791

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Einführung eines einheitlichen Schulsoldes sur die angehenden Offiziere der .Infanterie und Schüzen und die Aspiranten .^. Blasse aller Raffen.

(Vom 24. Juni 1872.)

Der Art. 3 des Bundesgesezes betreffend die Uebernahme des Unterrichts angehender Jnfanterieoffiziere durch den Bund vom 30. Januax 1860 bestimmt für jeden Teilnehmer der Schule einen Sold von Fr. 2 nebst einer Mundportion für jeden Dienst- und Reisetag. Aus diesem

Solde soll während des Dienstes ein militärisches Ménage bestritten

werden.

Jm Fernern bestimmt das unterm 25. Rovember 1857 erlassene Reglement über die Auswahl der Rekruten und die Abhaltung der eidg.

Militärsehulen für die Spezialwaffen in Art. 43 für die Aspiranten

H. Klasse ausser einer Mundportion eine tägliche Besoldung von Fr. 2. 50.

Art. 44 des Reglements sezt fest, dass die Aspiranten H. Klasse mit den Offizieren speisen und wie diese logirt oder für das .Logis ent-

schädigt werden sollen.

Diese Besoldungsansäze mogen zur Zeit des Erlasses dieser beiden Reglemente den damaligen Verhältnissen entsprochen haben. Heute ist dies durchaus nicht mehr der Fall und sind deshalb auch seit einer Reihe vou Jahren und namentlich pon den Theilnehmern an den Jufanterieoffiziers und Aspirantenschulen Begehren um Erhohung des Sehulsoldes gestellt und von den betretenden Schulkommandanten befürwortet worden. Es wurde hiebei hervorgehoben, dass es .bei den

792 gegenwärtigen Lebensm.ttelpreisen absolut unmöglich sei, mit dem jezigen^ Solde von Fr. 3 auch nur die allernothwendigsten Lebensbedürfnisse^ zu bereiten. Das Opfer, das der Einzelne bringen müsse, sei ohnehin gross genug, wenn ihm auch für den Jnstruktionsdienst ein Sold verabfolgt werde,^ der wenigstens zur Dekung der unumgänglich nothigen Ausgaben ausreiche.

Wir hielten diese Begehren für begründet, konnten denselben aber angesichts der bestehenden gesezliehen Bestimmungen keine weitere Fol^e geben. Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass die Dnrchsühru..g der für die Offiziere und Aspiranten der Jnsanterie vorgeschriebenen Ordinäri auf verschiedene Schwierigkeiten stösst, indem, wie z. B. in Thu.., bei dem Mangel einer Eantine Wirthfchastslokale in Anspruch genommen werden müssen, wodurch die Ausgaben selbstverständlich in ziemlieh erheblichem Masse erhoht werden. Wie bereits erwähnt, beziehen die Schüzenosf^iers-Aspiranten ll. Klasse inklusive Mundportion eine tagliehe Besoldung von Fr. 3. 50, in der Offiziersschule dagegen, welche sie nach erfolgter Brevetirung noch mitzumachen haben, nur eine solche von Fr. 3, ein Verhältniss, das uns nicht angemessen erscheint, und das auch wiederholt zu Reklamationen Veranlassung gegeben hat.

Die

von uns ^beantragte Erhohnug des Schulsoldes auf Fr. 5

dürfte nun die bisherigen Uebelftände beseitigen und den gegenwärtig bestehenden Verhältnissen in billiger Weise Rechnung tragen.

Allerdings würde dadurch bei durchschnittlich 350 Offizieren und Aspiranten l..L Klasse eine jährliche Mehransgabe von zirka Fr. 30,000 erwachsen. Rachdem jedoch auch den Aspiranten des Kommissariatsund Gesundheitsstabes (Ambülaneenkommissariat) seit mehreren Jahren ein Schulsold von Fr. 5 bezahlt wird, halten wir es nur sür billig, wenn ihnen die Offiziere und Aspiranten 11. Klasse der übrigen Wasfen, an die man jährlich grössere Anforderungen stellt, gleiehgehalten werden.

Sodann dürste die vorgeschlagene Massregel auch dazu geeignet sein, dem bei den einzelnen Waffen herrsehenden Mangel an Offizieren einigermassen abzuhelfen.

Wir empfehlen Jhnen deshalb den nachstehenden Gesezesentwurf zur geselligen Annahme.

B e r n ^ d e n 24. Juni ^72.

^

Jm

Ramen des fchweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

7.^)3

Entwurf.

Bundesbeschluß betreffend

Anführung eines einheitlichen Schulfoldes für die angehenden .^fs^ier...

der Infanterie und ^chi^en und die Aspiranten .lI. Klasse a.^er Waffen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in theilweiser Abänderung des Art. 3 des Bundesgesezes betreffend Uebernahme des Unterrichts angehender Jnsanterieosfiziere durch den Bund, vom 30. Januar 1860 und der Art. 43 und 44 des Reglements über die Abhaltung dex eidg. Militärsehulen für die Specialwasfen vom 25. November 1857, nach Einsichtnahme dex Botschaft des Bundesrathes vom 24. Juni

1872,

b e schl i esst :

^lrt. 1. Für die in die eidg. Schulen einberufenen angehenden Offiziere der Jnfanterie und der Scharsschüzen, sowie für die Aspixanten der Jnfanterie und die Aspiranten ...L Klasse dex Spe^ialwaffen ist ein einheitlicher Schulsold von Fr. 5 eingeführt, aus welchem die Verpflegung zu bestreiten ist.

.

Art. 2. Dieses Gesez tritt sofort in Krast. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

7..)4

#ST#

B otschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Weltausstellung in Wien im Jahr 1873.

(Vom 26. Juni 1872.)

Tit. l Die Erwartungen, welehe von dem Einfluss des Jdeenaustausehes der Gewerbetreibenden, Techniker und Erfinder aller zivilisirten Volker aus den Weltausstellungen seit den lezten zwanzig Jahren zu Gunsten der Hebung des Wohlstandes und der gesammten Wirthsehas.. der Volker gehegt wurden, schienen bei der Pariser Ausstellung von 1867 ihren Hohepunkt erreicht zu haben. Seitdem ist namentlich in d..r Schweiz ein fühlbarer Rüksehlag eingetreten. Die Lust, internationale Ausstellungen zn beschiken, seheint in demselben Grade bei unsern Jnduftriellen abzunehmen, als die Zahl derselben sich in ungeahnter Weise vermehrt. Seit kaum vier Jahren sind nicht weniger als zwanzig internationale Ausstellungen abgehalten oder erossnet worden, zu welchen die Schweiz eingeladen worden war. Jn Rükstchtnahme aus jene Stimmung unserer Jndustrielleu hat sich oer ..Bundesrath allen diesen Einladungen gegenüber sehr reservirt gehalten, und rüksichtlich keiner derselben ans eine schweizerische Organisation oder aus Geldopser sieh einlassen zu dürsen geglaubt.

Er beschränkte sieh ans die M.ttheilung der bezüglichen Brogramme an die Regierungen der Kantone, aus die Publikation derselben im Bundesblatt und in drei Fällen auf .die Ernennung von diplomatischen Agenten zu Ausstellnngskommissären..

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Einführung eines einheitlichen Schulsoldes für die angehenden Offiziere der Infanterie und Schüzen und die Aspiranten II. Klasse aller Waffen. (Vom 24. Juni 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1872

Date Data Seite

791-794

Page Pagina Ref. No

10 007 324

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.