die landwirthsehastliehen Angelegenheiten hat sich in dem oben angeführten Erlasse darauf beschränkt, das landwirtschaftliche Bubl.ieum dureh die Loeal-Reg.erungen vor dem Ankause von ,,Weinxeben^

460 ans den ostlichen Gegenden Frankreichs ausdrücklich^ zu warnen, hofft also aus diesem Wege seinen ^weck zu erreichen.. Wenn daher das dieses vorgeschlagene Verfahren rigouröser erscheinen mag, so wird man solches ^och gerechtfertigt finden im Hinblick ans die weit hohere Stufe der Gefahr, von welcher der Weinbau der Schweiz in Fol^e des an sich lebhafteren Verkehrs derselben mit den anstossenden sranzosischen Landestheilen bedroht wird, und welche deren .Lage gegenüber den beobachteten Vorkommnissen wesentlich von derjenigen West^entschlan...^ untere scheidet. Wir können darnm auch nicht annehmen, dass der Erlass des beantragten Einfuhrverbots irgendwelcher Unzufriedenheit und Missbilliguna^ begegnen werde, zumal es jedem Unbefangenen einleuchten muss, dass es fi.^ um eine Frage handelt, in welcher bedeutsame Jnteressen aus dem Spiele stehen, und dass der Einzelne sich eine Beschränkung in seinen Einrichtungen gefallen lassen muss, sobald solche znr freien Bewegung und zum Schule Aller führt, und ohne welche die Gesammtheit diefe Vor^ theile nicht erreichen kann.

Die Ausgabe hat indessen noch eine andere und, wie uns dünkt, nicht minder wichtige Seite, infofern sie sieh auch aus die Frage erstreckt, was zu thun sei, wenn ungeachtet dieser Vorbengnngsmassregeln, aus welcher Veranlassung immer es sein mag, die ^hvlloxer.^ in der Schweiz auslrelen sollte. Aneh hierüber giebt die. Betrachtung der ^..benseinrieh^ tung des gefürchteten Barasiten das Rähere an die Hand.

Vor allen Dingen seheint es uns hierbei von der grossteu Wichtig keit zu sein, dass die .Krankheit so schnell wie moglich als solche erkannt und sestgestellt, und dann mit Hülfe eines einheitlich geordneten, naeh^ drückliehen Versahrens energisch bekämpft werde. Es erfordert auch hier da^ Jnteresse sür die Gesammtheit, dass die Behorden in dem Vertilgungsu^erke die Jnitiative ergreisen und nach einem bestimmten Vlane einschreiten. Um jeder, der Verbreitung der Kalamität nur Vorschub leistenden Zeitversäumniss, den Rachtheilen eines aus Absicht beruhenden oder aus Unkenntniss o^er Gleichgültigkeit entspringenden Verbergens der Vorkommnisse zu begegnen, würde den Behorden der Weinbau treibenden Kantone dringend zu empfehlen sein, sosort eine kommission von Sachverständigen zu bestellen, welche in der Lage sind, an^ etwa Verdaeht
erweckenden Erscheinungen mit Sicherheit sestzustellen, ob der Fall des ^lustretens der Wurzellaus vorliegt. Mäuner, welche zu beobachten und ^u beurtheilen vern.ogen, in welcher Richtung d^r Wein^ stock. krankhast abändert, mit dem Mikroskope umzugehen wissen und sieh die Merkmale der ^livlloxera und ihrer verheerenden Wirkung, sei es auch nur aus Beschre....ung und Abbildung, eingeprägt haben, sind hierzu vorzugsweise geeignet. Sodann würde diese Mässregel zu vervoltständigen sein durch eine Anordnung, durch welche die Gemeindevorsteher angewiesen werden, ihrer Regierungsbehörde sosort Anzeige zu machen,

46t ^.....^ i n ^.i h r e^r F e l d a e . ^ k u n ^ a ^ d en^ R e b e n sich irgend eine bemerkend w^.rthe ^rankheitserschemung einstellen sollte, ohne Rücksicht darauf, ol^ in solcher sich die Anzeichen gerade der neuen Wnrzelkrankhelt scharf ausprägen^). Durch .Vermittlung und Beihülse jener Eommission wäre es alsdann leicht, in jedem Falle .alsbald zu eonstatiren. ob es die Weiueultur mit der Befürchteten Erscheinung zu thun hat oder nicht.

Sollte sich die verderbliche Krankheit bereits an der Wurzel eingestellt

haben, so sind die Mittel zur Bekämpfung derselben in zwiesaeher Riehtung gegeben. Das eine, freilieh von vornherein grosse Opser ersordern.^e., aber auch sicherste, und^in Anbetracht der Schwierigkeit, dem tiefen der Erde wuchernden parasite... beizukommen, keinenfails ausser Acht zu labende Versahren besteht in dem Ausgrabe.. der Stocke bis ans eine Tiefe von mindestens 3---5 Fnss, in der Erweiterung der Grube bis zu einem Umfange von ^irea 7. bis 10 Fuss, in dem Verbrennen der Stocke in der Grube mit Hülfe von Reisig und in dem unmittelbaren Wiederfüllen derselben mit Erde. Um die Wirkung dieser Massregel zu verschärfen, empfiehlt de Saussure, der zurückgeworfenen Er^e etwas Vetroleum beizumischen, und ferner nach vollzogener Broeedur den Boden langs der benachbarten Stocke ^auszuräumen und die Umgebung derselben mit Theer zu bestreichen. Legeres soll namentlich den ^ Zweck haben, das Vordringen der etwa unversehrt gebliebenen Wurzellose zu den Reben der Umgebung zu verhindern. Beide Methoden verdienen alle Beachtung. Dabei halten wir es unter allen Umständen durch die Vorsicht geboten, die Blätter der benachbarten Weinstocke sortgesel^ genau zu untersuchen und alle diejenigen, welche die kleinen, galläpfelartigen, von dem Stiche des Jnseetes herrührenden Erhabenheiten zeigen, aufzubrechen und zn verbrennen. Da in diesen war^euähnlichen Auswüchsen zahlreiche Eier der zerstörenden Reblaus niedergelegt sind, so vernichtet man mit ihnen den Ausgangspunkt für das weitere Umsichgreisen des Uebels^). Tritt die .Krankheit nur vereinzelt an einem oder nur an wenigen Stocken aus, so ist die Mogliehkeit gegeben, mit

der sorgfältigen und gründlichen Anwendung der bezeichneten Massregel ohne weitere Ausdehnung als aus die betreffenden Bslanzen zum Ziel..

^) ..^ir glauben denjenigen Personen, welche im ^alle find, Blatter oder Wurzeln de^ ^einftocke.^, an welchen sie die ^l^vII^era nermuthen, den ...^perten ^nr Untersnehung ^.zusenden, alIe mog.^iehen ^o^ch^ma^xegeIn en^pfehlen zu so^en, auf da^ nicht dureh eine solche Sendung, n.^enn die ^eete wirklich mi^ der ^vII.^era behastet sind, die Gefahr der Weiter.^erbreitung der Krankheit herbei.^ ^eful.rt werde. ...^enn verdachtige Pflanzentl.eile glatter, Scho^linge, ...^ur^eln) aus eine gewisse Entfernung zu versenden sind, sollten sie in glasernen, .^oh^er^ siegelten ^laschen eingeschossen werden.

^) .^ie vielfach geau^erte ..^ermuthung, da^ die ^vIl^era aus Amerika ein.^ geschleppt worden sei, wird e^ rathsam erscheinen lassen, überhaupt die Blätter ..on ^lchen .^eben, welche Amerikanischen Ursprunges. sind, stet.^ mit aros.te... Sor^ falt zu beobachten.

462 zu gelangen und das Uebel im Entstehen auszurotten. Anders sreil^ gestaltet st.h die Ausgabe, wenn die Wnrzellans schon eine grossere Zahl von Reben ergrissen h..t und gleichzeitig an mehreren Stellen in einer Weinbergslage auftaucht. Dann ist die Vornahme des Ansgrabens und des Verbrennens der einzelnen Stocke in der weit geöffneten Grube nnr noch mit geringerer Aussieht ans .^solg und mit relativ gr...^m Zeitverlust durchführbar, wird die gänzliche Beseitigung der Anlage, ^as Aushauen derselben bis zu den nächsten, einen natürlichen Damm bildenden Grenzen zur Beseitigung der Gefahr der Verbreitung noch weit grosserer Schäden angezeigt sein. Ehe man indessen zu den. heroischen, aber radikalen ^ersahren des Herausreissens und Verbrennens der Weinstocke schreitet, konnen vielleicht beim loyalen Auftreten der Kre.nl^ei..

und vorläufig noch andere, örtlich wirkende Massregeln angewendet wer^ den. Es sind dieserhalb in neuerer Zeit verschiedene Mittel chemischer Ratur vorgeschlagen worden, welche sich in drei Gruppen, in s a u r e , n e u t r a l e und a l k a l i n i s c h e eintheilen lassen. Gegen die sanren Mittel (verdünnte Losnng von Schwefelsäure, Ehlorwasserstofssäure, ..^hosphorsäure oder pl..osphorsaurem Kalk) kann im Allgemeinen der Einwurf gemacht werden, dass in kalkigen, mergeligen Boden die Säuren mit der grossten .Leichtigkeit nentralifirt und in ^olge dessen unwirksam gemacht werden. Es ex^istirt beinahe keine eultivirte Bodenart , in welcher sich nicht so viel kohlensaure Erden finden , um in sehr kurzer Zeit eine bedeutende Quantität solcher saurer Flüssigkeiten abznstn.upsen, besonders da diese bis aus eiue bedeutende Tiefe l.^.gs ^er Rebenwurzeln in das Erdreich eindringen müssen, um die dort zahlreich vorhan^enen Jnseeteu zu zerstoreu. Es ist also von der Anwendung solcher Mittel wenig zu erwarten, abgesehen von der Schwierigkeit, sie in grossen Onautitäten an Ort und Stelle zu bringen, was immerhin wo^l nur in der Rahe von Städten moglich wäre.

Gegen die alkalinischen Mittel, wie z. B. Losungen von zweisach Sehwefel^Eal..ium oder ...^d^vefel-Ratrinm (.^ehwef.^lleber), zu denen vielleicht aueh Losungen von Ehlor^alk ^u zählen wären, wird eingesendet werden konnen, dass al^alinische Flüssigkeiten, in ziemlich grossen Quantitäten

zu den Wurzeln gebracht, sehr naehtheilig ans die Vegetation im Allgemeinen einwirken, und wenn die ^flan^e in Folge einer energischen Tränkung der Wurzeln nicht an der ^hvllo^er^ vastatrix zn Grunde geht, konnte sie wohl von den Wirkungen des .^eilnnttels so u^ilgenommen werden, dass sie dadurch absterben würde. D... das ...^chweseln

der Weiustocke die Verbreitung der .^hvll....^.^ nicht verhindert h.it, ist

wol..l von der Wirkung des ^eh.veselealeium.... (es müsste jedenfalls ein ^ol.^snlsnret angewendet werden, da das einsaehe Sch^veselealeiun.^ nicht loslieh iit ) von vornherein wenig zn erwarten.

^)^ehr wäre vo^.

der Wir^n..g des Ehlorkall^es ^u hoffen, wenn nicht die zerstorend...

463 Wirkung dieses Reagens auf die Pflanzenfaser so bekannt wäre. Es ^leiben also nur die neutralen Flüssigkeiten übrig , welche jedoch, um das Jnsert zu todten, entweder narkotischer oder theerartiger Ralur seln müßten.

Von den narkotischen Reagentien ist unstreitig der Tabak das wohl-

feilste und im Allgemeinen zugänglichste Mittel. Eine Jusnsion von Tabaksabsällen, in ziemlich reichlicher ....Quantität bis zu den tiessten Wurzeln dringend, würde wohl die Wurzellaus zerstoren, ohne vielleicht den. ^fianzenorganismus zu sehr zu schaden. Jn der Rahe von Tabaks-

pflanzungen oder Tabaksfabriken, wo Tabaksabsälle leicht und in ge-

nügender M....ge zu haben sind, konnte man das Mittel anrathen.

Jedenfalls wäre es der Mühe werth, den Versuch mit solchem gründlich zu machen. Jn der Rahe von Städten, besonders von solchen, in welchen Gasbeleuchtung eingerichtet ist, konnten der Theer, Theer^ele, sowie das Theern^asser ebenfalls mit einigem Ruthen angewandt werden.

Selbst äußerst geringe Mengen von Karbolsäure und von Kreosot wirken zerstörend ans die niederen thierischen Organismen. Mit Theerwasser überbrauste Blätter werden vermutlich eine Zeit lang nicht von Jnseeten besucht werden, und die Bildung eines Ringes um die schon angegrifsenen R^.bstocke durch starkes Tränken des Bodens mit einer Mischung von Theer und Tl..eerwasser würde wol..l gegen die Weiterwandernn^g der Jnseeten eine wirksame Abwehr sein un^ die ausserhalb des Ringes befindlichen Stocke gegen deren Ansiedelung schüfen. Wir verhehlen uns indessen uiel.t, dass die Anwendung der genannten ^t.osse gegen eine eigentliche Jnvasion des Varasiten nur ein ungenügendes .^inderniss bilden würden.

Mag mau daher allen diesen Mitteln auch die ihnen gebührende Beachtung schenken, die Tatsache, ^dass das Jnseet sich in eminent grosser Z.^hl ties in d^r Erde festzusetzen pflegt, sie lasset vermulhen, dass il..m mit solchen in dieser seiner .L.^.ge kanm mehr bekommen sei, und daß daher der Versuch ihrer Anwendung in der einen oder anderen Richtung sich im Wesentlichen ans die Zeit zu beschränken habe, während welcher der Barasit mit seiner Brut sich noch über und ausserhalb der Erde befindet oder sich ho^hstens gan^ vereinzelt an den Wurzeln zeigt, ein V^.rhaltniss , welches wiederum daraus hinweist, wie sel^r es g^..rathen sein wird, ans die ersten Erscheinungen sorgsam zu achtem und denselben sofort mit aller Energie zu begegnen, bei einigermassen Besorguiss erregeude^u Grade des .^lustreteus der Phvllo^era. aber nicht zu zogern mit ^em weit sichereren Versahren, sie mit E i s e n und F e u e r zu bekämpsen.

Jndem wir uns aus die in gegenwärtiger Darstellung niedergelegten Beobachtn..g.n, Erfahrungen und Erorternngen slü^en, b..el^n wir n^s, nunmehr noch unsere Vorklage bezüglich der gegen die Einschleppen^

4^4 und eventuell die W.^iterver....reitun^ der .^bvllo^er...^rankh..it zu ergret^ fenden Massregeln ..n kurzem zusammenfassen wie solgt: 1) Verbot der Einfuhr von Wurzelreben und R.^bholz aus Frankreich und Jtalien in die Sehwe^ ; 2) Bildung von kommissionen aus sachverständigen Betonen in allen Weinbau treibenden Kantonen , zum Zwecke , ein etwaiges Er.^ scheinen der Phvllo:....^.... in kürzester Frist zu eonstatiren ; 3) Anweisung der Loealbehorden , nach welcher dieselben v.^n den Anzeichen de^ Auftretens jeder Rebenkrankheit alsbald der betre^ senden kantonalen Regierung ^enntniss zu geben haben .

4^) Verbreitung von saehbezügliehen, gemeinverständlichen Abhandlungen unter der Weinbau treibenden Bevölkerung, in der Absieht, dieselbe über das Wesen der neuen Rebenkra..kheit, über die mit ihrem Vorkommen verbundenen Gesahren und Verluste, und über die zu ihrer Bekämpfung geeigneten Vorkehrungen aufzuklären .

5) Gegenseitige, eventuell dnreh den hohen schweizerischen Bundesrath zu vermittelnde Verständigung der Behorden der Weinbau treibenden Kantone, znm Zwecke des Erlasses einheitlicher, gese^lieher Vorsehristen , aus deren Grund ersorderlichen Balles selbst gegen den Willen der Weingutsbesi^er alle Massregelu zur Betämpsung der Rebenkrankheit ergriffen werden tonnen, welche im Jnteresse der ^..ndesenltur für nöthig erachtet werden.

Am Schlösse des uns geneigtest aufgegebenen Berichtes angelangt, drängt es uns noch, verehrlieher Behorde eine Bitte vorzutragen. Wenn wir uns nämlich den mogliehen ^all einer Einschleppung der ^hvllo^era^ in die S.hweiz oder auch nur das ^..lnstreten zweiselhaster, .^erdacht erweckender Erscheinungen an den Reben vergegenwärtigen, müssen wlx den an unserem ..^ol^teehnieum wirkenden .Lehrkrästen den Berns vindi^ ...iren, ans Verlangen den Behorden und den Jnteressenten sowohl dnreh die Untersuchung als auch dnreh die Ertheilung von Anskunst und Rath ^ur Seite zu stehen. Es ist also leicht denkbar, dass dieserhalb AnForderungen in dem einen oder anderen Sinne an die Anstalt gerichtet werden. ^iese Eventualität läss.. es dringend wünsehenswerth erscheinen, ^ass die Sammlungen der neu errichteten landwirthschastlichen Schule des Bol^technieums in den Besi^ der betreffenden Objeete, d. h. einer Anzahl von Exemplaren der beiden Formen des Jnseetes, wo moglieh nebst
den an den Wurzeln sich vorfindenden Eiern und Hänten, sodann von angestochenen, mit den beschriebenen galläpselartigen Auswüchsen besehen Rebblättern, und endlich von angegriffenen Wnrzeln in versehie.^enem Grade der Zerstorung besitzen. Dieser Wnnsch wird weiter noch gerechtfertigt dureh die Jnte^effen der Anstalt selbst, weiche einen Werth daraus .ege.. mnss, die neue Erscheinung im Unterrichte durch di...

4^ Anschauung zum gründlichen Verständnisse der Stndirenden zu bringen.

Wir sind glücklicherweise nicht in der Lage, uns das hierfür erfordere liche Material in dem Jnlande zu verschaffen, und stehen vor der Schwierigkeit, wegen Mangels an Verbindungen mit den heimgesuchten Rh^e^Distrieten .^..nellen für solches nicht wohl ausfindig machen zn konnen. Dieserhalb glauben wir einer Bslieht zu genügen, wenn wir die verehrliche Schnlbehorde ersuchen, geneigtest dahin wirken zu wollen, dass durch Vermittlung der hohen Bundesregierung, etwa durch Beihiilf^ der schweizerischen ..Gesandtschaft in Baris , die erbetenen Objeete für .unsere Zwecke erworben werden.

Die mit der Anforderung zu gegenwärtigem Gutachten uns mitgeteilten Schriftstücke beehren wir uns in der Anlage wieder zurück..

zugeben.

^

Zürich, den 27. Januar 1.^72.

E. ^.^.

.^raemer.

^ o t e. .^ie im vorstehenden Berichte erwarten Abbildungen von der ^^iIIo^exa v^tatri^ werden so bald al.^ mogli^ nachgeliefert. werden.

...^^...^att. ^ahrg.X^.^.Bd.I.

35

^nr Seite 4^ .^ ^nu^.^tt^ t^m ^ahr I.^, ^nnd ^

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Konzesfion^akt de...

.Cantons Solotl^rn sur eine ^isenbahn Aarau-Solothurn-.^.

(Vom 15. ^eptem.^e... 1.^72.^.

D e r K a n t o n s r ....t h p .. n S o l o t h u r n ,

nach Einsicht eines Begehrens nm die Ertheilun^ der Konzession ür eine Eisenbahn ...^ss-Büren, Solothurn-Olten , soweit ste auf solo.^ huxnisehem Gebiete gelegen ist, .

auf den Vorschlag. des .^....run^rathes, erthei^t dem interkantonalen . Vorbereitungs^Komite für steh oder zu Handen einer von ihm gebildeten Gesellschaft die Konzession zum Bau und ^etrieb einer Eisenbahn von Olten, eventuell ...larau, durch das solo^ thurn'sehe Gäü über Solothurn nach. Bitren und ^ss^ zum .^sehluss an die am leztern Orte einmündende Vro^ethalbahn unter folgenden nähern Bedingungen : Art. 1. Gegenwärtige Konzession hat folgende Eisenbahnstreken auf dem G^i^te des Kantons ^olothu.^n ^nm Zwe.ke .: .

. . ^ ..... von der Stadt Solothurn aus in östlicher Riehtnng bis zur grenze .des Kantons im Amte Wangen, von der östlichen Grenze dieses .Amtsbezirkes dnrch das Gä.^ naeh Olten ^nit oder. ohn...

.^inmündun^ auf die Dienen der Eentralbahn ; b.^ine ^inie^ von Olten. na^. Aaran au^. dem linken oder rechten Ufer ^ex ^Aare^bis ^n die ^olo^nrniiehen ^ K..int^nsgr.enze ^ ^

467 c. eine .^inie .^on Soiothurn westwärts durch die Einnngen von .Lüsslmgen und .^ennigkofen bis an die bernische Kantonsgrenze bei .Leuzingen.

. Art. 2. Die Gesellschaft verpflichtet sich zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn, die entweder von Aaran oder von Olten ausgeht, sieh durch das sol.othuxnisehe Gau zieht, in der Richtung des Amtsbezirke...

Wangen sich fortsezt , sodann auf einem der beiden Aaruser das Gebiet des Kantons Solothurn wieder betritt, die ..^tadt Solothur:. erreicht, von dieser westwärts über Büren weiter geführt wird , um bei L.^ss in die Bro^ethalbahn einzumünden ; Alles in der Vorausseznng entsprechender Kouzessionirungen dureh^ die .Kantone .Aaxgau und B..rn ; ersteres, sofern die Gesellschaft den selbststandigen We.terbau bis Aaraü zwekmassig erachtet.

Art. 3. Die Gesellschaft verpflichtet sieh ,^ die ^rge^rie^nen Bahnen nach den besten Regeln der Kunst anzulegen, in regelmässigen, wohiorganisirten Betrieb zu sezen, und solche wäh.^nl.. der Concessionsdauer darin zu erhalten.

Art. 4. Die Gesellschaft als solehe hat ihr Domizil in Solothurn . für persönliche Klagen gelten die Gerichte der Stadt, für dingliche Sachen jedoch das Forum ^der Sache.

^. ^ .^^t. 5.

Die Dauer der Konzession für den Betrieb dieser Bahnen im Ru^en und ..^eha.^en der Gesell.schast ist aus neun und neunzig aus einander folgende Jahre sestgesezt, vom Tage der Eroffnung und des wirklichen Betriebes der vorbes.^riebenen Bahnen (Art. 1), längstens jedoch vom 1. Jänner 1874 an.

Raeh Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzession naeh dannzumaliger Uebereinknnst erneuert werden , insofern nicht vorher von dem in Art. 35 beschriebenen Rükkanssrecht Gebrauch gemacht worden ist.

Art. 6. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1740 ,,übex die VerKindlichkeit zur Abtretung von Vrivatreehten^ findet seine Anwendung ans die Erbauung , sowie ^ ans die naehherige Jnstandhaltung dieser Bahnen.

Die .^.sugniss sür die Gesellsehast, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstrekt sich : a. aus den erforderlichen B...den für die Erbauung und den Unterh.ilt der Bahnen mit zweispurigem Unterbau nebst ...^eitengräben, sowie sur. die erforderlichen Abweichungen und Bahnkrenzungen ; b. auf den Raum z..^ Gewinnung und Ablagerung v.^n Erde, ^and, Kies, Steinen und aller erforderlichen Materialien für die Bahnen,

4^ ^ ^^.^ie ^ ^die ^rzustellendi.n ..^..mmunikationen zwi^.hen denselben und di... Bauten .^ c. auf ...^rund und Boden für die den Bahnen zngehorigen Anlagen, . al.s ^t^ und Abfahrten , Wasserl...itu.^en , Bahnhofe und Stationsgebäüde, Ausstehts- nnd Bahnwärterhäuser , ..........asser- und Vorrathsstationen .e.

d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, We^e, Wasserleitttngen, wozu in Folge des Bahnbanes und gegenwärtigen Bflichtenheftes die Gesellschaft angehalten werden mag.

^lrt. 7. ^.i.. Gesellschaft verpflichtet steh, spätestens 3 Monate nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesbehorden die Arbeiten zu beginnen, dieselben ohne Unterbrechungen fortzusezen, und innert

Jahresfrist, was die .Linie Olten^ss betrifft, ..u vollenden. Mit Be-

^inn der Arbeiten hat die Gesellschaft aneh den Ausweis über die erforderlichen finanziellen Mittel ^u leisten, widrigenfalls der .^..ntonsrath die .^onzesston erloschen erklären, oder für die Fortsezung einen weiter.n Termin anberaumen kann.

Art. ...^ .Be.^or die B..uarbeiten begonnen werden konnen, soll die Gesellschaft der Regierung die .^läne über den Bau ans diesseitigem Territorium zur Genehmigung vorigen. .^aehher^e ^lbweichungen von diesen Blänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung ^stattet..

Ueber die La^e der ^ahnhose b.ei Solothurn und Olten , sofern nicht die.ieni^nd^ Eentr.^lbahn benuzt werden können , so wie der weiter nothi^en Haltstellen sind die Wünsche der betretenden Gemeinden

möglichst zu berücksichtigen ; soweit eine ........rst^ndigung nicht erzielt

wird, entscheidet nach Einvernehmen der betreffenden Gemeinden der .^antonsrath.

Art. 9. ..^a, wo in Folge des Baues der Eisenbahnen Uebergänge, Durchgan^e , Wasserdurchlasse gebaut, überhaupt Veränderungen^ an Strafen, Wegen, Vrüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, ^Abzugsgräben, Wasser-, Vrnnnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellsehast zufallen, so dass den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten ..Personen weder ein Sehaden noeh eine grössere .Last als die bishex getragene ans jenen Veränderungen erwachsen konnen.

^rl^ .l0. .Sollte^ nach Erbauung der Bahnen öffentliche Strafen, Wege oder ^runnleituugen pon Staats- oder Gemeindewegen angelegt werde^.ve^e di.^ V^hnen durchkreüzen^nüssen, so hat die Gesellschaft kenteEnts^adi^n^ zu fordern fü^ die Uebexsehreitüng ihres Eigen-

^

thnms ; wohl aber fallen d.^fel^n . ..^ . .^jen^en Rosten allen. zur .^ast, welche aus der hiedurch nothwendig ^.....o^den^ Errichtung von Bahnwartshäusern und Anstellung von Bahnwärtern erwa^sen ^llten.

Art. 1t. Während desBaues sind von^der G^ellsch^.....^ diejenigen Vorkehren zu treffen, dass der Verkehr aus^ den ^bestehenden Strassen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterjochen..^uch an Grundstufen und Gebäulichkeiten kein Schaden^ zugefügt werde ; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

Die .Gesellschaft wird .die Bahnen, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, m ihren kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einzufrieden und die Einsriedung stets in gutem Stande erhalten.

Ueberhaupt hat ste alle diejenigen Vorkehrungen aus ihre. Dosten zu treffen. welche in Hinficht auf Bahnwärterp...sten oder sonst, jezt oder künstig, von der Regierung zur össentlichen Sicherheit nothig befunden werden.

...lrt. 12. Die Expropriationen sollen fü.: einen zweispurigen .^au vorgenommen werden , der leztere zur Zeit aber nur einspurig erstellt werden. Die Gesellschast ist jedoeh zur .Legung des zweiten Geleise.^ verpflichtet, sobald die gesteuerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes dieses erfordern. Diesfällige Versü^nngen stehen der Regierung zu, jedoch ist in jedem einzelnen Falt^ die Gesellschaft darübex zu ...ernehmen. ..

^ ^ ^ . ..

Art. 13. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen stch zn unterziehen, welehe die Bundesbeh^de erlaben wird, um in technischer Beziehung di^ Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu siehern. (Bundesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 12.)

Art. l 4.. Bevor die Bahnen dem. Verkehr übergeben werden dürsen, sollen dieselben durch Delegirte der Regierung in allen .Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden.

Die Erossnung des Betriebs kann erst dann vor stch gehen, weu^ ^us Bericht dieser Delegirten die Regierung ihre. formliche Bewilligung ertheilt haben wird.

Diese nämliche Bestimmung gilt hinflchtlieh der in Art. 11 erwähnten Vorkehrungen, insofern solche aus den Bau provisorische... We^ oder Brüken ...e. sieh erstreken sollten.

Art. 15. ^ach Vollendung der Bahnen wird die Gesellschaft auf ihre kosten einen vollständigen Grenz- und .^adastralplan derselben mit eontradiktoriseher Beiziehung von Delegirten der Bundes- und ..Cantonal.^eh^rden , eine Beschreibung der hergestellten Brüten, Uebergän^ und anderer .Kunstbauten , sowie ein ..^..ventar des sämmtlichen Betrieb^ materials ausfertigen lassen.

.

470 ^Authentische Anferti^unge.^ dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die kosten der Anlage der Bahnen und ihrer^ Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das .Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantus niedergelegt werden.

Spätem aufgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahnen, sowie die jeweilige Vermehrung des Betriebsmaterials sollen in de.1 gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Die Gesellschaft ist gehalten , alljährlich einen Auszug aus den Rechnungen und Verhandlungen .der ^Generalversammlung der Aktionäre, sowie den Jahresbericht ihrer Direktion der Kantonsregiernng einzusenden. ..

^ ^ Die ^sellsehast wird ihre Statuten in hiesiges Staatsarchiv niederlegen, und der Regierung die Bersonen anzeigen , welchen sie jeweilen die Verwaltung, Beaufsichtigung und Leitung des Unternehmens übertrafen wird. Während des Baues und Betriebes der Bahnen soll der Danton bei der Administration angemessen vertreten sein.

Art. 16. Die Bahnen sammt beweglicher und unbeweglicher Zn^ behorde sollen stets in gutem, sieherm Znstande erhalten werden.

Dieser Zustand, sowie sämmtliche Einrichtungen der Bahnen konnen jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden . und wenig..

stens einmal im Jahr hat eine solche Untersuchung ..u regelmässig wie-

derkehrender Beriode zu geschehen. Sollte die Gesellschaft allsällig ent-

dekten und ihr bezeichneten Mangelhastigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sosort abhelsen, so ist die Regierung b e f u g t , v o n sich aus auf Unkosten der .^esel.lsehast das .^öthige vorzukehren.

^lrt. 17. Die Lokomotiven sollen nach den besten und neuesten Modellen konstruirt sein und allen Vorsehristen der Sicherheit sür solche Maschinen entsprechen.

Das Rämliehe gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reisenden , wovon 3 Klassen naeh amerikanischem System nnd mit geei^net^n Heizeinriehtun.^en herzustellen sind.

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Klasse: Gedekt , garnirt , Rüken und ^e gepolstert und mit Glaeen geschlossen.

II. Klasse .: Gedekt , mit^ gepolsterten Sizen , mit Glaeen ge-

^ ^ ^ schlossen.

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l.I.I. Klasse: Gedekt, mit ^ngepolsterten Sizen und mit Fenster seheiben geschlossen.

. Di^ .^agen für Vieh nndWaaren sollen ebenfalls von guter nnd sich^e^^nst^uktion sein.

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^ ^ Art. 1^. .^..le Gesellest ist verpflichtet^ .eine weni^n... zweim......

tätliche Kommunikation siir Reiste zwischen^ sammtiiehen Endpunkten dteser Bahn zu unterhalten i^d^in Verbindung ^ mit der .eid.^en. .^ostVerwaltung Raehtzuge einzuführen.

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Jeder Bersonen^ug soll eine. hinreichende Anzahl .Wagen. aller.

^ l a s s e n zur Besordernng aller sich meldenden Personen enthalten.

Art. 19. Folgende Ta^en stnd^der .^lls.^ast als Ma^mun.

für den Transpor.. gestattet:. . . . . . . . ^ ^ ^

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. Wagen erster blasse ,, zweiter ,,

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B.^.x Stunde..

.^ . 50 Ets. ..^.

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. 35 ,,

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. 25 ,,

Kinder unter zehn Jahren zahlen .tuf ...llen fläzen die .^..lfte. .

^ie Gesellschaft verpflichtet sieh, für sillets auf Hin.. und Rükfahrt am gleichen Tage gültig. eine Ermässigung voit 20 Prozent auf obiger Ta^e eintreten ^u lassen. Fü^Abonnem^its^llets au ^ eine regeln.ässige ...^enuzung der Bahnen während eines ^Zeitraumes. von mindestens drei Monaten wird sie einen weiteren Rabatt bewilligen.

Vieh.

.Vserde und Maultiere

B e x S t n n d ....

^ vom .^tük ....0 Ets. ^ .

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Ochsen, Kühe, ^tiere ^ . ^. ,,

,, 40 ^ ^ ^ ^ . . . ^

Kälber, Schweine, Hunde Schafe nnd Ziegen

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15 10

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.^üx die .Ladung ganzer Transportwegen soll eine angemessene. .Erm^^ung der obigen Tarnen stattfinden.

Wahren.

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. ^ür Waaren sind vier Klassen aufzustellen, wosür. die .hoehste Ta^ nicht über 4 Ets. , die niedrigst nicht über 21/2 Ets. per Stunde und .per ^e.t.^er ....e.tra^n foll. ^ .^ .Art, 20. .Waaren. jeder Art, die mit der Schnelligkeit der. Ver^onenzüge transportât werden sollen, bezahlen eine Tar^e von 8 Ets.

per Ze..tner^ und Stunde.; das Gepäk der Reisenden, mit Ausnahme.

de^ ...l.it.en ^...ndgepak.^, ^12 Ets. per Rentner nud ^tund.^.

^..^ie^.und^Wag^^. ^e^a^en. ..... mit^der^ Schn^lli^keit de.r^ Personenzüge^transportât, eine^ um 40 Prozent erhohte Ta^ über di..^ gewol^nliche (Art. 1^. Geld bezahlt die T.^e na.^ dem Werth -on 4 Et^.

4'^

.^ Fr. 1000 per stunde. ^l... Minimum d^ ....^....i^, ^. d.^ Werthe^, werden berechnet : 1/2 Rentner . re^... Fr. 500 ; al.^ Minimum der Distanz eine halbe Stunde. Ein... angetretene halbe Stunde zahlt ihre ...olle Tar^.

Das Minimum der Transport^ ein...^ ..Gegenstände.... darf nicht

unter 40 Ets. betragen.

Sendungen bis aus 50 ..^und sind stets als Eilgüter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen , welehe in Begleitung der Träger mit Berfonenzügen transportirt und ....m Bestimmungsorte sogleich nieder in Empfang genommen werden, bezahlen die gewöhnliche Güterfracht nach dem Tarf , sind also , obgleich mit den Bersonenzügen gehend, n i ..h t als Eilgüter zu behandeln.

Art. 21. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Reisenden^Transporte soll mindestens das Mass von 5 Wegstunden in einer ^eitstunde betragen. Waarentransporte zur niedrigen Tax^e sollen inner den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden; wenn der Versender aber einen län^ern Termin gestattet, so kann ein verhältnissmässiger Rabatt verwilligt werden.

^ür Waarentransporte mit Bersonen-Sehnel.ligkelt soll dl... Versendung durch den ersten Versonenzug geschehen , insofern die Abgabe eine Stunde vor der dessen Abgang stattgefunden hat.

Es hat eine Reduktion Vlaz zu greifen, wenn der Reinertrag der konzesstonirten ^inie 10 Prozent des Anlagekapitals ^ übersteigt , aber auch eine Erhöhung zu gestatten , .venn er nicht .^ Prozent erreichen ^llte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, für den Transportdienst diejenigen Reglement..., Tarife und Fahrtenpläne in Anwendung zu bringen, welche sie mit der Regierung vereinbart hat.

Art. 22. Die Waaren , welche den Eisenbahnen zum Transport übergeben werden, sind in den Betreffenden .......tationspläzen abzuliefern.

Die im Tarif festgesezten Tarnen begreifen nur den Transport von Station zu Station. Für die .Ablieferung im Domizil des Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstalionen die gehörigen Einrieh^nngen zu treffen und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Ta^en der G.nehmi.^un^ der Regierung zu unterlegen.

Ein ähnlicher Tarif ist aufzustellen und der Genehmigung .^ex Regiernng zu unterlegen für den Transport der Personen und des Gepäks der Reifenden von und naeh den .^ahnhofen.

.

^ Art.^. .Die T.^en sollen ^erall und ^Jedermann ^leiehmäßi.^ berechnet werden.

47^ D^ Eif...nbahn.^e...w^ltun^ darf Niemanden. emen Verzug einraumen, den sie nicht unterbleiben Umständen allen Andern gestattet.

Art. 24. Jede Aenderun^ ...m Tarif oder ....n den TransportElementen soll .geh^ . veröffentlicht werden, erstere mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrafttreten.

. .

.

.

Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet , ihre Tax^en herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Krast bleiben mindestens 3 Monate sur die Bexsonen und 1 Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinsicht auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bel .besondern Anlässen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentWeltlichen Beförderung der Gegenstände der Brie^ und Fahrpost, insoweit der Transport derselben durch das Bundesgesez ^über das ^ostregal vom 2. Juni 18^9 (Art. 2) ausschliesslich der Bost vorbehalten ist, verpflichtet. Ebenso ist mit jedem ..^osttransporte der dazu gehörig Kondukteur unentgeltlich zu beordern.

Wenn die Einrichtung von .fahrenden Bostbüre...^ beschlossen wird, ^o fallen die Herstellungs- und Unterhaltskosten der eidgenossischen BostVerwaltung zur Last.

Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben , sowie die .......esorderung der dazu gehörenden Vostangestellten unentgeltlich

zu übernehmen. (^undesgesez v.^m 28. Juli 1852, .^lrt. ..).)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Vosttransporte dureh andere als ihre gewöhnlichen Züge zu befordern.

Es soll der Gesellschast gestattet sein, wo sie es zwekdienlieh erachtet, vermittelst Omnibusdienst die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den bis aus drei Stunden seitab gelegenen Ortschasten zu siehern, mit Verüksichtigung der im ^rt. 14 des Regulativs vom 28. November 1851 über die Ertheilnng von Vostkonzessionen vorgesehenen Erleiehterung der .^onzessionsgebühr.

Art. 26. Die Gesellschaft ist ^ehalten , ^rössere oder kleinere Truppenkorps, welche im ^ntonaldienst stehen, sowie deren Material aus Requisition der zuständigen Militärbehörde des Kantons gea.en die Hälfte der niedrigsten T...^ dnrch die ordentlichen .^ahnzüge zn befordern.

Die gleiche .^estimmun.^ findet auch Anwendung auf polizeilich ^u Transportmenge, ^wenu die kosten der hie^seitige Danton zu tragen hätte.

4.74 Art. 27.

DieVorschriftender^Bnnde^ezgebung bezüglich de.^

Transporten von Militär, Material, Munition, sowie auch bezüglich d^ Telegraphendienstes bleiben selbstverständlich vorbehalten.

^lrt. 28. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, u.....o...gegrisfen den Befugnissen der Landespolizei, der Gesellschaft überlassen, ^die hierüber unter Genehmigung der Regierung die erforderlichen Reamente aufstellen wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu Getrauenden Bahnbeamten, welche vorzugsweise aus Kantonsangehorigen zu nehmen sind, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der .Kleidung erhalten.

Dieselben sind von der betreffenden Staatspol^eibehorde für ^ewissenhaste und treue .Pflichterfüllung in^s Handgelübde zn nehmen, sollen aneh auf motivirtes Begehren der besagten Behörde entlassen werden.

Znr Sicherung des Banges der Konsumsteuer auf geistigen Getränken wird die Bahnverwaltung im Einverständniss mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

Art. 2..). Die Regierung wird mit Vorbehalt de... durch die Bundesbehörden zu erlassenden Geseze für Ausstellung besonderer StrasBestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahnen, Gefährdung des Verkehrs ans denselben und Ueberschreitung bahnpolizeilieher Vorschristen besorgt sein. Storer und Beschädiger sind von den Bahnbeamten im Betretungssalle festzunehmen und an die zustand^ Behörde abzuliesern.

Art. 30. Die Gesellsehast ist verpflichtet, den Anschlnss anderer Eisenbahnnnternehmungen in schil.lieher Weise zu gestatten, ohne dass die ^arissäze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten

werden dürfen. Altsällige Anstände erliegen der Entscheidung des Bundes. (Bnndesgesez vom 28. Juli 1852,^ Art. 13.) .

Art. 31. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn selbst,

mit Bahnhosen, Znbehörde und Betriebsmaterial, nicht in kantonale ^noch in Gemeindebestenrnng gezogen werden dürfen.

Jn dieser Steuerfreiheit ftnd jedoeh die gese^lichen .Beiträge an die gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriff.^.

Gebäude und Liegens.hasten, welche die Gesellschast bestzt, ohne zum unmittelbaren Betrieb zu dienen, z. B. Reparaturwerkstätten, Restanrationen ..e., unterliegen der gewohntichen^.Best^ueru..g.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Steuerpfliehtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

.

^

^ . Art. 32.. Dem Bundes...ath ist .vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Verfonentransport, je na^ dem Ertrag der Bahnen und dem finanziellen Einfluss derselben aus den Bostertrag, eine. jährliche Kon^essionsgebühr zu erheben, die den B^rag von Fr. 500 sur jede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foll. ^ Der Bundesrath .wird jedoch von diesem Rechte so lange .keinen gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^ nach erfolgtem Abzug der ans Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Refervesond einverleibten.. Summen abwirst. (Bundesbeschluß vom

17. August l 852,^ Art. 1.^

Art. 33. Ausser den Lokomotivsührern und Maschinisten, welche laut dem Bnndesgesez vom Militärdienst besxeit werden konnen, sind mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorden auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eisenbahnangestellten während der.

Da.^er ihrer Anstellung militärsrei.

Art. 34. Bezüglich der zollfreien Einfuhr von Schienen ^e. wird aus das B.^ndesgesez vom 28.^Jnti 1852 und den seitherigen Bundesbesehlnss vom 9. Juli 1864 verwiesen.

^

Art. 35.

^

..

.

B..zi^lieh des Rükkauses sind die Bestimmungen des

Bnndesgesezes maßgebend. Es wird beigefügt, dass das gleiche Rük-

kaussrecht auch ^em .^anto^, durch welchen die konzessionirte Linie Aarau..

Lr^ss zieht, zustehen soll. jedoch in dem beschränkten .^inne, dass es nur geltend gemacht werden kann, wenn der B..nd in einem bestimmten

Zeitpunkt sein Recht nieht ausübt, dass die ganze .L.inle ^esammtheitlich

rükgekanst werde, wovon jedoch die Gesellschast in gleicher Weise, .^ei deni Rükkaus durch den Bund, zu benachrichtigen ist.

wie

Jn Betreff der Rükkausssumme gelten die .formen der Bundesgesezgebung.

Art. 36. Zu^ Sicherung der dnreh diese ..^onzesstonsäkte dem Danton gegenüber eingegangenen Verpflichtungen leistet die Gesellschaft der Regierung des Kantons Solothurn eine Realkaution von Fr. 150,000, nach Wahl der Regierung entweder in Baarschast, welche ihr zu 3.^, per Jahr durch den Staat zn verzinsen wären, oder in annehmbaren Wertpapieren. Diese Kaution soll drei Monate naeh der Ratifikation der Konzession durch die Bnnde.^behorden erlegt werden, ansonst die Konzession als erloschen dahin fällt.

Diese Realkaution ist der Gesellschaft zurükzugeben, wenn die durch gegenwärtige Konzession bezeichnete Linie Olten^f.. in Betrieb gesezt fein^wird..^

.^.^.^.^..^

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.

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^

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.

^ .^icht.... desto weniger haftet die. Gesellschaft fitx alle in dieser KonCession ihr auferlegten Verbindlichkeiten, und es kann die Regierung fin: die Ausmittelun.^ einer bestimmten Schuldsumme das oben erwähnt..

Schiedsgericht anrufen.

Art. 37. Von der Bildung der im Ein^an.^ erwähnten definitiven Gesellschaft ist dem Regierungsrathe Kenntniss zu geben , es kann von derselben ohne ausdrükliche Einwilligung des Kantonsrathes gegenwärtige .Konzession keiner andern Gesellschaft abgetreten oder ihr aus dem Wege der Fufion übertragen werden.

Art. 38. Sollten in den Konzessionen der andern ..m ge.^enwartigen Eisenbahnunternehmen .beteiligten Kantone weitergehende Verpfiiehtungen der Gesellschaft überwunden und von dieser übernommen werden, so sollen dieselben auch für den hierseitigen Kanton Geltung haben.

^e^eben vor Kantonsrath, ^...lothuxn, den 15. September 1871. ^.

Der P r ä s i d e n t : I)r. S. Kaiser.

Der S t a a t s s c h r e i b e r :

^. .^. ^miet

47^

Konzesstonsakt ^r

Erstellung derjenigen Baustreken der ^ciubahn, welche a.us bernischen.. Gebiet gelegen sind (von ..^ ,an die Grenze .oon Solothurn^bei .^euzigen und .oon de.^ solothurnischen Grenze des ^Amtsbezirks fangen bis an die .^antons.^ grenze bei .^ensingen^.

(V.^m 3. Hornung 1872.)

Der

Große

..).. a t h d e s K a n t o n s B e r n ,

auf die vom Direktorium der ....^..tschast der schweizerischen Zentral.bahn am 23. Januar 1.^72 dem Bundesrath abgegebene Erklärung, ^us welcher hervorgeht, dass diese Gesellschaft aus dem lezten Allinea des Art. 31 ihrer bernischen .Konzession vom 2..). Rovember 1852 kein Hinderniss ableitet, die in Frage stehende Konzession zu ertheilen, gegentheils aus das Anssehlussrecht unter Vorbehalt eines vermeintlichen Prioritätsrechts verziehtet .

in Betracht, dass der vom .domite der Gäubahn vorgelegte Entwurf dex Konzesssonsakte, welche den Bau und den Betrieb der aus^bernisehem Gebiet befindlichen Streken jener Unternehmung bezwekt, im ^lllgemeinen übereinstimmend ist mit demjenigen, welcher am 10. März

1870 für die Erstellung der .Linie .Langnau.^Luzern genehmigt wurde ;

^in Betracht, dass dieser Entwurf die gewohnlichen Bedingungen enthält, welche vom Staat in derartigen Kon.^essionsakten gefordert werden .

4^ auf den Antrag des ^Regierun^rathes und .der hiezu bestellten grossräthlichen kommission,

beschließt: Art. 1. Die vom Jnitiativkomite der Gäubahn süx die auf bexnischem Gebiet gelegenen Streken dieses Unternehmens, nämlich auf di^ Streken von L^ss über Büren an die solothnrnische Grenze bei Leuzingen und von der Grenze des Amtsbezirks Wangen bis an die bernisehe Grenze bei Oensingen auf dem linken oder rechten Aarnser, perlangte .Konzession wird denselben unter Vorbehalt abfällige... Drittmannsreehte und unter nachstehenden Bedingungen bewilligt.

Gegenwärtige Konzession hat folgende Eisenbahnstreke auf dem Ge^biete des Kantons Bern im Zwek: a.. ^ ^on ^ß aus über Büren nach Leuzingen ..n der solothurnische^ Kantonsgrenze ; b. von der solothurnischen Grenze im Amte Wangen ans dem kinken oder rechten ...laruser bis Riederbipp an die ^antonsgrenze bei Oensingen.

D^ Gesellschaft verpflichtet sieh, die vorgeschriebenen Bahnen naeh den besten Regeln der ..^unst anzulegen, in regelmässigen, wohlorganisirten Betrieb zu sezen und solche während der Konzessionsdauer darin zu erhalten.

Dieser Zustand, sowie ^sämmtliehe Einrichtungen der Bahn können jederzeit durch Delegate der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschast allsällig entdekten uud ihr bezeichneten Mangelhastigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sosort abhelfen, so ist die Regierung besngt, von sieh aus anf Unkosten der Gesellschaft das ....othige vorzukehren.

Art. .... Die Gesellsehast nimmt für Rechtsverhältnisse ihr Domizil im Kanton Bern, sür dingli.^he Klagen gilt das Fornm der Sache.

Art. 4. Die Dauer der Konzession sur den Betrieb dieser Bahnen im Rnzen u.id Schaden der Gesellschaft ist auf neun und neunzig anseina^nderfolgende Jahre festgese^t, . vom Tage der Eroffnnng und des.

wirklichen Betriebe^ der vorgeschriebenen Bahnen (Art. 1), längstens jedoch vom 1. Jänner 1874 an.

Raeh Ablauf. jener Zeitdauer soll die^ Konzession nach dannzumaliger Uebereinkunft erneuert werden, insofern ni.^t vorher von. dem in .^t.^4 beschriebenen Rükkanssreeht Gebrauch gemacht worden ist.

47^ Art. 5. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1.850 über die VerKindlichkeit zur Abtretung von Brivatrechten findet seine Anwendung auf die Erbauung, sowie auf die naehherige Jnstandhaltung dieser Bahnen.

..^ie Besugniss für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zn beanspruchen, erstrekt sich: a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahnen mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben, sowie sur die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen ; b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, .^ies, Steinen und allen erforderlichen Materialien für die Bahnen, sowie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen denselben und den Bauplänen ; c. auf Grnnd und Boden für die den Bahnen gehörigen Anlagen, als ^n- und Abfahrten, Wasserleitungen, .Bahnhöfe und Stationsgebaude, Aufsieht.^ und Bahnwärterhäuser, Wasser- und Vorrathsstationen ...... , d. auf Anlegung und Veränderung der Strassen, Wege, Was^rleitungen , wozu infolge des Bahnbaues und gegenwärtigen Bfliehtenheftes die Gesellschaft angehalten werden mag.

Art. 6. .^ie Gese.lschaft perpflichtet sieh, spätestens 3 Monate nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesbehörden die Arl.eiten zu beginnen, dieselben ohne Unterbrechungen fortzusezen, und innert Jahressrist zu vollenden. Mit Beginn der Arbeiten hat die Gesellschaft auch den Ausweis . über die ersorderliehen finanziellen Mittel an l^en Regiernngsrath des Kantons Bern zu leisten, widrigenfalls die.

.Konzession als erloschen erklärt, oder sur die Fortsezung ein weiterer Termin anberaumt werden kann.

Kommt die Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, so verfällt die in Art. 35 hienach vorgesehene Kaution dem Staate.

Art. 7. Bevor die ^Bauarbeiten begannen werden konnen, soll die Gesellschaft der Regierung die Pläne über den Bau ans diesseitigem Territorium zur Genehmigung vorlegen. Raehherige Abweichungen von diesen planen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Jm Weitern soll sich die Gesellschaft mit dem Regiernngsrathe über die ^age der Bahnhose und Stationen und über die daselbst einmündenden Verbindungswege verständigen.

Jm Falle, das.. über diesen Gegenstand eine ..Verständigung nieht erzielt werden konnte, sowie über die Wahl der Linle entscheidet endgültig der Regiernngsrath. ^ . ^ ^ ^ ^

^0 ...lrt. ^. . Da, w .. . t n F .. l a. e de... Bane^ der Eisenbahnen Ueber^i^, Durch^än^e und Wa^erdurchlasse gebaut, überhaupt .Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, .^üsfen, Banalen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der .Gesellschaft Anfallen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen weder ein Schaden, noeh eine grossere. .Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

Jm Fall die ..^othwendigkeit und die Ausdehnung dieser versehiedenen Bauten bestritten würde, so wird der bernisch.. Re.^ierun^srath schliesslieh darüber entscheiden.

Art. ..). Sollten nach Erbauung der Bahnen öffentliche Strafen, Wege oder Brunnleitungen von Staats oder Gemeinde we.^en angelegt werden, welche die Bahnen durchkreuzen müssen, so hat die Ge..

.iellschast keine Entschädigung zu fordern für die Uebersehreitun^ ihres Eigenthums , wohl aber fallen derselben alle diejenigen kosten zur .Last, welche aus der hiedurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäuseru und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Strassen , Wege , Wässerungsanlagen , Brunnleitun^en u. s. w., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen, so hat die ..^esellschast für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigentümern jener Objekte gegenüber kein Recht ans Entschädigung.^forderung. Wenn solche Reparaturen als notwendig sich erweisen, so können dieselben, soweit sie die Bahn berühren, nur unter Leitung des Bahnmgen.eurs vorgenommen werden. Diessalls gestellten Ansuchen hat die Bahnverwaltung mit Beförderung zu entsprechen.

Art. 10. Während des Baues sind von ...er Gesellsehast alle die..

jenigen Vorkehren zu treffen, dass der Verkehr aus den bestehenden ^trassen und Verbindungsmitteln überhaupt nieht unterbrochen, auch an Grundstüken und Gebäulichkeiten kein ..Schaden zngesügt werde . sür nieht

..Anwendende Beschädigungen hat die Gesellschast Ersa^ zu leisten.

Die Gesellschast wird die Bahnen, wo es die össentliehe Sicherheit erheischt, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einsriedung stets in gutem Stande erhalten.

Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen aus ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsieht auf Bahnwärterposten oder sonst. jezt oder künftig, von der Regierung zur offentliehen Sicherheit nothig befunden werden.

Gegenstände von natnrhistorisehem , antiquarischem , plastischem, überhaupt wissenfchastlichem Werthe, als ^. B. Fossilien, Petresakten, Mineralien, Münden u. s. w., welche beim Baue der Bahn gefunden werden dürsten, sind. und .bleiben. Eigenthum des Staates.

^

^l Art. 11. Dle Gesellest ist zur .Lea.un.^ des zweiten Geleisen verpflichtet, sobald die gesteigerte Frequenz ^der die Sicherheit des Be.triebes dieses erfordern. Diessälllge Verfügungen stehen der Regierung zu ; jedoeh ist in jedem einzelnen ^all die Gesell^.h...^ darüber zu .^rnehmen.

Art. 12. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen sich zu unterziehen, welche die Bundesbehörde erlasfen wird, um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu

siehern.. (Bundesgesez vom 28. Juli 1.^52, Art. 12.)

Art. 13. Bevor die Bahnen dem Verkehr überleben werden dürfen, sollen dieselben durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und wo passend erprobt werden.

^ Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann vor sich gehen, wenn auf Bericht Dieser Delegirten die Regierung ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird.

Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der in Art. 10 ^ wähnten Vorkehrungen, insofern solche auf den Bau provisorischer Wege ...der Brüken ..e. sich erstreken sollten.

Art. 14. ....ach Vollendung der Bahnen wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gren^ und Kadastralplan derselben mit kontradiktoriseher. Beiziehung der betreffenden Gemeindebehörden auf.^ nehmen lassen und zngle^ mit ebenfalls ...ontradi ..torischer Beiziehung von Deleg.rten der Bundes- und Kantonalbehörden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und andern Kunstbauten, sowie ein Jnventar des sämmtliehen Betriebsmaterials aussertigen lassen.

Authentische Anfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahnen und ihrer Betriebseiurichtung ^ei^ulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahnen, sowie die jeweilige Vermehrung des Betriebsmaterials sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Die Gesellschaft ist^ ^ehalten, alljährlich einen Auszug ans den Rechnungen und Verhandlungen der Generalversammlungen der Aktionäre, ^owie den Jahresbericht ihrer D^rel^ion der Kantonsregierung einzuSenden.

Die Gesellschaft wird ihre Statuten in hiesiges Staatsarchiv niederlegen und der .Regierung d.e Bersonen anzeigen, welchen ste jeweilen die Verwaltung, Beausstchtigung und Leitung des Unternehmens über-

...^desb.....^. .^ahrg.XXI^. Bd.I.

36

^ .

.

t.^en wird. .^hrend.d....^ Baue.... ^nd Betriebe.... ......r Bahnen soll der Danton. bei^ der Administration ....gemessen vertreten .fein.

Art. 15. Die Bahnen sammt .beweglicher und unbeweglicher ZuBehörde sollen stets in gutem, stcherm Zustande erhalten werden.

dieser Zustand, sowie sämmtliche Einrichtungen der Bahnen können jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht ^werden , und wenig..

ftens einmal im Jahr hat,. eine solche Untersuchung zu re^elmässig wieder-

kehrender Beriode zu geschehen. Sollte die Gesellschaft allsällig ent-

dekten und ihr bezeichneten Mangelhastigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sofort abhelfen, fo ist die Regierung besngt, von sich ans ans Unkosten der Gesellschaft^ das Rothige vorzukehren.

Art. 16. Die ..^..komotiven sollen nach den besten und neuesten Modellen konstruirt sein und allen Vorse.hristen der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen.

Das ......mliche gilt für die Konstruktion der Wagen füx die ReiSenden, wovon 3 Klassen nach amerikanischem System und mit geei.^ neten Heizeinrichtungen herzustellen sind.

I. .blasse: ^edekt, garnirt, Rüken und Size gepolstert, und mit ^laeen verschlossen.

IL .liasse: Gedekt, mit gepolsterten Sizen, mit Glaeen geschlossen.

III. Klasse: Gedekt, mit ungepoisterten Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh nnd Waaren sollen ebensalls von guter Konstruktion sein.

.^lrt. 17. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine wenigstens zweimal tägliche Kommunikation süx Reisende zwischen sämmtliehen Endpunkten dieser Bahn zu unterhalten.

Jeder Versonenzug soll eine ^ hinreichende Anzahl Wagen aller ..^lassen zur Beförderung aller sich meldenden .Personen enthalten.

.^lrt. 18. ^ Folgende Ta^ew sind der Gesellsehast als Maximum für den Transport gestattet :

T a .. i s.

.

^

.

.^er^nen.

Waa^n erster Klasse .

,, zweiter ^, .

. ,, .dritter

,,

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Per Stunde.

5 0 Ets.

35 ,,

.^ . 25 "

Kinder unt^r 10 Jahren fahlen ....us^allen Vl^en die Hälfte.

^

4^ Die ^esellsch...ft .^...pflichtet sich, . für Billets ...uf Hin- und Rükfahrt am gleichen Tage .^ült.g, eine ^ Ermässigung von 20 Brozent auf obiger Tar^e eintreten ^u lassen. Für Abonnementsbillets aus eine regelmäßige Benuznng der Bahnen während eines Zeitraumes von mindestens drei Monaten wird sie einen weitern Rabatt bewilligen.

.^leh.

Per Stunde.

Pferde und Maulthiere .

Ochsen, Kühe, Stiere .

Kälber, Sehweine, Hunde Schafe und Ziegen .

.

.

.

.

. v o m Stük 80 Ets.

.

.

. .

,, ,, ,,

,, 4 0 ,, ,, 15 ,, ,, 10 ,,

Für die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Ermässigung der obigen Tax^en stattfinden.

W ... a r e n.

Für Waaren sind vier Klassen auszustellen, wosür die höchste Tax^e nicht über 4 Ets., die niedrigste nicht über 21/2 Ets. per Stunde und per Zentner betragen soll.

Art. 19. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportât werden sollen, bezahlen eine Taxe von 8 Ets.

per Zentner und Stunde ; das Gepäk der Reisenden, mit Ausnahme

des kleinen Handgepäks, 12 Et. per Zentner und Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der Pexsonen^üg...

transportirt, eine um 40 Prozent erhohte Tax^e über d.e gewohnliehe (Art. 18). Geld bezahlt die Tax^e na^ dem Werth von 4 Ets. per Fr. 1000 per Stunde. ^lls Minimum des Gewichtes, resp. des Werthes, werden berechnet: 1/2 Zentner, resp. Fr. 500, als Minimum der Distanz eine halbe Stunde. Eine angetretene halbe Stunde zahlt ihre volle Tax^e.

Das Minimum der Transportée eines Gegenstandes darf nicht unter 40 Ets. betragen.

. Sendungen handeln.

b.s aus 40 Vsund sind stets als Eilgüter zn be-

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen, welehe in Begleitung der Träger mit Personenzügen transportât und am Bestimmungsorte sogleich wieder in .Empfang genommen werden, bezahlen die gewohnliche Gütersracht nach dem Taris, sind also, obgleich mit den Personenzügen gehend, n i eh t als Eilgüter zu behandeln.

^lrt. 20. Die durchsehnittliehe Schnelligkeit der Reisendentransporte soll mindestens .das Mass von 5 Wegstunden in Deiner Zeitstnnde betragen. Waarentransporte zur niedrigen Tar^e sollen inner den nächsten

4 .

.

^

zwei Ta.^n nach ihrer Ablieferung auf die Bahttstat^t spedirt wenden ; .^enn. der Versender aber einen lungern T..xm.n gestattet, so kann ihm ein verhaltntssmassiger Rabatt bew.ll.gt wenden.

Die Waar^transporte mit Bersonenschnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Bersonenzug geschehen, insofern dte Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgesunden hat.

Es hat eine Reduktion Blaz zu .^re..feu, wenn der Reinertrag der

konzessionirten Linien 10^ des Anlagekapitals übersteigt ; es ist aber auch eine Erhöhung zu gestatten, wenn er nicht 3^ exreichen sollte.

Die Gesellschaft ist perpflichtet, für den Transportdienst diejenigen Reglemente, Tarife und Fahrtenplane in .Anwendung zu bringen, welche sie mit dex Regierung vereinbart hat.

Art. 21. Die Waaren, welche den Eisenbahnen zum Transport übergeben werden, sind in den betreffenden Stationsplazen abzuliefern.

Die im Tarif festhielten Tarnen begreifen nur den Transport von Station zu Station. Für die Ablieferung im Domizil des Adressaten at die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Tarnen dex Genehm.gung der Regierung zu unterwerfen.

Ein ähnlicher Taris ist auszustellen und der Genehmigung der Regierung ^zn unterlegen sür den Transport der Bersonen und des Gepäks der Re.senden pon und nach den Vahnhosen.

Art. 22. Die Tax^en sollen überall und sür Jedermann gle.ehmassig berechnet werden.

Die Eisenbahnverwaltung daxs Riemandeu e.^nen Vor^ng ein^ räumen, den sie uichl^ unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Art. 23. Jede Aenderung am Taris oder an den Transportreglementen soll gehorige Verofsentlichnng bekommen, erstere mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

Wenn die Gesellschaft es sür angemessen erachtet, ihre Ta^en h..ral..zusezen, so soll diese Herabsezung .n ^rast bleiben mindestens 3 Mo..

nate für die Vertonen und ein Jahr für d.e paaren.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinsicht aus sogenannte Vergnugungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

.^lrt. 24. D.e Gesellschaft ^st dem Bunde .^...genüber znr unentWeltlichen B.^s^derung ^dex Gegenstände dex Br.^f- und ^ahrposk, insoweit der Transport derselben dur^.h das Bundesgese^ über das Bostregal

^5 ^om 2. Junl 1.^9 (Art. 2) ..^ssehliessl^ der .^ft ....^eh^ten ist,

...^.pflichtet. Eben^ ist mit jedem ^osttransporte der dazu ^eh.....^

Kondukteur unentgeltlich zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Boftbüre..u^ besehloss..m wird, so fallen die Herstellung- und Unterhaltungskosten der eidgen^stsch..n .^ostperwaltnng zur Last.

Die Eisen^h.. verwalte hat aber den ..^...nsp.^t derselbe.., so..^ die Beförderung der dazu gehörenden Bostangestellten unentgeltlich zu übernehmen. (Bundesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 8.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten norden, .^ostlxansporte durch andere als ihre gewohnlichen Züge zu beordern.

Es soll der Gesellschaft gestattet sein, wo sie es zwekdienli^ erachtet, vermittelst Omnibusdienst die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den seitabgelegenen Ortschaften zn sichern, mit Berüksichti^un^ de..

im Art. 14 des Regulativs vom 28. Rovember 1851 über die Ertheilung der Bostkonzessionen vorgesehenen Erleichterung der Concessions-

gebühr.

Art. 25. Die Gesellschaft ist gehalten , grösser... oder kleinexe Truppenkorps, welche im Kantonaldienst stehen, sowie deren Material,

auf Requisition der zuständigen Militärbehörde des Kantons, gegen die Halste der niedrigsten Tax.e dureh die ordentlichen Bahnzüge zu ....efordern.

Die gleiche Bestimmung findet auch Anwendung aus polizeilich zu Transportirende, wenn die Kosten der hierseitige Kanton zu tragen hätte.

Art. 26. Die Vorschriften der Bnndesgesezgebung bezüglich des Transportes von Militär, Material, Munition, sowie auch bezüglich des Telegraphendienstes bleiben selbstverständlich vorbehalten.

Art. 27. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, unvorgegrissen den Befugnissen der Landespolizei, der Gesellschaft überlassen, die hle..^ über unter Genehmigung der Regierung die ersorde.liehen Re^lemen^ ausstellen wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglements zu Getrauenden Bahnbeamten, welche vorzugsweise ans Kantonsan^ehorigen zu nehmen sind, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Dieselben sind von der betreffenden Staat^polizeibehörde für gewissenhafte nnd trene Pfliehterfüllung in^s Handgelübde zu nehmen, ^llen auch auf motivâtes Bekehren dex besagten Behörde entlassen .

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4.^ ^ur Sicherheit de.^ Bezugs der^onsumsteuer ans geistigen Getranken wird die .Bahnverw.^ltung im Einverständnis mit den betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

Art. 2..... Die Regierung wird mit Vorbehalt der durch die Bundesbehorden zu erlassenden Geseze für die Aufstellung besonderer Strafbest.mmungen gegen Beschädigungen der Eisenbahnen, Gefährdung de.^ Verkehrs ans denselben und Uebe^chreitn.^ bahnpolizeilieher Vorfristen besorgt sein. Storer und Beschädiger sind von den BahnBeamten im Betretungssalle festzunehmen und an die zuständige Behorde abzuliefern.

Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet. den Ansehlnss anderer Eisenbahnunternehmungen in schiklieher Weise zu gestatten, ohne dass die Tarifante zu Ungunften einmündender Bahnl.nien ungleich gehalten werden dürfen. Allsäll.^e Anstände erregen der Entscheidung de.... Bundes. (Bnndesgesez vom 28. Jnli 1852, Art. 13.)

Art. 30. Die Gesellschaft kann weder sür die Bahn noch sür die Ladepläze, Bahnhose, Stationen, Remisen, Betriebsmaterial und andere zum Eisenbahndienst notwendige Zubehorden in kantonale oder Gemeindebesteurung gezogen werden, bis der Nettoertrag der Bahn fünf .Prozent erreicht.

Gebäude und andere ..^egenschasten, welche die Gesellschaft ..usserhalb des Bahnkorpers bestzt und die nieht direkt zu demselben in Veziehung stehen, unterliegen der gewohnliehen Besteuerung.

Die konzesstonirte Bahn unterliegt gleichfalls sobald ihr Nettoertrag fünf Prozent erreicht.

der Besteuerung,

Art. 31. Dem Bundesrath ist vorbehalten, sür den regelmäss.gen und periodischen Versonentransport, je nach dem Ertrag der Bahnen und dem finanziellen Einfluss derselben auf den Postertrag, eine jährliehe .^onzesstousgebühr zu erheben, die den Betrag von ^r. 500 sür ^d^ im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht überne.gen soll. Der Bundesrath wird ^edoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmu.^ nicht mehr als 4^o nach erfolgtem Abzug der ans Abschreibungsreehnung getragenen, ....der einem Reservesond einverleibten Summe, abwirft. (Bundesbeschluß

v^n 17. August 1852, Art. 1.)

Art. 32. Ansser den Lokomotivführern und Maschinisten, wel.he laut dem Bundesgesez vom Militärdienst befreit werden konnen, sind mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorden auch d.e Zu^führe..., ..Bahnwärter und übrigen Elsenbahnan^estellten während der Dauer ihrer Anstellung unlit^rsrei.

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Art. 33. Beglich der zollsxei^n ^infuh... ^..on Schien^.. ^. wird ..iuf das Bundesgesez vom 28. Juli 1852 und den ^eithex^en Bundes^eschluss vom Jahr 1.^4 ...erwiesen.

Art. 34.

Bezüglich des Rü^anfes stnd die Bestimmungen des

Bundesgesezes massgebend. Es wird beigefügt, dass das gleiche Rükkanssrecht auch dem Danton, dnrch welchen die konzessionixte Linie Aarau^ss z^eht, zustehen f.^ je^ in den. beschrankten Sinne, daß es nur geltend gemacht werden kann, wenn der Bund in einem bestimmten

Zeitpunkt sein Recht nicht ausübt, dass die ganze .Linie gesammtheitlich xukgekaust werde, wovon jedoch die Gesellschaft in gleicher We.se, wie

bei dem Rükkauf durch den Bund, zu benachrichtigen ist.

Jn Betreff ^ezgebung.

der Rükkausssumme gelten die formen der Bundes-

Art. 35. Zur Sicherung der durch die Konzesstonsakt.. dem Danton gegenüber eingegangenen Verpflichtungen leistet die Gesellschaft der Regierung des Kantens Bern eine Realkant.on von Fr. 150,000, nach Wahl der Regierung, entweder .n Baarschaft, welche ihr zu 3^.. per Jahx durch den Staat zu verzinsen wären, oder in annehmbaren Werthpapieren. Diese Kanten soll drei Monate nach der Ratifikation dex Konzession durch die ^Bundesbehorden erlegt werden, anfonst die .^onzesston als erloschen dahin sällt.

Diese Realkaution ist der Gesellschast zurükzugeben, wenn die durch gegenwärtige Konzession bezeichnete .^.nie in Betrieb gesezt ^ein wird.

Riehts desto weniger haftet die Gesellsehast für alle in dieser KonCession ihr auserlegten Verbindlichkeiten^ und es kann die Regierung für die Ausmittelung einer bestimmten Schuldsumme ein Schiedsgericht anrufen.

Art. 36. Von der Bildung der im Eingang erwähnten definitiven Gesellschaft ist dem Regierungsrathe Kenntniss zu geben ; es kann pon derselben ohne ausdrükliche Einwilligung des Kantonsrathes gegenbärtige Konzession keiner andern Gesellschast abgetreten oder ihr auf dem Wege der Fusion übertragen werden.

.^lxt. 37. Sollten in den Konzessionen dex andern am gegenwartigen Eisenbahnunternehmen betheiligten Kantone weitergehende Verpflichtungen der Gesellschaft überwunden und von dieser übernommen werden, so sollen sie anch für den hierseitigen Kanton Geltung haben.

..^lxt. 38. D.^e Fahrtenpläne der xegelmässigen Züge, sow^ auch die ...^arife^, Transportreglemente und d^ .Abänderungen, .welche in den^etbeu an^eno.timett werden ^konnten, sollendem Re^eru..g...ralhe des Kantons Vern zur Genehmigung vorgelegt werden.

^ Art. 39. Der Betrieb kann weder verpachtet noch mit Unternehmungen gleicher Art fusionirt werden ohne Autorisation des ^.rossen .^athes. Jm Fall der Verpachtung de^ Betriebt hat der Staat Bern unter den gleichen Bedingungen den Vorzug.

Art. 40. Die Eisenbahnverwaltnng hat im Einverständniss mit den kompetenten Behörden die nöthigen Vorkehren für den auf den ^...etranken festgelegen Steuerbezug zu ergreifen.

Art. 41. Dle Statuten der Gesellschaft unterliegen der ^enehwi^nng des Re^ierungsrath.^...

Art. 42. Mit Ausnahme de^eni^en Fälle, über welche die ^nzessionsakte in andrer Weise Bestimmungen trifst (siehe Art. 7, ....., 10.

11, 15 u. f. w.^ werden Ewilst^ti^keiten, welche zwischen de.n Staate und der Gesellschaft in Betreff der pflichten und Bedingungen dieser Konzession entstehen konnten, unmittelbar nnd in lezter Jnstanz durch das Bundesger.cht entschieden.

Bern, den 3. Febr^r 1^..^.

Jm ..^amen del^ Grossen Rathes, Der B r a s i d e n t :

^. Narrer.

Der Staatssehreiber :

.^. ^. Sturler.

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Bericht an den Herrn Präsidenten des schweizerischen Schulrathes in Zürich über die in Frankreich ausgetretene Rebenlaus. (Vom 27. Januar 1872.)

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Bundesblatt

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1872

Année Anno Band

1

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11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1872

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451-488

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10 007 200

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