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B ericht der

nationalräthlichen .kommission in Rekurssachen von S. B.

Bernard fur sich und Namens des .Handelshauses Dord & Cie in New-York, betreffend Gerichtsstand.

(Vom 14. Juli 1872).

Der ..Rekurs, welchen Hr. Fürsprech Sahli in Bern als Vollmachtträger von S. B. Bernard für sieh und Ramens des Handelshauses Dord & Eie in New-York bei der Bundesversammlung eingereicht hat, beschlägt ein aus Klage von Thédy-Gremion in Enner,,

Kts. Freiburg, erlassenes Urtheil des Handelsgerichts des Kantons

Freiburg vom 9. August 1870 (siehe Beilage 1 des Beschlusses des Bundesrathes). --- Kläger stützt seine durch gerichtetes Urtheil geschulte Ansprache daraus, dass er schon im Jahr ..863 in Enney mit Bernard einen Vertrag abgeschlossen habe, aus welchem ihm für Warensendungen, die er von 1864 bis Jenner 1866 für Dord &

Eie essektuirt habe, der eingeklagte Saldo zu gut komme, dessen Regli-

xung ihm von Bernard vergeblich versprochen worden sei. Mit Rücksieht daraus, dass wiederholte Zahlungsbegehren erfolglos geblieben sind, belangte Thédy-Gremion den Rekurrenten als Vertreter von Dord & Eie vor dem Handelsgerichte der Seine in Baris. Allein aus die Bestreitung, dass dieses Handelshaus in Baris ein Domizil besitze, erklärte sich das angerusene Tribunal durch Urtheil vom 27. September

186..) als inkompetent und wies die Barteien an den zuständigen Richter.

223 ..Bernard selbst, welche... auf Grund der gepflogenen Korrespondenz von ^em Kläger Th.^ nicht bloss als Hauptagent sondern als Assoei... der Benannten Firma betrachtet wurde, wusste sieh nach der Behauptung des .Klägers der eigenen. Klagversolgung in Baris dadurch zu entziehen, .dass er im Februar 1870 sein. Geschäft in dort seinem Sohne abtrat, und das dortige Domizil aufgab.

Rach diesen Vorgängen sasste Thed.^ für seine Forderung den Rekurrenten por dem Freiburgischen Handelsgerichte an's Recht, welches im Wege des Kontumazialversahrens das Eingangs. bezeichnete .Urtheil

.^rliess. Dasselbe stützt sich. auf den Art. 479 u. ff. der sreiburgischen

Eivilprozessordnung, sowie darauf, dass aus den Aeten sich ergebe, dass zwischen den Barteien ein geschäftlicher Verkehr bestanden nnd der Kläger den ..^rt. .l des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich .vom 15. Juni 1869 beobachtet habe. Dieses letztere Motiv erklärt ^sieh dadurch, dass der Richter von der Ansicht ausgegangen ist, daß Bernard französischer Staatsangehöriger und ^ur Zeit ohne Domizil sei.

^egen dieses Urtheil ergriff Hr. Fürsprech Sahli in Bern .Samens S.. B. Bernard den Rekurs an den Bundesrath, und machte zur B...Gründung seines Begehrens um Aushebuug desselben geltend :

1. Dass das Handelsgericht in Freiburg nicht in kompetenter Stellung gehandelt habe. Denn sowohl Bernard, welcher allerdings der Vertreter von Dord .^ Eie sei, als dieses Haus selbst, gegen welches .eigentlich naeh dem Kontokorrent .von Thed.^Gremion die Forderung gerichtet werde, ^habe den Wohnsitz in Rew^ork; die erhobene Klage, ^ die eine Geldsorderung zum Gegenstande habe, sei persönlicher Ratur, ^und als solche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen am Wohnorte der beklagten Bartei anzubringen. Dieses Brinzip, welches die Bundes^ersassung in Art. 50 gegenüber Schweizern ausdrücklich wahre, sei namentlich auch gegenüber Angehörigen solcher Staaten anzuerkennen, mit denen die Schweiz Freundsehastsverträge abgeschlossen habe.

Dem mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Staatsvertrage vom 30. Juli 18.^5 liege, wenn er auch keine spezielle Be-

stimmung über den Gerichtsstand ^enthalte, die Absicht zu Grunde, den

.Bürgern beider Staaten möglichst gleiche Rechte, mithin auch im gerieht.liehen Versahren einzuräumen.

2. Dass eine Unregelmässigkeit des Gerichtsverfahrens stattgefunden ^abe, welche dessen Rullität nach sich ziehe. Denn entgegen dem^Gxund^ ^satze (siehe auch .^lrt. 483 der sreiburgischen Brozessorduung), dass de.^ beklagten Bartei die Möglichkeit zur Vernehmlassung gegebeu werden müsse, habe es an einer gehörigen Vorladung gemangelt. Eine Vorladung an Dord .^ Eie und zwar in Rew.^ork sei vollständig unterblieben, und diejenige an Bernard habe in der Weise stattgesunden, ^ass man dieselbe einem Wirthe in Wohlen, bei dem er sich ans seinen

224 ^eschastsreisen in der Schweiz wohl aufzuhalten pflege, zu einer Zei^ zugestellt habe, da er bereits nach Jtalien verreist gewesen se..

3. Dass eventuell auch un..er der Voraussetzung, dass Bernard franzosischer Bürger sei, laut Art. 1 des mit Frankreich abgeschlossenen Staatsvertrags vom 15. Juni 1869 persönliche Klagen gegen fra.tzo-^ fische Staatsangehörige beim Richter des Wohnorts anzuheben seien,.

.gleichviel^ ob. dieselben in Frankreich oder einem andern ^taat.. wohnen, wenn sie nur einen festen und bekannten Wohnsii^ haben.

Jn der Vernehmlassung vom 24. April 1871 rechtfertigte Herr^ .Advokat .L. Wuilleret in Freiburg .Ramens Thedr^Gremion das an^foehtene Urtheil dnrch Verweisung auf folgende Momente: 1. Stehen die Urtheile ^der kantonalen Gerichte zufolge der Souve-^ ranität der Kantone nur insofern unter der Kontrolle der BundesBehörden, als nachgewiesen werden könne, dass die Vorschriften de^ .Bundesverfassung oder von Staatsverträgen verlebt seie.^.

2. Eine solche vom Rekurrenten behauptete Verlegung liege nicht ..^r. weil a) der Art. 50 der Bundesverfassung keine Geltung habe für Ausläüder, welche kein Domizil in der Schweiz haben, und b) der im Jahr 1855 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossene ....^taatsvertrag keine Bestimmung enthalte, wonach die Angehörigen der beiden Staaten für persönliche Ansprachen an ihrem Wohnsitze zu belangen seien.

3. Bernard sei übrigens nicht Bürger der Vereinigtem Staaten,.

.sondern in Frankreich geboren und französischer Bürger, und aus Grund von .^lrt. 1 des schweizeriseh^ranzösischen Staatsvertrages vom 15. Jnnt 1869 sei Thed.^Gremion zur Anhebung der Klage vor dem sreiburgische^ Richter bere.chtigt gewesen.

4. Eine allgemeine, aus internationalen Rücksichten hervorgegangene^ Reehtsregel, dass süx persönliche Ansprachen ein Beklagter unter allen Umstanden nur an seinem Wohnsi.^e tn's Reeht zu fassen sei, besteh^ nicht, und namentlich dann nieht, wenn der Beklagte im betreffenden .^ande kein Domizil habe ; vielmehr ertheilen sür diesen Fall die meisten

Gese^gebungen den Einheimischen das Recht, die nicht domizilirten.

Ausländer für persönliche Forderungen vor den inländischen Gerichten zu belangen.

5. Ueber die Frage : ob die prozessualisehen Formen gehörig eingehalten worden seiend stehe nur den sreiburgischen Ge^iehte^ das Ent-

fcheidungsrecht zu.

Es seien übrigens dieselben vollständig erfüllt

worden , indem man Bernard naeh Art. 177 der freiburgi^ehen EivilProzeßordnung, gleichwie einen landesabwesenden Freibu...ger, vorgeladen .habe; ja noeh mehr, da ein Doppel der Eitation dem Gastwirthe in

^

225 Wohnen, bei welchem Bernard sich um jene Zeit aufgehalten habe. zugestellt, und später das Urtheil vom 9. August 1870 Bernard mitgetheilt worden sei.

Der Bundesrath hat mit Schlussnahme vom 13. September 1871 den Reknrs als unbegründet abgewiesen. ^ Gegen dieselbe erfolgte von Seite Bernards die Weitersziehung .an die Bundesversammlung. Die Barteischristen, so weitläufig sie auch sind, .bieten keine neue Momente, mit Ausnahme etwa, dass in dem Rekursmemorial als Rekursgrund namentlich betont wurde, dass durch .die Konsequenzen des Urtheils de..^ Handelsgerichts des Kantons Freiburg erhebliche internationale Jnte.ressen verlebt werden, deren Beachtung ^u überwachen in die Kompetenz der Buudesbehi..rden falle. Der Ständerath hat bereits unterm 9. d. M.

die rekurrirte bundesräthliche Schlnssnahme bestätigt, und Jhre Kommission gelangt nach Brüfung des Aetenmaterials dazu, Jhnen den Beitritt zu dem ständeräthlichen Beschlusse zu befürworten. Zur rechtlichen Begründung dieses Antrags bezeichnen wir in .^ürze folgende Gesichtspunkte: 1. Das angefochtene Urtheil geht von der pom Rekurrenten beftrittenen Voraussetzung aus, ^dass derselbe franzosischer Bürger ohne festen .Wohnsit^ sei. Wir lassen diesen Bunk.. nnerortert, und .wollen selbst die v^m^Rekurrenten ausgestellte Behauptung als richtig annehmen, .dass er Angehöriger der Vereinigten Staaten und in Rew-^ork domizilirt sei. Es .kann dieses geschehen, weil auch nach .den le^tern Vorausse^ungen unser Raisonnement zur Abweisung des Rekurses führt.

2. Jm Fernern lassen wir^die Frage der Vvtlziehbarkeit des Urtheils vvllig intakt. Dieselbe ist erst dann .^u entscheiden, wenn auf die^ekution desselben gedrungen wird, nn^ von der Behorde, bei welker das Ex^ekutionsbegehren gestellt wird. .^ll.^dann kann unter Umständen die bundesrechtliehe Frage ausgeworfen werden: ob nach Art. 49

der Bundesverfassung das betreffende Urtheil .^uf Rechtskraft und Voll-

ziehbarkeit Anspruch habe oder nicht.

3. .Für uns stellt sich gegenwärtig als einzig entscheidende Frage: ob auf Grund einer Verlegung von bundesree^tliehen Vorschriften oder bestehenden Staatsverträgen das angefochtene Urtheil aufzuheben sei.

oder nieht.^ Jst zweifelsohne die Frage richtig gestellt, so fallen für di.^ Bundesbehorden sämmtliche Beschwerdegründe ansser Betracht, welche gegen die materielle Richtigkeit des Urtheils und das gegen den Reknrrenten beobachtete Prozeßverfahren gerichtet sind. Die Rechtsprechung steht den Kantonen zu, und es ist nicht Sache der Bundesbehorden,

als Appellationsinstanz über die Beachtung de.... kantonalen Eivil- und

Brozessreehts zu urtheilen.

Wenn der Rekurrent daher glaubt, dass durch

das Urtheit des freiburgischen Handelsgerichts prozessualisehe Rormeu.

verlebt seien, wie namentlich i.... concreto mit Bezug auf die Zulassung

^226 des Kontumazialversahrens , auf den Gerichtsstand, d. h. die Znständ^keit des lornm contractus, und aus die Vernrtheilun^ de^ Rekurrenten in die eingeklagte Forderung sur sich und Ramens des Hanses Dord ^ Eie : so hat er sich an diejenigen Rechtsmittel zu halten , welche durch die Geseze des Kantens Freiburg vorgesehrieben sind.

4. Für die Reknrsbegründung kann der Art. 50 der Bundes^ersasfung, welcher bekanntermassen sür persönliche Ansprachen gegenüber dem ausrechtstehenden schweizerischen Schnldnex, der einen festen Wohnsitz hat, nur den G e r i c h t s s t a n d d e s W o h n o r t s zulässt, ers.^ in Betraeht kommen, sofern der Reknrrent neben dem unbestrittenen Momente, dass die Klage von Thed^Gremion gegen Bernard eine p e r s o n l i c h e ^ist, nachzuweisen vermag , dass er als Angehöriger eines fremden Staates zufolge Staatsvertrag dem schweizerischen Angehörigen gleich gestellt ^ist. Zn diesem Zwecke glaubt er stch aus Art. 1 des zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgesehlossenen Staatsvertrages vom 30. Juli 1855 berufen zu konnen.

Wenn nun auch in dem allegirten Art. 1 gesagt wird : ,,Die Bürger der Vereinigten Staaten Amerikas und die Bürger der Schweiz. werden in den beiden Ländern ans dem Fusse gegenseitiger Gleichheit zugelassen und behandelt:^ so ist durch diese allgemeine Erklärung die Fragendes Gerichtsstandes in personlichen Klagen nicht gelöst. H.ezu bedarf es einer ausdrücklichen Bestimmung, welche sich im Vertrage nicht findet.

Derselbe bezweckt überhaupt die Regelung ganz anderer Verhältnisse, namentlich diejenigen mit Bezug ans Niederlassung, Handel, Freizügigkeit und Auslieferung von Verbrechern. Die einzige Bestimmung,

welche der Vertrag über den Gerichtsstand enthält, bes^lägt die Erb-

si.hastsklage, bezüglich welcher in Art. 6 festgesetzt ist, dass Streitigkeiten dieser Art durch die Gerichte und nach den Gesezen des Landes zu b^urtheilen sind, in denen das Eigenthnm liegt. Hätten die kontrahirenden Staaten weiter gehen und die Fornmssrage für personliehe Ansprachen ordnen wollen, so wäre dieses sicherlieh durch die Ausnahme einer entsprechenden, speziellen Bestimmung geschehen. Zudem ist auch nicht die mindeste Rachweisnng dasür erbracht, dass ^ie Vereinigten..

Staaten von Nordamerika den Vertrag im ^inne der Behauptung des Rekurrenten gegenüber den Schweizern zur Anwendung bringen.

5. Die Richtigkeit dieser Anschauung scheint auch der Rekurrent selbst anerkennen zu müssen, indem er in seiner Rekurseingabe an die .Bundesversammlung die Jntervention des Bundes dadurch ^u begründen sueht, dass durch die Eonse^uenzen des angesochtenen Urtheils erhebliche internationale Jnteressen verletzt werden.^ Jnteressen, welche schon dnrch den Abschlnss eines Freunds.hastsvertrages gegeuseitig gewahrt s..in wollen, ^ und deren Beachtung von den Bundesbehorden zu überwachen sei.

Es stellt hiemit der Rekurrent seine Beschwerde aus die Basis des

^

227 Volkerrechts. Jn dieser Beziehung geht die Ansicht und Ueberzeugung Jhrer .kommission dahin, dass die Frage des G e r i c h t s s t a n d e s nicht einen volkerrechtlichen Eharaeter habe und jedenfalls nicht unter den Vorausgingen, wie sie im konkreten Falle vorliegen. Denn ist aueh als prozessualische Regel anzunehmen. dass ein Beklagter für personliehe Ansprachen an seinem Wohnsitze in^s Recht gefasst werden müsse : so besteht doch naeh allgemeinen Rechtsgrundsät^en und nach den meisten Gesetzgebungen ein solcher Zwang für den Kläger dann nicht, wenn der Beklagte im betretenden Lande kein Domizil besitzt. Gegenüber dem ni.ht do.nizilirten Ausländer geben in Fordernngsstreitigkeiten die Vrozessgeseze durchwegs dem einheimischen Kläger das Recht, dieselben da zu belangen, wo die eingeklagte .Verbindlichkeit entstanden oder zu erfüllen ist (stehe aneh Art. 30 und 31 des Code de procedure civile des Kantons Freiburg). Ob nun das Gese^ im einzelnen Falle seine volle.

und richtige Anwendung gesunden habe oder nichts bildet eine Frage, ^welche die eventuelle Beurtheilung des Vrozesses bedingt, wozu den Bundesbeho^den die Kompetenz abgeht (siehe oben Ziff. 3).

Aus diesen in Kürze angedeuteten Gesichtspunkten gelangen wir ^u dem mit dem Beschlusse ^des Ständeraths vom 9. diess übereinstimmenden Antrage : Es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen.

Bern, den 14. Juli 1872.

Ramens der Kommission, Der Berichterstatter:

^. ^mer.

^ote.

Obiger Antrag wurde am 1^. Juli angenommen.

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Bundesrathsbeschluß in

Sachen des Rekurses des Hrn. Joseph Maria Durrer, in Wylen, bei Sarnen, betreffend Verfassungsverlezung.

(Vom 15. Mai 1871.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Sache.... des Hrn. Joseph Maria Durrer, in Wylen, bei Sarnen, Kts. Unterwal.den ob dem Wald, betreffend Verfassungsverlezung .

nach angehortem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : L Mit Eingabe vom 20. Dezember 1870 erhob Ramens des Joseph Maria Durrer Hr. Fürsprecher K. Desehwanden in Stans beim Bundesrathe folgende Besehwerde: Der Rekurrent, J. M. Durrer, habe am 25. April 1869 nach der .Landsgemeinde ein anonymes Schreiben, welches e... von der Bost in tarnen empsangen , und in welchem verschiedene Persönlichkeiten --- namentlich Beamte -- theils injurixt, theils lächerlich gemacht seien, in einem an das Vostbüxeau anstoßenden Gastzimmer vorgelegen.

Jn Folge dessen haben 13 Einwohner von Sarnen am 3. Mai gl. J.

bei der Regierung von Unterwalden o. d. W. Klage erhoben, worauf

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Bericht der nationalräthlichen Kommission in Rekurssachen von S. B. Bernard für sich und Namens des Handelshauses Dord & Cie in New-York, betreffend Gerichtsstand. (Vom 14. Juli 1872).

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1872

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07.09.1872

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