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Botschaft des

des Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweiz, Eidgenossenschaft, betreffend Abänderung des Zollansazes aus Eisen.

(Vom

10. Januar 1855.)

Tit.

Der im August 1851 aufgestellte und jezt in Kraft .bestehende fchweizerifche Zolltarif belegt das geschmiedete, gezogene oder gewalzte Eifen mit folgenden Ansäzen : a. für solches, wovon ein Zentner mehr als 14 Franken Werth hat, mit gr. 1. 50 per Zentner; b. für solches, das weniger als gr. 14 Werth hat, mit 75 Rp. per Zentner.

Der Werth der Waare ist demnach maßgebend für ihre Verzollung. Die Bestimmung des Werthes von i5r. 14 als ©ranze zwischen dem höhern und niedrigern Zollansaz war damals den Umständen ganz angemessen, indem der Preis des Steinkohleneiîens, dessen Einfuhr înan hauptsächlich durch die Aufstellung eines Differenziaizolles begünstigen wollte, zu jener Zeit so niedrig stand, daß dessen Werth franko Schweizergränze den Betrag von Fr. 14 nicht überftieg, und demnach die BegünfHgung des Zolltarifes genießen konnte.

Seither haben sich die Preisverhältnisse des Eisens ï>edeutend verändert.

Die überall, namentlich in Frankreich, im Bau begrissenen Eisenbahnen, die Anhäufung von ungeheuern Massen von Kriegs- und glottenmaterial und Munition,

11 welche für die Kriegführung im Orient bestimmt find,, konsurnirten solche ..Quantitäten Eisen, daß die Nachfrage unöerhältnißrnäjjig stark zunahm und in Folge dessen'die Preise bedeutend stiegen.

F r a n k r e i c h , das bis dahin auf dem Eisen Prohibitivzolle erhoben hatte, mußte Modifikationen eintreten lassen, um die Einfuhr von Eisen zu erleichtern. Diese Maß* regcl hatte zur Folge, daß bedeutende Massen von genrnncrem (Steinkohlen-) Eisen aus den e n g l i s c h e n , niederländischen oder belgischen Hüttenwerken nach dem ihnen sonst verschlossen gewesenen F r a n k r e i c h giengen; was bewirkte, daß die Eisenpreife auf andern Pläzen um fo mehr stiegen, als der Absaz nach Frankreich zunahm.

Zudem trug das beträchtliche Steigen der Steinïohlenpreise auch viel zur Erhöhung der Eisenpreife bei.

Unter solchen Umständen soll es nach eingezogenen Er», fundigungen (an zuverlässigen Duellen) gar nicht mehr möglich sein, Eisen von weniger als gr. 14 Werth per Zentner franko Schweizergränze zu erhalten, fo daß die Bestimmung des Zolltarifes, die Eisen geringem Qualität mit bloß 75 Rappen belegt, ihre Anwendung nicht mehr finden kann. Die Einfuhr von Eisen znm niedriger« Zollansaz hat auch feit einiger Zeit bedeutend abgenommen, und nur noch nach frühern Preisen veraïfotdirte Lieferungen gehen zu 75 Rappen per Zentner ein. Alles andere Eisen muß aber jezt, seines hohem Werthes willen, den höhern Zollanfaz fahlen, selbst wenn es auch seiner Natur nach die Begünstigung des Zolltarifs zu genießen hätte.

Wir halten daher die Thatfache fest, daß dasjenige Stab- und Rundeisen, das nach dem Tarif zu einem Zolle v>on 75 Rappen per Zentner eingeführt werden

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kann, unter den gegenwärtigen Verhältnissen um den Werth von Fr. 14 nicht erhältlich ist, fondern dessen Preis um einige granken über diese Werthgränze hinauf

gestiegen ist.

Gegenwärtig stehen die Preife des Steinkohleneifens ; im ersten Zollgebiet von gr. 13.90 bis gr. 18 der Zentner ,, zweiten

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Dieser Zustand kann nicht fo bleiben, wenn nicht massenhafte Reklamationen hervorgerufen, oder das zollPflichtige Publikum theilweife zur Anwendung von unerlaubten Mitteln gedrängt werden foll.

In Betrachtung nun :

1) daß die gefezgebenden Räthe in der Verzollung des gewalzten, gefchmiedeten oder gezogenen Eisens, je nach feinem Werthe, einen Unterschied zu Gunsten des Steinkohleneisens aufgestellt haben, die aufgestellte Werthgränze aber durch die veränderten Preisserhältnisse faktisch als aufgehoben erfcheint; 2) daß demnach das geringere Eisen die ihm durch den Zolltarif gegebenen Begünstigungen nicht mehr geniejjen kann; 3) daß diefe außerordentlichen Umstände eine vorübergehende ÜJiodififation des Zollansazes auf gemeinerem Stab- oder Rundeifen nöthig machen; eine Maßregel, zu welcher der Bundesrath durch den Art. 34 des Zoll* gesezes ermächtigt ist, haben wir unterm 10. dieß denjenigen Beschluß gefaßt, den wir anmit Ihrer Geneh« inigung vorzulegen die Ehre haben.

(S. Bunoesblatt v. I. 1855, Band Ï, Seite 44.)

13 Wir find überzeugt, daß die Annahme dieses Ent* wurfes und der damit verbundenen Erleichterungen den vielfachen und materie! großtentheils begründeten Reklamationen des einheimischen Handelsstandes hinreichend Rechnung tragen und im Allgemeinen einen guten Ein# druk machen wird, ohne daß dadurch andere Interessen beeinträchtigt werden.

Wir werden diesem Gegenstande stets unsere volle Aufmerksamkeit schenken, und die Zurüknahme der oben vorgeschlagenen, vorübergehenden Erleichterungen oder andere angemessene Modifikationen vorschlagen, je nachdem sich die Verhältnisse in Zukunft gestalten werden.

Uebrigens benuzen wir den Anlaß, Sie, 2.it., unferer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Ianuar 1855.

Im Namen des fchweiz. Bundesrathes, ..Der -Bundespräsident:

Dr. îîurrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

schieß.

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Botschaft des Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweiz.

Eidgenossenschaft, betreffend Abänderung des Zollansazes auf Eisen. (Vom 10. Januar 1855.)

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02.06.1855

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