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Bundesrathsbeschluß in

Sachen des Staatsrathes von Waadt gegen denjenigen von Genf, betreffend Verweigerung der Auslieferung des Sekretars Ochsenbein.

(Vom 7. Februar 1872.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h

hat in Sachen des Staatrathes des Kantons Waadt gegen denjenigen des Kantons Genf, betreffend Verweigerung der Auslieferung des Sekre-

tärs Ochs e n b e i n in Genf ;

nach angehortem Berichte des Justiz- und Volizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Vor de.m Friedensrichter in Yverdon, Kantons Waadt, ist seit dem Frühjahr 1871 eine Strafuntersuchung betretend Fabrikation und Ausgabe falscher Banknoten verschiedener ausländischer Staaten anhängig, in welcher der Russe M a la g o w s k i als Hauptangeklagter erscheint.

Jn dieser Untersuchung sah sieh der Friedensrichter von Yverdon veranlagt, auch gegen Ochsenbein . Sekretär des Justiz- und Volizeidepartements des Kantons Gens, einen Verhastsbefehl zu erlassen, weit Ochsenbein des Versuchs der Bestechung und des Versuchs der Erpressung , sowie der in betrügerischer Absicht verübten Unterschlagung von Beweisstüken sich schuldig gemacht habe. Ferner wurde ein

2^0 A. B o u r b o n der Thellnahme an diesen dem Ochsenbein zur Last gellten Handlungen beschulet und verhaftet.

^ Gestüzt auf diefe Verhastsbefehle verlangte der Staat^ra^. von

Waadt im August 1871 bei dem Staatsrathe von Genf die Auslieferung

des bourbon und des Ochsenbein. Der Staatsrath von Gens bewilligte zwar die Auslieferung .des Erstern., und.. verfügte.^ mit Beschluß vom 17. August 1871 .die Verhastnng ..^on Ochsenbein ; allein schon am folgenden Tage sezte er ihn gegen Kaution wieder in Freiheit^, und verweigerte dessen Auslieferung unter ^Berufung auf den^lrt.^1, Absaz 2

des Bundesgesezes vom 24. Juli 1.^52 über Auslieferung von^ Verbreehern und Angeschuldigten. ^)

II. Es entspann sich nun zwischen den beiden Regierungen ein^ weitläufige Korrespondenz, in welcher der Staatsrath von Waadt wiederholt auf Verhaftung des Ochsenbein drängte, ^weil diesem seine Freiheit benuze, um der ohnehin schwierigen Untersuchung entgegenzuarbeiten, und in dieser Absicht auch no^ch der Verlezung des .Briefgeheimnisses sich schuldig gemacht habe. Das Ausliefe.^ungsbegehren wurde. schließ lich in einem Schreiben vom 10. Rovember 1871 aus folgende Gründe ^aflrt^ ^ ^ . .^ ^1. sur ce que, lors de l'arrestation de . ^lalago^ski et du sequestre de ses eikets, ^chseubein s'est rendu complice de la sou^traction dans la, malle .de M^alago^sl^i des principales pieces de con^ Diction, à savoir des plaques qui avaient servi a la kab^catiou d.^s faux billets de 1^..) thalers prussiens, ^ 2. sur ce que, apres avoir soustrait ces dites plaques, Bourbon et .^ebsenbeiu se sont rendus coupables d'une tentative d'extorsion vis-à-vis des représentants d... la Crusse , ^ 3. sur ce qu' ^chsenbein est instigateur ou complice du delit de violation du secret des lettres , ^ ^ ^4. entin sur ce qu' ^clisenbein est complice de la fabrication en Puisse de faux papiers publics , ^ ^

^ delits au.^quelss 'appliquent les articles 334, 346, 347. .^8^, 177 et I^8..dn Code pénal vaudois.^

..

I^II. Die Behorden von Gens verfügten zwar nochmals die Verhastung von Oehsenbein , allein seine Auslieserung wurde abermals verweigert, und Oehsenbein erhielt seine Freiheit wieder. Dagegen wurde nun in Gens eine Untersuchung gegen ihn eroffnet.

^Der diessällige Beschlnss des ^Staatsrathes von Gens vom ...

Dezember 1871 lautet, wie. folgt: ^ .

^ ^) Siehe eldg. .^esezsammlung, Band III, Seite I....1.

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^ vu la lettre du 1..) Novembre dernier, par laquelle 1e Conseil ^l'Etat du Canton de Vaud renouvelle la demande de l'arrestation et.

^le l'extradition d'Cchsenbein, .

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^ (Considerane qu' Cchseubeiu, arrêté une premiere fols à l..., ^deiiiaudc du Conseil d'Etat du Canton de vaud, ava.it été iiils en liberté provisoire sous caution le 18 Aoüt dermer, ^Considérant qu'il a été arrété de nouveau le 16 Novembre suivant, a 1a demande de la niéme Autorite, ^ Considérant qu'eu mettant Cchseiibeiii eu liberté provisoire, le C.ouseil d'état de Geueve n'iguoralt pas quels faits étalent ims a. sa, charge dans la premiere demande et qu'il n'est pas probable qu'ff fut. revenu sur sa décision, si l'on n'avait allégué uu nouveau fait pouvant entraîner de nouvelles mesures plu^ rigoureuses , ^. Considérant que se nouveau fait est antérieur aux premières poursuites et qu'ainsi il n'est pas une conséquence de la inise en liberté .

^Considérant des lors que la détention préventive d'Cchseubein n'a plus de raisou d'étre.

^Cue, toutefois, par suite de ce qui est dit plus bas, le Conseil d'Etat n'esthne pas opportun de statuer lui-inenie sur la demande de mise en liberte.

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^ Considérant que la deniande du .^euvernenient vaudois se fonde : 1. .^ur le délit de soustraction de pieces de conviction, délit qui aurait été coniniis a ^lten , .^. 8ur la tentative d'extorsion vis^a-vis de ..^.r. Albrecht, repré^sent.^nt la Police prussienne , délit qui aurait été commis a ^enéve , 3. 8ur 1e délit de violation du secret des lettres, délit qui aurait ^été .^ouiuiis eii France .

.4. ..^ur le crime de complicité de la fabrication eu Puisse de faux papiers publics, criuie qui aurait été coniniis, on ne dit ni oii ni a.

quelle époque, ni daus quelles circonstances.

^ Considérant qu'a supposer inéine que les trois premiers délits fussents établis, ces delits auraient été coniuiis en dehors du territoire Vaudois , .^ Considérant eu ce qui concerne 1e criiue de complicité de fabricattoii de faux papiers qu'il n'a été produit aucune piéce de nature .^ en faire supposer l'existence^.

^2 ^ Considérant que l'eiiqnete ouverte à Vverdon dure depuis plusieurs mois, pendant lesquels, malgré l'ocre du Conseil d'Etat d.^ Genéve, de faire entendre et de confronter Cchenbeni dans cette ville aussi souvent que besoin serait, il n'a été cité qu'une seule fois et jamais confronté , ^ Considérant que rien ne s'est produit depuis le commencement de cette enquête. qui soit de nature .... faire revenir le Conseil d'état sur son refus d'extrader Cchsenbein , Vu la, demande d'Cchsenbein d'étre mis eu liberté provisoire et d'étre ^sugé à, Genève, ^

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1. 1)e refuser l'extradition demandée.

^ 2. De transmettre a, Mr. le ^rocureur-.^énéral la demande du Gouvernement Vaudois et les piéces concernant les faits reprochés .^ Cchsenbein, en requérant ce .Magistrat de poursuivre l'araire par les voies judiciaires. ^

IV. Mit Eingabe vom 20. Dezember 1871 führte nun der Staatsrath von Waadt bei dem Bundesrathe Beschwerde und stellte unter Berufung auf das Bundesgesez über Auslieferung vom 24. Juli 1852 das Besuch, es mochte der Staatsrath von Genf angehalten werden, den Sekretär Ochsenbein, sowie die auf den Brozess bezüglichen Effekten , welche bei ihm gesunden werden möchten , an den Unterfuchungsriehter in .^verdon abzuliefern.

Ochsenbein und Bourbon seien es selbst gewesen , welche als Bolizeiagenten vor dem Friedensrichter in .^verdon die Eroffnung der Untersuchung betreffend die Fälschung von Staatspapieren begehrt haben.

Von den betheiligten Kantonen sei die Zustimmung gegeben worden, daß jene Untersuchung in ^verdon durchgesührt werde. Es sei also nicht mehr in Frage, vb der waadtländische Gerichtsstand begründet sei, und zwar nicht bloss für die Hauptklage, sondern auch für jed^ aeeesso-

rische .^lage.

Die Unterschlagung ^ der Blatten und die zur Ausbeutung dieser That versuchte Erpressung dürfen nicht als getheilte einzelne für sich bestehende Verbrechen aufgefasst werden, sondern erscheinen als ein aus der gleichen verbrecherischen Absieht entsprungenes fortgeseztes Verbrechen.

Die einzelnen Blasen der Ausführung desselben m^gen wohl aus versehiedene Gebiete fallen , allein das Verbrechen habe in .^verdon den Anfang genommen, und zwar in der Weise, dass Bourbon und Ochsenbein den dortigen Friedensrichter durch Täuschung veranlaßt haben, zuhanden des Ochsenbein Verhaftsbefehle gegen Malagowski auszustellen, ....odurch einzig die weitere Ausführung mißlich geworden sei. Die

293 Untersuchung bezuglich diesel Verbrechen^, welches mit dem Hauptverbrechen in Verbindung stehe, dürfe nicht auf die verschiedenen betreffenden Gebiete vertheilt werden, sondern es finde hier der Art. 4 des

Bundesgesezes vom 24. Juli 1852 über Auslieferung Anwendung.

Auch die Verlegung des Briefgeheimnisses müsse im Zusammenhange mit der Unterschlagung ausgesasst werden. Dieses Delikt habe mit Bezug aus Schriststüke stattgesnnden, die aus den Fälschungsprozess sich beziehen und welche der Untersuchungsrichter von ^verdon der Bost an-

vertraut habe. Auch dieses Delikt fliesse aus der Absicht, die Unter-

suchung zu hindern, und gestalte sich in Verbindnug mit den übrigen Anschuldigungen zu einem unumstößlichen Beweis, dass Ochsenbein der Begünstigung (complicité de la provocation) des Verbrechens der Fabxikation von falschen ...^taatspapieren ^ch fchuldig gemacht habe.

Gemäss dem zitirten Bunde.^geseze sei es nicht nothig, dass zur BeGründung der Auslieferung ein schriftlicher Beweis der Anklage vorgelegt werde ; nach dem waadtländischen Brozessverfahren fei dies im Stadium der Voruntersuchung auch nicht möglich. Es genüge, wenn hinreichende

Verdachtsgründe gegen den Angeschuldigten vorliegen.

Jm Uebrigen berief sich der Staatsrath von Waadt auf die Gründe, welche er schon in srühern in der gleichen Angelegenheit an den Bundesrath gerichteten Eingaben geltend gemacht hatte. Jn diesen Eingaben hatte er namentlich hervorgehoben, dass der Angeschuldigte in einem Falle, wie er hier vorliege, keinen Anspruch aus die Wohlthat des Art. 1, .^s. 2 des zitirten Austiefexuug...gesezes machen konne, und

dass gemäss Art. 10 des gleichen Gesezes der Entscheid darüber, ob in

einem solchen Falle die Auslieferung ^u ersolgen habe, in die Hand des Bundesrathes gelegt sei. Auch liege es sür den ^pe^alsall im Jnteresse der Jnstiz, dass die ganze Untersuchung in einem und demselben Vrozesse behandelt werde.

Der Staatsrath von Waadt sügte seiner Beschwerdeschrist vom 20. Dezember 1871 sehliesslich die Bemerkung bei, dass die Untersuchung in ^verdon bald zum Abschlusse gelangen werde, und dass die waadtländisehen Gerichte entschlossen seien, gegen diejenigen Jnkximinirten, welche bei der Sehlussverhandlnug sich nicht stellen sollten, kontumazialiter vorzugehen.

V. Jn seiner Antwort vom 18. Januar 1872 rechtsertigte der Staatsrath von Gens den reknrrirten Beschluss wesentlich wie. folgt : Es srage sich einzig, ob hier der Art. 1, Absaz 2 des Bundesgesezes über die Auslieferung zur Anwendung komme. Diese Frage sei zu bejahen, denn vermoge der Souveränität der Kantone seien sie überall befugt, die Anslieserung ihrer eigenen Angehörigen zu verweigern, wenn sie deren Bestrafung selbst übernehmen. Da in Genf

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294 die Untersuchung gegen Ochsenbein bereits angeordnet sei, so könne hier von der Anwendung des Bundesgesezes gegen diesen Danton keine Red..^.

sein. Eine Beschränkung jenes Rechtes der Kantone dürfe aus bloss prozessualischen ^ltilitäts- oder Konvenienzrükflchten nicht Vlaz greisen.

Auch im Verkehre des Bundes mit auswärtigen Staaten sei der ..^rundsaz anerkannt, dass kein Staat seine eigenen Angehoxigen ausliefere.

Wäre Ochsenbein ein Franzose und befände sich in Frankreich, so könnte dessen Auslieferung durch Waadt aneh nicht begehrt werden. Uebrigens sei eine Auslieferung des Ochsenbein gar nicht nöthig, da der Zwek eben so ^ut mit Re.^uisitorialen erreicht werden könne.

Auf den Art. 10 des zitirten Bundesgesezes bernse sich der Staate xath von Waadt mit Unrecht. Man dürse unmöglich annehmen, daß das im Art. 1 den Kantonen gewährte Recht in einem spätern Artikel des gleichen Gesezes wieder ausgehoben, und der Entscheid darüber, ob im einzelnen Falle die Kantone zur Auslieserun^ ihrer Angehörigen verpflichtet seien, dem Bundesrathe unterstellt werde. Jn diesem Art. 10 sei einzig der Fall porgesehen, wo ein Kanton die Auslieferung eines Individuums verweigern wollte, das nicht sein Angehöriger wäre.

Rur gegen eine Verweigerung der Ausliesernng dieser Art sei im Sinne von Art. 10 des Bnndesgesezes ein Rekurs an den Bundesrath zu-

lässig.

Jn E r w ä g u n g :

1) Rach Axt. 10 des Bundesgesezes über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten steht dem Bundesrath das Recht der Entscheidung zu, wenn ein Kanton von einem andern die Auslieferung ^ines Angeklagten verlangt und der angegangene Kanton dieselbe verweigert. Es ändert an diesem dem Bundesrathe Ausgehenden l^ntscheidungsrechte nichts, ob das betreffende Jndividnnm dem Kanton bürgerrechtlich angehöre oder nicht, weil einerseits die Kantone bei vorkommenden Streitigkeiten verpflichtet sind, sich aller Selbsthilfe zu enthalten, und weil andererseits die Kantone nieht unbedingt souverän sind, sondern im Bnndesstaate sieh gewissen Verpflichtungen unterziehen müsse:..

..Glieder eines Bnndesstaates stehen in einem ganz andern Verhältnis, als sremde selbstständige Staaten, die Bande, welche sie vereinigen, sind fester, die Jnteressen enger verflochten , es sind daher vielmehr Gründe vorhanden, sich gegenseitig sür alle ...^taatszweke, worunter namentlich Rechtssicherheit und Reehtsschuz gehoren, zu untersten. Die Bundesbehö.de hat in solchen Konsliktsällen zu prüsen und zu entscheiden, auf welch r ...^eite das Recht ist , und die Kantone haben stch der bundesrechtlichen Entscheidung zu unterziehen.

2) Art. 2 des oben zitirten Gesezes bezeichnet die Verbrechen, wegen d ren die Auslieferung gestattet werden muss. ^...chsenbein ist

295 wirklich .solche.: Verbrechen angeklagt, und von Seit.^ dex Regierung des Kantons Waadt sind dem Staatsr.nhe von Genf diejenigen Verdachtsgründe mit Beziehung auf die in Frage liegenden Verbrechen bezeichnet worden, welche hinreichend find. nicht um zum Vorauf ein Schuld-^ urtheil. darauf zu basiren, wohl aber um das Begehren zur Auslieferung zu rechtfertigen.

3) Wenn der Art. 1, pass. 2 den Kantonen das Recht wahrt, die Auslieferung dortseits verärgerter oder niedergelassener Bersonen zu verweigern, insofern der Danton sich verpflichtet, die betreffenden Bersonen nach feinen Gesezen zu beurtheilen und zu bestrasen, so ist vorab zu bemerken, dass hier nicht von einem individuellen Recht gesprochen wird, das ein Angeschuldigter dem Auslieserungsbegehren entgegenzustellen berechtigt ist. Dieses Recht ist nur den Regierungen eingeräumt und auch nur für gewisse Fälle.

, 4) Jm vorliegenden Falle ist aber nicht Axt. 1, pa.^. 2 zutreffend, sondern Art. 4, pass..2, welcher den ersten Artikel derogirt und den Zwek hat, die Einheit des Brozesses zu sichern und daher vorschreibt, dass wenn ein Verbrechen in mehreren Kantonen begangen worden, derjenige Danton, in welchem die Haupthandlung stattgesunden, das Recht hat, die Auflieferung aller Mitschuldigen in. andern Kantonen zu ver.^ langen. Der Bundesrath bezieht sich diesfalls auf die Erorterungen in seinem Schreiben vom 11. September 1871, welches von der Re^.

gierung des Kantons Gens erst spät mit Hinweisung aus einen früher entschiedenen ^all, der mit dem vorliegenden nieht in die gleiche Kategorie gestellt werden kann, beantwortet wurde.

5^ Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussezungen des Art. 4 in vollem Masse vorhanden sind, was dem Staatsrathe von Genf durch die eingehenden Mittheilungen, die ihm von Seite der waadtländisehen Behorden über die Untersuehung und den Gang derselben gemacht worden sind, hinlänglich bekannt ist. Der Staatsrath von Gens hat übrigens selbst anerkannt, dass dieser Fall vorhanden ist, indem er mehrere aus seinem Gebiete betroffene Bersonen dem Untersuehungsrichter in ^vexdon ausgeliefert hat, welcher diese ausgedehnte und verwikelte Untersuchung sührt. Es ist geradezu unmöglich, eine von . der Hauptuntersuehung getrennte Untersuchung gegen .^..ehsenbein auein ^u führen, sosern der Zwek jeder .^trafuntersnchnng, Aufhellung der Wahrheit und Bestrafung des wirklichen Verbrechers wirklich erreicht werden soll, welcher Grundgedanke auch dem Gesez vom 24. Juli

1852 zur Basts dient.

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^) Mit Hinsicht auf geäusserte Bedenken, es dürsten dem Beklagten nicht die gleichen Garantien für gehörigen Reehtssehuz zur Seite stehen , wie in Genf, ist kein Grund zu einer solchen Annahme por-

296 handen. Der Axt. 5 des Ausliesexun^sgesezes wird im Danton Waadt so gut wie in ..^enf seine Beachtung finden.

B e schl o f f e n : I. Es sei die Regierung von ..^enf eingeladen, ohne fernere Zogerung den Angeklagten Ochsenbein mit allen bei ihm vorgefundenen Wahrzeichen, sowie allfällig noch vorhandenen Objekten des Verbrechens an die Behörden des Kantons Waadt auszuliefern.

II. Sei dieser Beschluß den Regierungen der Kantone und ..^ens mittheilen.

Waadt

Bern, den 7. Februar 1872.

Jm Ramen des sehweiz. Bandesrathes, Der B u n d e s p x a s i d e n t :

.^ltt.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

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24.02.1872

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