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B ericht des

Bundesrathes über den Rekurs des Verwaltungsrathes der Ligne d'Italie, betreffend K ... nz essio n s d a h infa l.

(Vom 13 Dezember 1872.)

Tit. l Nachdem das Memorial, welches die Verwaltuna der Ligne d'talie znr Begründung des von ihr angemeldeten Rekurses gegen unfern Beschluss vom 19. September, durch den wir die Bundesgenehmignng ihrer Konzession erloschen erklärten, in Aussieht stellte, bis zum heutigen Lage, 1l). Dezember, nicht eingelangt ist, so müssen wir uns damit be-

gnügen, Ihnen den fraglichen Beschluss mit den zudienenden Aften vorzulegen

und denselben wesentlich nur mit

einem kurzen Berichte über

die seitherige Entwiklung der Angelegenheit und ihren dermaligen Stand sammt e.n.gen Bemerkungen zu begleiten.

Der Beschluss vom 19 September, welchem ein einlässlicher,

bei

den Akten befindlicher Bericht des Departements des Jnnern ...u Grunde liegt, lautet folgendermassen .

Der

schweizerische Bundesrath, nach Einst.ht

1. einer Eingabe des Staatsraths von Wallis vom 5. Jnli 1872, vorin das Begehren gestellt wird, ..es wolle der Bundesrath die der Konzession der Ligne d'ltalie unter dem 15. Mai 1868 ertheilte Bundesgenehmigung als dah.ngefallen erklären", sowie mehrerer weherer,

892 aus . dieses Begehren bezüglicher Schreiben derselben Behorde, d. d.

1. Angnst, 2/3. August und 16. August,

2. der Vernehmlassnng der Verwaltung der Li.^ne d'Italie. ^. d.

29. August 1872, sammt zugehorigen Beilagen;

3. eines E^perte..besnndes über den gegenwärtigen Stand der ^.ise..-

....ahnbauten im Kanton Wallis überhaupt, d. d. 2. September 1872; 4. eines besondern E^..ertenbes....des über den Stand der Arbeiten aus derjenigen .^treke, wo der Eiseubahndamm gleichzeitig den Rhonedamm zu bilden hat ,

5. sämmtlicher ans die Li.^ne d'ltalie bezüglicher Akten , nachdem sich ergeben : a. dass die Gesellschaft weder den in der Konzession enthaltenen Ver-

Dichtungen bezüglich der Aussühr..ng des Banes, noch den bei der

Abnahme des ^inanzausweises vom Bundesrathe gestellten Bedingungen nachgekommen ist .

b. dass die Arbeiten aus den noch zu erstellenden Streben wegen gänzlichen Mangels an Mitteln vollständig ins ^l.oke.. gerathen sind und keine begründete Aussicht aus baldige Besserung der La^e der Gesellsehast vorhanden ist , in Erwägung : t.ass eine längere Fortdauer dieser Sachlage weder mit den Jnteressen des Kantons Wallis, uoch mit denjenigen der Eidgenossensehast vereinbar ist, in Anwendung der Artikel 11 und 18, zweites Lemma des Gesezes über den Vau und Betrieb von Eiseubahnen, vom 28. Jnli 18.^2, des Bnndes-

besehlnsses vom l 2. Juli 1872, betreffend Ermächtigung des Bundesraths ^ur Geuehmignng von Konzessionen und des Art. 90, .^.sser 10 der Bundesverfassung , auf den Bericht und Antrag des Departements des Jnnern,

b e s eh l i esst : 1. Die Bnudesgenehmigung der vom Grossen Ra.he des Kantons Wallis für den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom .^asen von Bouveret am Geusersee nach Sitten, von Sitten bis an die italienische Grenze, be^iehnngs.veise bis Brieg, und von Bo..veret bis zur Grenze von Ehablais unterm 6/17. ^ebrnar 1866 au die sogenannte Gesell^aft der Li.^ne datali... ertheilten Konzession ist hiemit erloschen erklärt.

^

^

2. Bis znr neuen Vorlage eines bezüglichen ^onzesstonsaktes ..^nd deren Genehmigung durch den Bund ist der Fortbetrieb der Streken von Bonveret nach Sitten und von Sitten nach Sider.s unter Vorbehalt der Beobachtung aller auf den Betrieb von Eisenbahnen bezüglichen Bestimmungen der Bundesgesezgebung provisorisch

gestattet.

Wenn der Kanton Wallis von dieser Erlaubniss, sei es durch eigene Uebernahme des Betriebs, sei es durch Uebextragung desselben an einen Dritten Gebrauch macht, so ist er dem Bunde für die Be^ obaehtnng der genannten gesezlichen Vorsehristen verantwortlich.

3.

Vorstehender

Beschluß

ist dem Staatsrathe

des Kantons

Wallis, so^vie dex Verwaltung der Ligne d'Italie in Sitten mitzutheilen.

Bereits unterm 20. September meldete Herr de La Valette im Ramen des Verwaltnngsrathes, dass er gegen den angeführten Beschluß au die Bundesversammlung rekurrire mit dem Begehreu . ..dass derselbe aufgehoben, oder dass die .Angelegenheit an das Bundesgericht oder an das Schiedsgericht gewiesen werde, welches zwischen der Gesellschaft und dem Kauton Wallis bereits konftituirt sei^.

Gleichzeitig stellte er das Gesuch : ,,es wolle der Bundesrath mit Rüksicht auf den erklärten Reknrs versügen, dass bis ^m Entscheid der Bundesversammlung über denselben im Wallis und von der Regierung dieses Sautons keine Massregel getrossen werden solle, welche den gegenwärtigen ^tand der Dinge in einer W...ise verändern, die dem Eigenthum und den Rechten der Gesellschaft Eintrag thnn würde.

Jn einem zweiten bestätigenden Schreiben von.. nämlichen Tage bringt Herr do la Valette ^ur Kenutniss, dass die Gesellschaft in kurzer ^eit ein Memoire znr Begründung des erklärten Rekurses einreichen wer^e, und in einen.. dritten Sehreiben vom 24. desselben Monats erneuert er das oben augeführte Gesuch mit einem Vostseriptum, in welchem znr Untexstüznng, beziehungsweise Begründung seines Rekurses auf .^lrt. 74, Zisser 1^ und 17 der Bundesverfassung verwiesen wird.

Der Staatsratl.. von Wallis seinerseits meldete uns mit Schreiben vom 23. September, dass er naeh Einsichtnahme unseres Beschlusses vom 19. September die Ligne d'ltalie unter S^ues^r gestellt habe, und überunttelte uns gle^e^e^^ eine Aussextignng dieser Verfügung, wonach die Direktion der Unternehmung einem Komile von drei durch

den ^taatsrath gewählten Mitgliedern gestellt, die Ausnahme eines

Jnventars der Gesellschaft angeordnet und nuter sormli.hem Vorbehalt der Rechte und der Jnteressen der Aktionäre und Dritter verfügt wird, dass vom Tage der Verordnung au alle direkten und indirekten Einnahmen der Bahn von der Verwaltung des ^ea^uefters bezogen werden

Bundesblatt. Jahrg.XXIV. Bd.IlI.

^^

894 sollen (stehe den bei de.. Akten liegenden Beschluß. ^ur definitiven Schlussfassung wurde vom Staatsrath der Grosse Rath des Kantons Wallis auf den 30. d. Mts. einberufen.

Wir fezten die Regierung von Wallis von der Rekurserklarung und dem Besuche des Hrn. de La Valette in Kenntniss und luden sie mit der ^lusforderung zu besorderlicher Vernehmlassnng über das gestellte Suspensionsbegehren ein, inzwischen keine Massregeln zu treffen und in Vollziehung zn fezeu, welche unfern Entscheid über diese Frage prandiziren konnte.

Während wir diese Vernehmlassnng erwarteten, erhielten wi.^. von Hrn.

de La Valette zwei weitere Zuschriften, beide vom 28. September.

Die eine derselben ist betitelt .

^ ^ote pour la Compagnie de la Ligne d'ltalie contre les quatre Conseillers d'état valaisans tormant le Conseil d'Etat actuel du Valais refusant de reconnaître.

1^ les garanties constitutionnels, qui protegcnt les droits et la

propriété de la Compagnie,

2^ la décision du Conseil fédéral du 24 mai dernier.

3^ l'intervention du Tribunal arbitral constitué.

^ ...^ les recours a l'Asscinble fédérale, etc. ^ alors que l'.Etat du Valais est cependant responsable par son fait de l'inexécution du cahier des charges pour laquelle il a demandé le retrait de la ratitication. ^ Die zweite ist ein Brief, worin Herr de La Valette eroffne^, dass er unabhängig von dem bereits erklärten Rekurse durch gegenwärtige Zuseh.ist an die Bundesversammlung reknrrire : 1) um eine neue ^rist zu erhalten, sei es zum Zweke der Leistung eines neuen ^iuanzausweises, sei es, wenn die Bundesversammlung sieh hiesür kompetent halte, zur Bestimmung der Vollendungsfristen für die Sektionen ^ilten-Leuk und Leuk-Visp, welch' ledere von Wallis auszusühren sei , 2) um zur Entscheidung zu bringen, ob die dureh den Sta^tsrath von Wallis erhobenen Schwierigkeiten in die Kompetenz des Buudesgerichtes fallen.

Jene Rote, in welcher Herr do La Valette hauptsächlich einerseits

sieh gegen das Comité du .^implon auslässt, welches die Gesellsehast der

Ligne d'ltalie aus ihrem Be.i^e vertreiben wolle, andererseits nach^nwe.sen s.ch l.emüht, dass auch die Regierung von Wallis auf der von ihr übernommenen Sektion nicht geleistet habe, was sie hätte leisten

895 sollen, übermittelten wir nachträglich dem ^taatsrathe zur Beantwortung, und ans den zweiten Brief liessen wir Herrn de La Valette eröffnen, dass, falls er beabsichtige, über die angeführten zwei Bnnkte an di.^ Bundesversammlung zu rekurriren^ die bezüglichen Memoriale jedenfalls längstens bis Ende Oktober eingereicht werden müssten, indem sonst di...

Bundesversammlung ohne diese ^lktenstüke entscheiden würde.

...^ach Eingang der Vernehmlassung von Wallis sassten wir unterm 14. Oktober nachfolgende Schlussnahme : Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h ,

nach Einsicht 1) zweier Zusehristen des Herrn A. de La Velette vom ^. und 24. September 1872, worin derselbe Rameus des Verwaltungsrathes der Ligne d'1talie erklärt , dass er gegen den Beschluß desBundesrathe... vom l 9. September d. J. an die Bundes..

Versammlung reknrriren werde und verlangt, dass der Status quo bis zum Entscheide der Bundesversammlung ausrecht erhalten bleibe , 2) der Erwiederung des .^..taatsrathes von Wallis vom 4. Oktober 1872, welche, abgesehen von den sachlichen Einwendungen, es zweifelhast macht, ob die jezige Verwaltung der Ligne d'.l.tal.ie überhaupt noch im Besize der ihr seinerzeit von der Gesellsehast übertragenen Rechte und Attribute, sich befinde .

beschließt: 1.

Das Beaehren des Herrn de La Palette . es solle alle und

jede Vollziehung des Bnndesrathsbeschlnsses vom 19. September 1872, bis z..m Entscheide der Bundesversammlung über dessen Rekurs gegen den genannten Besehluss unterbleiben, wird abgewiesen.

2. Der von der Reaieruna von Wallis unterm 21. September d. J. über die Ligne d'1talie angeordnete Semester bleibt provisorisch in Krast.

3. Die Reaiernna von Wallis ist sür die interimistische Verwaltung verantwortlich uud haftet bezüglich des Betriebs der Linie im Sinne des Bun^esrathsbeschlnsses vom 1..). September 1872 sur die Beobachtung der gesezliehen Vorschriften.

4. Bis zum Entscheide der Bundesversammlung über den Rekurs

der Gesellschaft bleibt die Ligne d'ltalie sammt Zugehör Eigenthum der

Gesellschaft, und es darf eine Veräußerung derselben ohne deren Einwillignng nicht stattfinden.

5. Die Verwaltung der Ligue d'1talie hat sich authentisch darüber auszuweisen, dass sie zur Zeit noch im Besize der ihr von der Gesellschast übertragenen Rechte und Attribute sieh befinde, und daher in deren ^..amen zu handeln befugt sei.

^96 6. Dieser Besehlnss ist der Regierung von Wallis und .^errn ^ La Valette, legerem per Kanzlei. mitzntheilen.

Damit war die Angelegenheit vorläufig geordnet. Eine Kom..

misston von drei Mitgliedern, unter welche ^er Repräsentant der ....^n....

^1tali^ in Sitten aufgenommen wurde, leitet unter Beibehaltung des ganzen bisherigen Personals den einfachen Betrieb und besorg.. auf Reehnnug der Gesellschaft die Verwaltung.

Wie oben bemerkt, war die Verwaltung der Ligue d'ltalie ausgefordert worden, die Begründung ihres Rekurses, falls sie eine solche leisten wolle, bis Ende Oktober einzugeben, und zwar dies, um es der vorberathenden .Behorde moglieh zu machen, allsällige neue Anbringe^ rechtzeitig untersuchen zn lassen. Statt des erwarteten Memorials erhielten wir aber am 1. Rovember ein Schreiben von zwei Delegirteu des Verwaltnngsrathes , worin mitgetheilt wurde , dass es der Administration .aus verschiedenen Gründen nicht moglieh gewesen sei, jene Begrüuduug ^..ner der anberaumten Zeit einzureichen, dass dieselbe aber in wenigen Tagen eintreten werde. Jmmerhin enthält das Sehreiben M^hreres, ^as auf den Rekurs Bezng hat, indem dasselbe behauptet .

1) Die Gesellschast habe die Arbeiten nie unterbrochen.

2) Die Termine für die Ausführung der Sektion Sitle..-Lenk seien noch nicht bestimmt und konnten theils in ^olge der b.s zum Ansang des Jahres 1870 verspäteten Sendung der eidg. Experten, theils in Folge der eingetretenen torce iua^eure, herrührend vom Krieg, von der Revolution und sodann von den agissements des Kantons Wallis, nur von dem ^hiedsgerichte bestimmt werden.

3) Alle Verantwortlichkeit für die Ri.htausführuüg der 1.) Kilometer der Sektion .^eu^-^isp falle aus den Kanton Wallis, welcher

dafür die nothigen Mittel in Händen gelabt habe.

4) Die neue Gesellschaft habe nur noch sür 4 Millionen in der Schweiz Arbeiten anzuführen, von denen ungefähr ein ^...ehstheil in den Händen vou Wallis sich befinde.

Bezüglich der neuen Schwierigkeit , welche von Wallis erhoben worden sei, nämlich der bezweifelten Existenz legaler Vollmachten, bekränkt sieh das ^ehrei^en, zn erklären, die Vollmachten aller Adminl.^ ^tratoren ^und .^es Direktors e^istirten ungeschmälert bis zum ^.ptember .^873, auf welche ^eit erst, und zwar z.. Drittheilen und auf dem Wege ^es Mooses, diese Vollmachten zu erneuern o.^er ^u mod^ziren sein wür^en, so hätte es in Frankreich e^ueh der ^resorier geueral d.^s Finanz..nn.steriums angesehen.

Diese ..^nnkte nun zunächst bespricht die Eingabe von Wallis vom ..... November , in welcher der ^taatsrath die Behauptung^. und An..

^ehnl^igungen zuxükwelst , welche Hr. v. ^.....alette in der oben ^enann-

^7 ten ^ote contre les 4 Conseillers d'Etat valaisans^ ausgestellt nnd er^ hoben hatte.

Die Regierung von Wallis verlangt , dass Hr. v. Lavalette sich vor allen Dingen legitimire. Sie stelle diese Forderung geradezu im Jnteresse der Würde der eidg. Behorden , welche sich nicht ^er. Gefahr aussäen sollen, ihre Entscheide von der Gesellschaft, wenn diese später wieder ihre legale Vertretung hätte, als ungültig angesochteu zusehen.

Schon im Mai l 872 habe der Staatsrath den Hrn. .Dr. Elaivaz, da-

mals Vertreter der Gesellschaft im Wallis , aufgefordert, binnen der Frist von acht Tagen einen authentischen Brotokollauszug der Generalversammlung der Aktionäre beizubringen zum Rachweis der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrathes , des Generaldirektors und der Eensoren. ....icht nur aber sei dieser Anszng nie vorgelegt worden, sondern die zahlreichen von Hrn. de La Valette und den angebli.^ n Delegirten des Verwaltungsrathes ausgegangenen Briefe und Memorial^ enthielten nicht einmal die leiseste Anspielung aus iene amtliche Aussorderung. Ostmals sei der Staatsrath daraus zurückkommen, dass die.

Vollmachten des Rathes und des Direktors seit dem 3l. Januar 1872

ausgelaufen seien, und nie sei daraus irgendwie geantwortet worden a^s in der legten fraglichen ,,Rote.^, wo ebenso lakonisch als mi.sterios gesagt werde: ,,Die eigentlichen Jnteressenten der Ligue d'ltalie haben ,,uieht vergessen, dass sie mit voller Einsicht und Kenntniss der Sachlage ,,die ihren Administratoren verliehenen Vollmachten um 3 neue Jahre ,,verlangert haben , und dass diese 3 neuen Jahre erst im September ,,1873 auslauf.... mit dannzumaliger ^rtialerneuerung.^ Diese einfache Allegatio.., welche Hr. de La Valette in seinem und seiner .Kollegen Jnteresse vorbringe, genüge ke.ne^wegs , er müsse nothwendig den authentischen Auszug ^er Verhandlungen beibringen, dnrch welche die Funktionen des Ver^valtungsrathes und des Direktors verlängert worden seien. Die

vollständige Dichtigkeit der Vollmachten Dieses ^ez..ern sei namentlich

nothwendig , da naeh den Bestimmungen der Statuten er es sei, welchem die aussehliessli^.he Vertretung der Gesellschast gegenüber den Regierungen zukomme.

Rach diesem bespricht das fragliche Memorial die Anschuldigungen des Herrn de La Valette wegen des Ausgebens schiedsrichterlicher Entscheidung, dessen Aussälle gegen das Komite du ^iinplon und den Kanton Wallis bezüglich des Verkaufes der Ligue, Dessen Vorwürfe wegen unbilliger Behandlung , seine Behauptungen betreffend die angebliehe

finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, seine Anklagen gegen den Danton Wallis wegen Riehtersüllung seiner Verpflichtungen, seine ganz-

lich unrichtigen Angaben bezüglich der zur Aussührung der Unternehmung im Kanton Wallis noch uothweudigen ^ummeu, welche nicht 4, sondern 8 Millionen betrügen, und schliesst nach einer schneidenden Kritik

^ des unlor^alen Versahrens, das Herr de La Valette gegenwärtig anwende, um die Aktionäre über die wahre Sachlage zu täuschen , mit dem Begehren, dass der Beschluß vom 19. September ausrecht erhalten werde.

Jndem wir im Uebrigen auf dieses gedrukte Memorial selbst verweisen, glauben wir nur no^.h hervorheben zu sollen, dass dasselbe darin

eine Unrichtigkeit sieht, dass im ^lrt. 1 jenes Beschlusses da... Datum

der Konzession statt desjenigen der eigentlichen Besizergreisung (1. Auaust 1866) genannt wird. Die Bemerkung trifft aber ^esswegen nicht ^u,

weil die Bnudesgeneh.uignng , um die es sich in Art. 1 handelt , steh aus keinen andere .^llt als .^ie Konzession begeht, und diese aber das .Angeführte D.num des 6/l7. ^ebr..ar l 866 hat.

Jn allerjüngster ^ei.. nun hat Herr de La Valette einen nen..n Weg eiugesehlagen , um Zeit zu gewinnen und den Entscheid über den Rekurs abzulenken.

Mit Schreiben vom 3. Dezember meldet uns die Regierung von Wallis, Herr de La Valette habe unterm 25. Rovember ihrem Grossen Rathe Vorschläge ^. einer Verständigung gemacht. Der Staatsrath.

dem diese Vorsehlage ^ur Begnlaehtnng überwiesen worden seien, habe sie in ^or.n und Jnhalt unannehmbar gesunden, un.^ d^r Grosse Rath seinerseits habe aus den Bericht und ^lulra^ seiner Kommission einen

Beschlnss gefasst, durch welchen diese Vorschläge der Würdigung des

Bundesraths unterstellt wnr^en.

Diese in Original eingesandten Vroposilionen labten .

"Die zwischen bem Kanton Wallis und der Gesellschaft händigen ^Anstände werden auf dem Wege einer direkten Transaktion mit dem ,,Wallis oder unter der Vermittlung eines Mitgliedes des Bundesrathes

^auf solgeuden Grundlagen beigelegt .

^,Reuer Ausweis über die Mittel znr ^orlführ..ug des Unterneh^mens durch Ergän^nng mit der ^umme von einer Million ^ranken, ^von welcher die eine ^älfte sür ^ie ^ettionen ^itten^euk, die andere ^,für die Sektion ^en^Visp dienen soll.

^Vollendung der ^..ei.tion .^itten^Leuk binnen einer ^rist von ^wei .,Jahren und der Sektion Leuk^Visp in 3 Jahren in Uebereinsthnmung.

^,mit den Konventionen.

,,Jm ^alle der Riehtaussül.^ruug aus Schuld der Gesellschaft inner.,halb der vorgeschriebenen Termine und 3 Monate naeh einer ohne Er^ ,,solg gebliebenen Aufsorderung ..^insalI einer Million an d^.n ^taat ,,als Entschädigung und sofortige Berechtigung zur Anwendung der ..Bestimmungen des Art. 7 des .Lastenhestes.^

^ig. A. d... La Valette.

Mit diesem Aktenstüke übermittelte uns der ^taatsrath gleichartig

em an ihn von Herr de La Valette gerichtetes Sehreiben vom 26. Ro-

^ ....ember, welches auf seine Legitimation Bezug hat. Dasselbe wiederholt lediglich die srühern Behauptungen, dass in der Hauptversammlung von 1869 die Vollmachten des ^resident^Di...^^^ und der damals in Funktion gestandenen .Administratoren für weitere drei Jahre, vom 7. .^eptember l870 an gerechnet, verlängert worden seien und dieselben somit erst mit dem September 1873 zu Ende gehen. Auch diesmal sei irgend ein weiteres Beweismittel für diese Angaben n.ieht beigefügt gewesen, obschon, wie sich aus einem bei den Ulkten liegenden Sehreiben ergebe, der Staatsrath von Wallis no.l.. unterm 7. Rovember 1872 Hrn.

A. de La Valette aufs Bestimmteste aufgefordert habe, einen authenti..

schen Vrotokollauszng der Generalversammlung der Aktionäre, welche die gemachten Angaben doknmentire, bis 18. Rovember beizubrin^en.

Dem Berichte des Staatsraths von Wallis über die beiden Aktenstüke, erstattet an den Grossen Rath sub 28. Rovember abhin , entnehmen wir Folgendes : Das eingegebene Verständigungsproiekt enthält keine ernsten und reellen Garantien sür die Aussührung der Unternehmung. Jndem es einen neuen Finan.,ausweis anbiete, vermittelst der Ergänzung Complementi mit der Snmme einer Million , bewege es sich in Ansdrüken, welche, weit entfernt den ^inn des Anerbietens klar zu stellen, im Gegentheil geeignet seheinen, neue Schwierigkeiten zu veranlassen. Es sei weder ersichtlich, tn was der Ausweis bestehen werde, noch wann er werde geleistet werden, und ebenso unverständlich sei der Ausdruck ,,Ergänzung einer Million^, wenn man nicht von der falschen Voraussezung ausgehen wolle, ^welche Hr. de La Valette in seinen Sehriftftuken aufzustellen gewagt habe , dass der Kanton Wallis von ihm

Fr. 700,000 in Händen habe.

Betreffend die sür den ^all der Richteinhaltung der stipulirten

Bedingungen dem Kanton Wallis in Aussieht gestellten Million Schadensersaz seheine es dem Staatsrath der Würde eines Staates und der ihn vertretenden Behörden wenig zu entsprechen , eine Zusage dieser Art anzunehmen, welehe, durch die Verwaltung gemacht, und eintretendenfalls aus Kosten der Aktionäre, die ihr die Fonds anvertraut, eingelost werden müsste. Ausfallend sei es im Fernern , dass Hr. de La Valette welchem nicht unbekannt gewesen sei, dass sich der Grosse Rath am ^8.

November versammle , bis zum 27. gewartet habe , um ihm sein Verständignngsproje^t über eine so wichtige und schwierige Materie vorzulegen. Diese Verzogernng sei keineswegs geeignet, die Ueberzeugung zu weken, dass man es mit ernsthaften Vorschlägen zu thun habe. Ueberdies befinde sich die Regierung noch zur .^tnnde in Ungewissheit darüber, ob Hr. de La Valette dermalen noch legal mit den Funktionen eines Administrateur de Li.^ne ^er Gesellschast betraut und dieselbe heute gültig verpflichten konne, alle Einladungen, die man an ihn gerichtet habe, um über feinen ossi^iellen Eharakter ins Klare zu kommen , seien ohne Re-

900 sultat geblieben, und aueh die lezte, zur Legitimation ihm geseze Frist sei verstrichen, ohne dass der Staatsrath eine befriedigende Antwort er..

halten habe.

Die Kommission des Grossen Rathes sprach sieh nach dem bei den Akten liegenden Brotokollauszug aus den Verhandlungen vom 30. Ro.^ vember dahin aus , es sei , nachdem der Bundesrath die BundesGenehmigung der Konzession erloschen erklärt habe, tem Kanton Wallis

ui.ht moglich , mit den Delegirteu der Gesellschaft in direkte Ver.^

handlungen einzutreten. Hätten diese wirklich neue Garantien vorzulegen

für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, so hätten sie sieh direkt an den Bundesrath zu wenden vor dem Entscheid der eidgenössischen Räthe über den bestehenden Konflikt. Die wirkliche Deponiruug von einer Million Franken, unmittelbar verwendbar für die Fortsezung der Arbeiten, scheine ihr übrigens einen Verständigungsversueh unter den Auspizien der Bundesbehorde rechtfertigen zu sollen. Würde dieser Vorsehlag der Kommission angenommen, so hätte der Staatsrath sofort die Delegirten der Gesell..

schaft hievon in Kenntniss ^n sezen.

Der Grosse Ralh trat denn auch in der ..^hat dieser Anschanungs^ weise der Kommission bei.

Jn Folge dessen lief gestern , den .). Dezember , ein Schreiben des Herrn de La Valette ein , in welchem er nnter Berufung ans den

Beschluss des Grossen Rathes, ,,weleher grundsätzlich die Verständigungs-

,,grundlagen , wie solche vou der Gesellschast sormulirt worden seien, ,,angenommen habe ,^ Ramens des Verwaltnngsrathes der Gesellschaft an den Bundesrath das Begehren stellt, ,,er wolle die beiden .Parteien ,,vor sich bescheiden, um unter der Jntervention nnd mit^ der Zustim.^ ,,mung der eidgenossisehen Behorde die Verständigung anf den von de...

^Gesellschaft und von dem Grossen Rathe von Wallis angenomn.enen ^Grundlagen ^u er^uogliehen.^ Raeh dieser Darlegung des bisherigen Ganges nnd gegenwärtigen Standes der Angelegenheit, erlauben wir uns, Jhnen noch in Kürze unsere Ansichten über dieselbe zu äussern.

Vorerst halten wir dasür, dass der Entscheid über den Rekurs des Herrn de La Valette gegen unsern Besehlnss vom 1..). dies nieht zu vers.hieben sei.

Wird derselbe, wie wir annehmen sollen, abgewiesen, so ist damit nichts weiter ausgesprochen, als dass die Bundesgenehmigung der .KonCession sur die Li^ne d'ltaiie erloschen erklärt wird.

Dem Grossen Rathe von Wallis ist dadurch für seiu weiteres Verhalten in der Sache kein Zwang angethan. Will er, was wir unsererseits freilich nieht anrathen konnten, die Herrn de La Valette, be^iehnngs^eise der jezigen Gesellschaft ^der Ligne d'ltalie unter gewissen

90l Bedingungen ertheilte Konzession aufrecht erhalten , so hat er dafür -wir reden vom Standpunkt der gegenwärtigen Gesezgebung im Eisen....ahnwesen aus - freie Hand.

Run wird ihm,

was ihm unter allen Umständen nicht unerwünscht

fein muss, die Möglichkeit gegeben sein. alsdann die Frage der Legalität der sich präsenlirenden Vertreter der Gesellsehast vollständig in^s Klare zu bringen, und ebenso auch die Gesellsehast zu zwingen, an die Stelle vager und nichtssagender Versprechungen klare und reelle Garantien ^u sezen. Würde es Wallis wirklich gelingen, eine Verständigung mit der jezigen Gesellschaft zn finden, welche den Kanton veranlassen konnte, die Konzession an dieselbe aufrecht zu erhalten, so würde es dann im Weitern Sache der eidgenössischen Behörden sein , zu untersuchen , ob und unter welchen Eautelen die Bnndesgenehmigung neuerdings ertheilt werden könne.

Eine Vollmacht oder gar eine Einladung an den Bundesrath, im Sinne des von Herrn de La Valette gestellten Begehrens, jezt eine Verstäudigung zwischen dem Kanton Wallis und der Gesellschast zu persuchen, würde eine durchaus unklare uud ungünstige Situation schaffen, bei welcher nach vielem Zeitverlust schliesslich kaum etwas Anderes herauskäme, als in etwas anderen Formen ein neuer Beginn der alten, nur zu bekannten Geschichte. Wie leicht es Hrn. de La Valette und mit ihm die ganze Gesellschast mit Erklärungen nimmt, dafür leistet er einen neuen Beweis durch die Juterpretation des obgenannten Beschlusses des Grossen Rathes , den er ohne Weiteres als grundsäzliehe Annahme der vorgeschlagenen Vropositionen proklamirt. Und wie sehr leichtfertig gehandelt wird von jener Seite, dafür ist ebenfalls ein sprechendes Zenguiss in demselben lezten Schreiben an den Bundesrath, in welchem eröffnet wird, dass die G e s e l l s c h a f t jene Vorschläge angenommen habe.

Unerklärlich ist nun freilich, wie der Grosse Rath vou Wallis naeh Allem, was ^as .Land se.t bald zwanzig Jahren ersahren hat, zu dem Gedanken kommen kann, neuerdings, und zwar sogar noch ohne vorher ganz klaren Boden gemacht zu haben, mit der desorganisirteu und unglaublich schlimm administrirten Gesellschaft wieder auzuknüpsen, um so unerklärlicher, als er wissen muss , dass sehr ernsthaste und alle nur wünschbaren Garantien bietende Kräfte in Bereitschaft sind , um noch eine Lösung des ie^gen Verhältnisses -. nach einer, wir werden daraus halten , loyalen Lösung - die Unternehmung mit aller Energie und Sachkenntniss auszunehmen und ihrer Vollendung entgegenzusühren.

^Aus den Rekurs selbst, den Hr. d^
La Valette gegen nnsern Beschluss vom 19. September lediglieh erklart, aber nicht weiter begründet hat, können wir in Folgte dessen auch nicht antworten. Wir müssen vor der

902 Hand leglich auf den Bericht unseres Departements des Jnner.i verweisen, welcher, verbunden mit den dazu gehörigen Ex^ertengutaehten, die Grundlage unseres Beschlusses bildete.

Ebenso glauben wir uns , selbst wenn wir nicht durch die Kürze der Zeit, welche uns für unsere Berichterstattung gegeben ist, a^ allen nicht unumgänglich notwendigen Ausführungen gehindert wären, die Mühe ersparen zu konnen, nachzuweisen, dass die Frage, ob die v o m B u n d e der Konzession der Ligue d.ltalie ertheilte Genehmigung er^ loschen zu erklären sei, weder vor das Bundesgericht , noch vor ^.as in der Konzession sür Streitigkeiten zwischen dem Kanton Wallis n..d der Gesellschaft vorgesehene Schiedsgericht gehore, wie Hr. de La Valette in einem weitern, von ihm sogenannten Rekurse beantragt.

Jndem wir sehl.iesslich den Akten noch eine Eopie der Statuten der Gesellschast und mehrere weitere ans die Leistungeu der Gesellschast bezügliche Rachwe.se beisügen, beehren wir uns, ^u beantragen, e.^ wolle die h. Bundesversammlung den Rekurs des Hrn. de La Valette als unbegründet erklären.

Wir bennzen auch diesen Anlass . um Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. D^ember 1872.

Jm Ramen des sehwe^. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^elti.

Der Kanzler der Eidgenossensehast :

Schiel

903

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristv erlängerung fur die Eisenbahn Langnau-Rötschenbrunnen (Luzernergrenze).

(Vom 16. Dezember 1872.)

Tit.

Durch Art. 3 des Buudesbesehlusses vom 23. Heumonat 1870, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn von .Langnan bis zur Grenze des Kantons Luzern bei Krösehenbrunnen, ist die Frist für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises auf 2 Jahre, vom Tage der Konzessionsgenehmigung an gerechnet, also auf den 23. Heumonat 1872 angesezt worden.

Nachdem diese Frist verstrichen, ohne dass die Erdarbeiten begonnen und der Finanzausweis geleistet wurde, hat sich die Eisenbahngesellschast Bern-Luzern, an welche mittlerweile die Konzession übergegangen ist, bei der Regierung des Kantons Bern um Auswirkung einer angemessenen Fristverlängerung verwendet, und es ist der Grosse Rath, wie die Re-

gierung mit Zuschrift vom 25. Rovember abhin mittheilt, aus das dies-

fällige Gesuch eingetreten, indem derselbe unterm 19. Rovember beschloss,

es sei die Verlängerung fraglicher Konzession bewilligt, und es habe die

Gesellschast binnen 6 Monaten nach der Ratifikation dieser Konzessionserneuerung dem Grossen Rathe den Finanzausweis zu leisteu und 6 Monate später die Erdarbeiten aus bernisehem Gebiete zu beginnen.

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Bericht des Bundesrathes über den Rekurs des Verwaltungsrathes der Ligne d'Italie, betreffend Konzessionsdahinfall. (Vom 13 Dezember 1872.)

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

56

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1872

Date Data Seite

891-903

Page Pagina Ref. No

10 007 511

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