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Schweizerisches Bundesblatt XXIV.3aBr.gana. IH.

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Nr. 55.

14. ®ezember 1873.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Benehmigung der .Konzession für die auf Glarnergebiet zu erstellende Bahnstrete der linksufrigen Zürichseebahn.

(Vom 29. November 1872.)

Tit.!

Mit .gust-hrist »orn 15. September l. J. übermittelte die ©tandeskommission des Kantons ©faru8 behufs der Sluswirfung der S3unbes-enehrnigung die vom dreifachen Candrathe dieses Santons ertheilte Kon= jession für den .-Bau und -.Betrieb ein« Eisenbahn von ber schwyzerischjfarnerischen ©renze bei Reichenburg bis zur glanterisch=st. gallischen itantonsgrenze unterhalb der Ziegelbrüke.

Jndem wir uns hiemit beehren, Jhnen diese Konzession, fuï deren .-Behandlung wir pon der uns crtheilten Voiïma.i)t nicht Gebrauch gemacht haben, weil Dringlichkeit nicht geltend gemacht wurde, poräUlegen, können wir unsere .-Berichterstattung über dieselEe auf einige kurze S3e-merkungen beschranken.

Die Linie, für welche die vorliegende Konäession ertheilt ist, bildet die Fottsezung der linfsiisrigeu Zürichseebahn, für welche von Zurich die .foiizesfion für die ©treke »on Zürich bis an die schwojerische ©renäe Bei Richtersweil und von ©i-hwCä diejenige für die ©treke von der jürict)-.

schwCäerischen Grenze bis zur schwi-zensch-glarnenschen ©renze bei Reichen6urg ertheilt worden ist. Srstere Konäesfion murde von der .-Bundes* BundeSbratt. ..Jahrg. XXIV. Bd. Ili.

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.^02 Versammlung unterm 20. Heumonat 1871, ledere unterm 1. Hornun^ 1872 genehmigt. Alle drei Konzessionen, (von denen die erstere jedoch, da der vorgeschriebene Ausweis innerhalb der festgesezten ^rist nicht ge.^ leistet worden, als erloschen ^u betrachten und eine Verlängerung der ^rist weder verlangt noch ausgesprochen worden ist), stimmen in allen wesentlichen Bunkten sast durchgehend wortlich mit einander überein.

Die ^enehmi^nng der vorliegenden Konzession kann somit einsaeh den beiden oben erwähnten Vundesbeschlüssen entsprechend ausgesprochen werden, wobei einzig daraus Rüksicht ^u nehmen ist, dass sür die ganze. Linie die Rükkausstermine gleichgestellt werden.

Demgemäss empfehlen wir Jhnen den nachfolgenden Veschlnssentwurs ^ur Genehmigung und benuzen diesen Anlass, Sie, ...^it., unserer ausBezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bexn, den 29. November 1872.

Jm ^amen des sehweiz. Bundesrathes, Der ^...undespräsident..

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossens..hast : ^.^ie^.

(Entwurf) .

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Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer vom Staude ^larus den Herren ^tuder und Hub er, Samens des Centralcomite fur Erbauung einer Eisenbahn am Iinken

«uà Zürichseeufer zuhanden einer von ihnen zu gründenden Gesellschaft unterm 11. September 1872 ertheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der schwyzerisch-glarnerischcn bis zur glarnerisch-st. gallischen Kantonsgrenze unterhalb der Ziegelbrüke; 2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 29. November 1872; in Anwendung des Buridesgesezes vom 28. Heumonat 1852, beschliesst: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genelimigung des Bundes crtlieilt.

Art. 1. »In Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betneb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzcssionsgebühr von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehinung nicht mehr als 4 u/o nach erfolgtem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gcbäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93.

Jahres, vom 1. Hornung 1872 an gerechnet, und auf 1. Jänner 1969 gegen Entschädigung an sich zu ziehen, in sofern er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rilkkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn Zürich-Weesen nebst der erstellten Abzweigung nach Rappersweil der Gesellschaft abgenommen wird.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsffp.richt, hp.st.immt;.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil Izwei Schiedsrichter wählt und von den leztera ein Obmann bepeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Pbmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreier-

804 vorsehlag, aus welchem zuerst d.^r Kläger und hernach der Beklagt^ je einen der Vorgeschlagenen ^u streichen hat. I)er ^cbri^bleihcnde ist Obmann des ^cbieds.^ericbts.

Fur die Ausnnttluu.^ der ^n leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

a. Im Falle des ^ukkaufes im 33., 48. und 63. .Iahre ist der 2^fachc ^Verth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen ^e.hn .Iahr^, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den ^..ukkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des .^uk..

kaufes im 78. Salire der 22^fache, im Falle des l^ukkaufcs

im .^3. .Iah re der 20fach.^, und im Fall.^ dcs Rukkaufcs auf

1. .I^nner 1.)6.^ der 18fache. ^Ver^b dieses I^emertra,.^ ^u be.^alileii, immerhin jedoch in der ^1eiuun^. dass die Ent^.lu^ d.ignn^snmme in keineni Falle ..veniger als das nr.^pr^n.^lielie Anlagekapital betragen darf. Von d^m I^eiu^rtra^e.^ ^.v^lche.r bei dieser Berechnung ^u Grunde ^u legen ist, sind tlln.i^en^ Summen, welche. auf Ab^clirelbun^rechnun^ getragen oder einem I.^ervefond einverleibt werden, in Ab^ug ^u brin^n.

b. I)ie Bahn ^ammt ^ii^ehor ist je^.veilen, ^u welchem ^^it.pnnkte auch der l^ukkauf erfolgen ma.^, in vollkommen befriedi^endeni ^ustaud^ dem Bunde abzutreten, Sollte dieser Verplllehtnng kein ^enu.^e .^ethan werden. so ist ein v^rbalt^is.^u.assi.^cr Betrag von de^. ^kkanf^umme in Ab^u.^ ^u bringen.

Streitigkeiten, welche hieruber entstehen moeliteii, s^nd durch das oben erwähnte Schiedsgericht aufzutragen.

Art. 3. Binnen ein^r Frist von einem .Ialn.e., voni ^age di...s.^s Beschlusses au gerechnet, ist der Anfang mit den .^rda.rbeiten fu die .^rste.llnn^. d.^r Ba.bn ^u macbeu und ^u^l.^icb .^enu^ender Aus ^veis uber di^ Mittel ^ur ^ehnri^en Fortfuhrung der Bahnnnter nehmun.^ ^u leisten, ln der Meinung dass ^d^^eufalls nach Ablau ^ener ^ri^t di.^ ^enebmi^un^ des Bundes tur die vorlegende Kon cession ernsclit.

Art. ^. l^s sollen alle Vorschriften der Bnudes^csc^cbun.^ nber deu Bau uud Betrieb der schweizerischen Eisenl^almen genaue Beachtung tinden, und es darf denselben durch dic Bestinimnii^en der gegenwärtigen ^.on^cssiou in keinerlei ^Ve.isc Eintrag geseliehcn.

Art. .^. I)er Bundcs^atb ist mit der Voll^ielniu^ und u^lichen Beka,nntma.clinn^ dieses Bcsclilusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Konzession für die auf Glarnergebiet zu erstellende Bahnstreke der linksufrigen Zürichseebahn. (Vom 29. November 1872.)

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1872

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55

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14.12.1872

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801-804

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