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Schweizerisches Bundesblatt

XXIV. Jahrgang. II

Nr. 33.

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20 Juli 187^.

Botschaft . des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession sur den Bau und Betrieb einer eisenbahn von der bernisch-basellandschaftlichen Kantonsgrenze bei Aesch bis zur Grenze des Kantons Basel-Stadt, in de....

Nahe von Ruchfeld.

(Vom 16. Juli 1872.)

Tit..

Von Seite der Regierung des Kantons Basel..Landsehaft ist dem .Bundesrathe die von diesem Kanton der bernischen Jurabahngesellschaft ertheilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von .Basel bis zur Kantonsgrenze bei Aesch (soweit es ....asellandschastliches Gebiet betrifft) eingegangen , mit dem Ersuchen , es mochte derselben

die Genehmigung des Bundes erteilt werden.

Jndem wir uns beehren, Jhnen diese Konzession hiemit vorzulegen, sind wir im Falle , dieselbe mit sollenden erläuternden Bemerkungen zu begleiten.

Die Linie, für welche die genannte Konzession ertheilt ist, bildet die Fortsezung der bernischen Jurabahnlinie Biel-Delsberg gegen Basel zu. Sie schliesst an der Kantonsgrenze bei Aeseh an diese Hauptlinie an, und geht von da bis zur Grenze des Kantons Basel-Stadt bei Bundesblatt. Jahrg. XXIV Bd. u.

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926 Ruchfeld. Es ist somit behufs der Erstellung des Anschlusses ..n di.^ Eentralbahn in Ba^el noch ein kleines, kaum 2 Kilometer langes Bahnstük auf dem gebiete des Kantons Basel^Stadt zu konzediren, für

welches der Eingang der Konzession demnächst gewärtigt wird.

Was die Konzession selbst anbetrifft , so enthält wesentlichen allgemeinen Bunkten die in den meisten kommenden gewöhnlichen Bestimmungen. Zu einigen rungen geben uns einzig die Bestimmungen über die Cession und den Rükkaus .Veranlassung.

dieselbe in allen Konzessionen vorspeziellen ErorteDauer de... Kon-

Jm Art. 1 ist nämlich die Dauer der Konzession aus 86 aufeinandersolgende Jahre, d. h. bis zum Auslausstermine der süx die schweizerische Eentralbahn für den Kanton Basel^Landschast bestehenden Konzefsion vom 6. Dezember 1852 festgestellt. Der Auslaus der betreffenden Eentralbahnkonzesston fällt aus 1. Mai 1957.

Von diesem Datum 86 Jahre zurükgerechnet, würde die neue Konzession schon mit dem 1. Mai 1871, also zirka 1 Jahr vor ihrer Ertheilung an zu lausen beginnen.

Es wird somit die Dauer der Konzession wohl irrthümlich aus 86 Jahre statt, wie die Rechnung bis zur Konzessionsertheilung zurük ergibt, auf ^5 Jahre angegeben sein.

Die Rükkausstermine werden im Art. 40 vom Tage der Konzessionsertheilung an datirt und fallen aus die Jahre 1890, 1905, 1920, 1935, 1950, und den Ablauf der Konzession, 1957.

Dabei ist dann aber ausdrüklich bedungen, dass der Rükkans nur stattfinden konne, salls die ganze Jurabahn in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn (Konzesston noch ausstehend) und Bern den Konzessionären abgenommen wird.

Durch diese Zusa^bestimmungen werden obige Termine gewissermassen wieder annullirt, indem die Termine der über das Gebiet des.

Kantons Bern führenden H a u p t l i n i e , nach welcher sich sachgemäß der^Rükkauf der kleineren Theilstüke wird richten müssen, ans die Jahre

1888, 1903, 1918, 1933, 1948 und 1957 (genau die gleichen Ter-

mine wie bei der oben erwähnten basellandschastlichen E e n t r a l bahnkonzession Birs^Hauenstein) fallen.

Für die Bundesgenehmigung fallen diese Differenzen nicht in .Betracht, indem das Jnteresse des Bundes es erheischt, den Rükkauf für grossere Linien e i n h e i t l i c h zu regeln, so dass also im vorliegenden Falle der Rükkaus der von Basel-Landschaft konzedirten ^treke, sowie derjenige der noch zu konzedi...enden Theilstüke auf den Gebieten der Kantone Solothurn und Base^Stadt mit dem Rükkauf der auf dem Gebiete des Kantons Bern konzedirten Hauptlinie in Uebereinstimmung gebracht werden muss.

92^ '^ Während wir im Begriffe waren , gegenwärtige .Vorlage mit entBrechendem Antrage an.Sie abgehen zu lassen, ist uns unterm 8. l. M.

eine ...om 6. datirte Eingabe der baseliandschastlichen Gemeinden Aesch,.

Reinach und Bfesfingen eingegangen, mit welcher sich dieselben darüber beschweren, dass ein von ihnen saft gleichzeitig mit der Jurabahngesellschast eingereichtes Konzessionsbegehren sür eine ans dem l i n k e n Usex^ der Birs von der Kantonsgrenze bei Aesch nach Basel sührende Linie von der Regierung von Basel-Landschast bis nach der Behandlung,.

resp. Genehmigung der vorliegenden Konzession für das rechtsufrige ..^raee verschoben worden sei. Die genannten Gemeinden protestiren gegen die separate Behandlung lezterer Konzession und verlangen , daß.

die Vorlage derselben aus so lange verschoben werde, bis sich die basellandschaftlichen Behörden einlässlich und definitiv auch über das von ihnen eingereichte Konzessionsbegehren ausgesprochen haben werden , damit alsdann beide Kon^essiousgesuche gleichzeitig por die Bundesper^ Sammlung gebracht werden konnen.

Wir haben nicht ermangelt, diese Einsprache sofort der Regierung des Kantons Basel-Landschast zur Berichterstattung zu überweisen, und sind nun .im Falle, Jhnen beifolgend ihre bezügliche Vernehmlassnn^ vorzulegen. Aus dieser Vernehmlassung ergibt sich im Wesentlichen und

ganz kurz gefasst Folgendes :

1) dass das Konzesfiionsbegehren der drei Gemeinden erst eingereicht.

worden, nachdem die Konzession zu Gunsten der bernischen Jura-.

bahugesells^aft zum Abschlusse gelangt war; 2) dass von den obersten Behörden von Basel^.Landschast das rechtsnfrige Traee, sür welches die Konzession gegenwärtig vorliegt, al^ das den allgemeinen Jnteressen der betreffenden Landesgegend am besten entsprechende angesehen wird .

.3) dass bei der Volksabstimmung über sragliche Konzession. sieh eine.

ganz bedeutende Majorität sür die Genehmigung derselben erklärt hat, wobet sogar zwei der drei rekurrirenden Gemeinden, nämlich^ Aeseh und Bfesfingen, erstere mit 64 gegen 14 und leztere mit 47 gegen 1 Stimme sür dieselbe gestimmt haben, und 4) dass die Behörden von Basel-Landsehast sich schon bereit erklärt haben, aus das Begehren der drei Gemeinden um Konzessionen^ ^ einer linksusrigen .Linie einzutreten, sobald die Aussührung de.^ xechtseitigen Traee gesichert sein wird.

Bei dieser Sachlage un..^ namentlich mit Rüksieht daraus, dass die.^ vorliegende Konzession sowohl von den kompetenten Behorden als auch von dem Volke des Kantons Basel^Landschast in aller Form Rechten.^ sanktionirt ist , finden wir keine Veranlassung , auf das gestellte Verschiebungsbegehren einzutreten. Wir nehmen daher auch keinen Anstand,.

.Jhnen mehrerwähnte Konzession, welche uns, wie oben bemerkt, im

^28 Uebrigen zu keinerlei weiteren Bemerkungen Veranlagung gibt, mit nach^ gehendem Beschlussentwurs znr Genehmigung zu empfehlen.

Bern, den 16. Juli 1872. .

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schi^.

(Entwurf^

Bundesbeschluß betretend

die Konzession für eine Eisenbahn von Aesch bis Ruchfeld.

der

Die Bundesversammlung schweizerischen Eidgenossenschaft, nach ..Einsicht,

1,. einer unterm 13. April 1872 zwischen dem Regierungsrathe des Kantons Basel-Landschaft und der bernischen Jurabahngesellsehast vereinbarten, vom Landrathe des Kantons Basel-Landschast am 15. April

1872 genehmigten und durch Volksabstimmung vom 26. Mai 1872

fanktionirten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Grenze des Kantons Basel-Stadt in der Rahe von Ruchseld bis zur Kantonsgrenze bei Aesch ertheilten Konzession ;

2) einer bezüglichen Bots^ast des Bundesrathes vom 16. Heumonat 1872;

^

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird der genannten Eisenbahnkonzession die Genehmigung de.^ Bundes ertheilt unter folgenden Bedingungen.

Art. 1. Jn Anwendung pon Art. 8, .Lemma 3 des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb pon Eisenbahnen wird dem Bundesxathe vorbehalten, sür den regelmässigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für je^e im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Re^te so lange keinen gebrauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzug der auf ..^bschreibungsreehnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorralhen, welche dazu gehoren, mit Ablauf des 16., 31., 46., 61. und 76. Jahres, pom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession gegen Entsehädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussrecht kann jedoch nur ..gebrauch gemacht werden, falls die ganze Jurabahn den Konzessionären abgenommen wird.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht Bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlageneu zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm ^alle des Rükkauses im 16., 31. und 46. Jahre ist der

25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages , und zwar bei

Benuzung des ersten Rükkaustermines der fünf, bei Benu^ung des zweiten und dritten Rükkaustermines der 10 Jahre , welche dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkanf erklärt, un-

^30 mittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkauses im 61 . Jahre der^

221/2fache und im Falle des Rükkanfes im 76. Jahre und mit bezahlen , immerhin in der ^Meinung , dass die Entschädigung^

Ablaus der Konzession der 20sache Werth dieses Reinertrages zu summe in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zn legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf ersolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger ..betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das vorerwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten , vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für I..ie Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis übex die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung ^u leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablaus jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Axt. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden , und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und übliche...

Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der bernisch-basellandschaftlichen Kantonsgrenze bei Aesch bis zur Grenze des Kantons Basel-Stadt, in der Nähe von Ruchfeld....

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1872

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33

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20.07.1872

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925-930

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