#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XXIV. Jahrgang.

III.

Nr. 57.

#ST#

30. Dezember

1872.

Botschaft

de...

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerungen sur die rechtsufrige und die linksufrige Zürichseebahn , die Eisenbahn Bauma über hinweil nach Bubikon und die Eisenbahn Turbenthal bis zur thurgauischen Grenze bei Seelmatten.

(Vom 19. Dezember 1872.,.

Tit. l Unterm 20. Juli 1871 wurden unter andern folgende zürcherisehe Eisenbahnkonzessionen genehmigt : 1) die Konzession für eine rechtsufrige Zürichseebahn,

2) ,,

,.

,,

,, linksusrige

3)

,,

.,

,,

,,

4)

,,

,,

,,

,,

,,

Eisenbahn von Bauma über Hinweil nach Bubikon, und Eisenbahn von Tnrbenthal bis zur thurgauischen Grenze bei Seelmatten.

Ju den betreffenden Genehmignngsbeschlüfseu wurde sur alle vier Konzessionen die Frist für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises auf ein Jahr, vom Zeitpunkte der BundesGenehmigung au gerechnet, sestgesezt.

Bundesblatt. Jahrg. XXIV. Bd.III.

72

942 Mit Zuschriften vom 10. dies macht nun die Regierung von Zürich

die Mittheilung, dass Seitens des zürcherischen Kantonsrathes für alle

vier obgenannten Konzessionen besagte Frist um ein Jahr, also b.s zum 20. Juli 1873 verlängert, jedoch unterlassen worden sei, der BundesBehörde hievon die nothige Mitteilung zu machen, wesshalb ste nun nachträglich nm Auswirkung der Bundesgenehmigung für diese FristVerlängerungen nachsuche.

Diesem Ansuchen entsprechend, beantragen wir hiemit, fraglichen Fristverlängerungen, bezüglich welcher wir uns zu keinen besondern Bemerkungen veranlasst sehen, nach folgenden Besehlussentwürfen die Genehmigung zu ertheilen.

Dabei benuzen wir den An.ass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Dezember 1872.

Jm Ramen des schwelz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

^

943

(Entv.^urfe) .

.

.

^ .

.

.

.

^ .

.

.

.

.

.

.

^ ^ .

l ^

^e.^et^end .

F ^ t .

^ .

.

.

^ .

.

^ .

^ .

^

.

^ .

r

^ 1 e

.

r ^ .

.

.

^ u 1 .

.

r .

^

.

^ .

r 1^.

.

.

.

. ^ .

^ I I I.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Schreibens des l^e^ierun.^srathes des Kantons Zurich vom 10. Christnionat 1872, betreifend ^ristverl^n^.un^ fur die rechtsufri.^e ^urichseebabn auf ^urcher^ebiet; 2) einer beruflichen Botschaft^ des Bundesrathes vom 19. Christ

monat 1872,

beschliesst.

1. Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 20. .Iuli 1871, betreffend ^enehmi^un^ der Konzession fur eine rechtsufrige ^urlchseebahn auf .^n.cher^ebiet, fur den Beginn der Erdarbeiten und die.

Leistung des 1^inan^aus^veises fest^ese^te ^'rist ^vird um ein .Iahr, also bis .^uni 20. .^uli 1873 verlan.^ert.

2. Alle ubri.^en B.^stinimun^eu des genannten Buudesbescblusse^ verbleiben in Kraft, und es soll denselben durch .^e^en^ärti.^en Bescbluss keinerlei Eintrag geschehen.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und ublichen Bekanntmacbun^ dieses Beschlusses beauftragt.

.

.

.

^ .

^ ^ ^ .

.

.

^ .

.

.

.

.

I^et.re^end ^ ^ .

.

.

v ^ I ^ g ^ n .

^ g

.

.

.

n .

^

^ 1 e

I ^ ^ .

.

.

.

^ .

.

^

.

^ ^ .

.

l ^^^ a h n .

Die Bundesversammlung schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Schreibens des R.e.^ierun^srathes d.^s Kantons ^rich vom 10. Christmonat 1872, betreffend .Fi.istverlan^erung tur die .linksntri.^e .^nrichseebahn auf .^nrcber.^ebiet ; ^

der

^4 2) einer be.^u^icben Botschaft des Bundesrathes vom 19. Christmonat 1872, beschliesst.

1. Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 20. .InIi 1.871, betretend ^enehmi.^un^ der Konzession fur eine linksufri^e ^.urich.^ .seebahn auf ^urchergebiet, fur den Beginn ^ der Erdarbeiten und die Leistung des Einan^.aus^veises festgesetzte Erist ^vird um ein .)ahr, also bis 20. .Iuli 1873 ver^an.^ert.

2. Alle ubri.^en Bestimmungen des genannten Bundesbeschlußes verbleiben in Kraft, und es soll denselben durch .^egen^varli^en Be.schl.uss keinerlei Eintrag ^chehen.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und ublichen Bekanntmaehun.^ dieses Beschlusses beauftragt.

.

^ ^ .

.

.

t l .

t ^ ^ .

.

.

.

.

^ ^ ^ ^

l^etre^end .

.

.

.

^ .

.

.

.

.

.

v ^ l ^ g ^ n n g

.

^ n ^

^ I e

.

.

^ n ^ e .

t I

.

^ ^ e ^ a ^ n

n a ^

^on

^ ^ .

.

.

.

^

u l ^ ^

.

.

^ n ^ .

k o n .

Die l^ndesversan^inlun^ der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Schreibens der l^e^ieruu.^ des Kautons ^uricb voni .^0. Christmonat 1872, betreffend ^ristverlan^erun^ fur die Eisenbabu von Bauma uber Barents^veil uud 1^liu^eil nach Bubikon, niit Ab^^vei.^un^ vou Edikon (Durnten) nach Vv^ald, 2) eiue^ b^u^lichen Botschaft des Bundesrathes vom 1.^. Christ^

mouat 1872,

beschliest.

1. Di... iu^ Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 20. .1ul^ 18^ b^treflcnd ..^euehuii^un.^ der Koii^ession ft..r oben^enanute Eis^nbabn, fin. den .Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des l^inan^aus^vcis.^s fest.^.^set^te Erist ^vird um ein ^laln., also bis 2..). .)uli 18^3 ^erlau.^ert.

945 2. Alle nbrl.^en Bestimmungen des genannten l^undesbeschlusse^ verbleiben in Kraft, und es soll denselben durch ge^en^arti.^en Beschluss keinerlei Eintrag geschehen.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

...^.l..^..^..^.^..^ l^re^end .

.

^ .

.

.

.

^ e .

r l ^ n g e .

r u .

n g

.

.

^ r

^.te

I ^ ^ n .

^ n n

vo.n

.

.

^ .

^ .

n t I l .

^ .

l

^

^n.r thurg^n^Ii..^ .^.nt.o.^g.ren.^ ..^1 ...^eI.ma.t....^.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Schreibens der ^e^iernn^ des Kantons Zurich vom 10. Cbristnionat 1872, betreffend l^.istverlan^erun^ fur die Eisen..

bahn von ^furbentbal bis ^ur tbur.^auischen Kantons^ren^e bei ^eelmatten , 2) einer beruflichen Botschaft des Bundesrathes vom 19. Christmonat 1872, beschliesst.

1. Die im Art. 3 des Bundesbescblusses vom 20. .^u.li 1871, betreffend ^enehnn.^un^ der Konzession fur ob^enannte Eisenbahn, fur den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des ^inan.^ausweises fest^ese^te Erist v^ird um ein .)ahr, also bis 2l). .luli 187.^, verlan^ert.

2. Alle ubri.^en Bestimmungen des genannten Bundesbeschlusse^s verbleiben in Kraft, und es soll denselben durch ^e^en^arti^en Beschhiss keinerlei Eintrag geschehen.

3. Der Bundesrath ist mit der Vol^iehung und ublichen Bekanntmachun^ dieses Beschlusses beauftragt.

946

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend Fristverlängerungen sur die Eisenbahn Bözenegg-Nordostbahn .und die Neussthalbahn.

(Vom 19. Dezember 1872.)

Tit. l Durch die Bundesrathsbeschlüsse vom 18. Ehristmonat 1871 , betreffend Genehmigung der .Konzessionen für eine Eisenbahn BözeneggNordostbahn und die Reussthalbahn ist für beide Unternehmungen der ..Termin für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanz-

ausweises auf 18. Ehristmonat 1872 festgefezt worden.

Auf Ansuchen der betreffenden Eisenbahnkomite hat der Grosse Rath des Kantons Aargau unterm 28. vorigen Monats diese Fristen fux beide Konzessionen um ein Jahr verlängert, und es wird nunmehr von Seite der Regierung von Aargau die Genehmigung dieser Fristverlängerungen nachgesucht.

Diesem Gesuche, welches uns zu keinerlei besondern Bemerkungen Veranlassung gibt, entsprechend , empfehlen wir Jhnen genannte FristVerlängerungen mit nachfolgenden Besehlussentwüxsen zur Genehmigung,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerungen für die rechtsufrige und die linksufrige Zürichseebahn , die Eisenbahn Bauma über Hinweil nach Bubikon und die Eisenbahn Turbenthal bis zur thurgauischen Grenze ...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1872

Date Data Seite

941-946

Page Pagina Ref. No

10 007 521

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.