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Schweizerisches Bundesblatt.

^^V. Jahrgang. I^.

Nr. 1.^.

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^. März -^.

Bericht der

ständeräthlichen .kommission über den Rekurs des Staatsrathes des Kantons Wallis, betreffend den Gerichtsstand in Sachen der Restriktionen.

(Vom 17. November 187l.)

Die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Rekursfalles stnd durchaus einfach und unbestritten; un.. so grosser ist die Tragweite des zu fällenden Entscheides sowohl wegen der bedeutenden Geldsummen, die im Spezialfalle in Frage stehen, als auch weil es sich darum handelt, einen leitenden Grundsatz auszustellen für zahlreiche ähnliche Fälle, welche im Wechselverkehre täglich vorkommen konnen.

Es ist bekannt, dass der gewesene Vorstand des Finanzdepartements des Kantons Wallis, Herr Allet. um dem Staate und den Gemeinden die, namentlich für die Rhonekorrektion benothigten Geldmittel zu verschassen und zugleich die Kantonalbank nicht bloss sür ihre Vorschusse zu decken. sonder.. ihr auch vorübergehend weitere Betriebsfonds zn liesern, Namens des Staates in sehr bedeutenden Veträgen Eigenwechsel sogenannte Reskriptionen --. an die Ordre der Walliser Bank ausstellte, welche diese lettere dann bei andern Geldinstituten diskontiren liess.

Diese Weisel werden sämmtlich nach einem lithographirten Formular ausgestellt, in welchem es hiess, die ausgesetzte Summe werde an dem bezeichneten Tage im Domizil des Bankhauses R. N bezahlt werden.

Als nun die Walliser Kantonalbank ihre Zahlungen einstellte, befanden sich durch Indossament derselben im Bestie solcher Reskriptionen, welehe

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BnndesbIatt. Jahrg.XXIV. Bd.l.

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554 nach Bern domizilirt waren, die Bankiers Marenard ... Eomp., von Grassenried ^ Eomp., Lonis Wagner .^ Eomp. in Bern , Heinrich .Küstner .^ Eomp. in Leip^g und die eidgenossische Bank in Bern.

Ebenso befand sich die Bank von Solothurn tm Besi^e von Reskriptionen, weiche nach Basel domizilirt waren. Die Herren v. Grassenried .^ Eomp. und Marenard .^ Eomp. in Bern erliefen nun im Januar l 87t sur eine Parthie der ihnen indossirten Wechsel durch den Präsidenten des Eivilgerichtes in Sitten Zahlungsaufforderungen an den Präsidenten de.... S t a a t s r a t h e s , Hrn. Ribord.^. Dieser erhob jedoch dagegen Ein-

sprache, weii der Ehef de.^ Staates Wallis die betreffenden Wechsel nicht unterzeichnet habe und ein^g die Walliser Kantonalbank Schuld^ nerin se^. Für eine andere Barlhie jener Wechsel erwirkten die Herren Louis Wagner .^ Eomp. beim Gerichtspräsidenten von Bern Zahlnngsaufsordernngen an das Finanzdepartement des Kantons Wallis, welche durch den Amtsgerichtsweibel an dem, in den Wechseln verneigten Do^ mizil in Bern abgegeben und von da durch die Post nach Sitten^ gesandt wurden. Da diese Aufforderungen erfolglos blieben, so erhoben die sämmtlichen oben benannten Jnhaber von nach Bern do.nizilirten Wechseln bei dem Gerichtspräfident^. von Bern Wechselklagen gegen das Finanzdepartement .^es Kantons Wallis. Bei den notierten gericht^ liehen Verhandlungen liess sich der Staatsrath von Wallis nicht ver^ treten, sonder.. zeigte brieflich dem Gerichtspräsidenten an, dass er den Gerichtsstand im Kanton Bern ablehne. Nichtsdestoweniger erliess der

Gerichtspräsident, in Folge Ausbleibens des Besagten, unterem 23. Feb-

ruar Eontnmazurtheile g^.g^.n den Kanton Wallis, durch welche derselbe verurtheilt wurde, den HH. v. Grafsenried .^ Eomp. Fx. 470,000, den

HH. Marenard .^ Eomp. Fr. 30,000, der Eidgenossi^hen Bank ^r. 20,000, den HH. Küstner .^ Eomp. in ^ip^ig .^r.. 20,000 nebst

Binsen, Provisionen, Protestkosten und sonstigen Spesen ^u bezahlen.

Jn Basel wurde der Kanton Wallis zuerst im verzeigten Domizil der HH. Ehinger .^ Eomp. betrieben, dann in Folge einer von der Solo..

thurner Bank erhobenen Wechselklage im Betrage von Fr. 100,000 vor

das Eivilgeri^t vorgeladen . ehe jedoch die Klage zur gerichtlichen Per^

handlung kam, ersolgte der Reknrs des Staatsrathes von Wallis an den Bundesrath und es wurde das weitere Versahren sistirt.

Die Rekursschrist, welche vom 18. März datirt, ist änsserst kur^ gehalten. Der ^.taatsrath berust sieh daraus, dass es sieh um personliehe Ansprachen handle, daher nach der Bundesversassnng und den Gesezen des Kantons Wallis der Beklagte seinem natürlichen Richter nicht ent^ ^ogen werden dürfe. Eine Ausnahme von dieser Regel konne nur dann stattfinden, wenn der .Beklagte aus unzweideutige Weise sich einem andern Gexiehtsstande unterworfen habe ; dieses konne jedoch aus der blossen Anweisung eines Zahlungsortes in einem Wechsel noch nu.ht .^e-

555 .^ehlossen werden. Der Staatsrath könne sich den Gerichtsstand in andern Kantonen um so weniger gefallen lassen, ^ls die Domizilirung der Wechsel bloss durch den Vorstand des Finanzdepartements erfolgt se..,.. Es seyen anch die gerichtlichen Notifikationen den. Finanzdepar^ tement nnr dnrch die Bost bestellt worden, was nach den Walliser Ge-

se^en unzulässig sey. Endlich haben einige der Weehselglaubiger die Betreibung des Staates in Sitten begonnen und dadurch den Gerichtsstand im Kanton Wallis für sich anerkannt.

Jn einer sehr einlässliehen Rechtsschrist beantwortete diesen Rekurs Herr Fürsprecher Riggeler Ramens der Jnhaber der nach Bern domiflirten Wechsel. Es wird hier zunächst ausgesührt, dass nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Weehselreehtes der Jnhaber eines domizilirten Wechsels die Wahl habe, seine Klage entweder bei dem Gerichtsstande des wirklichen Wohles des Wechselsehuldners oder bei demjenigen des verzeigten Wechseldomizils anzubringen. Znr Unterstützung dieser Behauptung werben die Lehrbücher des allgemeinen deutschen Wechselrechtes, sowie einzelne deutsche Bartikulargese^e, der französische Code de procédure civile Art. 420 und die daraus beruhende Gerichtstags, endlich die Geseze der beiden betheiligten Kantone Wallis und Bern angerufen. Es sagt nämlich der Art. 80 der Wechselordnung des Kantons Wallis vom 20. Rovember 1856. ,,Les .^non.^ résn.t.^t d'un...

lellre de chan^ on d'un billet a ordre sont portées devant le tribunal d.. premiere mst..m...e dn domicile dn défendeur ou du ......^...^ ..^ ^r c^ d.^.^..^ Und damit übereinstimmend sagt ...lrt. 96 des bernisten Wechselgeldes. .,Hat der Schuldner ein pon seinem Wohnorte verschiedenes Wechseldomizil erwählt, so steht es in der Wahl des Wechselgla...big..rs, an welchem von diesen beiden Orten er seinen Anspruch geltend maeheu will.^ Diese Gesetzesbestimmungen se^en sür die Beurtheilung der vorliegenden Frage entscheidend, namentlich müsse nach dem Grundsatz "lo.^.is re^it actnm^ snr die Jnterpretation der .......ragweite der Errichtung eines Weehseldomizils in den von dem Vorstand^ des Finauzdepartem..nts des Kantons Wallis aufgehellten Eigenwechseln das Walliser Gese^ zur Anwendung kommen. Rach let^term mnsste der Vertreter des Staates Wallis wissen, dass er durch die Bezeichuung eines Weehseldomizils dem Wechselinhaber das Recht einräumte, seine Klage eintretenden Falls auch bei den Gerichten jenes Domizils anbringen zu können. -- Was den fernern Einwur^ des Staatsrathes

von Wallis betreffe, dass die fragliche Domizilverzeigung einzig von dem

Vorstande des Finanzdepartements ausgegangen se^, der Staat aber weder durch eine Schlussnahme noch durch eine verbindliehe Unterschrift sich verpflichtet finde, so falle diese Einrede mit der Hauptsache des Rechtsstreites zusammen, se^ daher nicht gegenwärtig bei der Frage des Gerichtsstandes zn erörtern. Die Notifikation der pro^essualischen .Akte,

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welche im Danton Vern gegen das ^lnanzdepartement des Kanton^ Wallis ersolgten, habe gemass den .^orschristen der befischen Eivil....rozessordn...^ mit richterlicher Bewilligung dnr.l.. den ....Deibel in den, in ...e.. Eigenwechseln selbst bezeichneten ........... m .zi li .^n stattgefunden und ^ur die Domiziliaten haben hieraus die in dieser Weise erhaltenen Vor^ kehren durch die Bost na.h Sitten übersandt. -- Mit Bezng ans die Einrede, dass einzelne Wechselglänbiger dnreh die in .Bitten an den Staatsrati.^ erlassenen Zahlungsaufforderungen den Gerichtsstand im .Danton Wallis anerkannt hätten, se^ zu erwidern, ^ass die Erlassnng jener Vorkehr die R..chtsl.^ngig^eit der Sache noch nicht b^.grü^et habe.

...^.l.. Art. 353 ff. der ..^ivilpro.^essordnnng des Kantons Wallis müsse der Einleitung jeder Schul.^belreibnng eine Z..hlnngsanfsorderung vorausgehen . dieser ^lkt werde aber wirkungslos durch den Widerspruch ^s S.^nldners, und der G.äubiger se^ alsdann ge^othigt, die Anerkennnng seiner Forderung auf den. Wege der Klagerl.^..ng auszuwirken.

..^iess geschehe nach Art. 83 dur..l. ei^.e Vorladnng vor die ^..stä..dige

Geri^htsbel..orde. Erst die ...^el^ndig^ng dieser Vorladung (.^l^l. de

ca.ilion^ bewirke nach Art. 88 die R^chtshängigkeit des Streites.

Jn einem Rachtrage zu seiner Recht...s...hrist nim^nt Hr. Regele.: noch .)^ücksicht aus die mogliche Einwendung, es hatten die gesetzlichen Bestimmungen eines Kantons über die Jurisdiktion bloss sür die Ein.wohner des betreffenden Kantonsgebietes Güllig^.it und waren mithin ....icht geeignet, üb.r dessen .grenzen hi..a..s eine Wirksamkeit zu ä^ssern.

.Hierauf wird erwidert, es stelle in der staatsrechtlichen Praxis der ^nndesbehorden unzweiselhast fest, dass ein Schuldner durch ei^e ansdrückliche Vertragsklausel, namentlich durch die Wahl eines ^om^ils ^n einem andern Kantou, oder du...ch stillschweigende Anerkennung aus ^ie ih^n durch Art. ^0 der. Bundesverfassung zn^esieherten ^...ehte v^...Ziehten und sich eiueni andern Gerichtsstand^ unterwerfen koune. Es frage sich mithin bloss, ob der ^^eichnung eines We^seldomizils in den dur.^h den .^orstand des Fi..an...d..par..ements des Kantons Wallis ansgesellten Eigenwechseln die ..^..de^tung beiznlegen s...^, dass hierin die

^lner^nuung des Gerichtsstandes des erzählten ....^o^uizils seitens des

W^^hsels.hnldners liege. Diese Frag^ s...i aus folgenden Gründen zn bejahen: a) Der Jnhalt e.nes Reehtsges.hastes, insbesondere die Vedentnng und Tragweite dess^lbe.., se.^ in der .)^gel nach den. Rechte des Entstehnugsortes, ausnahmsweise nach dem Rechne des Ersülln^gsortes zu .beurteilen. Wenn das ortliehe Rech^ des Vertrages au ^ie Domizi.iruug des Wechsels die Folge der Anerkennung des Gerichts-

stances des^ erwählten Domizils knüpfe, so se.., di...se ^olge als ein-

verstanden zu betrachten, ohn... dass es uolhig ware, dieselbe in der .Wechselurkund^ noch ausdrückli..h abzusprechen. ^h) Wenn die Besti.n.^nun^en eines Vertrages ^weiset. übrig lassen, so se^ zunächst nach der

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gemeinschastlichen Absieht der Kontrahenten zu forschen. Rnn habe im vorliegenden Falle sowohl der Vorstand des ^inanzdepartements als auch die Walliser Bank .^is...n müssen, dass die Domizilirung der Wechsel nach der ausdrückliehen Vorschrift des Gesezes die Anerkennung des Geriehtsstandes des erwählten Domizils iuvolvire. Dass diese Anerkennung somit in ihrer gemeiuschastlichen Absicht lag, konne um so weniger bezweifelt werden, als die Rea.ozirbarkeit der Wechsel durch ihre Domizilirung an ^inem Handelsplatz bedingt war, alle spätern Jnhaber die...

selben nur mit Rücksicht auf die darin enthaltene Domizilverzeigung ...^uirirten und daher die Annahme, dass es in der Absicht der ursprüuglichen Baeiseenten. gelegen habe, legerer eine geringere als die in dem ortlichen Rechte des Wechselvertrages vorgesehene Wirkung beizulegen, die Absicht eines prämeditirten Betruges voraussehen würde. Rach diesen Aussühruugen handle es sich i.m vorliegenden Falle nicht um einen gese^liehen, sondern um einen v e r t r a g ^ m a s s i g e n Gerichtsstand. Schliesslieh se.... zu berücksichtigen, dass der Wechsel eine wellbürgerliche Ratur habe , es gebe im Wechselreehte gewisse Grnndsä^e, welche in der ganzen eivilisirten Welt anerkannt se^en, und zn diesen gehore auch der, dass

die Bezeichnung eines Wechseldomizils Seitens des Akzeptanten oder des Ausstellers eines Eigenwechsels die Anerkennung des Gerichtsstandes des erwählten Domizils ^begründe.

Der Rechtssehrist des Hrn. Rigg^ler^ hat sich Herr Dr. Earl Stehlin in Basel als Anwalt der Sololhurner Bank im Wesentlichen angeschlossen und sich insbesondere noch aus ^ ...^ der Wechselordnung sür Basel^tadl. berufen, welcher vorschreibt : ,,Das schnelle Wechsel^ recht kann auch gege.. solche Weehs..lv...rpfliehtete in Anwendung gebracht werden, welche den Kanton nicht bewohnen, aber für irgend eine weehselrechtliche Verbindlichkeit in demselben Domizil erzählt haben. findet sich iedoeh an dem erwähnten Wechseldomizil keine oder nicht genügende Habe vor, so bleibt dem Wechselgläubiger überlassen, gegen einen solchen auswärts wohnenden Wechselverpslichteten bei dem zuständigen Gerichte des hiesigen Kantons ein Urtheil nachzusuchen und sieh desselben am Wol.norte des Weehselverpslichteten zu bedienen, oder um später auf etwa sich im Danton vorfindende Habe desselben pfändungs^veise greisen zu kounen.^ Diese Gese^esbestimmuug habe in zahlreichen Fällen bei den bayerischen Gerichts^ und Betreibu..gsbehorden unbeanstandete An.^ wenduug gefunden. Mit der Berner Wechselordnung stimme auch die lu^ernisehe wortlieh überein, und die aargauische enthalte in ^ .^7 folgenden Sa^: .,Wurde vom Beklagten ein von seinem Wohnorte verschiedeues Wechseldomizil verzeigt, so kann er auch vor dem Gerichte des ledern belangt werden.^ So stimmen alle schweizerischen Gese^gebungen neuern Datums , die sämmtlieh unter der Herrschast der Bundesverfassung von 1848 und ihres Art. ...0 entstanden, darin über-

5^ ein, dass das Wechseldomizii die Unterwerfung nnter den Gerichtsstand diesel Domizils involvire, ohne dass bisanhin ein Widerspruch zwischen Bundesverfassung und kantonalem Gese^., darin gesunden worden wäre.

Vom Standpunkte des Gesehästs^ und Wechselverkehrs aus seh hervorAnheben, dass die Wahl des Zahlungsortes zwar ^.hr häufig dnreh den Stand des Diskonto, aber aneh nicht selten dnrch die Rücksieht ans die daselbst geltende Gesetzgebung bedingt werde. Jm vorliegenden Falle habe sich der Danton Wallis Geld gemacht mit .^er A...sstelln..g der in Basel, einem Weehselpla^e, dominierten Eigenwechsel. hätte er sie in Altdors oder Staus zahlbar gemacht, so würde er ohne Zweifel keine Abnehmer dafür gefunden haben. e... habe somit aus der Domizilirnng in Basel .....u^en gezogen. Wenn er nun hinterher die Wirkungen dergelben bestreite, so sep das ein Vorgehen, wie es einem schlechten Schuldner, nicht aber einem eidgenössischen Stande z.^o...me.

Der Bundesrath hat hieraus unteren 20. Juni die Jhnen geruckt vorliegenden .Beschlösse gesasst, ^urch welche er den Rekurs des S^aats.^ rathes des Kantons Wallis ab.v.^s und somit die Zuständigkeit der bernischen nnd bayerischen Bericht... in Aachen der Resk^ptionen an..

erkannte. Gegen diesen Beschlnss hat ..^x ...^taatsrath von Waliis schon unterem 1..). Juli den R^.kur.^ an .^ie Bnndesversammln..g angemeldet und später erklärt, dass er daraus beharren müsse. .^ine sormliehe R^hts^

schrift hat ^r nieht eingereicht. wohl aber liegt theils in ein..... g.^

stempelten Manuskripte, weichet erst in den legten ..^agen nachträglich eingegangen ist, theils in ei^er gedruckten und den Mitgliedern d..s Ständerathes ausgeheilten Broschüre ein Aktenstück ohne Unt^sehrist por, betitelt : ,,Noles a l'.^p.^ni du. r.^ni^ du canlon du V^.^^ ..on..^ la décision du haut Conseil k...d^.r.^ an ^ujet du lor des res...riptions.^.

Hier wird zunächst ansgesührt, dass der Bundesrath die Walliser Ges.^^ gebnng über ...en Gerichtsstand bei domizilirten Wechseln mißverstanden habe. Jm Danton Wallis se^en sehr ost Wechsel zu Gunsten der B.^.nk, zahlbar im Domici derselben, ausgestellt worden, aber im ^alle der Richtbezahlung habe man den Weehselsehnlduer in^ner vor dem Gerichte seines Wohnortes und niemals vor demjenigen des ^i^.s ^...r Bank belangt. Der ^lrt. l 12^) des l^vilges^buehes s^... anch^sest^ dass die Zahlung an dem, durch den Vermag bezeichneten .^rte stattfinden mü^., aber Rieman... habe daraus gefolgert, dass die Bezeichnung eines ^ah^ungsortes gleichb^entend se^ mit der Wahl ein..s gerichtlichen Domi.,iles.

Die Jnterpretation, welche der Bundesrath den Walliser Gesten gebe, widerspreche auch der allgeu.einen Reehtsregel, dass die Verzichti^stun^ anf ein Recht nicht zu präsumiren sev. Die fremden Gesel.^gebungen aber^ welche der Bundesrath anruse, se^en durchaus nicht massgebend, weil die Eigenwechsel, um die es sieh handle, im ^ani.o.. Wallis n..terzei.hnet worden s^en. Wenn jene Anrusnng aber bloss den ...^inn habe,

.^ ^.dass die fremden Vergebungen einen allgemeinen Grundsa^ des Handelsrechtes enthalten, welcher zur Jnterpretation des Walliser Gesezes dienen müsse, so se.... dagegen zu bemerken, dass die Walliser Wechselordnung dem entsprechenden Titel des sranzosischen Handelsgesetzbuches nachgebildet se^, jedoch mit dem Unterschiede, dass der Art. 80 de.: erstern den Gerichtsstand regle, während in Frankreich dieses durch Art. 420 des Code de procédure civile geschehe, welcher für Handelsstreitigkeiten folgende Bestimmung ausstellt: ,,Le demandeur pourra assener à son choix. devant le tribunal du domicile du défendeur. devant celui dans l'arrondissement dnqncl la promesse a elé ka.tc ct la marchandise h.^e, devant celui dans l'arrondissement duquel le paiement devait etre elfe..lue.^ Hätte man im Walliser Geseze dem Wechselgläubiger die nämliche Wahl einräumen wollen, so würde man den Art. 420 einsach reproduit haben.

Es gelte daher im Wallis das gemeine Recht, welches in Frankreich bei nicht handelsrechtlichen Streitigkeiten an^..wendet w.^de, und dieses bringe es mit sich, dass die Bezeichnung eines Zahlungsortes aus den Gerichtsstand keinen Einfluss habe.

Es frage sich auch noch, ob der Unterzeichner der Reskriptionen besugt gewesen wäre, auf den natürlichen Gerichtsstand des Staates Wallis zu verzichten, wen.n dieses die Wirkung der Domizilixung der ausgestellten Wechsel wäre. Diese Frage werde durch die Kantonsverfassnng gelost: nach Art. 2.) gehore die Aufnahme von Anleihen zu den Befugnissen des Grossen Ratlos und der Art. 33, welcher die Kompetenzen de.s Staatsrall.^s festste, enthalte keine Bestimmung, a^s welcher gefolgert werden könnte, dass die Mitglieder desselben berechtigt s.^en, durch ihre Unterschrist ^hul.dverpfli..hlnngen.^sür ^den Staat einzugehen und dasüx die Zahinngsbedingungen anszns^llen.

Gehen wir nun über znr rechtlichen Erorterung der vorwürfen Angelegenheit, so müssen aneh wir, wie es bereits der Bundesrath in seiner Mvtivirung getrau h..t, vor Allem aus eonstatiren, dass es sieh

gegenwärtig lediglich um die Frage des Gerichtsstandes sür die vom

Finau^departeme..t des Kautons Wallis ^ausgestellten Reskriptionen handelt. Ob der gewesene Vorsteher dieses Departements den Kanton durch die Unterzeichnung jener Eigenwechsel aus rechtsgültige Weise habe verpflichten konneu, ist eine .^rage, welche im Hauptprozesse vor den als ^..stän^ig erkannten Gerichten ^. erorlern sein wird. sicher ist, dass, wenn die Unterschrist des Hrn. Allet genügte, um eine Wechselschuld sür den Kauton Wallis zu begründen, sie auch genügen mnss, um in jedem einzelnen Falle das von ihm verzeigte Wechseldomizil mit allen seinen wechselreehtliehen Folgen festzustellen. Die Bundesbehorden haben

560 lm vorliegenden Rekursfalle einzig die Frag^ zu lösen, ...b durch dl... ..

gerichtlichen .Handlungen, welche in den Kantonen Bern und B.isel.^ Stadt gegen den Fiskus des Kantons Wallis vorgenommen wurden, der Art. 50 der Bundesverfassung verlebt se^. Es liegt ausser Zweifel,

dass die in diesem Artikel aufgestellte Regel, soser..e nicht eine begründet...

Ausnahme nachgewiesen werden kann, auf unsere Fall zutrifft, denn der Danton Wallis ist sicherlich ein ausrechtstehender s.hweizerischer Schuldner, der einen festen Woh..si^ hat, und die an ihn gestellten Wechselfordernng..n gehören ohne Frage zu den ..persönlichen Anspra.hen.^ ^nn ist aber nach der bisherigen .^stant.^. ^rax^is der Bnndesbehorden ebenso unzweifelhaft und wird auch von den. re^.rrirenden Staatsrathe nicht bestritten, dass der Bestimmung des Art. 50, welche den Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten ausstellt, derogirt werden kann durch freiwillige Unterwersnng der betheiligten ..^arthei unter einen andern Gerichtsstand, welche entweder mit ausdrücklichen Worten oder durch kvnklndente Handlungen geschehen kann.

Zn diesen le^tern gehört u. A. auch die unweigerliche Einlassung in das Materielle des BroCesses, se... es mit o^er ohne Anhebn..g einer Widerklage, die Anstellung eines Sozialbevollmächtigten für den Vrozess vor eiuer an sich nicht zuständigen Gerichtsbehorde, - Fälle, in denen der Bundesrath immer ein forum proro^um oder mit ..ndern Worten^ eine Verzichtleistung aus den in Art. 50 ausgestellten natürlichen Richter erblickt hat.

^Vergl. Ullmer Rr. 2.)0, 856, ^80, 911). So richtig es daher ist, dass die Verziehtleistnng aus ein Recht, insbesondere aus de^ all-

gemeinen Gerichtsstand des Schuldners, niemals präsnmirt werden darf, .sondern ein genügender Beweis dasür verlangt werden muss, ebenso sehr ist in unserer bundesstaatsreehtlichen Brar^is der Grnndsa.^ als seststehend zu betrachten, dass dieselbe nicht bloss expre..^ verh^ gestehen kann, sondern auch durch Handlungen, ans denen der Wille, sieh einem andern Gerichtsstand^ als demjenigen des Wohnortes zn unterwerfen, aus unzweifelhaste Weise hervorleuchtet. Ju unseren Falle muss ohne weiters zugegeben werden , dass der Vorstand des Walliser Finanz-

departements in seinen Reskriptionen nicht ausdrücklich gesagt ha.^, er

nnterwers^ stch dem ...^..richtsstande der von ihm bezeichneten Wechseldonnole in Bern und Basel, er hat vielmehr in den von ihm ausgestellten Eigenwechseln nur gesagt, dieselben se^en a.. jenen Domizilen zu b e z a h l e n . .Allein es fragt sich, ob nieht .....eh allgemeinen wechsele rechtlichen Begriffen und Gewohnheiten, sowi... insbesondere nach der Gesetzgebung der ^...uächst in Betragt fallenden Kantone angenommen werden mnss,^dass, wer ein Wechse.domizil verzeigt, Willens ist, sich ...neh dem Geriehtsstande dieses^ Domizils zu unterwerfen. Hier muss nun vor ^.llle.n der universelle Eh^rakter d^ Wechsels in^s Ange ^efasst werden, einer Anweisung, welche bestimmt ist, von .Land zu ^and zn ^andern und ihre Runde durch die ^anze Handelswelt zn niachen. Wer

.^1 .^eine solche Urkunde und insbesondere einen Eigenwechsel auf steh selbst

ausstellt, ist rensirt, sich damit auch den im Wechselverkehr allgemein angenommenen Regeln zu unterwerfen. Die wechselrechtliche Venantwortlichkeit des Jndossanten z. B. müsste wohl selbst in eignem Danton, welcher kein geschriebenes Wechselgeset^ hätte, als feststehend betrachtet werden . an die Stelle des geglichen würde hier das gewillkürte Recht ^ treten. Es ist also nach unserer Ansicht die Wechselsorm, in welcher sich^ das Walliser ^inanzde^artement verpflichtet hat, allerdings ent.^ scheidend nn^ es lässt sich zu Gunsten des Rekurses durchaus nicht ein früheres Erkenntniss des Bundesrathes anführen, welches in der Festse^ung eines Erfüllungsortes für einen Kausvertrag, bei dem es sieh um eine Barthie gesägter Holzwaaren handelte, die Absicht der Vartheien, im ^.alle von .Streitigkeiten sich dem Gerichtsstand senes Ortes zu unterwerfen, nicht .enthalten sand (Ullmer ......... 257^. Fragt es sich daher, welche Bedeutung und Tragweite der Aussteller eines Eigenwechsels der von ihm beigefügten Verze.gung eines Domizils, in welchem der Wechsel zu bezahlen se..., unterlegen wollte, so kommt es offenbar wesentlich daraus an, welcher Sinn im Allgemeinen von der Handelswelt dieser Klausel beigelegt wird. Kann man nun auch allerdings nicht gerade von einer gan^ einstimmigen Anschauungsweise sprechen.

so steht doch fest, dass die Gese^gebung und die Jurisprudenz Deutsehlands. Frankreichs^. und der Schweiz sich vorwiegend in dem Sinn ausspreehen, dass die Domi^ili.^.ng eines Wechsels die Uuterwersnng unter den Gerichtsstand des erwählten Don^izils bedente. Fur Deutschlaud verweisen wir auf R e n a u d , Lehrbuch des allgemeinen deutseheu

Wechselrechtes, welches in ^81 sagt: ,,Der Kläger h^t die Wahl,

^seine Wechselklage entweder .b^.i dem. Gerichte des Erfüllungsortes der eingeklagten Wechselschuld , oder da anzubringen, wo der Vellagte seinen ^ allgemeinen Gerichtsstand hat,^ sowie aus Osear W ä c h t e r s Wechsellehre , ^. 179, wo es heisst : . ,,Bei Klagen gegen den Aeeeptauten (od.^ den Aussteller) eines eigenen Wechsels ist. wenn der Wechsel ^domi^lirt wurde., ^..^D.^ni^il z u ^ klagen.^ Ferner aus D i t s eh ei n er deutsches ..ud^sterreichisches Weehselreeht, S. 455 : ,,Die Gerichtsbarkeit in Wechselsachen wird gegeuwärtig allgemein sowohl

a) durch den Zahlungsort des Wechsels^ als b) dnrch den Wohnort des Zahlungspflichtigen - begründet,^ endlieh aus das preußische Ein-

sührungsgese^ .^nr. deutscheu Wechselordnung , ^ 6: ,,Wechselklagen konnen sowohl bei dem Gerichte d.es^ Zahlungsortes als bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinem persönlichen Gerichlsstaud hat, erhoben werden.^ Für Frankreich eitlren wir den oben angerufenen ^lrt. 420 des Code de procedure civile und dessen Anwendung in der .^rax^s der ^erichtshose ; sür die Schweiz di... schon erwähnten Wechsel^ese^e von Bern, Basel, .^...^ern und Aargau. Gegenüber einem Genfer Urtheile, welches sich zu Gunsten der Regierung von Wallis

562 ausgesprochen hat, sind wir nun im Falle, ein Urtheil des Zielgerichtet in Basel ans neuester Zeit anzuführen, in welchem die ^rage, ,,wiefe...n

bei Erwählung eines Zahl...lgsdomizils ansserhalb des Wohnsi^es eines

Schuldners eine prorogation des .Gerichtsstandes in. ....^inne der Bar..

theien liegt,^ folge..dermass...n beantwortet wird: ,.Es ist anzunehmen, .dass ein Schuldner, der im Ae.^pt ^inen ^rt ausserhalb seinem Wohnsi^ znr Zahin.^ wählt, au.^ die ^ese^ebnng im Auge ^habe, die am bezeichneten Zahlungsorte gilt. J.^ dtess stimmt sogar recht eigentlich mit einem besonders häufigem ^w.^e der Domieilirnng zusammen, ein Bapier nmla..fsähig -- negoeiabel ^- zu machen, das es nicht wäre, wenn der Wohnort als Zahlungsort bezeichnet würde. Wenn als...

Basel als Zahlungsort bezeichnet w.rd, so ist auch die Wechselordnung pon Vasel anwendbar und demnach die Bestimmung des ^ 98 derselben als Wille de... Bartheien ..us^usassen.^ Von besonderer ..^eDeutung für die J..terpretation der Willensmeinung des Unter.,e...hners der Resorptionen scheint uns nun aber der oben angerufene Art. ^0 der Walliser Wechselordnung, unter dessen Herrschaft gerade die Ansftellnng erfolgte, zn se^n, weil derselbe, in voller Uebereinstimmung mit dem schweizerischen Wechselkonkordate, sür domizilirt.. Eigenwechsel einen elettiven Gerichtsstand am Wohnorte des Schuldners und am

Orte des Wechseldomizils ausstellt. Es wird zwar freilich eingewendet,

das Walliser Gese^ sage nur: wenn der Wechselschuldner ein anderes Domi^l gewählt habe, tonne er auch dort belangt werden . m^t der blossen Anweisung eines Zahlungsortes se^ aber noch kein Do^ui^il gewählt. Dagegen ist aber zu erwidern, dass nach allgemeinem, wenn auch vielleicht ungenauem ^prachgebrau^e man unter dem Don.lzil eines Wechsels nichts Anderes versteht als den Ort, wo derselbe gezahlt werden soll, es hat daher gewiss auch die Walliser Wechselordnung, indem sie von einem erwählten Domizil spricht, von nichts Anderm als von der Domizilirnng eines Wechsels, wie sie allgemein üblich ist, reden wollen. Es kommt dann no.h hinzu, dass der ^itirte Art. ....0 ...ur eine besondere Anwendung ans den Fall des Wechseldomizils enthält von einem allgemeine.. Gruudsa^e, der im .^...l.. 4^ des Eivilgese^buehes sür den Danton Wallis mit folgenden Worten ausgesprochen .^vird . Lor^qu^nn acte contient, de la p^rt de^ ^rtics on de ^n.^ d'elles, élecuou de domicile pour ^exécution de ce meme acte, d.ms nn autre lien que celui dn domicile réel, lcs sanili cations, demandes et ^onrsni^s relali^cs a cet acte, .^envcut .^tre ^ailcs an domicile convenu et devant le ju^e de ce domicile.^ Wenn übrigens die

Walliser Wechselordnung, obgleich sonst hauptsächlich ans franzosisches

Recht basirt, mit dem ^.lrt. 420 des Code dc procedure cibile allerdings nicht ganz übereinstimmt, so liegt der Unterschied nur darin, dass legerer, neben dem Gerichlsstande des Wohnortes und demjenigen de...

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Zahlungsortes, in die Wahl des Klägers auch noch das korum cou.^ traclns stellt, welch' leeres wir in der Schweiz überhaupt nicht kennen.

^ Wir Rauben däher nachgewiesen zu haben, dass aus der Be^ deutung und Tragweite, welche das allgemeine Wechselrecht, der Sprach^ gebrauch der Handelswelt und insbesondere auch die Geseze des Danton..., Wallis der ..^erzeignn^ eines Wechseldom^ils, zumal in Eigenwechseln, Beilegen, mit vollem Rechte geschlossen werden dars, dass der Aussteller der so^en. Res^riptionen^ und die Walliser Kantonalbank, welche dieselben entgegennahm und in Umlauf salzte, keine andere Willensmeinung hatten ^ls sich dem Gerichtsstand des ^..rtes, ausweichen jeder einzelne Wechsel domizilirt war. für die Realisirung desselben zu unterwersen. dieser ^chlnss, den wir ziehen, erscheint um s^ berechtigter, als gerade die Domizilirnng der Eigenwechsel auf grossere^ Handelsplätze es war, welche dem .^a..ton Wallis ^as benothigte Geld perschäfste, während die Bankhäuser, welche dasselbe vorstreckten, dazu gewiss sehr wenig Lust verspürt halten. weuu sie hätten voraussehen müssen, dass sie im Falle der RichtBezahlung der Wechsel den Diskus des Kantons Wallis vor dessen eigenen ^er^chten belangen müssten l Sind demnach die Berichte von ..^ern und Basel, wohin die Wechsel domizilirt waren, im porliegenden Falle als forum proro^atuni zu betrachten, so sind auch die gerichtlichen Ladungen, welche in dem verzeigten Weehseldomizii augelegt wurden, am rechten Orte ersolgt und es erscheint die Einwendung der Regierung von Wallis, dass sie dieselben nur durch die Bost erhalten habe, als vollig unerheblich. Anders verhält es s^.h mit der Einrede, dass ein Theil der fraglichen Wechselprocesse zuerst in Eilten anhängig gemacht worden se... ; denn da sowohl die ferner als au.h die Wallisex Wechselordnung dem Kläger die Wahl.

lassen zwischen dem Gerichtsstande des erwählten Domizils und demjeni^eu des Wohnortes des Beklagten, so müsste die Brävention allerdings als massgebend betrachtet werden. Run konnen wir aber in der That nicht finden, dass eine blosse Zahlungsaufforderung, wenn sie anch

durch den Gerichtspräsidenten von mitten ersolgte, die Litispendenz be-

gründet habe.. Die Frage, unter welcher Voraussetzung ein Rechtsstreit vor den Walliser Gerichten anhängig werde, ist natürlich nach dem

dortigen Eivilprozessgeset^e zu beu..theilen; dieses schreibt uun in Art. 83

vor, in welchen formen eine Ladung vor Gericht zu ersolgen habe, und fährt dann in .^lrt. 88 sort: ,,L^ camion l^alement f.^no a les effets suivants: t. Elle op.^re la prévention. ^. Elle et.ibla la Iiti.^ peadence, de m....ii.^re que, pendant. la duree d.1 procès^ rien ne peut elre innové. ^ Da nun eine Ladung des .......laatsrathes des Kantons Wallis vor die dortigen Gerichte niemals erfolgt ist, so kann anch mit Recht nicht behauptet werden, dass der Brozess dafelbst anhängig gemacht worden und damit eine praevenno fori ersolgt se.^.

564 Aus allen diesen gründen beehren wir uns, den einstimmigen .^ln^ trag zu stellen, es se^ der vom Staatsrathe des Kantons Wallis gegen die beiden Beschlüsse des Bundesrathes vom 20. Juni erhobene Rekurs abzuweisen.

Bern, den 17. .^...ember 1871.

Samens der .kommission, Der. B e r i c h t e r s t a t t e r :

I^. .^. ^. ^lumer.

^ o t e . Obiger ^urs. n.urde .^on den eidg. .^hen abgewlese.. ^ ^t..nderath

.17. ^^ember 1871, ....^t^nalrat^ ^. Februar 1872.

.^

^5

Konzesfionsakt des

.Kantons Solothurn su^ eine ^isen^hn Solothurn-Bur^ors.

(Vom 14. September t.^71.)

D e r K a n t o n s r a t h v o n S o l o t hur n , nach Einsieht eines Gesuches der Vorbereitnngsgesellschaft de.^ ^Emmenthaibahn^ zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Solo^hurn nach Burgdors;

^us den Vorschlag des Regierungsrathes, ertheilt ^nt. domite der Jnitiativ-Gesellsehast der ,,Emmenthalbahn^ .^uhanden ^ine^ ^u bildenden Gesellsehast die Konzession zum Bau und Betrieb ^ine^ Eisenbahn aus solotl^urnischem Gebiet von Derendingen (eventuell ^olo^hnrn) über Biberist, Riedergexlafingen bis an die Kantonsgrenze b^ Wiler unter folgenden nähern Bedingungen : ^ 1. Die Gesellsehast verpflichtet sieh zum Bau der erwähnten Eisenbahn aus solothurnisehem Gebiete in dem Sinne, dass sie bei DeUndingen den Anschluß an die Zentralbahn erhält oder in selbstständigem ^au oder mit einem andern Ausehluss naeh Solothurn gelangt.

^ 2. Die Dauer der Konzession ist auf ..)9 aufeinanderfolgende Jahre vom 1. Mai 1872 an gerechnet.

^ 3. Die zu bildende Aktiengesellschaft verzeigt für personliehe Forderungen Domizil im Kanton Solothurn, Geriehtskreis SolothurnGebern.

^6 ^ 4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebene Bah...

nach den besten Regeln der Kunst anzulegen, in regelmässigen, wohlorganisirten Betrieb zu sezen und solche während der Konzessionsdauer darin zu erhalten.

^ 5. Das Bunde.^gesez vom 1. Mai 1850 über die verbindlichkeit zur Abtretung von Brivatrechten findet seine Anwendung aus die Erbauung, sowie aus die nachherige Jnstandhaltung dieser Bahn.

Die Befug.nss sür die Gesellsehast, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstrekt sich: a. auf den erforderlichen Boden sür die Erbaunng und den Unter...

halt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben, sowie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen , b. ans den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien sür die Bahnen, sowie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen denselben und den Bauplänen .

c. auf Grund und Boden sür die der Bahn zugehörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten , Wasserleitungen , Bahnhose und Stationsgebäude, Aussichts- und Bahnwärterh..nser, Wasser- und Vorrathsstationen ^. , d. aus Anlegung und Veränderung der Strassen, Wege, leitungen, wozu in Folge des Bahnbaues und gegenwar Vflichtenheftes die Gesellschaft angehalten werden mag.

^ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert sech... ^onaten nach Genehmigung des Finanzausweises durch den Kanton^th,.

die ^rdarbeiten a u f ^ hiesigem Territorium zu beginnen, widrigenf...^ diese Konzession mit Ablauf jener ^rist erloschen sein soll.

^ Die Eisenbahn soll bis t. Mär^ 1873 vollendet und der .^eigelmässige Betrieb derselben erosfnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt

bleiben, so wird der Kantonsrath mit Berüksiehtignng der Umstände einen ihm angemessenen Endtermin sezen.

^ 7. Die Bahn wird einspurig erstellt.

^ 8. Während des Baues find von der Gesellschaft alle Vorkehrungen zu tressen, daß der Verkehr aus de... bestehenden Strassen und Verbindungsmitteln überhaupt nieht unterbrochen, noeh an Grundstüken und Gebäuliehkeiten Sehaden zugefügt werde. ^ür nieht abzuwendende

Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz ^u leisten.

567 .

^

.

.

^ 9. Da wo in Folge des .Baue... d.^r Eisenbahn Uebergange, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen.

Abzugsgräben ooer Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden, Rollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigenthümern oder so.^stig^.n mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Gemeinden weder ei..i Schaden noch eine grossere Last, als die bisher getragene, ans jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die ....othwendigkeit und ^lus...ehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs der Regierungsrath, ohne Weitersziehen.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sieh nicht um öffentliche Strassen, ..Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Be..

ftimmungen des Bnndes^E^propriations^esezes vorbehalten.

^ 10. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die.^ahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden, so hat die Gesell^hast sur die daherige Jnanspruchna^me ihres Eigentums, sowie für ^ie Vermehrung der.

Bahnwärter und Bahnwarthänser, und die kosten der Einschränkung, welche dadurch noth.vendig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung zn fordern. Dagegen sällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strafen, Kanäle u. s. s., zu dem Zweke der Erhaltung. der Eisenbahn in ihrem nnverkümmerten Bestande erforderlieh waren , auss.hliessli..h dem Staate, be^iehungsw^s.. den betreffenden Gemeinden oder privaten zur Last.

^ 11. Gegenstände von naturhistorischem, ant^uarisehem, plaftischem, überhaupt wissenschastlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Betrefa.ten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Ban der Bahn ge^ fanden werden dürften, sind und bleiben Eigenthnm des Staates.

^ 12. Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die ofsentliehe Sicherheit erheisehi., in ihren .kosten auf e.ne hinlängliche ..Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Zn..

stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche in Hinsicht anf Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künftig, von der Regieruug zur öffentlichen Sicherheit nothwendig be^ funden werden.

^ 13. Die Bahn darf dem Verehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in ^olg... ^iner mit Rükstcht ans die Sieherheit ihrer Benuzuu^ vorgenommenen Uutersu.hnng und Erprobung der-

^lben in .rlt^n ihren Bestandtheilen, die Bewilligung da^u ertheilt hat.

Au.h nachdem die^ Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Reaierungsrath jederzeit besugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

5^ tollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der .B^ nuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath berechtig^, di..

sofortige Beseitigung solcher Mängel von de... Gesellsehast zu federn und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Ablese ans kosten der Gesellschaft zu treffen.

^ 14. Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschast auf ihre kosten einen vollständigen Grenz^ und Katasterplan mit kontratiktorische...

Beziehung von Delegirten der betreffenden Gemeindsbehorden ansnehmen und zugleich mit ebenfalls kontradiktorischer Beziehung von Delegirten der Kantonalbehorden eine Beschreibung der hergestellten Brüten, Uebergänge und anderer Kunstbauten, sowie ein Jnventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische AnsFertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig ab.^ geschlossene Rechnung über die kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinriehtungeu beizulegen ist, sollen ln das Archiv des Bnnd..s^ rathes und des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen nnd Veränderungen am Bane der Bahn sollen in den gedachten Dokumente.. nachgetragen werden.

^15. Die Handhab....g der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge^ fellschast ob. Dab...i bleiben jedoch den zuständigen ^ehordeu die mit der Ausübung ihres Oberanssi^hlsreehtes verbundenen ^..esngnis^e in vollen. Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschristen betreffend die ^an^.habun^ ^er Bahn.^ polizei werden in einen.. von der Gesellschast zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsralh^s zu unterlegenden ^eglen.ente aus^

gestellt.

^ 16. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Handhabung der Bahnpolizei übertragen ist, haben während ihren Di.mstverriehtungen in die klugen fallende Abzeichen zu tragen.

^ 1 7 . Die Eisenbahnnnternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen. im Uebrigen gleich jeder andern ^rivatunternehmung den allgemeinen Geseze^ und Verordnungen des .Landes.

^ 18. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn gelbst, mit Bahnl,ofen, Zubehörde nnd Betriebsmaterial, sowie sur den Betrieb und die Verwaltung der Bahn weder in eine kantonale, noch in Gemeindebesieurnng g^ogen werben dürfen.

Jn dieser Stenersreiheit sind jedoch die Steuerbeträge an die ^egenseitige Brandversicherung nicht inbegrisfen. Gebäude und Liegenschaf..en,

569 Welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselben besten könnte, unterliegen der gewöhnliehen Besteuerung^ Die Angestellten der Gesellsehast unterliegen de....

nämlichen Steuerpflichtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

.^ 19. Bei der Wahl von Angestellten, welche behuss Erfüllung ihrer Dienstverriehtnngen ihren Wohusiz aus dem Gebiet des Danton....

Sololhurn anschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Solothnrn oder in diesem Kanton niedergelassene S.hweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

^ 20. Die Gesellschaft perpflichtet sich, dafür zu sorgen. dass mindesteus zweimal täglich je von einem Endpunkte der ^ahn zum andern in Wagen e.ller Klassen und mit Berührung sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

^ 2l.

Die gewohnlichen Bersonenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit pon wenigstens füns Wegstunden in einer Zeitstund^ transportât werden.

^ 22. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ab-

liesernng ans die Bahnstation, den Abliefernngstag selbst nicht ein...

gerechnet, zu spedire.., es wäre denn, dass der Versender eine längere ^rist gestatten würde.

Waaren, die mit Personenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende müssen sie aber mindestens eine ^.tu^de vor dem ..^lbgange desselben ans die Bahnstation gebracht werden.

^ 23. Die Personenwagen sämmtlieher Klassen müssen gedekt, zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern persehen sein, ebenso mit genügenden Heizeinriehtungen.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Bersonen befördert werden dürsen.

^ 24. Die. Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Personenzüge Tax^en bis aus den Betrag folpender Ansäze zu beziehen : Jn der I. .Wagenklasse bis aus Fr. 0,50 per Schweizerstunde der

Bahnlänge.

Jn der H. Wagenklasse bis auf Fr. 0,35 per Schweizerstunde de...

Bahnlänge.^ BundesbIa..... .^ahrg.XXIV. ^d.I.

42

570

Jn der In. Wa^nki...sse b^ auf Fr. 0,25 per Schwei^rstund^ der Bahnlan^e.

Binder unter 10 Jahren zahlen in allen Patenklassen die Halste.

Für das Gepäk der Bassagiere (worunter aber kleines Handgepak., da..^ kostenfrei besördert werden soll, nicht verstanden ist), darf eine Tar^e von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und ^tund... bezogen werden.

^ 25. Für den Transport .oo^Vieh mit Waar..mzügen dürfen Ta^en bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: Für Bserde, Maultiere und Esel das ..^tük ^is auf Fr. 0.^0 per Stunde.

Für Stiert Ochsen u.^d Kühe das Stük^ bi.^ auf Fr. 0,40 per Stunde.

.

^

...

^

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

^

D^ Tarnen sollen für den Transport von Heerden,.. welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 26.

Für Waaren sind Klassen aufstellen.

^ .

Die hochste Tax.e, die für den Transport eines Zentners Waar.^ vermittelst der gewohnlichen Waaren^üge per Stunde bezogen werden

darf, beträgt Fr. 0,05.

.

^.

Für den Transport eine^ Zentners Waare ^oll di.^^.Ta^e .so berechnet werden, dass für Fr. 1000 hoch^tens Fr. 0,05 per Stunde zu .^ezahi^n sind.

^ 27. ^Für Wagen sezt die Gesellschaft die T^ansportta^e nach eigenem E.^.nessen fest.

^ 28. ......ieh und Waaren bezahlen, wenn sie mit der Sehnelligkeit der Bersonenzüge transportirt werden, eine nm 40^ erhohte Ta^e.

Traglasten mit iandwirthschastlichen welche in Begleitung der Träger mit und am Bestimmungsorte sogleich wieder .bezahlen k.^ne Fracht. Was in diesem ^ahlt die ^ewohnl.iehe ^ütersraeht.

Erzeugnissen bis auf 50 .^sund, den Bersonen^ügen transportirt in Empfang genommen werden, Falle über 50 .^fnnd ist, be^ .^ ^

Die Gesellschaft ist berechtigt ^t bestimmen, daß Warensendungen ^i^ auf 50 .^sund st^ts mit den Versonenzügen Gefordert werden sollen.

^ 2..). Bei der Berechnung der Tar,en werden Bruehtheile eines halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Brnehtheile eine.^ halben Rentners für. einen ganzen halben .^entn^r, Bruchtheile ...on ^r. 50^

571 bei Geldsendungen für volle F.... 500 angeschlagen. Das Minimum der Transportée eine... Gegenstandes beträgt 40 Centimes.

^ 30.. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten TarnenBestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshansern der Eisenbahn und .o..^ denselben hinweg.

^ ^ 31. Die Gesellschaft^ hat für die Einzelnheiten des Transportdienstes besondere Reglements und detaillirte Tarife mit Genehmigung d^ Regierun^srathes auszustellen.

^ 32. Jede Aenderun^ am Tarif oder an den Transportreglementen soll a^ehorige Veröffentlichung bekommen , erstere mindesten.^ 14 Tage vor ihrem Jn krafttreten.

^ 33. Wenn ^die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihr....

Tax^en herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben mindestens drei Monate für^die Bex^nen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung aus sogenannt..

Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen Anlässen.

^ .

^ ^ 34. Die Eisenbahnperwaltnng soll mit Beziehung auf di^ Tax^en .Niemanden einen Vorzng einräumen, den sie nieht überaß und Jedermann unter gleichen Umständen^ gewährt.

^ 35. Wenn die Bahnünternehmung drei Jahre nacheinander einen 10.^.. übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Transp^tta^en,^ der lant den^Bestt...ntunge^ dieser Konzessionsurkunde in den. von der Gesellschaft auszustellenden Tarife nieht übersehritten werden darf., ^emäss einer zwischen dem Regiernngsrathe und der Gefellschaft zu treffenden Uebereinkunft herabzusehen.

Reicht dagegen der Reinertrag des Unternehmens nieht hin, um das Aktienkapital ^wenigstens zu ...^ zn verzinsen, so ist es der G.^ fellschaft vorbehalten, obige Tarlsansäze um hochstens 30^ zu erhohen.

^ 3^. Die Gesellschast hastet für alle Rachtheile, welche au....

verspäteter Ablieferung der Waaren entstehen, ebenso, reglementsmässig^ Verpakun^ vorau^efezt, für ..Beschädigung und ganzen oder theilweisen ......erlust^ der. Waaren. Rur höhere Gewalt kann von dieser Haftpflicht besreien.

^ ^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Milita^, welches im kanton^len ^der im^eidgenossis..hen Dienste steht, ^wie dazu .^ehöri^^ ^ie^materi.....^ auf ^ Anordnungder zuständigen Militärstell... um d^^

572 ^..iste der niedrigsten bestehenden Ta^ durch die ordentlichen Personenzüge ^u besordern. Jedoch haben die betreffenden Kantone. die Dosten, welche durch außerordentlich^ Sicherh.utsmassregeln sür den Transport von Bulver und Kriegssener.verk veranlasst werden, zu tragen l.nd für den ...^ha^en zu hasten, der dureh Besördernng der lezterwäl.mten Gegeu.^ .stände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht würde.

^ 38. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zu.ständigen ^..olizeistelie Solehe, welche aus Rechnung des Kantons Solothurn polizeilich zu transportiren s.nd, aus der Eisenbahn ^u beordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes. sowie der sur denselben ^u entrichtenden T..x^.n bleibt späterer Vereinbarung überlassen. J.nmer-

hin sollen die Ta^en mogliehst billig feststellt werden.

^ 3.). Zur Sicherheit des Bezuges der Ko..snmosteuern sür geistige Getränke wird die Bahnverwaltnng im Einverständnisse mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen tressen.

^ 40. Soweit der Bund nicht bereits von ^em Rükka.^ssrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebraneh machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Solothurn berechtigt, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den .Gebaulichkeiteu und den Vorrälhen, welche dazu gehoreu, mit Ablaus

des 30., 45., 60., 75., 90. und ..).). Jahres, und mit Ablans der Konzession (^ 2), gegen Euts.^dig..ng an sich ^u ziehen, f^ll- er di^

Gesellsehast je.veilen ein Jal^r vorher hievon beuachri..htiget hat. Von diesem .Rül.kaussrechte dars jedoch nur Gebrauch gema.ht werden, salls der g.^.^e Bahnkorper, wie er d.^nuzumal von de^. Gesellschaft in den verschiedenen Kantonen ex^ploitirt werden mochte, derselben abgenommen .wird.

^ 4 1 . Kann eine Verständigung über die zu leistete Entschädigungssumme nicht erhielt werden, so wird die ledere Schiedsgericht.l.ich bestiunnt.

Für die Ausmittlnng der ^zu leistenden Entschädigung gelten sol^ende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkanfes im 30., 45. und 60. Jahre^ ist der 25f..ehe Werlh des dnrchsehnittliehen Reinertrages derjenigen zehn Jahre.. die dem Zeitp..ntte, in welchem der Kanton Soloth..rn den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, -.- im ^alle des ..^ükkauses im 75. ^Jahre der 22^faehe, und im Falle des Rükkauses im 00. Jahre der 20faehe Werth dieses Reinertrages zu bejahten. immerhin jedoeh in der Meinung, dass die Entschädigung^summe in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlage-

kapital betragen darf.

.

^

^

V^r dem Reinerträge, ^weiehex bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind^ übrigens Summen, welche ans Abschreibung.^ reehnung getragen, oder einem Reservesond einverleibt werden, in

Abzug zu bringen.

b. Jm ^le des Rükkanfe^ im 99. Jahre oder mit Ende der Konzession ist die muthmassliehe Snmme, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist ieweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen besriedigendem Znstande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rük-

kausssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierübe...

entstehen möchten, sin^ schiedsgerichtlieh auszutragen.

^ 42. Ausser den in ^ 8, 40 und 41 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten zwischen dem Staate und den Konzessionären, welche sich aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, s.hiedsrichterlich auszutragen.

^ 43. Spätestens ein Jahr nach der Genehmigung dieser Kon^ Cession dnrch die eidgenossischen Räthe hat die Gesellschast dem Kantonsxath den Ausweis über die nöthigen Hilssmittel zur Ausführung des

Unternehmens zu leisten. Gleichzeitig hat sie als Gewähr für die Er-

füllung ihrer Verpflichtungen eine Geldhinterlage oder

Kaution von

wenigstens Fr. 40,000 zu leisten. Wenn sie als Geldhinterlage geleistet wird, so wird sie zu 3.^. verzinst. Allfällige Werhpapiere unter. liegen der Genehmigung des Regierungsrathes.

^ 44. Den Jnhahern der gegenwärtigen Konzession wird, unbeschadet der Reehte des hierseitigen Standes, überwunden, sieh, unter Anerkennung des E^propriatio..sr...chtes naeh gegenwärtiger Konzession, mit den Jnhaberu der Konzession vom 31. Dezember 18.^8, beziehnngsweise Eisenbahnkonzession für die Linie Gerlafingen-Aare abzufinden.

Beschlossen vor Kantonsrath, S o l o t h u r n , den 14. September 187l.

Der Bräfident:

I)r. S. .^aifer.

Der Staatssehreiber : ^. ^.

....lmiet.

^

Konzesstonsa..^

^ .den Ban und Betrieb einer Eisenbahn .oon ^erzogenbuchsee nach .^ oder nach Aarberg (uber Suberg^.

^om 3. Hornung 1872.)

D e x G r o s s e R a t h d e s K a n t o n s Be.rn, aus die vom Direktorium der Gesellschaft der schweiz. Eentralbahn am 23. Jänner 1872 dem Bundesrath abgegebene Erklärung, aus welcher hervorgeht, dass diese Gesellschaft aus dem lezt.en Alinea des Art. 31 ihrer bernisehen Konzession vom 29. November 1852 kein Hii.derniss ableitet, die in ^rag... stehende Konzession zu ertheilen , gegentheils auf das Anssehlnssrecht unter ..Vorbehalt eines vermeintlichen Prioritätsrechtes verzichtet , in Betracht, dass der vom interkantonalen Konnte für Verlängerung ^er Bro.^ethalbahn vermittelst einer Eisenbah... von Herzogenbuehsee nach .L.^ss oder Aarberg über Snberg u. s. w. eingereichte Entwurf eines .^onzessionsaktes im Allgemeinen übereinstimmt mit demjenigen, welcher

...m 12. Jänner 1870 sin. die ^ss-^räschel^Sektion der Bro^ethallini..

.^rtheilt worden ist; in Betracht, dass der Entwurf die gewöhnlichen Bedingungen enthält,

^elehe der Staat in derartigen Konzessionsakten auszustellen pflegt .

aus den Antrag des Regieruugsrathes und der bezüglichen Gross.rathskommission, bes.hliesst: Art. 1. Dem interkantonalen Konnte der ^ortsezung der Bro^e.thalbahn wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn

5^ ....on der Staatsbahn in der legend von .L.^ t.ber Wengi, Messen, .^mpbaeh, Batterkinden, Uzenstors, Koppingen, Hochstetten, Hellsau und Seeberg nach Herzogenbuchsee, unter Vorbehalt allsälliger Drittmannsrechte, ertheilt.

Wenn das genannte Komite nicht binnen zwei Jahren beim Regierungsrathe des Kantons Bern die Genehmigung einer Finanzgesellschast nachsucht, welche stch zur Uebernahme des Baues und Betriebes der projektirten Eisenbahn verpflichtet , so ist die gegenwärtige Konzession von Rechts wegen als null und nichtig zu betrachten.

Der Gesellsehast wird freigestellt, die Linie von Wengi nach ...^ oder diejenige von Wengi nach Suberg und Aarberg zu wählen.

Art. 2. Die Gesellschaft, welcher gegenwärtige Konzession ertheil^ ^wird, hat .innert der Frist ein^ Jahres und jedenfalls vor dem Beginn der Expropriationen eine Kaution ^in Baar oder eine Bürgsehast von 100,000 Franken als Garantie für die Ersüllung ihrer Verpflichtungen zu hinterlegen. Der Kanton .wird die Baarhinterlage mit drei vom Hun..

dert verzinsen. Er wird die Kaution zurükbezahlen oder zurükerstatten, Sobald der Bahnbau durch die Kantonsingenieure definitiv genehmigt ist.

Art. 3. Die Gesellsehast ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Ratifikation dieser Konzession die Erdarbeiten aus bernischem und soiothurnisehem Gebiet zu beginnen und so sortzusühren, ^ass sie binnen zwei Jahren vollendet sind. Gleichzeitig hat sie der Regierung, welcher das Recht der Genehmigung zusteht, den Ausweis über die finanziellen

Mittel.zum Ban und ^Betrieb dex ^Bahn zu leisten, widrigenfalls die

.Konzession nach Verfluss des genannten Termins erloschen sein soll.

diesem Falle verfällt die Kaution (Art. 2) dem Staate.

Jn

Art. 4. Rach der Genehmigung dieser Konzession durch die Bundesbehorden werden die Konzessionäre eine ...lktiengesellschast zum Bau und Betrieb der konzessionirten Bahn bilden ; ihre Statuten unterliegen der Genehmigung der Regierung.

Art. 5.

der Ero.sfnnng Termins wird gemacht wird,

Die Dauer der Konzession ist aus 9.) Jahre vom Tage der ganzen Bahn an sestgesezt. Rach dem Ablauf dieses der Kanton, insofern von dem Rükkaufsrecht kein Gebrauch eine neue Konzession ertheilen.

Art. 6. Wenn die Gesellschaft als solche ihren ^iz nicht in..

Kanton Bern hat, so ^hat sie in diesem Kanton ein Domizil zu verzeigen.

Art. 7. Die Gesellschaft hat vor dem Beginn der Bahnarbeiten der R.gierung eine^ detaillirten Bauplan zur Genehmigung vorzulegen, welcher hanptsächiieh die Anlage der Bahn, der Bahnhose und Stationen.

^76 fowie auch der Korrektionen enthält , welche durch den Bahnban ^n Strafen und Gewässern nothwendig werden.

Rach der Genehmigung dieses Bauplanes sind ^hne Einwilligung der Regierung keine Abweichungen von demselben gestattet.

Art.

8.

D.e Bahn ist m... einspnrigem Unterbau anzulegen.

Wenn in der Folge d.e einspurige Bahn nicht genügt, so ist die Gesellschaft zur Herstellung einer zweispurigen Bahn berechtigt.

Art. ..). Die Erd.^ und Kn..starbeiten sind aus solide und jede erforderliche Sicherheit bietende Weise aufzuführen, ohne jedoeh damit die strikteste Oekonomie sür^den Bal..nbau auszuschließen. Die Ge^ bände und das Bahnmaterial müssen die nämlichen Bedingungen er..

füllen.

Art. 10. Wenn die Anssührnng der Erd- und Knnstarbeiten diesen Vorschriften nicht entsprechen sollte, so ist die Regierung ans den Bericht von kon traditori seh ernannten ..Berten besngt, das Rothige vorzukehren.

Der Regierung wird das Recht vorbehalten, die Bahnarbeiten zu jeder Zeit zu kontrolliren und zu überwachen.

Art. 11. Die Gesellschaft hat die Anlage der Bahn nnd ihrer Dependenzen anf ihre Kosten auszuführen.

Sie wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten ans eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise ein^ frieden und die Einfriedung stets in gutem Stand erhalten.

Da wo in Folge des Banes der Bahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, W^.gen, Brüken, Stegen, Flüsse^, Kanälen oder Bächen, A^ngsgräben^ Wasserbrnnnen oder Gasleitungen erforderlieh werden, sollen alle Unkosten der Gesellsehast zufallen, so dass den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen weder ein Schaden noch eine grossere .Last als die bisher getragene ans jenen Veränderungen erwachsen können. Uebex die Rothwendigkeit und Ausdehnung ^solcher Bauten entscheidet, im ^.alle des Widerspruchs, die Regierung ohne W.^iter.^- .

ziehung.

Art. 12. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Strassen, Wege oder Brunnenleitungen von Staats- oder Gemelndewegen angelegt werden , welehe die Bahn dnxehkreuzeü müssen , so hat die Gesell^

^ehast für die Ueberschreitnng ihres Eigenthnms keine .Entschädigung zu

fordern; diese Arbeiten müssen aber so ausgesührt werden, dass der Ge.^ellschaft kein grosterer Sehaden oder Raehtheil erwägst als Vorher.

577

^

Jm ^.alle des Widerspruchs zwischen den Gemeinden und der Ge-

^ellschast entscheidet die Regierung.

. .

Art. 13. Während dem Bahnbau sind von der Gesellschaft die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen , dass der Verkehr aus den bestehenden Strassen uud Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstufen und Gebäulichkeiten kein Sehaden zugefügt werde.

für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Ges..llschast Ersaz zu

leisten.

Art. 14. Der Bahnbetrieb soll durch Arbeiten für den Bahn.^ unterhalt, Reparaturen oder Reubauten, hohere Gewalt vorbehalten, nicht unterbrochen werden.

Sollten der Staat oder die Gemeinden Arbeiten, welche die Eisenbahn durchkreuzen, auszuführen oder zu repariren haben , so find diese Arbeiten in ihren Kosten und im Einverständniss mit den Abgeordneten der Gesellschaft in kürzester Frist auszuführen. Der Bahnbetrieb darf durch diese Arbeiten nnr durch höhere Gewalt unterbrochen werden ; in diesem Falle hat dann aber die Gesellschaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahudienste kein Recht auf Entschädigungssorderung, vorausgesezt, dass diese Arbeiten in kürzester Frist angeführt werden.

Art. 15. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehorde soll stets in gutem, volle Sicherheit bietenden Zustand erhalten werden.

Der Zustand der Bahn, sowie sämmtliehe Einrichtungen derselben können jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschast allsällig entdekten und ihr bezeichneten Mängeln oder Vernachlässigungen nicht sofort abhelfen, so ist die Re^ierung befugt, von sich aus auf Unkosten der Gesellschaft das Rothige vorzukehren.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ans ihre Kosten diejenigen Vor^ kehren tresse^, welche die Regierung für die öffentliche Sicherheit als noth^ndig erachtet, sei es der Ban von Bahnwärterhäusern oder andern analogen Massregeln.

.^lrt. 17.

Gegenstände

von naturhistorischem ,

antiquarischem,

plastischem, überhaupt wissenschaftlichem W^.rthe , als z. B. Fossilien, ..^etxesakten, Münden, Medaillen u. s. w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürsten, find und bleiben Eigenthum des Staates. .

. Art. 18. Zur Verwendung bei den Ban^ und sonstigen Arbeiten ^..ll das ^weiz..xi^e personal vorzugsweise Berüksichtigung finden.

.^ Axt. ^ 19. Die Gesellschaft hat steh allen Vorsehristen der ^id.genossischen Bundesgesezgebung über Eisenbahnen, sowi^ den in .^rast .bestehenden kantonalen Gesezen, Beschlüssen und Reglementen zu u..terziehen.

Art. 20. Die Gesellschaft kann mit ...^nehmi.gnng der Regierung mit andern schweizerischen Eisenbahngesellschasten diejenigen Verabredungen treffen, welche sie für den gemeinschaftlichen Bau nnd Betrieb auf dem Fuss eines einheitlichen Eisenbahnnezes als zwekmässig erachtet, unter der ausdrükliehen Bedingung jedoeh, dass diese Vereinigung von Gesell.^ fehasten die erforderlichen Garantien sur die Ausführung der Bedingungen und ^fliehten bietet, welche der Gesellschaft sür den Bau und Betrieb der Bahn auserlegt s.nd.

Dagegen darf die Gesellsehast ohne ausdrükliche Erlaubniss der Regierung weder mit andern Gesellschasten eine. Fnsio.. eingehen , noch den gegenwärtigen Konzessto..sakt an andere Gesellschaften abtreten.

Art. 21. Die Bahn darf ohne Bewilligung der Regierung nicht dem Betriebe übergeben werden . sie n..ird diese Bewilligung erst ertheilen, nachdem dureh eine Jnspektion und durch Brobesahrten die g.-

horige Vollendung nnd Solidität der Bahn in allen ihren Theilen konstant ist.

Art. 22. .).ach ^ollendung der Bahn wird di.. Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz - und Kataftralplan aufnehmen und zugleich mit Beiziehnng von Delegirten der Bundes^ und Kantonalbehorden eine Beschreibung der hexgestellten .Brüken , Uebergänge und andern Kunstbauten, sowie ein Jnventax des sämmtlichen Betriebs..

materials ausfertigen lassen.

Authentische Aussertigungen dieser Dokumente , denen eine genaue und vol.tständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinriehtu^gen beizulegen ist , sollen in das Archiv des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgesührte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 23. Das Bnndesgesez vom 1. Mai 1850 über die ^erKindlichkeit zur Abtretung von Brivatreehten nebst dem Bundesbesehlusse vom 17./1.). Heumonat 1854 finden ihre Anwendung aus den Bau und den Unterhalt dieser Bahn.

Art. 24. Das erwähnte .Bundesgesez vom 1. Mai 1850 üb^ die Verbindlichkeiten zur Abtretung von Brivatrechten findet seine An^ wendung für die Erwerbung des ersorderlichen Bodens sür den Bau dex Bahn nnd ihrer Dependenzen, sowie aueh zur Gewinnung und AbLagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen ersorderliehen Ma-

^

57^ teilten sowohl füx die Bahn als für di.... herzustellenden Communikationen zwischen derselben und den Bauplänen.

Art. 25. Die Gesellschaft kann weder sür die Bahn, noch fü.: die .Ladepläze, Bahnhose, Stationen, Remisen, Betriebsmateri..... und andere zum Eisenbahndienste notwendige Zubehorden in kantonale oder Gemeindebesteuerung gezogen werden , bis der Nettoertrag der Bahn 5 Vxozent erreicht.

^ ^ Gebäude und andere Liegenschaften, welche die Gesellschaft ..ussero

halb des Bahnkorpers besizt und .die^nieht direkt zu demselben in Be.ziehung stehen, unterliegen der ^ewohnlichen Besteuerung.

Die konzessionirte Bahn unterliegt gleichfalls der Besteuerung,.

sobald ihr Nettoertrag 5 Brozent erreicht.

Art. 26. Di^ Gesellschast ist ermächtigt, den Bahnbetrieb unter den in der gegenwärtigen Konzession enthaltenen Bedingungen auf die einsamste und mit möglichst wenig Kosten verbundener Weise zu organisiren.

..

.

.

Art. 27. ^ür den Bersonentransport werden drei Wagenklassen erstellt, welche mit den gegenwärtig auf den schweizerischen Eisenbahnen ex^istirenden Wagen L, l... und llL Klasse korrespondiren. Sie sollen nach amerikanischem System und mit gehörigen Heizeinriehtnngen hergestellt werden.

Art. 28. ^lls Maximum des Tariss sur den Bersonen-, Viehund Gütertransport werden solgend^ Ta^n bestimmt: Personen.

L Klasse, per Stunde ^von 4800 Metern) 50 Rp.

H.

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^ ,, ^^ ,,

Kinder unter 10 Jahren zahlen aus allen Btäzen die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Billets auf Hin^ und Rükfahrt, am gleichen Tage gültig, eine Ermässigung von 20 Brozent auf obiger ^a^e eintreten ^u lassen. Für Abonnementsbillets zu einer regelmässigen Benuzung der Bahn während wenigstens drei Monaten wird sie einen weitern Rabatt bewilligen.

Jeder Reisende hat das Recht zum freien Transport derjenigen Effekten,. welche er selber trägt und deren Gewicht 30 Bfund (^5 K^aramm) nicht übersteigt.

580 Vieh.

Ber Stunde (von 4800 Metern,..

Bserde und Manlthiere .

Ochsen, Kühe und Stiere .

.Kälber, Schweine und Hunde Schafe und Ziegen .

.

.

.

.

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.

.

.

.

.

.

.

. per Stük 80 Rp.

. ,, ,, 40 ,, .

.

,,

,, .,

Fuhrwerke.

2- und 4-radrige mit einer Wagenabtheilnng und einem Banquette im Jnnern .

.

.

.

.

4.rädrige mit 2 Wagenabtheilungen und 2 BanDuetten

.

.

.

.

.

.

.

.

4^rädrige mit 2 oder 3 Wagenabtheilnngen und 2

.,

15 ,, 10 ,,

Fr. 2. 50 ,,

3 . 20

oder 3 Banketten im Jnnern .

.

.

.

.

,, 3. 80 Fuhrwerke, welche mit Zügen von verminderter Schnelligkeit befördert werden, bezahlen 40^ weniger.

W a a r e n.

Für Waaren find vier Klassen zu erstellen, wovon die oberste Klasse nicht über vier Rappen , die niedrigste nicht über 21/2 Rappen per Stunde und per Zentner bezahlen soll (der Rentner ....-.. 50 Kilogramm).

Waaren jeder Art, welche mit der Schnelligkeit der Bersonenzüge Gefordert werden sollen, bezahlen eine Ta^e von aeht Rappen per Stunde und per Zentner.

Für den Viehtransport mit der Schnelligkeit der Bersonenzüge ist ^u der gewohnliehen Ta^e eine Zusehlagstar^e von vierzig Brozent zu bezahlen.

Vaares Geld zahlt eine Tai.e von vier Rappen per Tausend Franken und per ...^tnnde . Sendungen von weniger als fünfhundert Franken zahlen für eben so viel.

Gegenstände , welche weniger als fünf und zwanzig Kilogramm schwer sind, zahlen für eben so viel.

Das Minimum der Transportée eines Gegenstandes darf nicht unter 40 Rappen betragen.

Die Distanzen werden per halbe Stunden (2400 Meter) berechnet . Bruehtheile Stunde.

einer

halben Stunde

zahlen

für eine ganze

Sendungen von fünfzig Bfund (25 Kilogramm) und weniger sind stets als Eilgüter zu behandeln.

5^1 .......

Art. 2.). Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen, .deren Gewicht füns^g Bsund uieht .übersteigt und welche nach ihrer Ankunft sofort zu Hangen genommen werden, sind in Begleitung ihrer Träger frachtfrei ;

was in diesem ^.all über 50 Bsund wiegt, zahlt die gewol^.liehe Güter-

fracht..

.

Art und Umfang solcher Erzeugnisse werden durch ein von der Regierung sanktionirtes Reglement näl^er bestimmt.

Art. 30. Jede Aenderung an dem Tarif oder an den Transportreglementen foll gehorig veröffentlicht werden , erstere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Jnkrafttreten.

Wenn die Gesellschaft ihre Ta^en her..bsezt, so soll diese Herabsezung sür die Personen wenigstens drei Monate und sür die Waaren .venigstens ein Jahr in .^raft bleiben.

Diese Bestimmung findet indess kein^ Anwendung mit Hinsicht auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen be.l besondern Anlässen.

Art. 31. Die Tax.en sollen überall und sür Jedermann gleichmassig berechnet werden. Die . Eisenbahnverwaltnng darf Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Es hat eine Reduktion der Tarife Blaz zu greifen, wenn der Reinertrag der konzessionirten Linien zehn Brozent des An-

lagekapital^ übersteigt. es ist aber ...ueh eine Erhohung zu gestatten, wenn er nicht drei Vrozeut erreichen sollte.

.

.Art. 32.. Die durchsch...ittiiche Schnelligkeit der Bersonenzüge soll .wenigstens süns eidgenosfisehe Wegstunden . in einer Zeitstunde betragen, jeder Zwischenausenthalt inbegrifsen.

Waaren sind spätesteus innert zweimal 24 Stunden nach ihrer Uebergabe an die Eisenbahnstation zu versenden.

Die Versendung von Eilgütern hat mit dem nächsten Zug zu geschehen, iusosern die Abgabe zwei Stunden vor dessen Abgang stattgesunden hat.

Ausnahmen dürfen nur dann stattfinden, wenn der Versender selbst einen längeren Termin gestattet, sowie a...eh in außerordentlichen Verhindernngssällen.

Die Gesellschaft verpflichtet fich , in Bezug anf die allgemeine Sicherheit, auf die Schnelligkeit der Züge und ans die Tarife nach einander diejenigen Verbesserungen ein^usül,.ren , welche die Umstände .^h... gestatten. ^ . ^ ^ . ^ .

582 Art. 33. Die Gesellschaft. verpflichtet fi^, einen genügenden Ve..

trlebsdienst mittelst wenigstens zwei ^erionenzügen per Tag auf de.^ ganzen .Linte zu unterhalten. Diese ^üge sollen anf allen Stationen anhalten und eine genügende Anzahl Bersonen^ nnd Güterwagen enthalten.

Art. 34. Die Gesellschast verpflichtet flch . zu den gewohnlichen Tax^en und Bedingungen alle Reisenden und Waaren von Eisenbahnen, die mit der ihr konzessionirten Bahn in Verbindung stehen, zur Veförderung zu übernehmen.

. .

.

Art. 35. ^Die Waaren find in den betreffenden Stations^ladpläzen abzuliefern. Die im Tarif sestgesezten Ta^en begreisen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ans- und Abladkosten im Jnnern der Bahnhöfe, sowie für den Transport der Reisenden und ihres Gepakes wird ein besonderer Taris ausgestellt , welcher der Genehmigung der Regierung unter-

liegt.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, über den Transportiert besondere detaillirte Reglement^ auszustellen, welche ebenfalls der R..gierung zur Sanktion vorzulegen sind.

Art. 36. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bahn den miiitäuschen Behörden für den Transport von eidgenössischen und kantonalen.

Truppen und von eidgenossischem und kantonalem Kriegsmaterial gegen Bezahlung der Halste der gewöhnten Ta^en zur Verfügung zu

stellen.

Die nämliche Vorschrift findet ebenfalls Anwendung auf Militärs, welche dienstlieh einzig oder in Truppentorpern besammelt reisen.

^lrt. 37.

Die Gesellsehast ist ...us Verlangen der kompetenten .

Behörden gehalten, Jndividuen , welche von Polizei wegen auf Reeh^ .

nung des Kantons befördert werden sollen, ebensalls zu transportiren.

Die .^lrt und Weise und di.^ Tarnen für sosche Transporte werden später gemeinsam vereinbart werden.

.^lrt. 38. Die Handhabung der Volizei aus ^ex Eisenbahn, in den Bahnhösen oder andern da^u gehörenden Gebäuden steht der Gesellsehaft z u ; die öffentlichen Vehorden haben jedoch m jedem Fall und zu jeder Zeit freien Zutritt zu den Vahnhöfen und Stationen zur^He..^ .

stellnng der Ordnung , wenn Dieselbe dureh Angestellte der Gesellest ^ oder dureh andere Personen gestört werden sollte.

^

Art. 3..). Die Gesells..hast verpflichtet sich, im Einverständnisse mit den kompetenten Behörden, die geeigneten Vorkehrungen zur Sich^^ ru.^ des Bezugs der Konsumssteuer aus geistigen Getränken zu treten.

5^ .^

Art. 40. Der Regierung wird das allgemeine und spezielle Auffichtsrecht über den Betriebsdienst und die Genehmigung der Fahrplane, ^owie auch dex Txanspor..reglemente und permanenten Tarife, welche in der Folge abwandert werden sollten, um sie in Uebereinstimmung mit denjenigen der Konkurrenzbahnen zu bringen, vorbehalten.

Die Gesellschaft hat für den oder die Kommissare, welche von der Regierung mit dieser Aussicht betraut werden, in jedem ^ug einen Gxatisplaz zu gewähren.

Art. 41.

Die Bolizeiangestetlten und die ..Bahnwärter find zu beeidigen. Alle Beamten und Angestellten sind vorzugsweise aus der Zahl. der Kantonsangehorigen zu wählen.

Der Regieruugsrath kann die Verweisung zur Ordnung und nothigensalls die Abberufung derjenigen Angestellten verlangen, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anla^ geben sollten.

Art. 42.

Wenn die Eidgenossenschaft von ihrem Rükkaussreeht keinen Gebrauch maeht, so behält sich der Staat Bern selber das Recht vor, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und Vorräten, welche dazu gehoren, mit Ablaus des 30., 45., 60., 75., ....0. und 9..). Jahres, von dem Zeitpunkte der Erofsnung des Betriebes aus dex ganzen Streke a.^ gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls ex die Gesellschaft jeweilen süns Jahre ^um Voraus hievon .Benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die ledere Direkt und oberinstanzlieh durch das

eidgenossisehe Bundesgericht festgestellt.

Für die Ausmittelung de.. ^u leistenden Entschädigungen ^elte^

folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und ....0. Jahre ist der 25sa..he Wexth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Kanton den Rükkans erklärt, unmittelbar vorangehen , im Falle des Rükkauses im 75. Jahre der 221/2saehe und im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahleu , immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädignngs^ summe in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinextrage, welcher bei dieser Bereehnung z....

Grunde zu legen ist, sind diejenigen Summen, welche dem Rese.^esond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm F..lle des Rükkaufe^ im ..)9. Jahre ist die muthm.^liehe Summe, welche die Erstellung der B..hn und die Einrichtung derselben

^4 ^nm Betriebe in diesem Zeitpunkte .^ft^ würde, als Entschädigung ^u bezahlen.

c. Die B...hn sammt Z...beho..de ist jeweilen, zn welchem Zeit^ pnnkte auch der R.i^ans erfolgen mag, in vol^omm.m befriedigendem Zust..nd^ dem St....te B...^ ^nt^.te...

^o.l^ ^d^ser ...^e^.cht....^ .^eine Genüge gellen werden, so is^ ei^ ^erhaltnissmässigex B^tra^ von

^er Rükkansssumme in Abz.^g zu b.^i^gen.

Streitigkeiten, dl... hierübe... entstehen mosten, sind dur.^ d^ ^^ wohnlichen Gericht ..........utr.^^.

Art. 43.

Di^ (^^se^..^ .....rd .-er ...^^ierun^ ied^ Jai^ einen

^..tai.lirten B..ri^ht üb..r die B..t^l^resnlt..t... u^d d....^ ^rlraa. d^.^l^.ter^ nehmung einsenden.

^

.

Axt. 44. ^it .^...^ahm... d..r ^^lle^,^ über ^w..leh^ der ^..........^n.^kt anders bestimmt (steh^ ^ ^, 10, 11, .2, 15, 1..... u. s. ^.), werden

Eivilstreitigkeiten, ^.^lche ^v^^h^.. ^e.^. Sta..t u..^. d^. ...^e^lls.hast über die Verpflichtungen und Bedingungen der vorlegenden Eon^..ssion entstehen konnten, unmittelbar und in lezter Jnstanz ^om B..nde.^ericht l^eurtheilt.

B e x n , den 3. .^orn.mg ^.^2.

J m ^ a me n d e ^ ..^ r osse n ^ .. t^ ^ ^ , .

^

.

.

.

Der

Br.^s..d..^t:

^. Narrer.

Der Staat.^hreibe.. : .^. .^. Sturer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des Staatsrathes des Kantons Wallis, betreffend den Gerichtsstand in Sachen der Restriktionen. (Vom 17. November 187l.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1872

Date Data Seite

553-584

Page Pagina Ref. No

10 007 210

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