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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Rekurs des Kantons .Hessin gegen den Entscheid des

Bundesraths vom 22. August 187^), betreffend die kosten fur Aufbietung einer Infanteriekompagnie anlässlich des Einfalls der Nathan'schen Bande in Italien.

(Vom 18. Dezember 1871.)

Tit.l Jn Folge der im März 1870 in Bavia und Viaeenza stattgehabten Ausstände floh eine Anzahl hiebei kompromittirter Jtaliener auf tessinisehes Gebiet und sezte dort seine Verschworuug gegen die Regierung ihres Landes sort. Jhre Anzahl wnehs dann noch weiter ...n, bis sie , zur Aussührnng ihrer Vläne schreitend , unter Leitung eines gewissen R a t h a n , eines ursprünglichen Engländers, einen bewasfneteu Einsall in Jtalien vom Colla-Thal aus machten. Die Sache liess st..h so ernst an, dass die Tessiner Regierung, von uns eindringlieh eingeladen, die politischen Flüchtlinge zu überwachen und sie nach dem Rorden des St. Gotthard zu iuterniren, eine Kompagnie des Bataillons Nr. 8 zur Grenzbewachung ausbieten zu sollen glaubte. Wir unsererseits sandten einige Tage später einen eidgenössischen Kommissär an Ort und Stelle. Der Versuch der Vande Rathan scheiterte. Durch die

73 Italienischen Truppen zurükgeworsen , zog sie sieh nach Graubünden zurük, wo die Mitglieder der Bande sestgenommen und internst wurden.

Unterm 4/18. August übermittelte uns die tesfinische Regierung die Kostenrechnung der von ihr aufgebotenen Kompagnie, indem sie, gestüzt ans einen ausdrüklichen, vom eidg. Kommissär, Herr.. Oberstlieutenant Hess, in seinem Schreiben vom 10. Juni gemachten Vorbehalt, die Vergütung der durch diese Trnppenausstellung veranlassten Kosten, im Betrage von ^r. 482..). 18, verlangte.

Mit Beschluss vom 22. August wiesen wir zurük, indem wir Folgendes ^merkten :

die besagte Rechnung

,,Die Eidgenossenschaft sei in keiner Weise zur Bezahlung der fraglichen Kosten verpflichtet, denn die betreffende Kompagnie sei ausschließlich im Dienste des Kantons Tesstu gestanden und von dessen Staatsralh, ohne irgendwelche Aufforderung des Bundesrathes, ausgeboten worden . die eidgenossisehen Behorden haben nie über dieselbe versügt, und es sei dieselbe lediglich zur Ausreehlerhaltung der ofsentlichen Ordnung und ^r Erfüllung der dem Kanton Hessin obliegenden ^ Vfliehten als Grenzkanton verwende^ worden, und dass die^ Verwendung dieser Kompagnie nothweudig geworden, sei überdies dem Umstande zuzuschreiben, dass der Staatsrath von Tessin nicht zur Zeit die nothigen Massregeln getrofseu habe, um den bekannten Vorfällen vorzubeugen ; es liege überhaupt gar kein Umstand vor, der die Regierung von Tessin auch nur annähernd ^u einer derartigen Forderung berechtige , und es habe der Bundesrath mit et^elehem Erstaunen von dem vorliegenden Schreiben Kenntnis^ genommen.^ An.. 28. September beantwortete die tessinisehe Regierung diese Ablehnung, unter Ansreehthaltung ihres Begehrens. Sie stüzte sich dabei erstens aus die Behauptung: die Ereignisse, welche sie zur Truppenanfstellung nothigten, seien von internationaler und gesammtschweizerischer Bedeutung gewesen, da es sich nicht bloss um deu Kanton .Hessin handelte, sondern um die Neutralität der Eidgenossenschast und ihre guten Beziehungen zu einem Rachbarstaat , und zweitens auf den Umstand, dass der Bundesrath einen Kommissär abgeordnet hatte.

Dieser ^ lettere habe die betretende Truppe verwendet und siel^ mit ihrem Ehes, Herrn Major Lurati, in's Einvernehmen gesezt. Die Einberufung dieser Kompagnie, sagt der ...^taatsrath, war nothwendig gemacht durch die Empfehlungen und Einladungen des Bundesraths, welcher unte..

Anderm am 2. Juni durch das .^rgan seines Vräsidenten darauf drang, dass alle Grenzpunl^te sorgsältig überwacht werden, sür welchen Dienst die bereits anderwärts verwendete Gendarmerie nieht hätte genügen konnen. Der Vorwurf, die Ereignisse nicht vorausgesehen zu haben,

74 ^ei nicht begründet, indem die italienische Regierung und der B.....des^ .rath selbst nicht w^.ssten, was vorsiel, und das eidgenössische Jnsti^ .und Polizeidepartemeut auch seinerseits die Jnternirung der Flüchtlinge nicht positiv angeordnet halte. Wenn die Kompagnie, wird weiter gesagt, ohne Ermächtigung ^es Bundesraths aufgeboten wurde, so geschah es, weil die ..^eit l..iezn fehlte und die Ereignisse drängten.

Endlich wird als leztes Argument angeführte wenn der Bundesrath die Tessiner Regierung vor Riederschlagn..g des Brozesses gegen die Bande Nathan avertirt hätte, so wäre die Regierung vielleicht im Falle gewesen, sich an Rathan selbst schadlos zu halten, welcher reich nnd Eigentümer grosser Güter im Kanton sei.

Das Erste, was wir thaten, war, den Hrn. Oberst Hess einznladen, steh über die .Angaben der Tessiner Regierung betreffend die von ihm gemachten Versprechungen zu erklären. Unser Kommissär erwiderte unterm 14. Oktober. Die proseltirte Juvasion, ein offentliches Geheimniss , sei dnrch die halben Maßnahmen ^er Dessiner Regierung eher beschleunigt und begünstigt als verhindert worden . die Ausstellung dieser Kompagnie sei nolhwendig gewesen, damit ^ie Re^ gierung nicht zu blossgestellt dastehe gegenüber dem Bundesrath. wenn der Kanton znr ^ahlnng verpflichtet werde, so dürste die Regierung künstig besser ihre Massregeln treffen. Herr Oberst Hess s.hliesst mit der Bemerkung, er habe sich wohl gehütet, diese Kompagnie als im eidgenossischen Dienste stehend anzusehen oder ^ahluugsversprechu..g....

zu machen.

Wir erwiderten am 17. Oktober dem ^taatsrath, dass wir unsern Entscheid festhalten müssen, ^ass er aber an die Bundesversammlung rekurriren koune. Auf diese zweite ..Ablehnung hin l^at dann die R.^^ ^ierung von Hessin ihren Reknrs nnterm 22. Juui eingereicht.

Ju dieser Eingabe sagt der Staalsrath des Kantons Tessi^, naehdem er mit einigen Worten die Ereignisse auseinandergesezt . b e i d e r e r s t e n B e w e g u n g der Flüchtlinge habe er eine Kompagnie aufgeboten, um die Ordnung au .^er Grenze ansreehtzuhalten, nn^ sie dem eidgenossisehen Kommissär zur Verfügung gestellt, welker sich mit ihrem ^Ehes in^s Einvernehmen sezte und Weisungen in Bezng ans die Ueberwachung der bedrohtesten Punkte ertheilte. Sodann bespricht der Rekurs das Begehren der Regierung uni Abnahme der
Kosten der TruppenAusstellung, und die Korrespondenz, die sieh daraus entspann, wobei sie sich darüber beschwert, dass wir in unserm Schreiben vom 17. ^tober jagten : ,,^alls die durch die Revision der Verfassung von Tessin hervorgerufene Agitation der Eidgeuosseusehaft nicht neue Ausgaben ver..rfachen werde, dürste die Bundesversammlung vielleicht geneigt sein, Jhrem Begehren zu entsprechen.^ Dies ist, sagt der Rekurs, kein

Argument, den Entscheid der Bundesversammlung pon einem Umstande abhängt zu machen, welcher in keiner Weise aus Thatsachen ganz ver^chiedener Ratur insluen^iren kann. ^übrigens bernhe das Begehren von Hessin aus einem R e c h t e und nicht aus einer Gunst.

Jn .Bezug aus die Verpflichtung der Kantone, die ersorderlichen Bolizeimassnahmeu zum Sehuze ^..der Grenzen zu treffen, eutwikelt der Tessiner Staatsrath den Standpunkt auf d^en er sich bei Erlass seines Schreibens vom 28. September stellte, und sehliesst die Vertheidig.ung seiner Reklamation mit der Bemerkung, alle in der Angelegenheit der Rathanseheu Baude getrosseuen Massnahmen seien als in die Bundeskompetent sallend anzusehen , die Dazwischenkunst des Hrn. Oberstlieutenant Hess war eine eidgenosstsche, indem seine Vollmalten sich selbst auf den Kanton Granbüuden erstreben . die Untersuchung war eine eidgeuossische, wie auch die Eidgenossenschaft es war, welche die Fortweisnug der Schuldigen vom schweizerischen Gebiete aussprach, eiae Massregel, von welcher die .......esst n er Regierung nicht benachrichtigt wurde und die sie eines Mittels, die Kosteu sich deken zu lassen, beraubte.

^Der Rekurs schliesst damit, die^ Aufmerksamkeit der Bundesversammlung ans die Ungleichheit hinzulenken, welche sich zwischen den .Kantonen ergeben würde, wenn nia n die Theorie des Bundesrathes zuliesse.

Rachdem wir so die Hauptargumeute des Rekurses des Tessiner ...^taatsraths vorgeführt haben, halten wir es sür nothweudig, in Kürze an die betreffenden Vorfälle zu erinnern, wie sie sich bis zum Truppenausgebot und zur ^lbsendung eines Kommissärs ^getragen haben.

Bereits am 5. ^lpril lenkte, aus eine Mitteilung der italienischen Gesandtschaft in Beru, das eidgenossische Justiz- ..^.d Bolizeidepartement die Aufmerksamkeit der Tessiner Regierung aus die Gefahren, welche ^us dem Umstande entstehen konnten, dass sich au der Grenze politische Flüchtlinge aushielten, welche durch die^ Ereignisse von Vavia und Biaeenza dorthin verschlagen worden waren , und bemerkte il)r, es wäre ^wekmässig, wenn diese ^eute sich s rei w i l l i g im Juuer... des Landes niederlassen würden ; im Weitern erkuudigte sieh das Departement nach der Anzahl ...er Flüchtlinge, sowie nach ihrem Aufenthaltsorte, und erinnerte au ...en Bundesratl.sbeschluss von l869, der dem Macini den Aufenthalt in der Sehwei^ untersagte.

Am^ 12. April erwiderte die Tessiner Regierung. es finden stch 18 italienische Flüchtlinge, worunter einige Militärs, in Eassarate bei Lugano, welche vorgeben, auf Geld zu warten, um sich nach Amerika zu begeben ; die Regierung habe sie eingeladen,^ sich ins Jnnere zurükAnziehen; Macini sei nicht im Kanton, wenn er aber dahin käme, so würde man aus ihn den Beschlnss von 1869 anwenden.

Am 21. April fragte unser Justiz^ und Bolizeidepartement an, o.^ die Flüchtlinge nach Amerika verreist seien oder noch zu verreisen ge^ denken, nnd erklärte, im entgegengesehen Falle sei es nothwendig, sie von der Grenze zu entfernen, widrigenfalls dasselbe sich genothigt sähe, die Sache dem Bundesrathe vorzulegen. Da fünfzehn Tage später, d. h. am 6. Mai, noch keine Antwort eingetroffen war, fo erkundigte siel^ das Departement auf teiegraphischem Wege nach dem Grunde dieses fort-

gefezten Stillschweigens. Am 7. Mai langte dann die Antwort ein,

datirt vom 3., enthaltend die Erklärung, es sei noch kein Flüchtling abgereist, sei es ans Mangel an Geld oder an Bapieren , sie arbeiten in der Umgegend von Lugano, ans Besorgniss, im Rorden des Monte Eeneri keine Arbeit zu finden. Ein Telegramm vom ^7. Mai gab die

Zahl der Flüchtlinge aus 26 an.

Unterm 18. Mai lnden wir den Staatsrath des Kantons Tessin ein, uns ein Ramensverzeiehniss der Flüchtlinge, mit Angabe von Alter, .

Berns nud Heimat, zn übermitteln, sie einzuladen, sich nach dem Rorden des Monte Eeneri zurückziehen oder nach Amerika zu verreisen, und über die Vollziehung dieser Massregel Bericht zu erstatten. Am nämliehen Tage signalisirte die italienische Gesandtschaft mit schriftlicher Rote ein in Bellin^ona organisirtes Ex^peditionsprojekt, bezwekend einen Einsall in das Veltlin, und drang darauf, dass energische Massnahmen getrosfen werden. Die oberwähnte Schlussnahme^ wurde nicht e^pedirt, aber das politische Departement schikte ein Telegramm nach Bellinzona,

mit welchem der Regierung die projektirte Expedition nnd die Aus^.

standsversuche in den Brovinzen Eomo und Veltlin augezeigt wurden,

mit der Einladung zur Beobachtung der sorgfältigsten Aufsieht, ganz

besonders über die Flüchtlinge. An. nämlichen Tage erhielten wir zur Antwort: ,,Keine Emigrirten in Bellinzona, kein Anzeichen der sig^ nalisirten Bewegungen nach dem Veltlin nnd nach Eomo , wir werden die genaueste Ueberwachung üben, die E m i g r i r t e n v o n . L u g a n o s i n d b e a u s s i eh t i g t. ^ Ein diesem Telegramm nachfolgendes Schreiben vom 23. Mai legte dar, welche Massregeln vom ...^taatsrathe getrosfen wurden, nämlich theils der Befehl an den Regiernngskommissär in Lu..

gano nnd an den Gendarmeriekommandanten, die Flüchtlinge z... über-

wachen, theils die Weisung, alle diejenigen, welche nicht hinlängliche

Subsistenzmittel haben sollten, nach dem Rorden des Monte Eeneri zu interneren. Die Regierung sagt sehliesslieh: wenn keine entscheidenderen Massnahmen getroffen worden seien, so beruhe dies in erster Linie dar^ aus, dass die Zahl der Flüchtlinge keine Besorgniss habe einflössen konnen, und sodann darauf, dass das eidgenossische Justiz- nnd Volizeidepar.tement

sieh aus die Forderung beschränkt habe, dass die Flüchtlinge eingeladen

werden, sich s x e i w i l l i g nach dem Rorden des Monte Eeneri znrükzuziehen, wozu diese aber nieht gebracht werden konnten.

Als dann am 28. unter den Flüchtlingen Bewegungen entstanden, ^erlangten wir Aufschlüsse auf telegraphischem Wege. Der Staatsrath antwortete uns : ,,Die Flüchtlinge wurden eingeladen, sich nach dem Rorden des Monte Eeneri zurückziehen, a b e r f a s t a l l e sind von L u g a n o v e r s c h w u n d e n , o h n e d e n Monte E e n e r i z u p a s s i r e n, die Bol.^ verfolgt sie, diejenigen, welche nicht politische Flüchtlinge sind, werden an die Grenze zurükgesührt.^ Am folgenden Tage erfuhren wir, dass die Flüchtlinge steh aus dem Mont Saint Lue an den Ufern des Eomersees , befanden, und dass ein Wagen durch das Eolla-Thal passirt war, beladen mit Säken, welche muthmasslich Wasfen enthielten.

Am 30. luden wir den Staatsrath ein, alle italienischen Fluchtlinge sofort nach dem Worden des St. Gotthard zu interniren, die Ramen derjenigen zu bezeichnen, welche von Lugano verschwunden waren, und darüber Bericht zu erstatten. Am nämliehen Tage Rach-

mittags teiegraphirte uns der Herr Vizepräsident des Staatsraths, dass mit Rüksicht aus die schlimmen Nachrichten von Borlezza, denen zufolge die Flüchtlinge nach einigen Schüssen zurükgeworfen worden und sich neuerdings nach Tessin zurükgezogen hätten, die .Kompagnie vom Ba^ taillon Rr. 8 ausgeboten worden sei, um die Flüchtlinge zu entwaffnen, festzunehmen und nach Belli.^ona zu interniren.

^ Jndem wir die Sachlage sich so verschlimmern sahen, beschlossen wir, den Herrn Oberstlieutenaut Hess als Kommissär nach Bellinzona zu senden, mit folgenden Jnstruktionen : Die Vollziehung der von uns beschlossenen Maßnahmen zu beaussiehtigen, sich unmittelbar in^s Eiuvernehmen mit dem Staatsrathe zu sezen, ganz besonders die Vollziehung des Beschlusses vom 30. März über Jnternirung zu überwachen, sieh energisch jedem neuen Versuche eines Einsalls nach Jtalien zu widersezen n. s. .....

Dieses sind die Thatsachen, welche der vom Tessiner ^.taatsrathe angeordneten Trnppenausstellung vorausgingen. Der Ausgaug dieser Angelegenheit ist bekannt : nach einigen Versuchen , in Jtalien einzufallen, wurden die Flüchtlinge geschlagen, zerstreut, nach Granbünden zurükgeworseu, eernirt, festgenommen und nach Ehur internirt. Am 13. Juni wurde die tessiuische Kompagnie in Lugano entlassen.

Raeh dieser Darlegung der Thatsachen erübrigt uns noch , mit einigen Worten die Gründe zu berühren, ^welche .uns bewogen haben, die Forderung der Regierung von Tessin abzulehnen.

Es ist ohne Zweifel, wie auch die Regierung von Tessin anerkennt, Sache der Kantone, ans ihrem Gebiete die Volizei zu hand-

haben und sowohl gewaltsame Stornng der Ordnung im Jnnern wie volkerrechts.vidrige Handlungen gegen benachbarte Staaten zu verhüten^ beziehungsweise zu unterdrüken. Die Regierung von Hessin erfüllte nur ihre Bflicht . als ste znm Schnze ^er Grenze nnd znr Verhinderung von bewaffneten Einfallen ans ihrem Gebiete in das Raehbartand die nolhigen Massregeln traf. Ein Recht, von dem Bunde B..Zahlung der Kosten zu verlangen, welche diese Bfliehterfüllung mit sieh gebracht, steht dem Kanton nicht zu. Dabei bestreiten wir nicht, dass es Falle geben kann, in denen der Bund berufen sein mag, an solchen Koste.. sich zu beteiligen . es dürfte dies eintreten, wenn ein Kanton zu umfassenden Massregeln veranlasst worden wäre, welche unverhältnissmassig grosse Kosten zur ^.olge gehabt hätten. Diese Bedingungen erbluten wir in dem vorliegenden ^.alle nicht, da es genügte, die an der Grenze befindliche Bolizeimannschaft dnreh eine Kompagnie Soldaten zn verstärken und daraus nicht mehr als Fr. 482..). l 8 Kosten erwuchsen. Da wir überdies Grnnd halten anzunehmen, d..ss das militärische Ausgebot, zu welchem sieh die Regierung schliesslich . v..r-

anlasst sah, lediglich Folge eines zu la^en Verfahrens der Regierung

ini Anfange der Angelegenheit war und eine Uebernahme der Kosten unter diesen Umständen z.. den misslichsten Konsequenzen führen müsste, so hielten wir uns für verpflichtet, das Begehren der Regier.. ..g ab^lehnen.

Es ist wahr, dass die Handhabung der Bolidi den Grenzkantonen unter Umständen Kosten verursachen kann, welche die inneren Kautone nicht haben. Bei gelungenen oder misslungeneu Revolutionen werfen sich die politisch Kompromittirten, wenn sie überhaupt sich nach der S.hweiz flüchten, in die betreffenden Grenzkantone, und allfällige Versnche von Flüchtlingen, bewaffnet wieder in ihr Land einzudringen, wählen zu ihrem ...Ausgangspunkte mogli.hst nahe an der Grenze gelegene ^nnkte. Jn beiden fällen legt ^as ^lsulrecht der Kantone diesen au.h entstehende pflichten ans, von wel.l^ lederen sie ohne Verzichtleiftnng auf das erstere nicht entbunden werden konnen.

Der ^taatsrath von Tessin bernst sieh ..arans, dass der Bund dem Kauton ^.nenburg die Kosten, welche demselben während des legten Krieges ans seinem sanitätspolizeilichen Gren^schnz entstanden seien, vergutet habe. Der ^all ist ein dnrehaus verschiedener. Vorab ha^.^elte es sich hier um Abwehr von Gefahren, welche vom ^lnslande her dem eigenen Lande drohten, während Hessin die Aufgabe hatte, zu verhüten , dass von seinem Kantonsgebiet ans nicht volkerrechtswidrige Akte gegen das Ausland begangen würden. Sodann war ^rnndsä^lich schon anerkannt, dass der Bnnd si^.h finanziell an den

Massregeln gegen die Rinderpest belheilige. Und ..^enn statt eines

79 ^heiles der Dosten der Gesammtbetrag derselben übernommen^ wurde, so geschah dies .^.s.^rüi.lich ausnahmsweise in Berüksichtigung der unverhältnissmässig ^rossen Lasten, welche d.em Kanton Reuenburg während des deutseh.sranzosischen Krieges aufgefallen waren. Was den Grundsaz anbelangt, so hat das seithex erlassene Gesez über die Massregeln gegen die Rinderpest bestätigt, dass den Gren^antonen aus dem Umstand, dass ihre Lage unter gewissen Verhältnissen grossere sanitäispolizeiliche Kosten verursachen. als dies bei andern Kantonen der Fall ist, kein besonderes Ansvruchsrecht aus Entschädigung durch den Bund erwachse.

Zur Begründnng des .^..tschädigungsbegehrens, welches ausdrüklich als sormliche Rechtssordernng auftritt, wird geltend gemacht, dass der Bundesrath sich veranlagt g^ehen habe, einen ei.^g. Kommissär nach Tessiu zu sehiken. und ^ass auch von Bnndes wegen eine Strasuntersuchung gegen die an .^em Einsall auf das italienische Gebiet Betheiligten angehoben worden sei. Die Abseudung eines Kommissärs beweist allerdings, dass der Bundesrath sich in hohem Grade iuteressirt erachtete, dass der Kanton Tessiu seine Bsliehten vollkommen erfülle und dass ersterer Darüber n^ht vollständig beruhigt ^ar, dagegen scheint uns dieselbe sehr wenig geeignet, die Forderung zu begründen, ^daß der Bund die Kosten zu übernehmen habe, welche dem Kanton Tessin aus der Erfüllung seiner pflichten erwachsen sein mogen. Roch weniger aber kann diese ^ordernn^ daraus hergeleitet werden, dass die volker^ rechtswidrige ^an^lnn^, .oetehe vom Gebiet ^es Kautons Dessins aus

stattfand, nach Mitgabe ^des Gesezes der Gerichtsbarkeit des Bundes

anheimsiel, und .^..r Bundesrath in ^.ol^e dessen eine ^trasuntersuehung ...nznhe.ben hatte, welche ihm selbst beiläufig eine ...lusgabe von mehr als Fr. 10,000 vernrsa.hte.

Der Staatsratl., von Tessin glaubt endlich zur Begründung seiner Forderung sich darauf berufen zu konneu, ^ass der Bundesrath uach ^lbschluss der Untersuchung auf Beurlh^luug der Beklagten dureh die ..^lssisen verachtet, dieselben ans dem schweizerischen Gebiet verwiesen und dadurch ^en Kauton Hessin des Mittels beraubt habe, Rathau, den Url^.ber und Anführer des betreffenden Einsalls, wegen Ersaz des dadurch ^em Kanton erwachseuen ^.^hadens zu belangen. Jn dieser Beziehung ist lediglich zu bemerken, dass der Bundesrath bei seinem Entscheide in seiner geglichen Kompetenz gehandelt hat , dass ein Anlass,

die ^rage der Schadloshaltnng Tessins durch die Beklagten mit in Betracht ^u ziehen, nicht geboteu war, indem Hessin in seinen ...^erl^audlnngen mit dem Bundesrath nie einen eventuellen Anspruch uach dieser Richtung zur Sprache gebracht hatte, und dass der Bundesrath bei seiner Verzichtleistung auf weitere Verfolgung der Angeklagten stch aus das übereinstimmende Gntaehten des ^taatsanwalts und des Untersuchungsrichters

^0 stüzte, ans welchem sich hinlänglich deutlich ergab, dass unter delr dermaiigen politischen Verhältnissen eine Schuldigerklärung durch die Assisen sehr unwahrscheinlich war.

Jndem wir schliesslich unsere Ansicht nochmals dahin aussprechen, dass der Kanton Tessin einen rechtlichen Anspruch aus Rükerstattung der Summe von Fr. 4.^.2.). 18 durch die Eidgenossenschaft sür die aufgebotene Kompagnie nicht hat, stellen wir es der h. Bundesversammlung anheim, zu entscheiden, ob aus andern Gründen dem Kanton Tessin Entschädigung gewährt werden solle.

Genehmigen Sie, Hochachtung.

.

Tit., die Versicherung unserer vollkommensten

B e r n , den 18. Dezember 1.^71.

Jm Ramen des sch.veiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident.

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft .

Schiel

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Rekurs des Kantons Tessin gegen den Entscheid des Bundesraths vom 22. August 1870), betreffend die kosten für Aufbietung einer Infanteriekompagnie anlässlich des Einfalls der Na...

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1872

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.01.1872

Date Data Seite

72-80

Page Pagina Ref. No

10 007 142

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